21996D0307(03)

Beschluß des Gemeinsamen EWR-Ausschusses Nr. 70/95 vom 15. Dezember 1995 über die Änderung des Anhangs XIII (Verkehr) des EWR-Abkommens

Amtsblatt Nr. L 057 vom 07/03/1996 S. 0036 - 0036


BESCHLUSS DES GEMEINSAMEN EWR-AUSSCHUSSES Nr. 70/95 vom 15. Dezember 1995 über die Änderung des Anhangs XIII (Verkehr) des EWR-Abkommens

DER GEMEINSAME EWR-AUSSCHUSS -

gestützt auf das Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum, geändert durch das Anpassungsprotokoll zum Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum, nachstehend "Abkommen" genannt, insbesondere auf Artikel 98,

in Erwägung nachstehender Gründe:

Anhang XIII des Abkommens wurde durch den Beschluß Nr. 60/95 des Gemeinsamen EWR-Ausschusses (1) geändert.

Die Richtlinie 95/19/EG des Rates vom 19. Juni 1995 über die Zuweisung von Fahrwegkapazität der Eisenbahn und die Berechnung von Wegeentgelten (2) ist in das Abkommen aufzunehmen -

BESCHLIESST:

Artikel 1

In Anhang XIII des Abkommens wird nach Nummer 41 (Verordnung (EWG) Nr. 2183/78 des Rates) folgende neue Nummer eingefügt:

"41a. 395 L 0019: Richtlinie 95/19/EG des Rates vom 19. Juni 1995 über die Zuweisung von Fahrwegkapazität der Eisenbahn und die Berechnung von Wegeentgelten (ABl. Nr. L 143 vom 27. 6. 1995, S. 75)".

Artikel 2

Der Wortlaut der Richtlinie 95/19/EG in isländischer und norwegischer Sprache, der den jeweiligen Sprachfassungen dieses Beschlusses beigefügt ist, ist verbindlich.

Artikel 3

Dieser Beschluß tritt am 1. Januar 1996 in Kraft, sofern dem Gemeinsamen EWR-Ausschuß alle Mitteilungen nach Artikel 103 Absatz 1 des Abkommens übermittelt worden sind.

Artikel 4

Dieser Beschluß wird im EWR-Abschnitt und im EWR-Supplement des Amtsblatts der Europäischen Gemeinschaften veröffentlicht.

Brüssel, den 15. Dezember 1995

Für den Gemeinsamen EWR-Ausschuß

Der Vorsitzende

E. BERG

(1) Noch nicht im Amtsblatt veröffentlicht.

(2) ABl. Nr. L 143 vom 27. 6. 1995, S. 75.