21996A1016(06)

Abkommen in Form eines Briefwechsels zwischen der Europäischen Gemeinschaft und der Rebublik Moldawien zur Verlängerung des am 14. Mai 1993 in Brüssel paraphierten und durch das am 1. März 1995 paraphierte Abkommen in Form eines Briefwechsels geänderten Abkommens zwischen der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft und der Republik Moldawien über den Handel mit Textilwaren - Notenwechsel

Amtsblatt Nr. L 263 vom 16/10/1996 S. 0023 - 0026


ABKOMMEN IN FORM EINES BRIEFWECHSELS zwischen der Europäischen Gemeinschaft und der Republik Moldawien zur Verlängerung des am 14. Mai 1993 in Brüssel paraphierten und durch das am 1. März 1995 paraphierte Abkommen in Form eines Briefwechsels geänderten Abkommens zwischen der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft und der Republik Moldawien über den Handel mit Textilwaren

Schreiben des Rates der Europäischen Union

Herr ...!

1. Ich beehre mich, auf das Abkommen zwischen der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft und der Republik Moldawien über den Handel mit Textilwaren Bezug zu nehmen, das am 14. Mai 1993 paraphiert und durch das am 1. März 1995 paraphierte Abkommen in Form eines Briefwechsels geändert wurde (im folgenden das "Abkommen" genannt).

2. Da das bilaterale Abkommen am 31. Dezember 1995 außer Kraft tritt, schlägt die Europäische Gemeinschaft gemäß Artikel 20 Absatz 4 des Abkommens vor, das Abkommen zu den nachstehenden Bedingungen und mit folgenden Änderungen um mindestens drei Jahre zu verlängern:

2.1. In Artikel 20 Absatz 1 des Abkommens erhalten der zweite und der dritte Satz folgende Fassung:

"Es gilt bis zum 31. Dezember 1998. Danach wird die Geltungsdauer aller Bestimmungen dieses Abkommens automatisch um ein weiteres Jahr bis zum 31. Dezember 1999 verlängert, sofern eine Vertragspartei der anderen nicht mindestens 6 Monate vor dem 31. Dezember 1998 notifiziert, daß sie mit dieser Verlängerung nicht einverstanden ist."

2.2. Artikel 21 des Abkommens erhält folgende Fassung:

"Dieses Abkommen ist in zwei Urschriften in dänischer, deutscher, englischer, finnischer, französischer, griechischer, italienischer, niederländischer, portugiesischer, schwedischer, spanischer und moldawischer Sprache abgefaßt, wobei jeder Wortlaut gleichermaßen verbindlich ist."

2.3. Alle im Abkommen enthaltenen Verweise auf die "Europäische Wirtschaftsgemeinschaft" gelten als Verweise auf die "Europäische Gemeinschaft".

3. Sollte die Republik Moldawien vor dem Außerkrafttreten des Abkommens Mitglied der Welthandelsorganisation werden, so finden die Artikel 2 Absätze 2 bis 6, 3, 6, 7, 8, 9, 11, 12, 13, 14, 15, 16, 17, 18, 19, das Protokoll A, das Protokoll B, das Protokoll C, die Vereinbarte Niederschrift Nr. 1, die Vereinbarte Niederschrift Nr. 2, die Vereinbarte Niederschrift Nr. 3 und die Vereinbarte Niederschrift Nr. 4 weiterhin Anwendung als Verwaltungsvereinbarungen im Sinne von Artikel 2 Absatz 17 des WTO-Übereinkommens über Textilwaren und Bekleidung.

4. Ich wäre Ihnen dankbar, wenn Sie die Zustimmung Ihrer Regierung hierzu bestätigten. Sollte dies der Fall sein, so stellt dieses Schreiben mit seiner Anlage und Ihrer schriftlichen Bestätigung ein Abkommen in Form eines Briefwechsels dar, das am ersten Tag des Monats in Kraft tritt, der auf den Tag folgt, an dem die Vertragsparteien einander den Abschluß der hierzu erforderlichen internen Verfahren notifiziert haben. Bis dahin findet es ab dem 1. Januar 1996 auf der Grundlage der Gegenseitigkeit vorläufig Anwendung.

Genehmigen Sie, Herr . . ., den Ausdruck meiner ausgezeichnetsten Hochachtung.

Im Namen des Rates der Europäischen Union

NOTENWECHSEL

Die Generaldirektion I der Europäischen Kommission beehrt sich, auf das Abkommen zwischen der Republik Moldawien und der Europäischen Gemeinschaft über den Handel mit Textilwaren Bezug zu nehmen, das am 14. Mai 1993 paraphiert und zuletzt durch den am 15. Dezember 1995 paraphierten Briefwechsel geändert und verlängert wurde.

Die Generaldirektion möchte der Mission der Republik Moldawien mitteilen, daß die Europäische Gemeinschaft bis zum Abschluß der für den Abschluß und das Inkrafttreten des Änderungsabkommens erforderlichen Verfahren bereit ist, die vorläufige Anwendung dieses Abkommens ab dem 1. Januar 1996 zu gestatten. Es besteht Einvernehmen darüber, daß jede Vertragspartei diese vorläufige Anwendung des angepaßten Abkommens jederzeit unter Einhaltung einer Kündigungsfrist von einhundertzwanzig Tagen beenden kann.

Die Generaldirektion wäre dankbar, wenn die Mission der Republik Moldawien sein Einverständnis hierzu bestätigte.

Die Generaldirektion I der Europäischen Kommission benutzt diesen Anlaß, die Mission der Republik Moldawien bei den Europäischen Gemeinschaften erneut ihrer ausgezeichnetsten Hochachtung zu versichern.

Schreiben der Regierung der Republik Moldawien

Herr ...!

Ich beehre mich, den Eingang Ihres Schreibens vom 15. Dezember 1995 zu bestätigen, das wie folgt lautet:

"Herr ...!

1. Ich beehre mich, auf das Abkommen zwischen der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft und der Republik Moldawien über den Handel mit Textilwaren Bezug zu nehmen, das am 14. Mai 1993 paraphiert und durch das am 1. März 1995 paraphierte Abkommen in Form eines Briefwechsels geändert wurde (im folgenden das 'Abkommen' genannt).

2. Da das bilaterale Abkommen am 31. Dezember 1995 außer Kraft tritt, schlägt die Europäische Gemeinschaft gemäß Artikel 20 Absatz 4 des Abkommens vor, das Abkommen zu den nachstehenden Bedingungen und mit folgenden Änderungen um mindestens drei Jahre zu verlängern:

2.1. In Artikel 20 Absatz 1 des Abkommens erhalten der zweite und der dritte Satz folgende Fassung:

'Es gilt bis zum 31. Dezember 1998. Danach wird die Geltungsdauer aller Bestimmungen dieses Abkommens automatisch um ein weiteres Jahr bis zum 31. Dezember 1999 verlängert, sofern eine Vertragspartei der anderen nicht mindestens 6 Monate vor dem 31. Dezember 1998 notifiziert, daß sie mit dieser Verlängerung nicht einverstanden ist.'

2.2. Artikel 21 des Abkommens erhält folgende Fassung:

'Dieses Abkommen ist in zwei Urschriften in dänischer, deutscher, englischer, finnischer, französischer, griechischer, italienischer, niederländischer, portugiesischer, schwedischer, spanischer und moldawischer Sprache abgefaßt, wobei jeder Wortlaut gleichermaßen verbindlich ist.'

2.3. Alle im Abkommen enthaltenen Verweise auf die 'Europäische Wirtschaftsgemeinschaft' gelten als Verweise auf die 'Europäische Gemeinschaft'.

3. Sollte die Republik Moldawien vor dem Außerkrafttreten des Abkommens Mitglied der Welthandelsorganisation werden, so finden die Artikel 2 Absätze 2 bis 6, 3, 6, 7, 8, 9, 11, 12, 13, 14, 15, 16, 17, 18, 19, das Protokoll A, das Protokoll B, das Protokoll C, die Vereinbarte Niederschrift Nr. 1, die Vereinbarte Niederschrift Nr. 2, die Vereinbarte Niederschrift Nr. 3 und die Vereinbarte Niederschrift Nr. 4 weiterhin Anwendung als Verwaltungsvereinbarungen im Sinne von Artikel 2 Absatz 17 des WTO-Übereinkommens über Textilwaren und Bekleidung.

4. Ich wäre Ihnen dankbar, wenn Sie die Zustimmung Ihrer Regierung hierzu bestätigten. Sollte dies der Fall sein, so stellt dieses Schreiben mit seiner Anlage und Ihrer schriftlichen Bestätigung ein Abkommen in Form eines Briefwechsels dar, das am ersten Tag des Monats in Kraft tritt, der auf den Tag folgt, an dem die Vertragsparteien einander den Abschluß der hierzu erforderlichen internen Verfahren notifiziert haben. Bis dahin findet es ab dem 1. Januar 1996 auf der Grundlage der Gegenseitigkeit vorläufig Anwendung.

Genehmigen Sie, Herr . . ., den Ausdruck meiner ausgezeichnetsten Hochachtung."

Ich beehre mich, das Einverständnis meiner Regierung mit dem Inhalt Ihres Schreibens zu bestätigen.

Genehmigen Sie, Herr . . ., den Ausdruck meiner ausgezeichnetsten Hochachtung.

Für die Regierung der Republik Moldawien

NOTENWECHSEL

Die Mission der Republik Moldawien bei den Europäischen Gemeinschaften beehrt sich, auf das Abkommen zwischen der Republik Moldawien und der Europäischen Gemeinschaft über den Handel mit Textilwaren Bezug zu nehmen, das am 14. Mai 1993 paraphiert und zuletzt durch den am 15. Dezember 1995 paraphierten Briefwechsel geändert und verlängert wurde.

Die Mission der Republik Moldawien möchte der Generaldirektion I der Europäischen Kommission mitteilen, daß die Regierung der Republik Moldawien bereit ist, bis zum Abschluß der für den Abschluß und das Inkrafttreten des Änderungsabkommens erforderlichen Verfahren die vorläufige Anwendung dieses Abkommens mit Wirkung vom 1. Januar 1996 zu gestatten. Es besteht Einvernehmen darüber, daß jede Vertragspartei diese vorläufige Anwendung des angepaßten Abkommens jederzeit unter Einhaltung einer Kündigungsfrist von einhundertzwanzig Tagen beenden kann.

Die Mission der Republik Moldawien bei den Europäischen Gemeinschaften benutzt diesen Anlaß, die Generaldirektion I der Europäischen Kommission erneut ihrer ausgezeichnetsten Hochachtung zu versichern.