Beschluß Nr. 2/97 des AKP-EG-Ministerrates vom 24. April 1997 zur Änderung des Protokolls Nr. 1 zum Vierten AKP- EG-Abkommen infolge der Änderungen des Harmonisierten Systems zur Bezeichnung und Codierung der Waren sowie der Annahme von Ursprungsregeln für Erdölerzeugnisse
Amtsblatt Nr. L 220 vom 11/08/1997 S. 0006 - 0057
BESCHLUSS Nr. 2/97 DES AKP-EG-MINISTERRATES vom 24. April 1997 zur Änderung des Protokolls Nr. 1 zum Vierten AKP-EG-Abkommen infolge der Änderungen des Harmonisierten Systems zur Bezeichnung und Codierung der Waren sowie der Annahme von Ursprungsregeln für Erdölerzeugnisse (97/536/EG) DER AKP-EG-MINISTERRAT - gestützt auf das am 15. Dezember 1989 in Lomé unterzeichnete Vierte AKP-EG-Abkommen, insbesondere auf Artikel 34 des Protokolls Nr. 1, in Erwägung nachstehender Gründe: Anhang II des genannten Protokolls betrifft die Be- oder Verarbeitungen, die an Vormaterialien ohne Ursprungseigenschaft vorgenommen werden müssen, um der hergestellten Ware die Ursprungseigenschaft zu verleihen. Die Liste dieser Be- und Verarbeitungen basiert auf den Codes und Warenbezeichnungen, die im Harmonisierten System zur Bezeichnung und Codierung der Waren benutzt werden. Das Harmonisierte System wurde zum 1. Januar 1996 geändert. Die Änderungen sind auch in Anhang II des genannten Protokolls vorzunehmen. Nach Artikel 33 des Protokolls sind Mineralölerzeugnisse vorübergehend von seiner Anwendung ausgeschlossen. Zur Durchführung des Vierten AKP-EG-Abkommens müssen daher die Voraussetzungen, unter denen diese Erzeugnisse zu Ursprungswaren werden, festgelegt werden. Außerdem sind wegen des Beitritts der neuen Mitgliedstaaten zur Europäischen Union einige Vermerke in den Sprachen dieser Mitgliedstaaten hinzuzufügen - BESCHLIESST: Artikel 1 Das Protokoll Nr. 1 zum Vierten AKP-EG-Abkommen von Lomé wird wie folgt geändert: 1. Artikel 33 wird aufgehoben. 2. Zu den Artikeln 13 und 14 wird jeweils folgender Wortlaut hinzugefügt: "ANNETTU JÄLKIKÄTEEN" "UTFÄRDAT I EFTERHAND" (Artikel 13) "KAKSOISKAPPALE" (Artikel 14) 3. Dem Anhang I wird die in Anhang I dieses Beschlusses enthaltene Bemerkung 8 angefügt. 4. Anhang II erhält die in Anhang II dieses Beschlusses enthaltene Fassung. 5. Anhang VIII wird aufgehoben. Artikel 2 Dieser Beschluß tritt am Tag seiner Annahme in Kraft. Er gilt mit Wirkung vom 1. Januar 1996. Geschehen zu Luxemburg am 24. April 1997. Im Namen des AKP-EG-Ministerrats Der Präsident RABUKA ANHANG I Bemerkung 8 (1) 8.1. Anlage 1 Als "begünstigte Verfahren" im Sinne der Positionen bzw. Unterpositionen ex 2707, 2713 bis 2715, ex 2901, ex 2902 und ex 3403 gelten: a) die Vakuumdestillation; b) die Redestillation zur weitgehenden Zerlegung (2); c) das Kracken; d) das Reformieren; e) die Raffination mit Selektiv-Lösungsmitteln; f) die Behandlung mit konzentrierter Schwefelsäure, Oleum oder Schwefelsäureanhydrid und anschließender Neutralisation mit Alkalien sowie Bleichen und Reinigen mit von Natur aktiven Erden, mit Bleicherde oder Aktivkohle und Bauxit; g) die Polymerisation; h) die Alkylierung; i) die Isomerisation. 8.2. Anlage 2 Als "begünstigte Verfahren" im Sinne der Positionen 2710 bis 2712 gelten: a) die Vakuumdestillation; b) die Redestillation zur weitgehenden Zerlegung (3); c) das Kracken; d) das Reformieren; e) die Raffination mit Selektiv-Lösungsmitteln; f) die Behandlung mit konzentrierter Schwefelsäure, Oleum oder Schwefelsäureanhydrid und anschließender Neutralisation mit Alkalien sowie Bleichen und Reinigen mit von Natur aktiven Erden, mit Bleicherde oder Aktivkohle oder Bauxit; g) die Polymerisation; h) die Alkylierung; i) die Isomerisation; k) nur für Schweröle der Unterposition ex 2710: das Entschwefeln unter Verwendung von Wasserstoff, wenn dabei der Schwefelgehalt der Erzeugnisse um mindestens 85 % vermindert wird (Methode ASTM D 1266-59 T); l) nur für Erzeugnisse der Position 2710: das Entparaffinieren, ausgenommen einfaches Filtern; m) nur für Schweröle der Unterposition ex 2710: die Behandlung mit Wasserstoff bei einem Druck über 20 bar und einer Temperatur über 250 °C mit Hilfe eines Katalysators zu anderen Zwecken als zum Entschwefeln, wenn dabei der Wasserstoff aktiv an einer chemischen Reaktion beteiligt ist. Die Nachbehandlung von Schmierölen der Unterposition ex 2710 mit Wasserstoff (zum Beispiel Hydrofinishing oder Entfärbung) zur Verbesserung insbesondere der Farbe oder der Stabilität gilt jedoch nicht als begünstigtes Verfahren; n) nur für Heizöl der Unterposition ex 2710: die atmosphärische Destillation, wenn bei der Destillation der Erzeugnisse nach ASTM D 86 bis 300 °C einschließlich der Destillationsverluste weniger als 30 RHT übergehen; o) nur für Schweröle, andere als Gasöl und Heizöl der Unterposition ex 2710: die Bearbeitung durch elektrische Hochfrequenz-Entladung. 8.3. Im Sinne der Positionen bzw. Unterpositionen ex 2707, 2713 bis 2715, ex 2901, ex 2902 und ex 3403 verleihen einfache Behandlungen wie das Reinigen, das Klären, das Entsalzen, das Abscheiden des Wassers, das Filtern, das Färben, das Markieren, die Gewinnung eines bestimmten Schwefelgehalts durch Mischen von Erzeugnissen mit unterschiedlichem Schwefelgehalt, alle Kombinationen dieser Behandlungen oder ähnliche Behandlungen nicht die Ursprungseigenschaft. (1) Dieses Beispiel dient nur zur Erläuterung. Es ist nicht rechtsverbindlich. (2) Siehe die Zusätzliche Anmerkung 4 b) zu Kapitel 27 der Kombinierten Nomenklatur. ANHANG II "ANHANG II >PLATZ FÜR EINE TABELLE> "