21996A1030(01)

Abkommen in Form eines Briefwechsels zwischen der Europäischen Gemeinschaft und dem Königreich Marokko zur Festsetzung des ab 1. Januar 1994 geltenden Zusatzbetrags, der von der Abschöpfung bzw. den Zöllen für in die Gemeinschaft eingeführtes, nicht behandeltes Olivenöl mit Ursprung in Marokko abzuziehen ist

Amtsblatt Nr. L 277 vom 30/10/1996 S. 0036 - 0037


ABKOMMEN IN FORM EINES BRIEFWECHSELS zwischen der Europäischen Gemeinschaft und dem Königreich Marokko zur Festsetzung des ab 1. Januar 1994 geltenden Zusatzbetrags, der von der Abschöpfung bzw. den Zöllen für in die Gemeinschaft eingeführtes, nicht behandeltes Olivenöl mit Ursprung in Marokko abzuziehen ist

Schreiben Nr. 1

Brüssel, den 21. Oktober 1996

Herr . . .,

in Anhang B des Kooperationsabkommens zwischen der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft und dem Königreich Marokko ist vorgesehen, daß - zur Berücksichtigung bestimmter Faktoren und nach den jeweiligen Bedingungen des Olivenölmarktes - bei nicht behandeltem Olivenöl der KN-Codes 1509 10 10, 1509 10 90 und 1510 00 10 der Betrag, der nach Artikel 17 Absatz 1 Buchstabe b) des Kooperationsabkommens vom Abschöpfungsbetrag abzuziehen ist, unter den gleichen Bedingungen und nach den gleichen Modalitäten, wie sie für die Anwendung der vorgenannten Bestimmungen vorgesehen sind, um einen Zusatzbetrag erhöht wird.

Ich beehre mich, Ihnen mitzuteilen, daß die Gemeinschaft auf der Grundlage der in dem vorgenannten Anhang vorgesehenen Kriterien die erforderlichen Maßnahmen treffen wird, damit im Zeitraum vom 1. Januar 1994 bis zum 31. Januar 1995 ein Zusatzbetrag von 12,09 ECU je 100 kg und in dem Zeitraum ab dem 1. Februar 1995 ein Zusatzbetrag von 14,60 ECU je 100 kg angewandt wird.

Ich wäre Ihnen dankbar, wenn Sie mir den Eingang dieses Schreibens und das Einverständnis Ihrer Regierung mit dem Inhalt dieses Schreibens bestätigen wollten.

Genehmigen Sie, Herr . . ., den Ausdruck meiner ausgezeichnetsten Hochachtung.

Für die Europäische Gemeinschaft

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Schreiben Nr. 2

Brüssel, den 21. Oktober 1996

Herr . . .,

Ich beehre mich, den Eingang Ihres heutigen Schreibens mit folgendem Wortlaut zu bestätigen:

"In Anhang B des Kooperationsabkommens zwischen der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft und dem Königreich Marokko ist vorgesehen, daß - zur Berücksichtigung bestimmter Faktoren und nach den jeweiligen Bedingungen des Olivenölmarktes - bei nicht behandeltem Olivenöl der KN-Codes 1509 10 10, 1509 10 90 und 1510 00 10 der Betrag, der nach Artikel 17 Absatz 1 Buchstabe b) des Kooperationsabkommens vom Abschöpfungsbetrag abzuziehen ist, unter den gleichen Bedingungen und nach den gleichen Modalitäten, wie sie für die Anwendung der vorgenannten Bestimmungen vorgesehen sind, um einen Zusatzbetrag erhöht wird.

Ich beehre mich, Ihnen mitzuteilen, daß die Gemeinschaft auf der Grundlage der in dem vorgenannten Anhang vorgesehenen Kriterien die erforderlichen Maßnahmen treffen wird, damit im Zeitraum vom 1. Januar 1994 bis zum 31. Januar 1995 ein Zusatzbetrag von 12,09 ECU je 100 kg und in dem Zeitraum ab dem 1. Februar 1995 ein Zusatzbetrag von 14,60 ECU je 100 kg angewandt wird.

Ich wäre Ihnen dankbar, wenn Sie mir den Eingang dieses Schreibens und das Einverständnis Ihrer Regierung mit dem Inhalt dieses Schreibens bestätigen wollten."

Ich bestätige Ihnen das Einverständnis meiner Regierung mit dem Inhalt des vorstehenden Schreibens.

Genehmigen Sie, Herr . . ., den Ausdruck meiner ausgezeichnetsten Hochachtung.

Für die Regierung des Königreichs Marokko

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