Beschluß Nr. 1/94 des Gemischten Ausschusses EWG-EFTA "Gemeinsames Versandverfahren" vom 8. Dezember 1994 zur Änderung der Anlage II des Übereinkommens vom 20. Mai 1987 über ein gemeinsames Versandverfahren
Amtsblatt Nr. L 371 vom 31/12/1994 S. 0002 - 0003
BESCHLUSS Nr. 1/94 DES GEMISCHTEN AUSSCHUSSES EWG-EFTA "GEMEINSAMES VERSANDVERFAHREN" vom 8. Dezember 1994 zur Änderung der Anlage II des Übereinkommens vom 20. Mai 1987 über ein gemeinsames Versandverfahren (94/947/EG) DER GEMISCHTE AUSSCHUSS - gestützt auf das Übereinkommen vom 20. Mai 1987 über ein gemeinsames Versandverfahren (1), insbesondere auf Artikel 15 Absatz 3 Buchstabe a), in Erwägung nachstehender Gründe: Anlage II des Übereinkommens enthält unter anderem Bestimmungen über die Beförderung mit Behältern aufgrund eines Übergabescheins TR. Die Bestimmungen über den Übergabeschein TR sind für Zollkontrollzwecke den Bestimmungen über den Frachtbrief CIM dahingehend anzugleichen, daß das Exemplar Nr. 1 des Übergabescheins TR fortan von den Zollbehörden mit Stempelabdruck zu versehen ist. Anlage II des Übereinkommens muß daher angepasst werden - BESCHLIESST: Artikel 1 Anlage II wird wie folgt geändert: A. Die Absätze 2, 3, 6 und 7 des Artikels 93 erhalten folgenden Wortlaut: "(2) Werden Waren von einem Ort der Gemeinschaft an einen anderen Ort der Gemeinschaft über das Gebiet eines oder mehrerer EFTA-Länder befördert, so bringt die Abgangsstelle in dem für den Zoll vorbehaltenen Feld der Exemplare Nrn. 1, 2, 3A und 3B des Übergabescheins TR gut sichtbar an: - die Kurzbezeichnung ,T1', wenn die Waren im T1-Verfahren befördert werden, - die Kurzbezeichnung ,T2', ,T2ES' oder ,T2PT', je nach Erfordernis, wenn die Waren nach Gemeinschaftsbestimmungen befördert werden, wonach die Anbringung dieser Kurzbezeichnung vorgeschrieben ist. Die Kurzbezeichnung ,T2' oder ,T2ES' oder ,T2PT' wird durch Anbringung des Stempels der Abgangsstelle bestätigt. (3) Werden Waren von der Gemeinschaft in ein EFTA-Land befördert, so bringt die Abgangsstelle in dem für den Zoll vorgesehenen Feld der Exemplare Nrn. 1, 2, 3A und 3B des Übergabescheins TR gut sichtbar an: - die Kurzbezeichnung ,T1', wenn die Waren im T1-Verfahren befördert werden, - die Kurzbezeichnung ,T2ES' oder ,T2PT', je nach Erfordernis, wenn die Waren im T2ES- oder T2PT-Verfahren befördert werden. Die Kurzbezeichnung ,T2ES' oder ,T2PT' wird durch Anbringung des Stempels der Abgangsstelle bestätigt. (6) Betrifft ein Übergabeschein TR gleichzeitig Großbehälter mit Waren, die im T1-Verfahren befördert werden, und Großbehälter mit Waren, die im T2-Verfahren befördert werden, so trägt die Abgangsstelle in dem für den Zoll bestimmten Feld der Exemplare Nrn. 1, 2, 3A und 3B des Übergabescheins TR für die betreffenden Großbehälter je nach Warenkategorie getrennte Hinweise ein und bringt jeweils die Kurzbezeichnung ,T1' bzw. ,T2' oder ,T2ES' oder ,T2PT' an. (7) Werden in einem Fall nach Absatz 3 Nachweisungen verwendet, so sind für jede Art von Großbehältern getrennte Nachweisungen zu verwenden; in dem für den Zoll bestimmten Feld der Exemplare Nrn. 1, 2, 3A und 3B des Übergabescheins TR werden als Hinweis auf diese Nachweisungen deren Seriennummern eingetragen. Neben der Seriennummer der Nachweisung wird je nach der Art des Großbehälters, auf den sie sich bezieht, die Kurzbezeichnung ,T1' oder die Kurzbezeichnung ,T2ES' oder ,T2PT' angebracht." B. Artikel 117 Absatz 1 erhält folgende Fassung: "(1) Gilt die Befreiung von der Vorlage der Anmeldung zum T1- oder T2-Verfahren bei der Abgangsstelle für Waren, die gemäß den Artikeln 72 bis 101 mit Frachtbrief CIM oder mit Übergabeschein TR befördert werden, so treffen die zuständigen Behörden die erforderlichen Maßnahmen, um sicherzustellen, daß die Exemplare Nrn. 1, 2 und 3 des Frachtbriefs CIM oder die Exemplare Nrn. 1, 2, 3A und 3B des Übergabescheins TR mit der Kurzbezeichnung ,T1' oder ,T2' versehen werden." Artikel 2 Der Beschluß tritt am 1. Januar 1995 in Kraft. Geschehen zu Brüssel am 8. Dezember 1994. Im Namen des Gemischten Ausschusses Der Vorsitzende Peter WILMOTT (1) ABl. Nr. L 226 vom 13. 8. 1987, S. 2.