21994D1231(11)

Beschluß des Gemeinsamen EWR-Ausschusses Nr. 40/94 vom 15. Dezember 1994 zur Änderung des Anhangs II (Technische Vorschriften, Normen, Prüfung und Zertifizierung) des EWR-Abkommens

Amtsblatt Nr. L 372 vom 31/12/1994 S. 0014 - 0015


BESCHLUSS DES GEMEINSAMEN EWR-AUSSCHUSSES

Nr. 40/94

vom 15. Dezember 1994

zur Änderung des Anhangs II (Technische Vorschriften, Normen, Prüfung und Zertifizierung) des EWR-Abkommens

DER GEMEINSAME EWR-AUSSCHUSS -

gestützt auf das Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum, geändert durch das Anpassungsprotokoll zum Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum, nachstehend "Abkommen" genannt, insbesondere auf Artikel 98,

in Erwägung nachstehender Gründe:

Anhang II des Abkommens wurde durch den Beschluß des Gemeinsamen EWR-Ausschusses Nr. 7/94 vom 21. März 1994 zur Änderung des Protokolls 47 und bestimmter Anhänge des EWR-Abkommens () geändert.

Die Richtlinie 94/10/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. März 1994 zur zweiten wesentlichen Änderung der Richtlinie 83/189/EWG über ein Informationsverfahren auf dem Gebiet der Normen und technischen Vorschriften () ist in das Abkommen aufzunehmen -

BESCHLIESST:

Artikel 1

(1) In Anhang II des Abkommens wird in Kapitel XIX unter Nummer 1 (Richtlinie 83/189/EWG des Rates) vor den Anpassungen der folgende Gedankenstrich hinzugefügt:

"-394 L 0010: Richtlinie 94/10/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. März 1994 (ABl. Nr. L 100 vom 19. 4. 1994, S. 30)."

(2) Unter Nummer 1 (Richtlinie 83/189/EWG des Rates)

a)wird in Anpassung a) "Artikel 1 Nummer 7" durch "Artikel 1 Nummer 1" und "7." durch "1." ersetzt;

b)wird folgende neue Anpassung b) eingefügt:

"b)Artikel 1 Nummer 2 Absatz 2 erhält folgende Fassung:

'Unter den Begriff 'technische Spezifikation' fallen ferner die Herstellungsmethoden und -verfahren für die Erzeugnisse, die zur menschlichen und tierischen Ernährung bestimmt sind, und für die Arzneimittel gemäß Artikel 1 der Richtlinie 65/65/EWG (Kapitel XIII Nummer 1 des Anhangs II des Abkommens) sowie die Herstellungsmethoden und -verfahren für die anderen Erzeugnisse, sofern diese die Merkmale dieser Erzeugnisse beeinflussen.' "

c)Die ursprüngliche Anpassung e) wird gestrichen;

d)die ursprünglichen Anpassungen b), c) und d) werden zu c) bzw. d) bzw. e);

e)in Anpassung d), d. h. der ursprünglichen Anpassung c), wird die Zahl "2" durch die Zahl "4" ersetzt;

f)im Einleitungssatz zu Anpassung g) wird die Bezeichnung "Die Liste I des Anhangs" durch die Bezeichnung "Der Anhang II" ersetzt.

Artikel 2

Der Wortlaut der Richtlinie 94/10/EG in finnischer, isländischer, norwegischer und schwedischer Sprache, der den jeweiligen Sprachfassungen dieses Beschlusses beigefügt ist, ist verbindlich.

Artikel 3

Dieser Beschluß tritt am 1. Februar 1995 in Kraft, sofern dem Gemeinsamen EWR-Ausschuß alle Mitteilungen nach Artikel 103 Absatz 1 des Abkommens übermittelt worden sind.

Artikel 4

Dieser Beschluß wird im EWR-Teil und im EWR-Supplement des Amtsblatts der Europäischen Gemeinschaften veröffentlicht.

Geschehen zu Brüssel am 15. Dezember 1994.

Für den Gemeinsamen EWR-Ausschuß

Der Vorsitzende

H. HAFSTEIN

() ABl. Nr. L 160 vom 28. 6. 1994, S. 1.

() ABl. Nr. L 100 vom 19. 4. 1994, S. 30.