21996A0509(01)

Zusatzprotokoll zum Europa-Abkommen zur Gründung einer Assoziation zwischen den Europäischen Gemeinschaften und ihren Mitgliedstaaten einerseits und der Slowakischen Republik andererseits

Amtsblatt Nr. L 115 vom 09/05/1996 S. 0043 - 0046


ZUSATZPROTOKOLL zum Europa-Abkommen zur Gründung einer Assoziation zwischen den Europäischen Gemeinschaften und ihren Mitgliedstaaten einerseits und der Slowakischen Republik andererseits

DIE EUROPÄISCHE GEMEINSCHAFT UND DIE EUROPÄISCHE ATOMGEMEINSCHAFT, nachstehend "Gemeinschaft" genannt,

einerseits und

DIE SLOWAKISCHE REPUBLIK, nachstehend "Slowakei" genannt,

andererseits,

IN DER ERWAEGUNG, daß das Europa-Abkommen zur Gründung einer Assoziation zwischen den Europäischen Gemeinschaften und ihren Mitgliedstaaten einerseits und der Slowakei andererseits, nachstehend "Europa-Abkommen" genannt, am 4. Oktober 1993 in Brüssel unterzeichnet worden ist,

IN DER ERWAEGUNG, daß zu den in Artikel 1 des Europa-Abkommens genannten Zielen die Schaffung eines angemessenen Rahmens für die schrittweise Integration der Slowakei in die Gemeinschaft gehört,

IN DER ERWAEGUNG, daß die Gemeinschaft und die Slowakei in Titel VI und in Titel VII des Europa-Abkommens übereingekommen sind, die wirtschaftliche und die kulturelle Zusammenarbeit zu fördern,

IN DER ERWAEGUNG, daß der Europäische Rat auf seiner Tagung vom 21. und 22. Juni 1993 in Kopenhagen die den assoziierten Ländern eingeräumte Möglichkeit begrüßt hat, sich im Rahmen der Europa-Abkommen an Gemeinschaftsprogrammen zu beteiligen,

IN DER ERWAEGUNG, daß nach den Schlußfolgerungen der Präsidentschaft des Europäischen Rates vom 21. und 22. Juni 1993 in Kopenhagen die künftige Zusammenarbeit mit den assoziierten Ländern auf das nunmehr feststehende Ziel einer Mitgliedschaft abzustimmen ist und daß diese Zusammenarbeit zur Förderung der Integration eine Beteiligung der assoziierten Länder an Gemeinschaftsprogrammen einschließen wird,

HABEN BESCHLOSSEN, dieses Protokoll zu schließen, und haben zu diesem Zweck als Bevollmächtigte ernannt:

DIE EUROPÄISCHE GEMEINSCHAFT:

Francisco Javier ELORZA CAVENGT

Botschafter,

Ständiger Vertreter des Königreichs Spanien,

Präsident des Ausschusses der Ständigen Vertreter

DIE EUROPÄISCHE ATOMGEMEINSCHAFT:

Günther BURGHARDT

Generaldirektor der Generaldirektion Außenpolitische Beziehungen der Kommission der Europäischen Gemeinschaften

DIE SLOWAKEI:

Jan LISUCH

Außerordentlicher und bevollmächtigter Botschafter,

Leiter der Mission der Slowakischen Republik bei der Europäischen Union

DIESE SIND nach Austausch ihrer in guter und gehöriger Form befundenen Vollmachten

WIE FOLGT ÜBEREINGEKOMMEN:

Artikel 1

Die Slowakei kann sich an Rahmenprogrammen, spezifischen Programmen, Projekten und anderen Aktionen der Gemeinschaft in folgenden Bereichen beteiligen:

- Forschung und technologische Entwicklung,

- Informationsdienste,

- Umwelt,

- allgemeine und berufliche Bildung und Jugend,

- Sozial- und Gesundheitspolitik,

- Verbraucherschutz,

- kleine und mittlere Unternehmen,

- Fremdenverkehr,

- Kultur,

- audiovisueller Sektor,

- Katastrophenschutz,

- Handelsförderung,

- Energie,

- Verkehr und

- Bekämpfung von Drogen und Drogenabhängigkeit.

Die Vertragsparteien können vereinbaren, dieser Liste weitere Bereiche anzufügen, wenn dies nach ihrer Auffassung im beiderseitigen Interesse liegt oder zur Verwirklichung der Ziele des Europa-Abkommens beiträgt.

Artikel 2

Unbeschadet einer bereits bestehenden Beteiligung der Slowakei an den in Artikel 1 genannten Maßnahmen beschließt der durch das Europa-Abkommen eingesetzte Assoziationsrat, unter welchen Voraussetzungen und zu welchen Bedingungen die Slowakei sich an den in Artikel 1 genannten Maßnahmen beteiligen kann.

Artikel 3

Der Finanzbeitrag der Slowakei zu den in Artikel 1 genannten Maßnahmen beruht auf dem Grundsatz, daß die Slowakei die Kosten ihrer Beteiligung selbst trägt.

Erforderlichenfalls kann die Gemeinschaft im Einzelfall nach den für den Gesamthaushaltsplan der Europäischen Gemeinschaften geltenden Regeln beschließen, den Beitrag der Slowakei zu bezuschussen.

Die Vertragsparteien können vereinbaren, daß die einschlägigen Bestimmungen des Titels VIII des Europa-Abkommens über die finanzielle Zusammenarbeit Anwendung finden.

Artikel 4

Dieses Protokoll tritt am ersten Tag des zweiten Monats in Kraft, der auf den Tag folgt, an dem die Vertragsparteien einander den Abschluß der hierfür erforderlichen Verfahren notifiziert haben.

Artikel 5

Dieses Protokoll gilt als Zusatzprotokoll zum Europa-Abkommen zwischen der Gemeinschaft und der Slowakei. Alle allgemeinen, institutionellen und Schlußbestimmungen finden ab Inkrafttreten dieses Protokolls entsprechende Anwendung.

Artikel 6

Dieses Protokoll ist in zwei Urschriften in dänischer, deutscher, englischer, finnischer, französischer, griechischer, italienischer, niederländischer, portugiesischer, schwedischer, spanischer und slowakischer Sprache abgefaßt, wobei jeder Wortlaut gleichermaßen verbindlich ist.

Hecho en Bruselas, el once de diciembre de mil novecientos noventa y cinco.

Udfærdiget i Bruxelles, den ellevte december nitten hundrede og femoghalvfems.

Geschehen zu Brüssel am elften Dezember neunzehnhundertfünfundneunzig.

¸ãéíå óôéò ÂñõîÝëëåò, óôéò Ýíäåêá Äåêåìâñßïõ ÷ßëéá åííéáêüóéá åíåíÞíôá ðÝíôå.

Done at Brussels on the eleventh day of December in the year one thousand nine hundred and ninety-five.

Fait à Bruxelles, le onze décembre mil neuf cent quatre-vingt-quinze.

Fatto a Bruxelles, addì undici dicembre millenovecentonovantacinque.

Gedaan te Brussel, de elfde december negentienhonderd vijfennegentig.

Feito em Bruxelas, em onze de Dezembro de mil novecentos e noventa e cinco.

Tehty Brysselissä yhdentenätoista päivänä joulukuuta vuonna tuhatyhdeksänsataayhdeksänkymmentäviisi.

Som skedde i Bryssel den elfte december nittonhundranittiofem.

Dané v Bruseli jedenásteho decembra tisíc devä Otsto devä Otdesiatpä Ot.

Por la Comunidad Europea

For Det Europæiske Fællesskab

Für die Europäische Gemeinschaft

Ãéá ôçí ÅõñùðáúêÞ Êïéíüôçôá

For the European Community

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Per la Comunità europea

Voor de Europese Gemeenschap

Pela Comunidade Europeia

Euroopan yhteisön puolesta

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Por la Comunidad Europea de la Energía Atómica

For Det Europæiske Atomenergifællesskab

Für die Europäische Atomgemeinschaft

Ãéá ôçí ÅõñùðáúêÞ Êïéíüôçôá ÁôïìéêÞò Åíåñãåßáò

For the European Atomic Energy Community

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Per la Comunità europea dell'energia atomica

Voor de Europese Gemeenschap voor Atoomenergie

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