Beschluß des Gemeinsamen EWR-Ausschusses Nr. 40/94 vom 15. Dezember 1994 zur Änderung des Anhangs II (Technische Vorschriften, Normen, Prüfung und Zertifizierung) des EWR-Abkommens
Amtsblatt Nr. L 372 vom 31/12/1994 S. 0014 - 0015
BESCHLUSS DES GEMEINSAMEN EWR-AUSSCHUSSES Nr. 40/94 vom 15. Dezember 1994 zur Änderung des Anhangs II (Technische Vorschriften, Normen, Prüfung und Zertifizierung) des EWR-Abkommens DER GEMEINSAME EWR-AUSSCHUSS - gestützt auf das Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum, geändert durch das Anpassungsprotokoll zum Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum, nachstehend "Abkommen" genannt, insbesondere auf Artikel 98, in Erwägung nachstehender Gründe: Anhang II des Abkommens wurde durch den Beschluß des Gemeinsamen EWR-Ausschusses Nr. 7/94 vom 21. März 1994 zur Änderung des Protokolls 47 und bestimmter Anhänge des EWR-Abkommens () geändert. Die Richtlinie 94/10/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. März 1994 zur zweiten wesentlichen Änderung der Richtlinie 83/189/EWG über ein Informationsverfahren auf dem Gebiet der Normen und technischen Vorschriften () ist in das Abkommen aufzunehmen - BESCHLIESST: Artikel 1 (1) In Anhang II des Abkommens wird in Kapitel XIX unter Nummer 1 (Richtlinie 83/189/EWG des Rates) vor den Anpassungen der folgende Gedankenstrich hinzugefügt: "-394 L 0010: Richtlinie 94/10/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. März 1994 (ABl. Nr. L 100 vom 19. 4. 1994, S. 30)." (2) Unter Nummer 1 (Richtlinie 83/189/EWG des Rates) a)wird in Anpassung a) "Artikel 1 Nummer 7" durch "Artikel 1 Nummer 1" und "7." durch "1." ersetzt; b)wird folgende neue Anpassung b) eingefügt: "b)Artikel 1 Nummer 2 Absatz 2 erhält folgende Fassung: 'Unter den Begriff 'technische Spezifikation' fallen ferner die Herstellungsmethoden und -verfahren für die Erzeugnisse, die zur menschlichen und tierischen Ernährung bestimmt sind, und für die Arzneimittel gemäß Artikel 1 der Richtlinie 65/65/EWG (Kapitel XIII Nummer 1 des Anhangs II des Abkommens) sowie die Herstellungsmethoden und -verfahren für die anderen Erzeugnisse, sofern diese die Merkmale dieser Erzeugnisse beeinflussen.' " c)Die ursprüngliche Anpassung e) wird gestrichen; d)die ursprünglichen Anpassungen b), c) und d) werden zu c) bzw. d) bzw. e); e)in Anpassung d), d. h. der ursprünglichen Anpassung c), wird die Zahl "2" durch die Zahl "4" ersetzt; f)im Einleitungssatz zu Anpassung g) wird die Bezeichnung "Die Liste I des Anhangs" durch die Bezeichnung "Der Anhang II" ersetzt. Artikel 2 Der Wortlaut der Richtlinie 94/10/EG in finnischer, isländischer, norwegischer und schwedischer Sprache, der den jeweiligen Sprachfassungen dieses Beschlusses beigefügt ist, ist verbindlich. Artikel 3 Dieser Beschluß tritt am 1. Februar 1995 in Kraft, sofern dem Gemeinsamen EWR-Ausschuß alle Mitteilungen nach Artikel 103 Absatz 1 des Abkommens übermittelt worden sind. Artikel 4 Dieser Beschluß wird im EWR-Teil und im EWR-Supplement des Amtsblatts der Europäischen Gemeinschaften veröffentlicht. Geschehen zu Brüssel am 15. Dezember 1994. Für den Gemeinsamen EWR-Ausschuß Der Vorsitzende H. HAFSTEIN () ABl. Nr. L 160 vom 28. 6. 1994, S. 1. () ABl. Nr. L 100 vom 19. 4. 1994, S. 30.