21994D0115(02)

Beschluß Nr. 2/93 des Gemischten Ausschusses EWG-EFTA "Gemeinsames Versandverfahren" vom 23. September 1993 zur Änderung der Anlage II des Übereinkommens vom 20. Mai 1987 über ein gemeinsames Versandverfahren

Amtsblatt Nr. L 012 vom 15/01/1994 S. 0033 - 0038


BESCHLUSS Nr. 2/93 DES GEMISCHTEN AUSSCHUSSES EWG-EFTA "GEMEINSAMES VERSANDVERFAHREN" vom 23. September 1993 zur Änderung der Anlage II des Übereinkommens vom 20. Mai 1987 über ein gemeinsames Versandverfahren (94/17/EWG)

DER GEMISCHTE AUSSCHUSS - gestützt auf das Übereinkommen vom 20. Mai 1987 über ein gemeinsames Versandverfahren (1), insbesondere auf Artikel 15 Absatz 3 Buchstabe a),

in Erwägung nachstehender Gründe:

Anlage II des Übereinkommens enthält unter anderem spezifische Vorschriften über die Sicherheitsleistung.

Damit diese Vorschriften an die jüngste Entwicklung des Beförderungsvolumens bei bestimmten Warenkategorien mit erhöhtem Betrugsrisiko angepasst werden, wurden die geltenden Vorschriften über Sicherheitsleistungen in der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft kürzlich geändert, um den operationellen Charakter zu verstärken.

An den Bestimmungen über die vereinfachten Verfahren für den Luft- und Seetransport sind gewisse Änderungen vorgenommen worden; es empfiehlt sich daher, die Anlage II des Übereinkommens entsprechend anzupassen - BESCHLIESST:

Artikel 1

Anlage II des Übereinkommens wird wie folgt geändert:

1. Im Kapitel II "Sicherheitsleistungen" des Titels IV "Vorschriften der T 1- und T 2-Verfahren" wird nach den Worten "Abschnitt 2 - Gesamtbürgschaft" folgender Text eingefügt:

"Rückgriff auf die Gesamtbürgschaft

Artikel 34a

Stellt das T 1-Verfahren mit aus Drittländern in die Länder eingeführten Waren, die in der Liste des Anhangs VIII a dieser Anlage aufgeführt sind, ein aussergewöhnliches Risiko dar, so kann auf Antrag einer oder mehrerer Vertragsparteien der Rückgriff auf die Gesamtbürgschaft durch Beschluß des Gemischten Ausschusses zeitweilig untersagt werden.

Der Beschluß des Gemischten Ausschusses, den Rückgriff auf die Gesamtbürgschaft zu untersagen, erfolgt im Wege des beschleunigten schriftlichen Verfahrens und gilt als gefasst, wenn nicht spätestens am fünften Werktag nach dem Eingang des Beschlussentwurfes von einer der Vertragsparteien ein Einwand erhoben wird.

Die Vertragsparteien ergreifen ab dem Beginn des obengenannten schriftlichen Verfahrens die notwendigen Maßnahmen, um das mit dem vorgeschlagenen Beschluß angestrebte Ziel zu erreichen.

Der Ausschluß der Waren vom System der Gesamtbürgschaft ist auf eine Dauer von sechs Monaten begrenzt, es sei denn daß der Gemischte Ausschuß deren Verlängerung beschließt.

Höhe der Gesamtbürgschaft

Artikel 34b

Unbeschadet Artikel 34a dieser Anlage wird die Gesamtbürgschaft wie folgt festgesetzt:

1. Die Gesamtbürgschaft wird nach dem in Nummer 4 vorgesehenen Verfahren oder einem anderen Berechnungsverfahren, das zum gleichen Ergebnis führt, auf mindestens 30 % der zu entrichtenden Zölle und anderen Angaben festgesetzt.

2. Die Gesamtbürgschaft wird, gemäß den Regeln der Nummer 4 oder einem anderen Berechnungsverfahren, das zum gleichen Ergebnis führt, auf einen Betrag festgesetzt, der der Höhe der zu erhebenden Zölle und anderen Angaben entspricht, wenn sie T 1-Verfahren mit Waren decken soll, die

- in die Länder eingeführt werden,

- in der Liste des Anhangs VIIIa zu dieser Anlage aufgeführt sind

und

- Gegenstand eines im Wege des beschleunigten schriftlichen Verfahrens gefassten Beschlusses des Gemischten Ausschusses gewesen sind, dem zufolge die Vertragsparteien übereingekommen sind, daß die Versandverfahren ein erhöhtes Risiko darstellen.

Die Vertragsparteien ergreifen ab dem Beginn des obengenannten schriftlichen Verfahrens die notwendigen Maßnahmen, um das mit dem vorgeschlagenen Beschluß angestrebte Ziel zu erreichen.

Die zuständigen Stellen der betreffenden Länder können jedoch in folgenden Fällen die Gesamtbürgschaft auf 50 % der zu entrichtenden Zölle und anderen Abgaben festlegen:

für Personen:

- mit Wohnsitz in dem Land, in dem die Bürgschaft geleistet wird,

- die das gemeinsame Versandverfahren nicht nur gelegentlich in Anspruch nehmen,

- die aufgrund ihrer Finanzlage ihren Verpflichtungen nachkommen können, und

- die keine schweren Zuwiderhandlungen gegen die Zoll- und Steuervorschriften begangen haben.

In Fällen nach diesem Unterabsatz trägt die Stelle der Bürgschaftsleistung in Feld Nr. 7 der Bürgschaftsbescheinigung nach Artikel 35 einen der nachstehenden Vermerke ein:

- aplicación del párrafo segundo del apartado 2 del artículo 34 ter del apéndice II del Convenio de 20 de mayo de 1987

- anvendelse af artikel 34b, stk. 2, andet afsnit af tilläg II til konventionen af 20. maj 1987

- Anwendung von Artikel 34b Absatz 2 zweiter Unterabsatz der Anlage II des Übereinkommens vom 20. Mai 1987

- aaöáñìïãÞ ôïõ Üñèñïõ 34â ðáñÜãñáöïò 2 äaaýôaañï aaäÜöéï ôïõ ðñïóáñôÞìáôïò ÉÉ ôçò óýìâáóçò ôçò 20Þò ÌáÀïõ 1987 - application of the second subparagraph of Article 34B (2) of Appendix II of the Convention of 20 May 1987

- application de l'article 34 ter paragraphe 2 deuxième alinéa de l'appendice II de la convention du 20 mai 1987

- applicazione dell'articolo 34 ter, paragrafo 2, secondo comma dell'appendice II della Convenzione del 20 maggio 1987

- töpassing van artikel 34 ter, lid 2, tweede alinea, van aanhangsel II bij de Overeenkomst van 20 mei 1987

- aplicação do ponto 2, segundo parágrafo, do artigo 34ºB do apêndice II da convenção de 20 de Maio de 1987

- 20. äivänä toukokuuta 1987 tehdyn yleissopimuksen II liiteen 34 b artiklan 2 kohdan toista alakohtaa sovellettu

- Beiting b-liðar 2. mgr. 2. tölul. 34. gr. II viðbätis við samninginn frá 20. maí 1987 - anvendelse av Artikkel 34 b, paragraf 2, andre avsnitt av vedlegg II til konvensjonen av 20. mai 1987

- tillämpning av artikel 34 b, punkten 2, andra stycket, i bilaga II til konventionen av 20. mai 1987.

3. Enthält die Anmeldung zum gemeinsamen Versandverfahren ausser den Waren, die in den Anwendungsbereich von Nummer 2 fallen, noch andere Waren, so sind die Vorschriften über die Höhe der Gesamtbürgschaft so anzuwenden, als ob die beiden Warenkategorien in getrennten Anmeldungen enthalten wären.

Jedoch bleiben Waren einer Warenkategorie ausser Betracht, deren Menge oder Wert verhältnismässig gering ist.

4. Zur Anwendung dieses Artikels nimmt die Stelle der Bürgschaftsleistung folgende Schätzung vor, die sich auf einen Zeitraum von einer Woche bezieht:

- die durchgeführten Beförderungen;

- die zu erhebenden Zölle und anderen Abgaben unter Zugrundelegung des höchstens in den betreffenden Ländern anwendbaren Satzes.

Diese Schätzung ist auf der Grundlage der Handels- und Buchhaltungsunterlagen der Beteiligten vorzunehmen, die sich auf die Warenbeförderungen des Vorjahres beziehen; das Ergebnis wird durch 52 geteilt.

Im Falle von Beteiligten, die ihre geschäftlichen Tätigkeiten erst seit kurzem begonnen haben, nimmt die Stelle der Bürgschaftsleistung zusammen mit dem Beteiligten eine Schätzung der Mengen, Werte und Abgaben für die Waren vor, die innerhalb eines gegebenen Zeitraums befördert werden; dabei stützt sie sich auf bereits vorliegende Angaben. Im Wege der Hochrechnung bestimmt die Stelle der Bürgschaftsleistung den Wert und die voraussichtliche Abgabenbelastung für die Waren, die während eines Zeitraumes von einer Woche befördert werden.

Greift der Hauptverpflichtete für in Anhang VIIIa genannte Waren auf die Gesamtbürgschaft zurück, so nimmt die Stelle der Bürgschaftsleistung eine jährliche Prüfung der Höhe der Gesamtbürgschaft vor; dabei berücksichtigt sie insbesondere Mitteilungen von seiten der Abgangsstellen und setzt gegebenenfalls die Höhe der Bürgschaft neu fest."

2. Artikel 41 Absatz 2 erhält folgende Fassung:

"(2) Wenn im Einzelfall aus besonderen Gründen eine Beförderung erhöhte Risiken in sich birgt und die Pauschalbürgschaft von 7 000 ECU deswegen unzureichend ist, verlangt die Abgangsstelle eine höhere Sicherheit, die einem zur Deckung der Zölle und anderen Abgaben für die gesamte zu versendende Warenmenge erforderlichen Mehrfachen von 7 000 ECU entspricht." 3. Nach Artikel 45 wird ein neuer Abschnitt 4 mit folgendem Wortlaut angefügt:

"Abschnitt 4

Einzelsicherheit

HÖHE DER SICHERHEITSLEISTUNG

Artikel 45a

Der Betrag der Einzelsicherheit, die für T 1-Verfahren mit Waren zu leisten ist, die aufgrund von Artikel 34a von der Gesamtbürgschaft ausgeschlossen und in Anhang VIII dieser Anlage aufgeführt sind, wird entsprechend diesem Anhang berechnet."

4. In Artikel 52 Absatz 11 Buchstabe a) dritter Unterabsatz und Artikel 56 Absatz 2 zweiter Unterabsatz und Absatz 11 Buchstabe a) dritter Unterabsatz wird der Begriff "innerhalb von zwei Monaten" ersetzt durch "innerhalb von 60 Tagen".

Artikel 2

Anhang VIII der Anlage II des Übereinkommens wird durch Anhang I zu diesem Beschluß ersetzt.

Der Anlage II zum Übereinkommen wird ein Anhang VIIIa mit dem im Anhang II zu diesem Beschluß wiedergegebenen Wortlaut angefügt.

Artikel 3

Dieser Beschluß tritt am 1. Januar 1994 in Kraft.

Geschehen zu Oslo am 23. September 1993.

Im Namen des Gemischten Ausschusses Der Vorsitzende Jan SOLBERG

ANHANG I

"ANHANG VIII LISTE DER WAREN, BEI DEREN VERSAND EINE ERHÖHUNG DES BETRAGES DER PAUSCHALBÜRGSCHAFT IN BETRACHT KOMMEN KANN >PLATZ FÜR EINE TABELLE>

ANHANG II

"ANHANG VIII a LISTE DER WAREN, BEI DEREN VERSAND DER VORÜBERGEHENDE AUSSCHLUSS VON DER GESAMTBÜRGSCHAFT IN BETRACHT KOMMEN KANN >PLATZ FÜR EINE TABELLE>