21997A0215(01)

Abkommen in Form eines Briefwechsels zwischen der Europäischen Gemeinschaft für Kohle und Stahl und der Russischen Föderation . ur Verlängerung des Abkommens . wischen der Europäischen Gemeinschaft für Kohle und Stahl und der Russischen Föderation über den Handel mit bestimmten Eisen- und Stahler. eugnissen für den Zeitraum vom 1. Januar bis 30. Juni 1997

Amtsblatt Nr. L 045 vom 15/02/1997 S. 0041 - 0044


ABKOMMEN in Form eines Briefwechsels zwischen der Europäischen Gemeinschaft für Kohle und Stahl und der Russischen Föderation zur Verlängerung des Abkommens zwischen der Europäischen Gemeinschaft für Kohle und Stahl und der Russischen Föderation über den Handel mit bestimmten Eisen- und Stahlerzeugnissen für den Zeitraum vom 1. Januar bis 30. Juni 1997

Sehr geehrter Herr!

1. Ich beehre mich, auf das am 7. Dezember 1995 unterzeichnete Abkommen zwischen der Europäischen Gemeinschaft für Kohle und Stahl und der Russischen Föderation über den Handel mit bestimmten Eisen- und Stahlerzeugnissen Bezug zu nehmen und vorzuschlagen, dieses EGKS-Abkommen bis zum Abschluß der Verhandlungen über ein neues bilaterales Stahlabkommen und der formellen Verfahren für sein Inkrafttreten um höchstens sechs Monate (d. h. vom 1. Januar bis 30. Juni 1997) zu verlängern. Tritt das neue Abkommen vor dem 1. Juli 1997 in Kraft, so läuft das derzeitige EGKS-Abkommen an dem Tag aus, an dem das neue Abkommen in Kraft tritt.

2. Für den Zeitraum vom 1. Januar bis 30. Juni 1997 gelten die im Anhang zu diesem Schreiben aufgeführten Hoechstmengen. Diese Hoechstmengen entsprechen zwei Dritteln der Hoechstmengen für die Russische Föderation für das Jahr 1996 und berühren nicht die Hoechstmengen für 1997, die mit der Russischen Föderation in einem neuen bilateralen Abkommen ausgehandelt werden könnten. Die Erzeugnisgruppen entsprechen denen für das Jahr 1996, zusätzlich wird in Gruppe SA1 - Rollen - eine neue Untergruppe eingefügt. Diese Untergruppe, SA1.a., umfaßt warmgewalzte Rollen zum Wiederauswalzen (KN-Codes 7208 37 10, 7208 38 10 und 7208 39 10).

3. Die Ausfuhrlizenzen, die die Russische Föderation im Laufe des Jahres 1997 gemäß den Bestimmungen dieses Briefwechsels ausstellt, werden auf die im Anhang aufgeführten Hoechstmengen und bei Inkrafttreten des neuen Abkommens auf die darin für 1997 festgesetzten Gesamtmengen angerechnet.

4. Die Kommission unterrichtet die Russische Föderation gemäß Artikel 1 des Protokolls A über alle Änderungen der Kombinierten Nomenklatur (KN), die EGKS-Erzeugnisse betreffen.

5. Sofern Ihre Regierung dem Vorstehenden zustimmen kann, beehre ich mich vorzuschlagen, daß dieses Schreiben und Ihre Bestätigung zusammen ein Abkommen zwischen der Europäischen Gemeinschaft für Kohle und Stahl und der Russischen Föderation bilden sollen, das am ersten Tag des Monats in Kraft tritt, der auf den Tag folgt, an dem die Vertragsparteien einander den Abschluß der hierzu erforderlichen internen Verfahren notifiziert haben (1).

Genehmigen Sie, sehr geehrter Herr, den Ausdruck meiner ausgezeichnetsten Hochachtung.

Für die Kommission

ANHANG

>PLATZ FÜR EINE TABELLE>

Sehr geehrter Herr!

Ich beehre mich, den Eingang Ihres Schreibens vom . . . zu bestätigen, das wie folgt lautet:

"Sehr geehrter Herr!

1. Ich beehre mich, auf das am 7. Dezember 1995 unterzeichnete Abkommen zwischen der Europäischen Gemeinschaft für Kohle und Stahl und der Russischen Föderation über den Handel mit bestimmten Eisen- und Stahlerzeugnissen Bezug zu nehmen und vorzuschlagen, dieses EGKS-Abkommen bis zum Abschluß der Verhandlungen über ein neues bilaterales Stahlabkommen und der formellen Verfahren für sein Inkrafttreten um höchstens sechs Monate (d. h. vom 1. Januar bis 30. Juni 1997) zu verlängern. Tritt das neue Abkommen vor dem 1. Juli 1997 in Kraft, so läuft das derzeitige EGKS-Abkommen an dem Tag aus, an dem das neue Abkommen in Kraft tritt.

2. Für den Zeitraum vom 1. Januar bis 30. Juni 1997 gelten die im Anhang zu diesem Schreiben aufgeführten Hoechstmengen. Diese Hoechstmengen entsprechen zwei Dritteln der Hoechstmengen für die Russische Föderation für das Jahr 1996 und berühren nicht die Hoechstmengen für 1997, die mit der Russischen Föderation in einem neuen bilateralen Abkommen ausgehandelt werden könnten. Die Erzeugnisgruppen entsprechen denen für das Jahr 1996, zusätzlich wird in Gruppe SA1 - Rollen - eine neue Untergruppe eingefügt. Diese Untergruppe, SA1.a., umfaßt warmgewalzte Rollen zum Wiederauswalzen (KN-Codes 7208 37 10, 7208 38 10 und 7208 39 10).

3. Die Ausfuhrlizenzen, die die Russische Föderation im Laufe des Jahres 1997 gemäß den Bestimmungen dieses Briefwechsels ausstellt, werden auf die im Anhang aufgeführten Hoechstmengen und bei Inkrafttreten des neuen Abkommens auf die darin für 1997 festgesetzten Gesamtmengen angerechnet.

4. Die Kommission unterrichtet die Russische Föderation gemäß Artikel 1 des Protokolls A über alle Änderungen der Kombinierten Nomenklatur (KN), die EGKS-Erzeugnisse betreffen.

5. Sofern Ihre Regierung dem Vorstehenden zustimmen kann, beehre ich mich vorzuschlagen, daß dieses Schreiben und Ihre Bestätigung zusammen ein Abkommen zwischen der Europäischen Gemeinschaft für Kohle und Stahl und der Russischen Föderation bilden sollen, das am ersten Tag des Monats in Kraft tritt, der auf den Tag folgt, an dem die Vertragsparteien einander den Abschluß der hierzu erforderlichen internen Verfahren notifiziert haben.

Genehmigen Sie, sehr geehrter Herr, den Ausdruck meiner ausgezeichnetsten Hochachtung."

Ich darf Ihnen die Zustimmung meiner Regierung zum Inhalt dieses Schreibens mitteilen.

Genehmigen Sie, Herr, den Ausdruck meiner ausgezeichnetsten Hochachtung.

Für die Regierung der Russischen Föderation

ANHANG

>PLATZ FÜR EINE TABELLE>

(1) Dieses Abkommen tritt am 1. März 1997 in Kraft.