Abkommen zwischen der Europäischen Gemeinschaft und dem Hilfswerk der Vereinten Nationen für Palästinaflüchtlinge (UNRWA) über Flüchtlingshilfe in den Nahostländern
Amtsblatt Nr. L 282 vom 01/11/1996 S. 0069 - 0071
ABKOMMEN zwischen der Europäischen Gemeinschaft und dem Hilfswerk der Vereinten Nationen für Palästinafluechtlinge (UNRWA) über Flüchtlingshilfe in den Nahostländern Artikel 1 Die Europäische Gemeinschaft (nachstehend "Gemeinschaft" genannt) schließt dieses Abkommen mit dem Hilfswerk der Vereinten Nationen für Palästinafluechtlinge (nachstehend "UNRWA" genannt), um ihr Engagement für ein Hilfsprogramm zugunsten des UNRWA zu bestätigen. Diese Hilfe erfolgt in Form von Sach- und Barbeiträgen, die über einen Zeitraum von drei Jahren zur Verfügung gestellt und im Rahmen der Bildungs-, Gesundheits- und Ernährungsprogramme des UNRWA verwendet werden sollen. Artikel 2 (1) Die Gemeinschaft zahlt dem UNRWA jährlich einen bestimmten Geldbetrag als Beitrag zur Finanzierung der Ausbildungs- und Gesundheitsprogramme. Dieser Beitrag beläuft sich für das Ausbildungsprogramm 1996 auf 28 Millionen ECU, 1997 auf 29,4 Millionen ECU und 1998 auf 30,9 Millionen ECU; für das Gesundheitsprogramm 1996 auf 3,4 Millionen ECU, 1997 auf 3,6 Millionen ECU und 1998 auf 3,8 Millionen ECU; und für verschiedene spezifische Komponenten des Gesundheitsprogramms (einschließlich der Durchführung und Erweiterung des Familienplanungsprogramms und für sonstiges Unterstützungspersonal) 1996 2,7 Millionen ECU, 1997 2,3 Millionen ECU und 1998 1,8 Millionen ECU. Die Aufteilung dieser Beträge auf die drei genannten Bereiche kann jedes Jahr je nach Bedarf und unter der Voraussetzung, daß die Kommission entsprechend in Kenntnis gesetzt wird, angepaßt werden. (2) Das UNRWA übermittelt der Gemeinschaft jährlich einen Bericht über die Verwendung der Mittel der Gemeinschaft. Das UNRWA legt der Gemeinschaft ferner alle sachdienlichen Unterlagen über die Abwicklung der Bildungs- und Gesundheitsprogramme einschließlich des Zusatzernährungsprogramms vor, mit ausführlichen Ausgabenabrechnungen, Ausgabenvorausschätzungen und den jährlichen Statistiken der UNRWA-Direktionen für Ausbildung und Gesundheit. (3) Das UNRWA unterrichtet die Gemeinschaft über jede geplante wesentliche Änderung seiner Ausbildungsmaßnahmen oder Gesundheitsdienste. (4) Für den Fall, daß an den Ausbildungsmaßnahmen oder Gesundheitsdiensten des UNRWA während der Laufzeit dieses Abkommens wesentliche Änderungen vorgenommen werden, behält sich die Gemeinschaft das Recht vor, die Verwendung der dem UNRWA für diese Zwecke zur Verfügung gestellten Mittel von ihrer Zustimmung abhängig zu machen. In einem solchen Fall setzt die Gemeinschaft das UNRWA entsprechend in Kenntnis. Artikel 3 Beitrag zu den Nahrungsmittelhilfeprogrammen des UNRWA (1) Zur Deckung des spezifischen Bedarfs von Risikogruppen können noch weitere Gemeinschaftsmittel bereitgestellt werden. (2) Umfang und Form der bereitgestellten Waren und Dienstleistungen werden im Rahmen getrennt vereinbarter Finanzierungsbedingungen auf der Grundlage der vom UNRWA jährlich gestellten Anträge festgelegt. (3) Das UNRWA übermittelt der Gemeinschaft alljährlich einen Bericht über die Durchführung der Ernährungsprogramme, in welchem insbesondere Anzahl, Kategorie und Aufenthaltsort der Begünstigten sowie die geleisteten Dienste, die Kosten der Programme und die Verwendung der Sach- und Barleistungen der Gemeinschaft ausgewiesen sind. Artikel 4 Überprüfung Bis Ende 1997 überprüfen die Vertragsparteien die politischen Entwicklungen bezüglich der Flüchtlinge und evaluieren sämtliche Pläne, die das UNRWA für die Übertragung seiner Funktionen auf den Palästinenserrat und/oder jedes andere Organ erstellt und gegebenenfalls umgesetzt hat. Artikel 5 Anpassungen Werden während der Laufzeit des Abkommens die Funktionen des UNRWA ganz oder teilweise auf den Palästinenserrat oder ein anderes Organ übertragen, so werden diejenigen Beträge des gemäß dem Abkommen von der Gemeinschaft an das UNRWA geleisteten Beitrags, die in Artikel 2 Absatz 1 festgelegt sind, auf der Grundlage eines Briefwechsels zwischen der Gemeinschaft und dem UNRWA angepaßt. Artikel 6 Finanzkontrolle und Besuche (1) Das UNRWA a) bewahrt die Finanzierungs- und Buchungsunterlagen über die von der Gemeinschaft finanzierten Aktivitäten auf und b) stellt den zuständigen Organen der Gemeinschaft auf Wunsch alle einschlägigen Finanzinformationen zur Einsichtnahme zur Verfügung, einschließlich Abrechnungen über das Programm oder Projekt, unabhängig davon, ob das UNRWA es selbst durchgeführt oder in Auftrag gegeben hat. Gemäß der Haushaltsordnung der Gemeinschaft können die Kommission und der Rechnungshof Kontrollen der mit Gemeinschaftshilfe finanzierten Maßnahmen einschließlich Prüfungen an Ort und Stelle durchführen. (2) Das UNRWA erleichtert die Besuche der Vertreter der Gemeinschaft vor Ort, die diese zu dem Zweck vornehmen, die Maßnahmen des UNRWA zu kontrollieren. Artikel 7 Alle sich aus diesem Abkommen ergebenden Streitfragen werden auf Antrag einer Vertragspartei von beiden Vertragsparteien im Wege von Konsultationen geregelt. Artikel 8 Geltungsdauer Dieses Abkommen gilt für einen Zeitraum von drei Kalenderjahren (1996, 1997 und 1998). Artikel 9 Dieses Abkommen ist in zwei Urschriften in dänischer, deutscher, englischer, finnischer, französischer, griechischer, italienischer, niederländischer, portugiesischer, schwedischer und spanischer Sprache abgefaßt, wobei jeder Wortlaut gleichermaßen verbindlich ist. Por la Comunidad Europea For Det Europæiske Fællesskab Für die Europäische Gemeinschaft Ãéá ôçí ÅõñùðáúêÞ Êïéíüôçôá For the European Community Pour la Communauté européenne Per la Comunità europea Voor de Europese Gemeenschap Pela Comunidade Europeia Euroopan yhteisön puolesta På Europeiska gemenskapens vägnar >VERWEIS AUF EINEN FILM> Por el Organismo de Obras Públicas y Socorro de las Naciones Unidas para los Refugiados de Palestina (UNRWA) For De Forenede Nationers Hjælpeorganisation for Palæstina-flygtninge (UNRWA) Für das Hilfswerk der Vereinten Nationen für Palästinafluechtlinge (UNRWA) Ãéá ôçí Õðçñåóßá ÁñùãÞò êáé ¸ñãùí ôùí ÇíùìÝíùí Åèíþí ãéá ôïõò ðñüóöõãåò ôçò Ðáëáéóôßíçò (UNRWA) For the United Nations Relief and Works Agency for Palestine Refugees (UNRWA) Pour l'Office de secours et de travaux des Nations unies pour les réfugiés de Palestine (UNRWA) Per l'Ente soccorso e lavori delle Nazioni Unite per i profughi della Palestina nel Vicino Oriente (UNRWA) Voor de Organisatie van de Verenigde Naties voor hulpverlening aan Palestijnse vluchtelingen (UNRWA) Pela Agência das Nações Unidas de Assistência aos Refugiados da Palestina (UNRWA) Yhdistyneiden Kansakuntien Palestiinan pakolaisten avustus- ja työjärjestön (UNRWA) puolesta Förenta nationernas hjälporganisation för palestinska flyktingar (UNRWA) >VERWEIS AUF EINEN FILM>