21997D1120(05)

Beschluß des Gemeinsamen EWR- Ausschußes Nr. 55/97 vom 31. Juli 1997 über die Änderung des Anhangs II (Technische Vorschriften, Normen, Prüfung und Zertifizierung) des EWR-Abkommens

Amtsblatt Nr. L 316 vom 20/11/1997 S. 0017 - 0017


BESCHLUSS DES GEMEINSAMEN EWR-AUSSCHUSSES Nr. 55/97 vom 31. Juli 1997 über die Änderung des Anhangs II (Technische Vorschriften, Normen, Prüfung und Zertifizierung) des EWR-Abkommens

DER GEMEINSAME EWR-AUSSCHUSS -

gestützt auf das Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum, geändert durch das Anpassungsprotokoll zum Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum, nachstehend "Abkommen" genannt, insbesondere auf Artikel 98,

in Erwägung nachstehender Gründe:

Anhang II des Abkommens wurde durch den Beschluß Nr. 14/97 des Gemeinsamen EWR-Ausschusses (1) geändert.

Die Verordnung (EG) Nr. 418/96 der Kommission vom 7. März 1996 zur Änderung des Anhangs VI der Verordnung (EWG) Nr. 2092/91 über den ökologischen Landbau und die entsprechende Kennzeichnung der landwirtschaftlichen Erzeugnisse und Lebensmittel (2) ist in das Abkommen aufzunehmen -

BESCHLIESST:

Artikel 1

In Anhang II des Abkommens wird in Kapitel XII unter Nummer 54b (Verordnung (EWG) Nr. 2092/91 des Rates) folgender Gedankenstrich angefügt:

"- 396 R 0418: Verordnung (EG) Nr. 418/96 der Kommission vom 7. März 1996 (ABl. L 59 vom 8. 3. 1996, S. 10)."

Artikel 2

Der Wortlaut der Verordnung (EG) Nr. 418/96 in isländischer und norwegischer Sprache, der den jeweiligen Sprachfassungen dieses Beschlusses beigefügt ist, ist verbindlich.

Artikel 3

Dieser Beschluß tritt am 1. August 1997 in Kraft, sofern dem Gemeinsamen EWR-Ausschuß alle Mitteilungen nach Artikel 103 Absatz 1 des Abkommens übermittelt worden sind.

Artikel 4

Dieser Beschluß wird im EWR-Abschnitt und im EWR-Supplement des Amtsblatts der Europäischen Gemeinschaften veröffentlicht.

Brüssel, den 31. Juli 1997

Für den Gemeinsamen EWR-Ausschuß

Der Vorsitzende

E. BULL

(1) ABl. L 182 vom 10. 7. 1997, S. 46.

(2) ABl. L 59 vom 8. 3. 1996, S. 10.