21994D1231(02)

Beschluß des Gemeinsamen EWR-Ausschusses Nr. 31/94 vom 15. Dezember 1994 zur Änderung des Anhangs II (Technische Vorschriften, Normen, Prüfung und Zertifizierung) des EWR-Abkommens

Amtsblatt Nr. L 372 vom 31/12/1994 S. 0003 - 0003


BESCHLUSS DES GEMEINSAMEN EWR-AUSSCHUSSES

Nr. 31/94

vom 15. Dezember 1994

zur Änderung des Anhangs II (Technische Vorschriften, Normen, Prüfung und Zertifizierung) des EWR-Abkommens

DER GEMEINSAME EWR-AUSSCHUSS -

gestützt auf das Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum, geändert durch das Anpassungsprotokoll zum Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum, nachstehend "Abkommen" genannt, insbesondere auf Artikel 98,

in Erwägung nachstehender Gründe:

Anhang II des Abkommens wurde durch den Beschluß des Gemeinsamen EWR-Ausschusses Nr. 14/94 vom 28. Oktober 1994 zur Änderung des Anhangs II (Technische Vorschriften, Normen, Prüfung und Zertifizierung) des EWR-Abkommens () geändert.

Die Richtlinie 94/26/EG der Kommission vom 15. Juni 1994 zur Anpassung der Richtlinie 79/196/EWG des Rates zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten betreffend elektrische Betriebsmittel zur Verwendung in explosibler Atmosphäre, die mit bestimmten Zuendschutzarten versehen sind, an den technischen Fortschritt () ist in das Abkommen aufzunehmen -

BESCHLIESST:

Artikel 1

In Anhang II des Abkommens wird in Kapitel X nach Nummer 7a (Richtlinie 94/9/EG des Europäischen Parlamentes und des Rates) die folgende neue Nummer hinzugefügt:

"7a394 L 0026: Richtlinie 94/26/EG der Kommission vom 15. Juni 1994 zur Anpassung der Richtlinie 79/196/EWG des Rates zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten betreffend elektrische Betriebsmittel zur Verwendung in explosibler Atmosphäre, die mit bestimmten Zuendschutzarten versehen sind, an den technischen Fortschritt (ABl. Nr. L 157 vom 24. 6. 1994, S. 33)."

Artikel 2

Der Wortlaut der Richtlinie 94/26/EG in finnischer, isländischer, norwegischer und schwedischer Sprache, der den jeweiligen Sprachfassungen dieses Beschlusses beigefügt ist, ist verbindlich.

Artikel 3

Dieser Beschluß tritt am 1. Februar 1995 in Kraft, sofern dem Gemeinsamen EWR-Ausschuß alle Mitteilungen nach Artikel 103 Absatz 1 des Abkommens übermittelt worden sind.

Artikel 4

Dieser Beschluß wird im EWR-Teil und im EWR-Supplement des Amtsblatts der Europäischen Gemeinschaften veröffentlicht.

Geschehen zu Brüssel am 15. Dezember 1994.

Für den Gemeinsamen EWR-Ausschuß

Der Vorsitzende

H. HAFSTEIN

() ABl. Nr. L 325 vom 17. 12. 1994, S. 65.

() ABl. Nr. L 157 vom 24. 6. 1994, S. 33.