Beschluß des Gemeinsamen EWR-Ausschusses Nr. 47/97 vom 10. Juli 1997 über die Änderung des Anhangs II (Technische Vorschriften, Normen, Prüfung und Zertifizierung) des EWR-Abkommens
Amtsblatt Nr. L 290 vom 23/10/1997 S. 0033 - 0033
BESCHLUSS DES GEMEINSAMEN EWR-AUSSCHUSSES Nr. 47/97 vom 10. Juli 1997 über die Änderung des Anhangs II (Technische Vorschriften, Normen, Prüfung und Zertifizierung) des EWR-Abkommens DER GEMEINSAME EWR-AUSSCHUSS - gestützt auf das Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum, geändert durch das Anpassungsprotokoll zum Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum, nachstehend "Abkommen" genannt, insbesondere auf Artikel 98, in Erwägung nachstehender Gründe: Anhang II des Abkommens wurde zuletzt durch den Beschluß des Gemeinsamen EWR-Ausschusses Nr. 7/94 vom 21. März 1994 zur Änderung des Protokolls 47 und bestimmter Anhänge des EWR-Abkommens (1) geändert. Die Verordnung (EG) Nr. 1712/95 der Kommission vom 13. Juli 1995 zur Änderung der Verordnung (EWG) Nr. 1014/90 mit Durchführungsvorschriften für die Begriffsbestimmung, Bezeichnung und Aufmachung von Spirituosen (2) ist in das Abkommen aufzunehmen - BESCHLIESST: Artikel 1 In Anhang II des Abkommens wird in Kapitel XXVII unter Nummer 2 (Verordnung (EWG) Nr. 1014/90 der Kommission) folgender Gedankenstrich angefügt: "- 395 R 1712: Verordnung (EG) Nr. 1712/95 der Kommission vom 13. Juli 1995 (ABl. L 163 vom 14. 7. 1995, S. 4)." Artikel 2 Der Wortlaut der Verordnung (EG) Nr. 1712/95 in isländischer und norwegischer Sprache, der den jeweiligen Sprachfassungen dieses Beschlusses beigefügt ist, ist verbindlich. Artikel 3 Dieser Beschluß tritt am 1. August 1997 in Kraft, sofern dem Gemeinsamen EWR-Ausschuß alle Mitteilungen nach Artikel 103 Absatz 1 des Abkommens übermittelt worden sind. Artikel 4 Dieser Beschluß wird im EWR-Abschnitt und im EWR-Supplement des Amtsblatts der Europäischen Gemeinschaften veröffentlicht. Brüssel, den 10. Juli 1997 Für den Gemeinsamen EWR-Ausschuß Die Vorsitzende E. BULL (1) ABl. L 160 vom 28. 6. 1994, S. 1. (2) ABl. L 163 vom 14. 7. 1995, S. 4.