Beschluß des Gemeinsamen EWR-Ausschusses Nr. 43/97 vom 10. Juli 1997 über die Änderung des Protokolls 47 des EWR-Abkommens über die Beseitigung technischer Handelshemmnisse für Wein
Amtsblatt Nr. L 290 vom 23/10/1997 S. 0029 - 0029
BESCHLUSS DES GEMEINSAMEN EWR-AUSSCHUSSES Nr. 43/97 vom 10. Juli 1997 über die Änderung des Protokolls 47 des EWR-Abkommens über die Beseitigung technischer Handelshemmnisse für Wein DER GEMEINSAME EWR-AUSSCHUSS - gestützt auf das Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum, geändert durch das Anpassungsprotokoll zum Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum (im folgenden "Abkommen" genannt), insbesondere auf Artikel 98, in Erwägung nachstehender Gründe: Protokoll 47 des Abkommens wurde durch den Beschluß des Gemeinsamen EWR-Ausschusses Nr. 4/96 (1) geändert. Die Verordnung (EG) Nr. 2603/95 der Kommission vom 8. November 1995 zur Änderung der Verordnung (EWG) Nr. 3201/90 über Durchführungsbestimmungen für die Bezeichnung und Aufmachung der Weine und der Traubenmoste (2) ist in das Abkommen aufzunehmen - BESCHLIESST: Artikel 1 In Anlage 1 zu Protokoll 47 zum Abkommen wird unter Nummer 26 (Verordnung (EWG) Nr. 3201/90 der Kommission) folgender Gedankenstrich angefügt: "- 395 R 2603: Verordnung (EG) Nr. 2603/95 der Kommission vom 8. November 1995 (ABl. L 267 vom 9. 11. 1995, S. 16)." Artikel 2 Der Wortlaut der Verordnung (EG) Nr. 2603/95 in isländischer und norwegischer Sprache, der den jeweiligen Sprachfassungen dieses Beschlusses beigefügt ist, ist verbindlich. Artikel 3 Dieser Beschluß tritt am 1. August 1997 in Kraft, sofern dem Gemeinsamen EWR-Ausschuß alle Mitteilungen nach Artikel 103 Absatz 1 des Abkommens übermittelt worden sind. Artikel 4 Dieser Beschluß wird im EWR-Abschnitt und im EWR-Supplement des Amtsblatts der Europäischen Gemeinschaften veröffentlicht. Brüssel, den 10. Juli 1997 Für den Gemeinsamen EWR-Ausschuß Die Vorsitzende E. BULL (1) ABl. L 102 vom 25. 4. 1996, S. 45. (2) ABl. L 267 vom 9. 11. 1995, S. 16.