21995D0809(01)

Beschluß Nr. 3/95 des Assoziationsrates EG-Türkei vom 24. Juli 1995 zur Änderung des Beschlusses Nr. 1/94 über die Anwendung von Artikel 3 des Zusatzprotokolls des Abkommens von Ankara auf die in den Mitgliedstaaten der Gemeinschaft hergestellten Waren

Amtsblatt Nr. L 188 vom 09/08/1995 S. 0010 - 0010


BESCHLUSS Nr. 3/95 DES ASSOZIATIONSRATES EG-TÜRKEI vom 24. Juli 1995 zur Änderung des Beschlusses Nr. 1/94 über die Anwendung von Artikel 3 des Zusatzprotokolls des Abkommens von Ankara auf die in den Mitgliedstaaten der Gemeinschaft hergestellten Waren (95/318/EG)

DER ASSOZIATIONSRAT EG-TÜRKEI -

gestützt auf das Abkommen zur Gründung einer Assoziation zwischen der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft und der Türkei,

gestützt auf das Zusatzprotokoll zu diesem Abkommen, insbesondere auf Artikel 3,

in Erwägung nachstehender Gründe:

Die Anwendung von Titel I Kapitel I Abschnitt I und Kapitel II des Zusatzprotokolls auf Waren, die in der Gemeinschaft unter den Bedingungen des Artikels 3 Absatz 1 des Zusatzprotokolls hergestellt werden, ist von der Erhebung einer Ausgleichsabgabe in dem Ausfuhrstaat abhängig, deren Satz sich nach der Zollsenkung für diese Waren in der Türkei richtet.

Mit dem Beschluß Nr. 1/94 des Assoziationsrates EG-Türkei vom 19. Dezember 1994 über die Anwendung von Artikel 3 des Zusatzprotokolls zum Abkommen von Ankara auf die in den Mitgliedstaaten der Gemeinschaft hergestellten Waren (1) war ein Prozentsatz von 90 v. H. für die Waren der 12-Jahres-Liste und ein Prozentsatz von 80 v. H. für diejenigen der 22-Jahres-Liste festgesetzt worden.

Am 31. Dezember 1994 hat die Türkei eine neue Zollsenkung für die unter Artikel 10 des Zusatzprotokolls fallenden Waren vorgenommen, so daß die gesamte Senkung der Zölle der Türkei 95 v. H. im Fall der 12-Jahres-Liste und 90 v. H. im Fall der 22-Jahres-Liste erreicht hat. Der Prozentsatz der Zölle des Gemeinsamen Zolltarifs, der bei der Bestimmung der Ausgleichsabgabe anläßlich der Ausfuhr aus der Gemeinschaft in die Türkei zugrunde zu legen ist, ist daher gemäß Artikel 1 Absatz 2 des Beschlusses Nr. 1/94 zu ändern.

Die Einordnung der Waren in eine der genannten Listen erweist sich als besonders schwierig, da viele Positionen "ex" vorhanden sind. Zur Vereinfachung wäre es angebracht, einen Einheitssatz von 90 v. H. für alle betroffenen Waren festzulegen. Die wirtschaftlichen und steuerlichen Auswirkungen sind geringfügig -

BESCHLIESST:

Artikel 1

In Artikel 1 Absatz 1 des Beschlusses Nr. 1/94 entfällt der Satzteil "im Falle der Liste von 12 Jahren und auf 80 im Falle der Liste von 22 Jahren".

Artikel 2

Dieser Beschluß tritt einen Monat nach seiner Annahme in Kraft.

Geschehen zu Brüssel am 24. Juli 1995.

Im Namen des Assoziationsrates

Der Präsident

U. ÖZÜLKER

Botschafter, Ständiger Delegierter

(1) ABl. Nr. L 356 vom 31. 12. 1994, S. 23.