Beschluß Nr. 2/95 des Gemischten Ausschusses EG-Andorra vom 6. November 1995 über eine Abweichung von der Bestimmung des Begriffs "Ursprungswaren" zur Berücksichtigung der besonderen Lage der Rinderzucht im Fürstentum Andorra
Amtsblatt Nr. L 288 vom 01/12/1995 S. 0051 - 0052
BESCHLUSS Nr. 2/95 DES GEMISCHTEN AUSSCHUSSES EG-ANDORRA vom 6. November 1995 über eine Abweichung von der Bestimmung des Begriffs "Ursprungswaren" zur Berücksichtigung der besonderen Lage der Rinderzucht im Fürstentum Andorra (95/502/EG) DER GEMISCHTE AUSSCHUSS - gestützt auf das Abkommen in Form eines Briefwechsels zwischen der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft und dem Fürstentum Andorra (1), insbesondere Artikel 17 Absatz 8, in Erwägung nachstehender Gründe: Nach Artikel 11 Absatz 2 des Abkommens enthält der Anhang die Ursprungsregeln sowie die Methoden der Zusammenarbeit der Verwaltungen, die angewandt werden bei der Einfuhr in die Gemeinschaft von Waren der Kapitel 1 bis 24 des Harmonisierten Systems mit Ursprung im Fürstentum Andorra. Die Regierung des Fürstentums Andorra beantragt eine Abweichung von diesen Ursprungsregeln für einen Teil seiner Rinderproduktion, der die betreffenden Ursprungsregeln für die Anwendung des Artikels 11 Absatz 1 des Abkommens nicht erfuellen kann. Das Fürstentum Andorra beantragt, in der Gemeinschaft geborenen und anschließend eine Zeitlang in Andorra aufgezogenen Tieren die andorranische Ursprungseigenschaft zuzuerkennen. Zur Erhaltung der herkömmlichen Aufzucht im Fürstentum Andorra ist es angebracht, für eine bestimmte Zahl von Tieren pro Jahr von der Bestimmung des Begriffs "Ursprungswaren" abzuweichen - BESCHLIESST: Artikel 1 (1) Abweichend von den in Artikel 1 des Anhangs zum Abkommen vorgesehenen Ursprungsregeln gelten die im Anhang zu diesem Beschluß aufgeführten lebenden Tiere unter nachstehenden Bedingungen als Ursprungswaren des Fürstentums Andorra, wenn sie Gemeinschaftsursprung besitzen, mit einem Lebendgewicht unter 80 kg in das Fürstentum Andorra eingeführt werden und dort während eines Zeitraums von mindestens 8 Monaten aufgezogen wurden. (2) Der Gemeinschaftsursprung dieser Tiere ist nachzuweisen durch das Ursprungszeugnis nach Artikel 48 der Verordnung (EWG) Nr. 2454/93 der Kommission vom 2. Juli 1993 mit Durchführungsvorschriften zu der Verordnung (EWG) Nr. 2913/92 des Rates zur Festlegung des Zollkodex der Gemeinschaften (2). In diesem Zeugnis muß die auf jedem Kalb gemäß Artikel 5 der Richtlinie 92/102/EWG des Rates vom 27. November 1992 über die Kennzeichnung und Registrierung von Tieren angebrachte Kennzeichnung deutlich angegeben sein (3). Artikel 2 Die Abweichung gemäß Artikel 1 gilt für die im Anhang zu diesem Beschluß angegebene jährliche Menge lebender Tiere, die das Fürstentum Andorra vom 1. Juli bis zum 30. Juni des darauffolgenden Jahres ausführt. Artikel 3 (1) Abweichend von Artikel 2 Absatz 1 Buchstabe b) des Anhangs zum Abkommen wird bei Tieren, die den Ursprung im Fürstentum Andorra nach diesem Beschluß erworben haben, eine Warenverkehrsbescheinigung EUR. 1 vorgelegt, auf der im Feld "Bemerkungen" das Datum ihrer Einfuhr in das Fürstentum Andorra, ihr Gewicht zum Zeitpunkt dieser Einfuhr sowie der Vermerk "in Andorra aufgezogene Tiere - Beschluß Nr. 2/95: Ursprungszeugnis(se) Nr(n). . . ." eingetragen sind; eine Photokopie des/der früheren Ursprungszeugnis/se ist/sind beizufügen. Die Tiere müssen bei der Überführung in den zollrechtlich freien Verkehr in der Gemeinschaft die von den Gemeinschaftsbehörden angebrachten und in den Ursprungszeugnissen angegebenen individuellen Kennzeichen noch tragen. (2) Die Zollbehörden des Fürstentums Andorra überwachen die Ausfuhren gemäß Artikel 2 und übermitteln der Kommission vierteljährlich eine Aufstellung der Warenmengen, für die aufgrund dieses Beschlusses Warenverkehrsbescheinigungen EUR. 1 ausgestellt wurden. Artikel 4 Dieser Beschluß gilt ab dem ersten Tag des Monats, der auf seine Annahme durch den Gemischten Ausschuß folgt. Geschehen zu Brüssel am 6. November 1995. Für den Gemischten Ausschuß Der Vorsitzende Albert PINTAT (1) ABl. Nr. L 374 vom 31. 12. 1990, S. 13. (2) ABl. Nr. L 253 vom 11. 10. 1993, S. 1. (3) ABl. Nr. L 355 vom 5. 12. 1992, S. 32. ANHANG >PLATZ FÜR EINE TABELLE>