Beschluß des Gemeinsamen EWR-Ausschusses Nr. 37/96 vom 5. Juni 1996 über die Änderung des Anhangs XX (Umweltschutz) des EWR-Abkommens
Amtsblatt Nr. L 237 vom 19/09/1996 S. 0046 - 0046
BESCHLUSS DES GEMEINSAMEN EWR-AUSSCHUSSES Nr. 37/96 vom 5. Juni 1996 über die Änderung des Anhangs XX (Umweltschutz) des EWR-Abkommens DER GEMEINSAME EWR-AUSSCHUSS - gestützt auf das Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum, geändert durch das Anpassungsprotokoll zum Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum, nachstehend "Abkommen" genannt, insbesondere auf Artikel 98, in Erwägung nachstehender Gründe: Anhang XX des Abkommens wurde durch den Beschluß Nr. 75/95 des Gemeinsamen EWR-Ausschusses (1) geändert. Die Entscheidung der Kommission 96/13/EG vom 15. Dezember 1995 zur Festlegung von Umweltkriterien für die Vergabe des EG-Umweltzeichens bei Innenfarben und -lacken (2) ist in das Abkommen aufzunehmen - BESCHLIESST: Artikel 1 In Anhang XX des Abkommens wird nach Nummer 2eg (Entscheidung 95/533/EG der Kommission) folgender neuer Punkt eingefügt: "2eh. 395 D 0013: Entscheidung der Kommission 96/13/EG vom 15. Dezember 1995 zur Festlegung von Umweltkriterien für die Vergabe des EG-Umweltzeichens bei Innenfarben und -lacken (ABl. Nr. L 4 vom 6. 1. 1996, S. 8)." Artikel 2 Der Wortlaut der Entscheidung 96/13/EG in isländischer und norwegischer Sprache, der den jeweiligen Sprachfassungen dieses Beschlusses beigefügt ist, ist verbindlich. Artikel 3 Dieser Beschluß tritt am 6. Juni 1996 in Kraft, sofern dem Gemeinsamen EWR-Ausschuß alle Mitteilungen nach Artikel 103 Absatz 1 des Abkommens übermittelt worden sind. Artikel 4 Dieser Beschluß wird im EWR-Abschnitt und im EWR-Supplement des Amtsblatts der Europäischen Gemeinschaften veröffentlicht. Brüssel, den 5. Juni 1996 Für den Gemeinsamen EWR-Ausschuß Der Vorsitzende P. BENAVIDES (1) ABl. Nr. L 57 vom 7. 3. 1996, S. 41. (2) ABl. Nr. L 4 vom 6. 1. 1996, S. 8.