21995A0906(01)

Vereinbarung über die Zusammenarbeit zwischen der Europäischen Atomgemeinschaft und der Regierung Kanadas auf dem Gebiet der kontrollierten Kernfusion

Amtsblatt Nr. L 211 vom 06/09/1995 S. 0031 - 0038


VEREINBARUNG über die Zusammenarbeit zwischen der Europäischen Atomgemeinschaft und der Regierung Kanadas auf dem Gebiet der kontrollierten Kernfusion

DIE EUROPÄISCHE ATOMGEMEINSCHAFT, nachstehend "Euratom" genannt, vertreten durch die Kommission der Europäischen Gemeinschaften, nachstehend "Kommission" genannt, und die REGIERUNG KANADAS, zusammen nachstehend "Parteien" genannt -

GESTÜTZT AUF das Rahmenabkommen über handelspolitische und wirtschaftliche Zusammenarbeit zwischen den Europäischen Gemeinschaften und Kanada vom 6. Juli 1976 (1), das in Artikel III Absatz 2 einen Austausch technischer und wissenschaftlicher Kenntnisse vorsieht,

VON DEM WUNSCH GELEITET, die Entwicklung der kontrollierten Kernfusion als umweltverträglicher, wirtschaftlicher und praktisch unbegrenzter Energiequelle zu erleichtern,

IN ANBETRACHT des breit angelegten Euratom-Fusionsprogramms, das alle Tätigkeiten in der Gemeinschaft auf dem Gebiet der kontrollierten Kernfusion durch Magneteinschluß umfaßt, und angesichts der Tatsache, daß es mit Hilfe von Assoziierungsverträgen zwischen Euratom und den Mitgliedstaaten, bestimmten Organisationen in den Mitgliedstaaten und der Schweiz sowie über das gemeinsame Unternehmen JET (Joint European Torus), die Gemeinsame Forschungsstelle, das multilaterale Übereinkommen zum Next European Torus (NET) sowie Verträge mit der Industrie durchgeführt wird und bei seinen weltweiten Beziehungen zu anderen Fusionsprogrammen als Einheit auftritt,

IN ANBETRACHT des nationalen kanadischen Fusionsprogramms, das sich auf die speziellen Stärken der Fusionswissenschaft und -technologie in Kanada konzentriert, von der Atomic Energy of Canada Limited verwaltet wird und dessen Durchführung im wesentlichen über zwei Energieversorgungsprojekte auf Provinzebene erfolgt: das von Hydro Québec geführte Centre canadien de fusion magnétique (CCFM) und das von Ontario Hydro geleitete Canadian Fusion Fuels Technology Project (CFFTP),

IN ANBETRACHT der Tatsache, daß Euratom und die Regierung Kanadas Parteien des Abkommens über die friedliche Nutzung der Atomenergie vom 6. Oktober 1959 in seiner geänderten Fassung sind und daß die in Form eines Briefwechsels vom 15. Juli 1991 erfolgte Ergänzung die Abgabe von Tritium und Tritium-Anlagen durch Kanada an Euratom für dessen Fusionsprogramm regelt,

IN DER ERKENNTNIS, daß sich die Fusionsprogramme der Parteien ergänzen, und daß die Zusammenarbeit zwischen den Parteien im Rahmen der Vereinbarung zwischen der Europäischen Atomgemeinschaft und der Regierung Kanadas über die Zusammenarbeit auf dem Gebiet der Fusionsforschung und -entwicklung vom 6. März 1986 von gegenseitigem Nutzen war,

VON DEM WUNSCH GELEITET, diese Zusammenarbeit künftig fortzusetzen und zu intensivieren -

HABEN FOLGENDE VEREINBARUNG GETROFFEN:

Artikel I

Ziel der Vereinbarung ist die Fortführung und Intensivierung der Zusammenarbeit zwischen den Parteien in den durch ihre Fusionsprogramme abgedeckten Bereichen auf der Grundlage des beiderseitigen Nutzens und der Gegenseitigkeit, um die für ein Fusionsenergiesystem erforderlichen wissenschaftlichen Kenntnisse und technologischen Fähigkeiten zu entwickeln.

Artikel II

Die Zusammenarbeit im Rahmen dieser Vereinbarung erstreckt sich auf folgende Bereiche:

a) Tokamaks

b) Plasmaphysik

c) Fusionstechnologie

d) Fusionsbrennstoffe

e) alternative Entwicklungslinien zu Tokamaks und

f) sonstige Bereiche, die im gegenseitigen Einvernehmen schriftlich festgelegt werden.

Artikel III

Die Zusammenarbeit im Rahmen dieser Vereinbarung kann folgende Tätigkeiten umfassen:

a) Austausch und Weitergabe von Kenntnissen und Daten;

b) Beteiligung an den Beiträgen der Parteien zu Fusionsprogrammen oder -projekten wie ITER (Internationaler Thermonuklear-Versuchsreaktor), an denen Dritte beteiligt sind, gegebenenfalls vorbehaltlich deren Zustimmung;

c) Beteiligung an Studien, Versuchen oder Projekten einer der Parteien sowie Teilnahme an Arbeitstreffen;

d) Austausch und Bereitstellung von Wissenschaftlern, Ingenieuren und sonstigen Fachkräften;

e) Austausch und Bereitstellung von Ausrüstungen, Instrumenten, Materialien, Brennstoffen und Ersatzteilen;

f) Abgabe von Tritium und Tritiumanlagen gemäß der am 15. Juli 1991 erfolgten Änderung des Abkommens zwischen den Parteien über die Zusammenarbeit bei der friedlichen Nutzung der Atomenergie vom 6. Oktober 1959;

g) Durchführung gemeinsamer Studien, Versuche oder Projekte;

h) sonstige Tätigkeiten, die im gegenseitigen Einvernehmen festgelegt werden.

Artikel IV

(1) Auf Euratom-Seite wird diese Vereinbarung von der Kommission oder von mit Euratom im Rahmen des Euratom-Fusionsprogramms oder des gemeinsamen Unternehmens JET (Joint European Torus) assoziierten Stellen oder Organisationen durchgeführt. Euratom benennt diese Stellen oder Organisationen. Euratom informiert die kanadische Regierung hierüber schriftlich.

(2) Auf kanadischer Seite wird diese Vereinbarung von der durch die Regierung Kanadas bestimmten Stelle durchgeführt. Die kanadische Regierung informiert Euratom hierüber schriftlich. Die von der Regierung Kanadas benannte Stelle bestimmt ihrerseits schriftlich andere Stellen und Organisationen, die an der Durchführung der Vereinbarung teilnehmen sollen.

Artikel V

(1) Einzelheiten und Verfahren für die Durchführung von Tätigkeiten im Rahmen dieser Vereinbarung werden von Fall zu Fall in speziellen Durchführungsvereinbarungen festgelegt.

(2) Besondere Durchführungsvereinbarungen sollten gegebenenfalls Regelungen für folgende Bereiche umfassen:

a) Umgang mit Kenntnissen, gewerblichem und geistigem Eigentum;

b) Bestimmungen über und Voraussetzungen für den Austausch von Mitarbeitern;

c) Bestimmungen über und Voraussetzungen für den Austausch oder die Bereitstellung von Ausrüstungen, Instrumenten, Materialien, Brennstoffen und Ersatzteilen;

d) Zurechnung der Kosten;

e) anwendbares Recht.

(3) Jede Partei verlangt von den gemäß Artikel IV benannten Stellen und Organisationen, daß in Durchführungsvereinbarungen gemäß dieser Vereinbarung

a) gegebenenfalls die Bestimmungen des Anhangs I über den Umgang mit Kenntnissen sowie mit gewerblichem und geistigem Eigentum übernommen werden und

b) gegebenenfalls die in Anhang II beschriebenen Grundsätze für den Austausch von Mitarbeitern, den Austausch und die Bereitstellung von Ausrüstungen, Instrumenten und Ersatzteilen, die Abgabe von Tritium und Tritium-Anlagen sowie die Zurechnung von Kosten und gewerblichen Eigentumsrechten, die sich aus anderen Tätigkeiten als dem Austausch von Mitarbeitern und Kenntnissen ergeben, berücksichtigt werden.

(4) Die Anhänge I und II sind Bestandteil dieser Vereinbarung.

Artikel VI

(1) Die Parteien setzen einen Koordinierungsausschuß ein, der die Durchführung der im Rahmen dieser Vereinbarung erfolgenden Tätigkeiten koordiniert und überwacht. Der Ausschuß besteht aus bis zu acht Mitgliedern, die je zur Hälfte von jeder Partei bestimmt werden. Jede Partei ernennt eines ihrer Mitglieder zum Delegationsleiter.

(2) Der Koordinierungsausschuß trifft sich einmal im Jahr abwechselnd in Europa und Kanada. Die Parteien können jedoch Sitzungen an anderen Orten vereinbaren. Der Delegationsleiter der gastgebenden Partei übernimmt bei der entsprechenden Sitzung den Vorsitz und beruft die nächste Ausschußsitzung ein, die binnen zwei Jahren zu einem für beide Parteien zufriedenstellenden Termin stattfinden muß.

(3) Die Aufgaben des Koordinierungsausschusses erstrecken sich auf folgende Bereiche:

a) Überprüfung und Überwachung der Pläne und des Fortgangs der Tätigkeiten im Rahmen dieser Vereinbarung;

b) Austausch von Kenntnissen und Ansichten über Fragen aus dem Bereich Wissenschaft und Technik;

c) Vorschlag, Koordinierung und Genehmigung künftiger Tätigkeiten im Rahmen dieser Vereinbarung, unter Berücksichtigung des technischen Wertes und des Umfangs der Bemühungen zur Gewährleistung des beiderseitigen Nutzens und der Gegenseitigkeit;

d) Ermittlung von Bereichen für die Zusammenarbeit und von Tätigkeiten im Rahmen der Artikel II Buchstabe f) und III Buchstabe h);

e) Gewährleistung, daß die Auswirkungen der Tätigkeiten im Rahmen dieser Vereinbarung auf die Umwelt bewertet werden;

f) Durchführung anderer gemeinsam beschlossener Aufgaben.

(4) Alle Beschlüsse des Koordinierungsausschusses werden im gegenseitigen Einvernehmen getroffen.

Artikel VII

Die Parteien fördern eine möglichst weite Verbreitung der Kenntnisse, die im Rahmen dieser Vereinbarung ausgetauscht oder mitgeteilt werden,

i) unter der Voraussetzung, daß sie zur Weitergabe dieser Kenntnisse, die sich in ihrem Besitz befinden oder über die sie Verfügungsgewalt haben, berechtigt sind, und

ii) vorbehaltlich ihrer Verpflichtungen zum Schutz von gewerblichem und geistigem Eigentum sowie im Hinblick auf Erfindungen und Entdeckungen, die sich aus den Tätigkeiten im Rahmen dieser Vereinbarung ergeben.

Artikel VIII

Dieses Abkommen läßt bestehende oder künftige Vereinbarungen über eine Zusammenarbeit zwischen den Vertragsparteien unberührt.

Artikel IX

(1) Die von den Vertragsparteien im Rahmen dieser Vereinbarung zu erbringenden Leistungen hängen von der Verfügbarkeit angemessener Mittel ab.

(2) Die Zusammenarbeit im Rahmen dieser Vereinbarung erfolgt in Übereinstimmung mit den Gesetzen, sonstigen Vorschriften und Politiken, die in Kanada und für Euratom und seine Mitgliedstaaten gelten.

(3) Im Rahmen der geltenden Gesetze, sonstigen Vorschriften und Politiken setzt sich jede Partei nach Kräften dafür ein, die für die Durchführung dieser Vereinbarung erforderliche Freizügigkeit, die Ein- und Ausfuhr von Materialien, Brennstoffen und Ausrüstungen sowie den Devisentransfer zu erleichtern.

(4) Alle bei der Durchführung dieser Vereinbarung anfallenden Kosten werden von der sie verursachenden Partei getragen, falls von den Parteien nichts anderes beschlossen wird. Ein solcher Beschluß ist schriftlich festzulegen.

Artikel X

(1) Alle während der Laufzeit dieser Vereinbarung auftretenden Fragen werden von den Parteien im gegenseitigen Einvernehmen geregelt.

(2) Alle Streitfälle im Zusammenhang mit dieser Vereinbarung werden durch Konsultationen zwischen den Parteien geregelt.

Artikel XI

Falls sich das Fusionsprogramm einer der Parteien während der Laufzeit der Vereinbarung durch Ausweitung, Reduzierung, Umgestaltung oder durch Zusammenlegen einzelner Bestandteile mit dem Fusionsprogramm Dritter grundlegend ändert, ist jede Partei berechtigt, eine Änderung des Aufgabenbereichs und der Bestimmungen der Vereinbarung zu verlangen.

Artikel XII

(1) Diese Vereinbarung tritt am Tag ihrer Unterzeichnung durch beide Parteien in Kraft. Sie ist für die Dauer von zehn Jahren gültig, es sei denn, sie wird von einer der beiden Parteien unter Einhaltung einer schriftlichen Kündigungsfrist von sechs Monaten beendet.

Diese Vereinbarung kann aufgrund einer schriftlichen Entscheidung der Parteien verändert oder erweitert werden.

(2) Alle im Rahmen dieser Vereinbarung begonnenen Tätigkeiten, die bei Beendigung der Vereinbarung nicht abgeschlossen sind, können bis zu ihrem Abschluß fortgeführt werden.

(3) Durch die Beendigung dieser Vereinbarung werden die bis zu diesem Zeitpunkt entstandenen Rechte der Parteien sowie Rechte und Verpflichtungen nicht berührt, die aus gemäß der Vereinbarung geschlossenen Durchführungsvereinbarungen erwachsen.

Artikel XIII

Diese Vereinbarung gilt - soweit Euratom betroffen ist - für den Geltungsbereich des Euratom-Vertrags und für das Hoheitsgebiet der Länder, die am Euratom-Fusionsprogramm als voll assoziierte Drittländer beteiligt sind.

Geschehen zu Brüssel am 25. Juli 1995 in zweifacher Urschrift in englischer und französischer Sprache.

Für die Europäische

Atomgemeinschaft

Edith CRESSON

Für die Regierung Kanadas

Jacques ROY

(1) ABl. Nr. L 260 vom 24. 9. 1976, S. 1.

ANHANG I

ARTIKEL V ABSATZ 3 BUCHSTABE a)

Unbeschadet zusätzlicher Klauseln und Bestimmungen und gemäß Artikel V der Vereinbarung über die Zusammenarbeit zwischen der Europäischen Atomgemeinschaft und der Regierung Kanadas auf dem Gebiet der kontrollierten Kernfusion verlangen die Parteien, gegebenenfalls folgende Bestimmungen in die nach Maßgabe dieser Vereinbarung geschlossenen Durchführungsvereinbarungen einzubeziehen.

A.1 Geschützte Kenntnisse

A.1.1 Definitionen

"Geschützte Kenntnisse" sind wissenschaftliche oder technische Daten, Ergebnisse oder Forschungs- und Entwicklungsverfahren sowie alle sonstigen Kenntnisse, die im Rahmen dieser Durchführungsvereinbarung beschafft oder ausgetauscht werden sollen - z. B. Know-how, direkt mit Erfindungen und Entdeckungen zusammenhängende sowie technische, wirtschaftliche oder finanzielle Kenntnisse -, vorausgesetzt, daß sie in Übereinstimmung mit dem Abschnitt A.1.2 Buchstabe b) stehen und

a) nicht allgemein bekannt oder öffentlich über andere Quellen zugänglich sind;

b) vom Inhaber nicht bereits vorher Dritten ohne Verpflichtung zur Vertraulichkeit zugänglich gemacht wurden und

c) sich nicht bereits ohne Verpflichtung zur Vertraulichkeit im Besitz der empfangenden Partei befinden.

"Dokumente" sind schriftliche Aufzeichnungen von Kenntnissen, Aufzeichnungen auf Disketten, Bändern, ROM (Read-Only Memory) und anderweitige Aufzeichnungen.

A.1.2 Verfahren

a) Die Partei, die im Rahmen dieser Durchführungsvereinbarung Zugang zu geschützten Kenntnissen erhält, verpflichtet sich zur Wahrung der Vertraulichkeit.

b) Jedes Dokument mit geschützten Kenntnissen ist von der sie weitergebenden Partei deutlich mit nachstehendem Vermerk (oder einem diesem im wesentlichen ähnlichen Vermerk) zu kennzeichnen:

"Dieses Dokument enthält geschützte Kenntnisse, die gemäß der im Rahmen der Vereinbarung über die Zusammenarbeit zwischen der Europäischen Atomgemeinschaft und der Regierung Kanadas auf dem Gebiet der kontrollierten Kernfusion (nachstehend 'die Vereinbarung' genannt) geschlossenen Durchführungsvereinbarung vom 25. Juli 1995 weitergegeben wurden und weder von der Kommission noch von der kanadischen Regierung oder von Euratom oder der Regierung Kanadas, von nach Maßgabe der Vereinbarung benannten Stellen und Organisationen, ihren Vertragnehmern und Lizenzinhabern ohne vorherige schriftliche Genehmigung [der die Kenntnisse weitergebenden Partei] verbreitet werden dürfen.

Dieser Vermerk ist auf jeder vollständigen oder teilweisen Reproduktion dieses Dokuments anzubringen. Diese Beschränkungen verlieren automatisch ihre Gültigkeit, wenn der Inhaber sie ohne jede Einschränkung zur Veröffentlichung freigibt."

c) Geschützte Kenntnisse, die im Rahmen dieser Durchführungsvereinbarung vertraulich empfangen wurden, dürfen von der empfangenden Partei an folgenden Personenkreis weitergegeben werden:

i) zur Belegschaft der empfangenden Partei gehörende oder bei ihr beschäftigte Personen sowie gegebenenfalls Personen, die von Euratom oder der kanadischen Regierung oder Stellen und Organisationen beschäftigt werden, die von Euratom oder der kanadischen Regierung nach Maßgabe der Vereinbarung über die Zusammenarbeit zwischen der Europäischen Atomgemeinschaft und der Regierung Kanadas auf dem Gebiet der kontrollierten Kernfusion benannt wurden;

ii) Vertragnehmer oder Untervertragnehmer der empfangenden Partei, die diese Kenntnisse nur im Rahmen ihrer Verträge mit der empfangenden Partei für Arbeiten verwenden dürfen, die diese geschützten Kenntnisse berühren.

Voraussetzung hierfür ist, daß alle auf diese Weise verbreiteten Kenntnisse mit einem einschränkenden Vermerk gekennzeichnet werden, der im wesentlichen mit dem in Abschnitt A.1.2 Buchstabe b) genannten identisch ist, und daß der Empfänger eingewilligt hat, den vertraulichen Charakter dieser Kenntnisse zu wahren und sie nicht ohne vorherige Zustimmung der Kenntnisse weitergebenden Partei zu verbreiten.

d) Mit vorheriger schriftlicher Genehmigung der die geschützten Kenntnisse im Rahmen dieser Durchführungsvereinbarung weitergebenden Partei darf die empfangende Partei die geschützten Kenntnisse in stärkerem Ausmaß verbreiten, als dies in Abschnitt A.1.2 Buchstabe c) vorgesehen ist. Die beiden Parteien arbeiten zusammen Verfahren für das Einholen und die Gewährung vorheriger schriftlicher Genehmigungen zu einer weitergehenden Verbreitung aus.

A.1.3 Stellt eine der Parteien fest, daß sie die Verbreitungsbeschränkungen in Abschnitt A.1.2 nicht einhalten oder vermutlich nicht einhalten kann, setzt sie die andere Partei hiervon unverzüglich in Kenntnis. Die Parteien setzen sich dann miteinander ins Benehmen, um in geeigneter Weise weitere Schritte festzulegen.

A.1.4 Die Kenntnisse weitergebende Partei übernimmt gegenüber der empfangenden Partei keine Gewähr dafür, daß die übermittelten Kenntnisse für eine bestimmte Verwendung oder Anwendung geeignet sind.

A.1.5 Jede Partei behandelt geschützte Kenntnisse aus Seminaren, Workshops und anderen Zusammenkünften, die Abstellung von Personal, die Verwendung von Einrichtungen oder den Austausch von Geräten gemäß den in Abschnitt A.1.2 ausgeführten Grundsätzen; werden solche geschützten Kenntnisse nicht in einem Dokument mitgeteilt, unterliegen sie keinen Verbreitungsbeschränkungen, es sei denn, daß die solche Kenntnisse weitergebende Person den Empfänger schriftlich darauf hinweist, daß es sich um geschützte Kenntnisse handelt.

A.2 Erfindungen und Entdeckungen

A.2.1 Definitionen

Im Sinne des Abschnitts A.2.2 sind unter "Land" - soweit Euratom betroffen ist - die Hoheitsgebiete zu verstehen, für die der Vertrag über die Europäische Atomgemeinschaft gilt, sowie die Hoheitsgebiete der Staaten, die am Euratom-Fusionsprogramm als voll assoziierte Drittländer beteiligt sind.

A.2.2 Für bei den Arbeiten im Rahmen dieser Durchführungsvereinbarung gemachte Erfindungen oder Entdeckungen veranlassen die Parteien innerhalb des gesetzlichen Rahmens alle erforderlichen Schritte, um folgendes zu erreichen:

a) Werden die Erfindungen oder Entdeckungen durch das Personal (Erfinder) einer Partei (abstellende Partei) oder deren Vertragnehmer während der Abstellung an die andere Partei (aufnehmende Partei) oder deren Vertragnehmer im Zusammenhang mit dem Austausch von Wissenschaftlern, Ingenieuren und sonstigen Fachkräften gemacht,

i) erhält die aufnehmende Partei alle Rechte, Titel und Ansprüche an diesen Erfindungen oder Entdeckungen in ihrem eigenen Land und in Drittländern und

ii) erhält die abstellende Partei oder der Erfinder alle Rechte, Titel und Ansprüche an diesen Erfindungen oder Entdeckungen in ihrem/seinem eigenen Land.

b) Findet obiger Abschnitt A.2.2 Buchstabe a) keine Anwendung und werden die Erfindungen oder Entdeckungen vom Personal einer Partei oder deren Vertragnehmer als unmittelbares Ergebnis der Anwendung von Kenntnissen gemacht, die im Rahmen dieser Durchführungsvereinbarung durch die andere Partei mitgeteilt oder auf Seminaren oder anderen gemeinsamen Zusammenkünften ausgetauscht wurden, erhält die Partei oder deren Vertragnehmer, dessen Personal die Erfindung gemacht hat, alle Rechte, Titel und Ansprüche an solchen Erfindungen und Entdeckungen in allen Ländern; für diese Rechte, Titel und Ansprüche müssen der anderen Partei für die Erfindung und Entdeckung eine unentgeltliche, einfache und unwiderrufliche Lizenz (einschließlich des Rechts der anderen Partei an einer Unterlizenz) sowie Rechte im Zusammenhang mit der Anmeldung von Patenten für solche Erfindungen oder Entdeckungen und Rechte im Zusammenhang mit Patenten und sonstigen Schutzmaßnahmen für solche Erfindungen oder Entdeckungen in allen Ländern gewährt werden.

c) Die Partei, in deren Besitz sich die in Abschnitt A.2.2 Buchstaben a) und b) genannte Erfindung befindet, räumt auf Antrag der anderen Partei zu angemessenen Bedingungen eine Lizenz für eine solche Erfindung oder Entdeckung ein.

A.2.3 Unbeschadet der sich aus den gültigen Rechtsvorschriften ergebenden Erfinderrechte unternimmt jede Partei alle notwendigen Schritte, um die Zusammenarbeit ihrer Beschäftigten herbeizuführen, die zur Durchführung der Bestimmungen des Abschnitts A.2.2 erforderlich ist. Für alle bei der Arbeit im Rahmen dieser Durchführungsvereinbarung gemachten Erfindungen oder Entdeckungen übernimmt jede Partei die Verantwortung für die Zahlung der Erfinderprämien oder Vergütungen, die nach den für sie geltenden Rechtsvorschriften an ihre eigenen Mitarbeiter zu zahlen sind.

A.3 Urheberrechte

Die Urheberrechte der Parteien werden in Übereinstimmung mit der (überarbeiteten) Berner Konvention behandelt. Bei Urheberrechten an im Rahmen der Durchführungsvereinbarung geleisteten oder ausgetauschten Arbeiten, die einer Partei gehören oder von ihr kontrolliert werden, gewährt diese Partei der anderen Partei eine Lizenz zur Reproduktion oder Übersetzung der urheberrechtlich geschützten Materialien.

ANHANG II

ARTIKEL V ABSATZ 3 BUCHSTABE b)

B.1 Austausch von Personal

Beim Austausch von Wissenschaftlern, Ingenieuren und anderen Fachkräften im Rahmen der Vereinbarung über die Zusammenarbeit zwischen der Europäischen Atomgemeinschaft und der Regierung Kanadas auf dem Gebiet der kontrollierten Kernfusion sollten die Parteien von Durchführungsvereinbarungen unbeschadet der Anwendung anderer Grundsätze folgende Grundsätze anwenden:

a) Jede Partei sollte sicherstellen, daß die für eine Abstellung zu einer anderen Partei ausgewählten Wissenschaftler, Ingenieure und anderen Fachkräfte (nachstehend "abgestelltes Personal" genannt) für die Erfuellung ihrer Aufgaben qualifiziert sind.

b) Die aufnehmende Partei sollte für eine angemessene Unterbringung des abgestellten Personals und dessen Familien auf einer für beide Seiten akzeptablen Grundlage Sorge tragen.

c) Die aufnehmende Partei sollte das abgestellte Personal und dessen Familien bei den verwaltungstechnischen Formalitäten (Reiseplanung usw.) unterstützen.

d) Die Parteien sollten sicherstellen, daß sich das abgestellte Personal an die in der aufnehmenden Einrichtung geltenden allgemeinen und besonderen betrieblichen Regelungen und Sicherheitsbestimmungen bzw. an die gesondert getroffenen Abstellungsvereinbarungen hält.

B.2 Austausch von Ausrüstungen, Instrumenten, Materialien, Brennstoffen und Ersatzteilen

Falls Ausrüstungen, Instrumente, Materialien, Brennstoffe oder Ersatzteile (nachstehend gemeinsam "Ausrüstungen" genannt) im Rahmen einer gemäß der Vereinbarung über die Zusammenarbeit zwischen der Europäischen Atomgemeinschaft und der Regierung Kanadas auf dem Gebiet der kontrollierten Kernfusion geschlossenen Durchführungsvereinbarung auszutauschen oder weiterzugeben sind, sollten die Parteien der Durchführungsvereinbarung unbeschadet der Anwendung anderer Grundsätze folgende Bestimmungen anwenden:

a) Die versendende Partei sollte so bald wie möglich eine ausführliche Liste der Ausrüstungen zusammen mit den einschlägigen Spezifikationen, technischen Unterlagen und allgemeinen Informationsunterlagen übermitteln.

b) Falls von den Parteien nichts anderes vereinbart wird, sollten nach Abschluß der Tätigkeit im Rahmen der Durchführungsvereinbarung von der versendenden Partei gelieferte Ausrüstungen deren Eigentum bleiben und an sie zurückgegeben werden.

c) Ausrüstungen sollten in der sie empfangenden Anlage nur aufgrund einer gegenseitig getroffenen Vereinbarung der Parteien in Betrieb genommen werden.

d) Die empfangende Partei sollte dafür Sorge tragen, daß die für die Ausrüstungen erforderlichen Räume vorhanden sind, und gemäß gemeinsamer Absprache der Parteien Strom, Wasser, Gas usw. zur Verfügung stellen.

e) Sofern von den Parteien nicht anders vereinbart, trägt die versendende Partei die Verantwortung für die Beförderung der Ausrüstungen von ihren Einrichtungen zum endgültigen Bestimmungsort in der Einrichtung der empfangenden Partei und ist für die Sicherheit und die Versicherung während der Beförderung zusammen mit den damit verbundenen Kosten verantwortlich.

f) Die empfangende Partei sollte den Zollbehörden mitteilen, daß die von der versendenden Partei gelieferten Ausrüstungen zur Durchführung vereinbarter wissenschaftlicher Tätigkeiten bestimmt sind und keinen kommerziellen Charakter haben.

Die Abgabe von Tritium und Tritiumanlagen unterliegt der am 15. Juli 1991 erfolgten Änderung des Abkommens zwischen den Parteien über die friedliche Nutzung der Atomenergie vom 6. Oktober 1959.

B.3 Zurechnung von Kosten

In einer im Rahmen der Vereinbarung über die Zusammenarbeit zwischen der Europäischen Atomgemeinschaft und der Regierung Kanadas auf dem Gebiet der kontrollierten Kernfusion geschlossenen Durchführungsvereinbarung sollte unbeschadet der Anwendung anderer Grundsätze folgender Grundsatz für die Zurechnung von Kosten angewandt werden:

Alle im Rahmen einer Durchführungsvereinbarung anfallenden Kosten sollten von der Partei getragen werden, die sie verursacht hat, sofern keine gesonderte Abmachung getroffen wurde. Eine solche Abmachung sollte schriftlich erfolgen.

B.4 Gewerbliche Eigentumsrechte

Die Parteien von Durchführungsvereinbarungen, die andere Tätigkeiten als den Austausch von Personal oder Kenntnissen betreffen, sollten vor Aufnahme einer solchen Zusammenarbeit über die angemessene Aufteilung der gewerblichen Eigentumsrechte an sich aus solchen Tätigkeiten ergebenden Erfindungen und Entdeckungen entscheiden. Hierbei sollten sie berücksichtigen, welchen Nutzen sie jeweils aus den Tätigkeiten ziehen, welchen Beitrag sie dazu leisten und welche Rechte sich hieraus ergeben.