21996D0919(07)

Beschluß des Gemeinsamen EWR-Ausschusses Nr. 37/96 vom 5. Juni 1996 über die Änderung des Anhangs XX (Umweltschutz) des EWR-Abkommens

Amtsblatt Nr. L 237 vom 19/09/1996 S. 0046 - 0046


BESCHLUSS DES GEMEINSAMEN EWR-AUSSCHUSSES Nr. 37/96 vom 5. Juni 1996 über die Änderung des Anhangs XX (Umweltschutz) des EWR-Abkommens

DER GEMEINSAME EWR-AUSSCHUSS -

gestützt auf das Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum, geändert durch das Anpassungsprotokoll zum Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum, nachstehend "Abkommen" genannt, insbesondere auf Artikel 98,

in Erwägung nachstehender Gründe:

Anhang XX des Abkommens wurde durch den Beschluß Nr. 75/95 des Gemeinsamen EWR-Ausschusses (1) geändert.

Die Entscheidung der Kommission 96/13/EG vom 15. Dezember 1995 zur Festlegung von Umweltkriterien für die Vergabe des EG-Umweltzeichens bei Innenfarben und -lacken (2) ist in das Abkommen aufzunehmen -

BESCHLIESST:

Artikel 1

In Anhang XX des Abkommens wird nach Nummer 2eg (Entscheidung 95/533/EG der Kommission) folgender neuer Punkt eingefügt:

"2eh. 395 D 0013: Entscheidung der Kommission 96/13/EG vom 15. Dezember 1995 zur Festlegung von Umweltkriterien für die Vergabe des EG-Umweltzeichens bei Innenfarben und -lacken (ABl. Nr. L 4 vom 6. 1. 1996, S. 8)."

Artikel 2

Der Wortlaut der Entscheidung 96/13/EG in isländischer und norwegischer Sprache, der den jeweiligen Sprachfassungen dieses Beschlusses beigefügt ist, ist verbindlich.

Artikel 3

Dieser Beschluß tritt am 6. Juni 1996 in Kraft, sofern dem Gemeinsamen EWR-Ausschuß alle Mitteilungen nach Artikel 103 Absatz 1 des Abkommens übermittelt worden sind.

Artikel 4

Dieser Beschluß wird im EWR-Abschnitt und im EWR-Supplement des Amtsblatts der Europäischen Gemeinschaften veröffentlicht.

Brüssel, den 5. Juni 1996

Für den Gemeinsamen EWR-Ausschuß

Der Vorsitzende

P. BENAVIDES

(1) ABl. Nr. L 57 vom 7. 3. 1996, S. 41.

(2) ABl. Nr. L 4 vom 6. 1. 1996, S. 8.