21997D0313(07)

Beschluß des Gemeinsamen EWR-Ausschusses Nr. 66/96 vom 27. November 1996 über die Änderung des Anhangs XVIII (Sicherheit und Gesundheitsschutz am Arbeitsplatz, Arbeitsrecht sowie Gleichbehandlung von Männern und Frauen) des EWR-Abkommens

Amtsblatt Nr. L 071 vom 13/03/1997 S. 0039 - 0039


BESCHLUSS DES GEMEINSAMEN EWR-AUSSCHUSSES Nr. 66/96 vom 27. November 1996 über die Änderung des Anhangs XVIII (Sicherheit und Gesundheitsschutz am Arbeitsplatz, Arbeitsrecht sowie Gleichbehandlung von Männern und Frauen) des EWR-Abkommens

DER GEMEINSAME EWR-AUSSCHUSS -

gestützt auf das Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum, geändert durch das Anpassungsprotokoll zum Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum, nachstehend "Abkommen" genannt, insbesondere auf Artikel 98,

in Erwägung nachstehender Gründe:

Anhang XVIII des Abkommens wurde durch den Beschluß des Gemeinsamen EWR-Ausschusses Nr. 3/96 (1), geändert.

Die Richtlinie 95/63/EG des Rates vom 5. Dezember 1995 zur Änderung der Richtlinie 89/655/EWG über Mindestvorschriften für Sicherheit und Gesundheitsschutz bei Benutzung von Arbeitsmitteln durch Arbeitnehmer bei der Arbeit (Zweite Einzelrichtlinie im Sinne des Artikels 16 Absatz 1 der Richtlinie 89/391/EWG) (2) ist in das Abkommen aufzunehmen -

BESCHLIESST:

Artikel 1

In Anhang XVIII des Abkommens wird unter Nummer 10 (Richtlinie 89/655/EWG des Rates) folgendes angefügt:

", geändert durch:

- 395 L 0063: Richtlinie 95/63/EG des Rates vom 5. Dezember 1995 (ABl. Nr. L 335 vom 30. 12. 1995, S. 28)."

Artikel 2

Der Wortlaut der Richtlinie 95/63/EG in isländischer und norwegischer Sprache, der den jeweiligen Sprachfassungen dieses Beschlusses beigefügt ist, ist verbindlich.

Artikel 3

Dieser Beschluß tritt am 1. Dezember 1996 in Kraft, sofern dem Gemeinsamen EWR-Ausschuß alle Mitteilungen nach Artikel 103 Absatz 1 des Abkommens übermittelt worden sind.

Artikel 4

Dieser Beschluß wird im EWR-Abschnitt und im EWR-Supplement des Amtsblatts der Europäischen Gemeinschaften veröffentlicht.

Brüssel, den 27. November 1996

Für den Gemeinsamen EWR-Ausschuß

Der Vorsitzende

H. HAFSTEIN

(1) ABl. Nr. L 90 vom 11. 4. 1996, S. 41.

(2) ABl. Nr. L 335 vom 30. 12. 1995, S. 28.