21997D0829(01)

Beschluß Nr. 2/97 des Gemischten Ausschusses EG-EFTA "Gemeinsames Versandverfahren" vom 23. Juli 1997 zur Änderung der Anlagen I und II des Übereinkommens vom 20. Mai 1987 über ein gemeinsames Versandverfahren

Amtsblatt Nr. L 238 vom 29/08/1997 S. 0027 - 0029


BESCHLUSS Nr. 2/97 DES GEMISCHTEN AUSSCHUSSES EG-EFTA "GEMEINSAMES VERSANDVERFAHREN" vom 23. Juli 1997 zur Änderung der Anlagen I und II des Übereinkommens vom 20. Mai 1987 über ein gemeinsames Versandverfahren (97/584/EG)

DER GEMISCHTE AUSSCHUSS -

gestützt auf das Übereinkommen vom 20. Mai 1987 über ein gemeinsames Versandverfahren (1), insbesondere auf Artikel 15 Absatz 3 Buchstabe a),

in Erwägung nachstehender Gründe:

Angesichts anhaltender Betrugsfälle im gemeinsamen Versandverfahren erscheint es angebracht, für die Beförderung bestimmter empfindlicher Waren Bestimmungen einzuführen, die es ermöglichen, verbindliche Routen vorzuschreiben. Außerdem ist es erforderlich, das Verfahren der Inanspruchnahme der Gesamtbürgschaft zu verschärfen. Um im Falle wiederholter Betrugsfälle einen größeren Anteil an Zöllen und Abgaben erheben zu können, erscheint es sinnvoll, den Betrag der Gesamtbürgschaft zu erhöhen, dabei gleichzeitig jedoch die Möglichkeit vorzusehen, solchen Beteiligten, die bestimmte Bedingungen erfuellen, Ausnahmen zu gewähren. Für Beteiligte mit Wohnsitz oder Sitz in den neuen Vertragsparteien sollten diese Bedingungen während einer Übergangsfrist angepaßt werden. Aus Gründen der Klarheit müssen die Artikel 34a und 34b der Anlage II geändert werden; es sollten ein Artikel 34c mit den Durchführungsvorschriften für Artikel 34b eingefügt und die entsprechenden Bestimmungen der Artikel 41 und 45a der Anlage II angepaßt werden.

Die vorgenannte Erhöhung der Gesamtbürgschaft ermöglicht es, den Beschluß Nr. 2/94 (2), geändert mit Beschluß Nr. 3/95 (3), den der Gemischte Ausschuß in Anwendung von Artikel 34b Absatz 2 der Anlage II angenommen hat und mit dem er festgestellt hat, daß das T1-Verfahren für bestimmte Waren ein erhöhtes Betrugsrisiko darstellt, aufzuheben -

BESCHLIESST:

Artikel 1

Anlage I des Übereinkommens wird wie folgt geändert:

1. In Artikel 13 werden folgende Absätze eingefügt:

"(1a) In Fällen, in denen Artikel 34b der Anlage II Anwendung findet oder falls die Zollbehörden es für notwendig erachten, kann die Abgangsstelle die Beförderung der Waren auf einer festgelegten Route vorschreiben. Diese Route kann auf Antrag des Hauptverpflichteten geändert werden, jedoch nur von den Zollbehörden des Landes, in dem sich die Sendung auf ihrer vorgeschriebenen Route befindet. Die Zollbehörden vermerken die entsprechenden Angaben auf dem Versandschein T1 und teilen sie der Abgangsstelle unverzüglich mit.

(1b) In Fällen höherer Gewalt kann der Beförderer von der vorgeschriebenen Route abweichen. Die Waren sind der nächsten Zollbehörde des Landes, in dem sich die Sendung befindet, unverzüglich und unter Vorlage des Versandscheins T1 vorzuführen. Die Zollbehörden unterrichten die Abgangsstelle unverzüglich über die Abweichung und vermerken die entsprechenden Einzelheiten auf dem Versandschein T1."

2. Die Artikel 26 und 27 erhalten folgende Fassung:

"Artikel 26

(1) Die Gesamtbürgschaft ist bei einer Stelle der Bürgschaftsleistung zu leisten.

(2) Die Inanspruchnahme der Gesamtbürgschaft wird nur Personen bewilligt, die

- in dem Land, in dem die Bürgschaft geleistet wird, ihren Wohnsitz oder Sitz haben;

- das gemeinsame Versandverfahren während der letzten sechs Monate als Hauptverpflichtete oder als Versender regelmäßig in Anspruch genommen haben oder den Zollbehörden als zuverlässige Abgabenschuldner, die ihren finanziellen Verpflichtungen nachkommen können, bekannt sind und

- keine schweren oder wiederholten Verstöße gegen die Zoll- und Steuervorschriften begangen haben.

(3) Die Stelle der Bürgschaftsleistung bestimmt die Bürgschaftssumme, nimmt die Bürgschaftserklärung an und erteilt dem Hauptverpflichteten die Bewilligung, im Rahmen der Bürgschaft, Versandverfahren T1 von jeder beliebigen Abgangsstelle aus durchzuführen.

(4) Jede Person, der eine Bewilligung erteilt worden ist, erhält hierüber nach Maßgabe der von den zuständigen Behörden des betreffenden Landes festgelegten Bedingungen, eine oder mehrere Bürgschaftsbescheinigung(en), die auf einem Vordruck nach dem in Anlage II festgelegten Muster ausgestellt wird/werden.

(5) In jedem Versandschein T1 ist auf die Bürgschaftsbescheinigung hinzuweisen.

Artikel 27

Die Stelle der Bürgschaftsleistung widerruft die Bewilligung, wenn die Voraussetzungen, unter denen sie erteilt wurde, nicht mehr vorliegen."

Artikel 2

Anlage II des Übereinkommens wird wie folgt geändert:

1. Die Artikel 34a und 34b sowie deren Überschriften werden durch den folgenden Text ersetzt:

"Höhe der Gesamtbürgschaft

Artikel 34a

Vorbehaltlich Artikel 34b wird der Betrag der Gesamtbürgschaft wie folgt festgesetzt:

1. Der Betrag der Gesamtbürgschaft wird nach dem Verfahren des Absatzes 4 auf 100 % der zu entrichtenden Zölle und sonstigen Abgaben, mindestens jedoch auf 7 000 ECU, festgesetzt; hiervon ausgenommen sind die Fälle nach Absatz 2.

2. Die Zollbehörden können die Gesamtbürgschaft nach dem Verfahren des Absatzes 4 auf mindestens 30 % der zu entrichtenden Zölle und sonstigen Abgaben, mindestens jedoch auf 7 000 ECU, festsetzen, sofern

- der Beteiligte während eines Zeitraums von zwei Jahren regelmäßig das gemeinsame Versandverfahren im Rahmen des Systems der Gesamtbürgschaft in Anspruch genommen hat;

- er während dieses Zeitraums seinen Verpflichtungen in vollem Umfang nachgekommen ist;

- die Waren nicht in der Liste des Anhangs VIII der Anlage II aufgeführt sind.

3. Die Ausnahmeregelung nach Absatz 2 findet keine Anwendung, wenn die dort genannten Voraussetzungen nicht mehr erfuellt sind.

4. Die Stelle der Bürgschaftsleistung veranschlagt für einen Zeitraum von einer Woche:

- die durchgeführten Beförderungen;

- die zu erhebenden Zölle und sonstigen Abgaben unter Zugrundelegung des höchsten in dem Land, zu dem die Stelle der Bürgschaftsleistung gehört, anwendbaren Satzes.

Diese Schätzung ist auf der Grundlage der Handels- und Buchhaltungsunterlagen des Beteiligten vorzunehmen, die sich auf die Warenbeförderungen des Vorjahres beziehen. Das Ergebnis wird durch 52 geteilt.

Im Falle von Beteiligten, die die Gesamtbürgschaft erstmals beantragen, nimmt die Stelle der Bürgschaftsleistung zusammen mit dem Beteiligten eine Schätzung der Mengen, Werte und Abgaben für die Waren vor, die innerhalb eines gegebenen Zeitraums befördert werden; dabei stützt sie sich auf bereits vorliegende Angaben. Im Wege der Hochrechnung bestimmt die Stelle der Bürgschaftsleistung den Wert und die voraussichtliche Abgabenbelastung für die Waren, die während eines Zeitraums von einer Woche befördert werden.

5. Die Stelle der Bürgschaftsleistung nimmt eine jährliche Prüfung der Höhe der Gesamtbürgschaft vor; dabei berücksichtigt sie insbesondere Mitteilungen der Abgangsstellen und setzt gegebenenfalls die Höhe der Bürgschaft neu fest.

Zeitweilige Untersagung der Inanspruchnahme der Gesamtbürgschaft

Artikel 34b

Besteht bei T1- oder bei T2-Verfahren mit bestimmten Waren ein außergewöhnliches Betrugsrisiko, so kann auf Antrag einer oder mehrerer Vertragsparteien die Inanspruchnahme der Gesamtbürgschaft für diese Waren durch Beschluß des Gemischten Ausschusses zeitweilig untersagt werden.

Der Beschluß des Gemischten Ausschusses, die Inanspruchnahme der Gesamtbürgschaft zeitweilig zu untersagen, wird im schriftlichen Verfahren getroffen, das spätestens am dreißigsten Tag vom Zeitpunkt der Übersendung des Beschlußentwurfs an gerechnet, endet, wenn innerhalb dieser Frist von keiner der Vertragsparteien schriftlich Einwände an das Generalsekretariat der Europäischen Kommission erhoben werden.

Jede Vertragspartei stellt sicher, daß dieser Beschluß den Beteiligten bekanntgegeben wird.

Der Ausschluß der Waren vom System der Gesamtbürgschaft ist auf eine Dauer von zwölf Monaten begrenzt, es sei denn, daß der Gemischte Ausschuß dessen Verlängerung beschließt."

2. Der nachstehende Artikel 34c wird eingefügt:

"Artikel 34c

Für im Versandverfahren T1 oder T2 befindliche Waren, auf die Artikel 34b Anwendung findet, gelten folgende Maßnahmen:

- Im Versandschein T1 oder T2 ist der HS-Code mit mindestens vier Stellen anzugeben;

- Auf allen Exemplaren des Versandscheins T1 oder T2 ist quer in roter Schrift in einem Format von mindestens 100 mm × 10 mm einer der folgenden Vermerke anzubringen:

ES: Artículo 34 ter del apéndice II

DA: Artikel 34b i tillæg II

DE: Artikel 34b der Anlage II

EL: ¶ñèñï 34â ôïõ ðñïóáñôÞìáôïò ÉÉ

EN: Article 34B of Appendix II

FR: Article 34 ter de l'appendice II

IT: Articolo 34 ter dell'appendice II

NL: Artikel 34 ter van aanhangsel II

PT: Artigo 34º B do apêndice II

FI: Liitteen II 34 b artikla

SV: Artikel 34b i tillägg II

CS: OClánek 34b p Orílohy II

HU: A II Függelék 34b Cikke

IS: 34.gr.B í II.vidbæti

NO: Artikkel 34B til Vedlegg II

PL: Art. 34B Za x Nacznika II

SK: OClánok 34b prílohy II;

- Rückscheine des Versandscheins T1 oder T2, die diesen Vermerk tragen, sind von der Bestimmungsstelle spätestens am nächsten Arbeitstag, der dem Tag folgt, an dem die Sendung und der Versandschein T1 oder T2 bei der Bestimmungsstelle vorgelegt werden, an die Abgangsstelle zurückzusenden."

3. Artikel 41 Absatz 2 zweiter Unterabsatz erhält folgende Fassung:

"Eine Beförderung gilt insbesondere als mit einem erhöhten Risiko verbunden, wenn sie Waren betrifft, für die im Rahmen der Gesamtbürgschaft die Bestimmungen des Artikels 34b anzuwenden sind."

4. Artikel 45a erhält folgende Fassung:

"Artikel 45a

Der Betrag der Einzelsicherheit, die für T1-Verfahren mit Waren zu leisten ist, die aufgrund von Artikel 34b von der Gesamtbürgschaft ausgeschlossen und in Anhang VIII dieser Anlage aufgeführt sind, wird entsprechend diesem Anhang berechnet."

Artikel 3

Der Beschluß Nr. 2/94 des Gemischten Ausschusses EG-EFTA "Gemeinsames Versandverfahren" wird aufgehoben.

Artikel 4

Bis zum 31. Dezember 1998 können die Zollbehörden der Republik Polen, der Republik Ungarn, der Tschechischen Republik und der Slowakischen Republik von Artikel 34a Absatz 2 erster Gedankenstrich der Anlage II des Übereinkommens abweichen und die Vergünstigung der verringerten Gesamtbürgschaft von der Bedingung abhängig machen, daß der Beteiligte das gemeinsame Versandverfahren im Rahmen des Systems der Gesamtbürgschaft während der letzten sechs Monate als Hauptverpflichteter oder als Versender regelmäßig in Anspruch genommen hat und daß er außerdem den Zollbehörden als zuverlässiger Abgabenschuldner bekannt ist, der seinen Verpflichtungen nachkommen kann.

Artikel 5

Dieser Beschluß tritt am 1. Oktober 1997 in Kraft.

Geschehen zu Reykjavik, am 23 Juli 1997.

Im Namen des Gemischten Ausschusses

Der Vorsitzende

Sigurgeir A. JÓNSSON

(1) ABl. Nr. L 226 vom 13. 8. 1987, S. 2.

(2) ABl. Nr. L 371 vom 31. 12. 1994, S. 4.

(3) ABl. Nr. L 117 vom 14. 5. 1996, S. 15.