21994A1231(52)

Schlußakte der Europäischen Energiechartakonferenz - Anhang 1: Vertrag über die Energiecharta - Anhang 2: Beschlüsse zum Vertrag über die Energiecharta

Amtsblatt Nr. L 380 vom 31/12/1994 S. 0024 - 0090
Finnische Sonderausgabe: Kapitel 12 Band 3 S. 0075
Schwedische Sonderausgabe: Kapitel 12 Band 3 S. 0075
L 069 09/03/1998 P. 0026


ANHANG 1

VERTRAG ÜBER DIE ENERGIECHARTA

Präambel

DIE VERTRAGSPARTEIEN DIESES VERTRAGS -

IM HINBLICK auf die am 21. November 1990 unterzeichnete Charta von Paris für ein neues Europa;

IM HINBLICK auf die im Abschlußdokument der Haager Konferenz über die Europäische Energiecharta angenommene Europäische Energiecharta, das am 17. Dezember 1991 in Den Haag unterzeichnet wurde;

EINGEDENK dessen, daß sich alle Unterzeichner des Abschlußdokuments der Haager Konferenz verpflichtet haben, sich die Ziele und Grundsätze der Europäischen Energiecharta zu eigen zu machen und ihre Zusammenarbeit so bald wie möglich zu verwirklichen und zu erweitern, indem sie in redlicher Absicht einen Vertrag über die Energiecharta und Protokolle aushandeln, und in dem Wunsch, die in der Charta enthaltenen Verpflichtungen auf eine sichere und bindende völkerrechtliche Grundlage zu stellen;

ferner IN DEM WUNSCH, einen festen Rahmen zu schaffen, der für die Verwirklichung der in der Europäischen Energiecharta verkündeten Grundsätze erforderlich ist;

VON DEM WUNSCH GELEITET, den Grundgedanken der Europäischen Energiecharta-Initiative zu verwirklichen, der darin besteht, das Wirtschaftswachstum durch Maßnahmen zur Liberalisierung der Investitionen und des Handels mit Energieerzeugnissen zu katalysieren;

IN BEKRÄFTIGUNG dessen, daß die Vertragsparteien einer wirksamen Gewährung der vollen Inländerbehandlung und der Meistbegünstigungsbehandlung grösste Bedeutung beimessen und daß diese Verpflichtungen auf die Vornahme von Investitionen entsprechend einem Zusatzvertrag angewandt werden;

IM HINBLICK auf das Ziel einer schrittweisen Liberalisierung des Welthandels und auf den Grundsatz, Diskriminierungen im Welthandel zu vermeiden, der im Allgemeinen Zoll- und Handelsabkommen und seinen dazugehörigen Rechtsinstrumenten niedergelegt und in diesem Vertrag an anderer Stelle vorgesehen ist;

ENTSCHLOSSEN, technische, verwaltungsrechtliche und sonstige Hemmnisse im Handel mit Energieerzeugnissen und verwandten Anlagen, Technologien und Dienstleistungen schrittweise zu beseitigen;

IN DER ERWARTUNG, daß die Vertragsparteien, die derzeit noch nicht Vertragsparteien des Allgemeinen Zoll- und Handelsabkommens sind, schließlich dessen Vertragsparteien werden, und in dem Bestreben, vorläufige Handelsvereinbarungen zu treffen, welche diese Vertragsparteien unterstützen und ihrer Vorbereitung auf eine solche Vertragszugehörigkeit nicht im Wege stehen;

EINGEDENK der Rechte und Pflichten derjenigen Vertragsparteien, die auch Vertragsparteien des Allgemeinen Zoll- und Handelsabkommens und seiner dazugehörigen Rechtsinstrumente sind;

IM HINBLICK auf Wettbewerbsbestimmungen über Fusionen, Monopole, wettbewerbswidrige Verhaltensweisen und Mißbrauch einer beherrschenden Stellung;

ferner IM HINBLICK auf den Vertrag über die Nichtverbreitung von Kernwaffen, die Richtlinien der Gruppe der Nuklearlieferländer und sonstige internationale Verpflichtungen und Absprachen über die Nichtverbreitung im Kernbereich;

IN ANERKENNUNG der Notwendigkeit einer höchst effizienten Aufsuchung, Produktion, Umwandlung, Speicherung, Beförderung, Verteilung und Nutzung von Energie;

EINGEDENK des Rahmenübereinkommens der Vereinten Nationen über Klimaänderungen, des Übereinkommens über weiträumige grenzueberschreitende Luftverunreinigung und seiner Protokolle sowie anderer internationaler Umweltübereinkünfte mit energiebezogenen Aspekten und

IN DER ERKENNTNIS, daß Maßnahmen zum Schutz der Umwelt, einschließlich der Stillegung energietechnischer Anlagen und der Abfallentsorgung, sowie international vereinbarte Ziele und Kriterien für diesen Zweck immer grössere Dringlichkeit erlangen -

SIND WIE FOLGT ÜBEREINGEKOMMEN:

TEIL I BEGRIFFSBESTIMMUNGEN UND ZWECK

Artikel 1

Begriffsbestimmungen

Im Sinne dieses Vertrags

1. bedeutet "Charta" die im Abschlußdokument der Haager Konferenz über die Europäische Energiecharta angenommene Europäische Energiecharta, das am 17. Dezember 1991 in Den Haag unterzeichnet wurde; die Unterzeichnung des Abschlußdokuments gilt als Unterzeichnung der Charta;

2. bedeutet "Vertragspartei" einen Staat oder eine Organisation der regionalen Wirtschaftsintegration, die zugestimmt haben, durch diesen Vertrag gebunden zu sein, und für die der Vertrag in Kraft ist;

3. bedeutet "Organisation der regionalen Wirtschaftsintegration" eine Organisation, die von Staaten gebildet wird, welche ihr die Zuständigkeit für eine Reihe bestimmter unter diesen Vertrag fallender Angelegenheiten übertragen haben, einschließlich der Befugnis, in diesen Angelegenheiten für sie bindende Entscheidungen zu treffen;

4. bedeutet "Energieerzeugnisse" auf der Grundlage des Harmonisierten Systems des Rates für die Zusammenarbeit auf dem Gebiet des Zollwesens und der Kombinierten Nomenklatur der Europäischen Gemeinschaften in die Anlage EM aufgenommene Positionen;

5. bedeutet "Wirtschaftstätigkeit im Energiebereich" eine Wirtschaftstätigkeit betreffend die Aufsuchung, Gewinnung, Raffination, Produktion, Speicherung, Beförderung über Land, Übertragung, Verteilung von Energieerzeugnissen sowie den Handel damit und die Vermarktung oder den Verkauf dieser Erzeugnisse mit Ausnahme derjenigen, die in Anlage NI enthalten sind, oder betreffend die Verteilung von Wärme auf Gebäude mit Mehrfachabnehmern;

6. bedeutet "Investition" jede Art von Vermögenswert, der einem Investor unmittelbar oder mittelbar gehört oder von ihm kontrolliert wird und folgendes umfasst:

a) materielle und immaterielle, bewegliche und unbewegliche Vermögensgegenstände sowie Eigentumsrechte wie Pachtverträge, Hypothekendarlehen und Pfandrechte,

b) eine Gesellschaft oder ein gewerbliches Unternehmen oder Aktien oder sonstige Formen der Kapitalbeteiligung an einer Gesellschaft oder einem gewerblichen Unternehmen, Schuldverschreibungen und sonstige Forderungen an eine Gesellschaft oder ein gewerbliches Unternehmen,

c) Geldforderungen und Ansprüche auf vertraglich begründete geldwerte Leistungen, die mit einer Investition zusammenhängen,

d) geistiges Eigentum,

e) Erträge,

f) jedes kraft Gesetzes oder eines privatrechtlichen Vertrags oder aufgrund gesetzlich zugelassener Lizenzen und Genehmigungen verliehene Recht auf Ausübung einer Wirtschaftstätigkeit im Energiebereich.

Eine Änderung der Form, in der Vermögenswerte angelegt werden, ändert nichts am Wesen der Investition; der Begriff "Investition" schließt alle Investitionen ein, die an dem Tag, an dem dieser Vertrag in Kraft tritt, bereits vorgenommen sind oder nach dem späteren der Tage vorgenommen werden, an denen dieser Vertrag für die Vertragspartei des Investors, der die Investition vornimmt, beziehungsweise für die Vertragspartei, in deren Gebiet die Investition vorgenommen wird, in Kraft tritt (im folgenden als "Tag des Inkrafttretens" bezeichnet); der Vertrag gilt jedoch nur für Angelegenheiten, die nach dem Tag des Inkrafttretens entstanden sind und solche Investitionen betreffen.

"Investition" bezieht sich auf jede Investition im Zusammenhang mit einer Wirtschaftstätigkeit im Energiebereich und auf Investitionen oder Klassen von Investitionen, die von einer Vertragspartei in ihrem Gebiet als "Chartaeffizienzvorhaben" bezeichnet und als solche dem Sekretariat notifiziert werden;

7. bedeutet "Investor"

a) in bezug auf eine Vertragspartei

i) eine natürliche Person, die nach den Gesetzen der Vertragspartei die Staatsangehörigkeit dieser Vertragspartei besitzt oder dort ihren ständigen Aufenthalt hat;

ii) eine Gesellschaft oder eine andere Organisation, die in Übereinstimmung mit dem in dieser Vertragspartei geltenden Recht gegründet ist;

b) in bezug auf einen "dritten Staat" eine natürliche Person, eine Gesellschaft oder eine andere Organisation, welche die unter Buchstabe a) für eine Vertragspartei angegebenen Voraussetzungen sinngemäß erfuellt;

8. bedeutet "Investitionen vornehmen" das Tätigen neuer Investitionen, den vollständigen oder teilweisen Erwerb vorhandener Investitionen oder die Verlagerung der Investitionstätigkeit in andere Bereiche;

9. bedeutet "Erträge" die aus einer Investition herrührenden oder mit ihr zusammenhängenden Beträge, unabhängig von der Form, in der sie gezahlt werden, darunter Gewinne, Dividenden, Zinsen, Kapitalgewinne, Förderabgaben, Entgelt für die Betriebsleitung, technische Hilfe oder sonstige Honorare und Sachleistungen;

10. bedeutet "Gebiet" in bezug auf einen Staat, der Vertragspartei ist,

a) das Hoheitsgebiet unter seiner Souveränität, wobei davon ausgegangen wird, daß das Hoheitsgebiet das Land, die inneren Gewässer und das Küstenmeer umfasst, und

b) vorbehaltlich des internationalen Seerechts und im Einklang mit diesem das Meer, den Meeresboden und seinen Untergrund, über welche die Vertragspartei souveräne Rechte und Hoheitsbefugnisse ausübt.

In bezug auf eine Organisation der regionalen Wirtschaftsintegration, die Vertragspartei ist, bedeutet "Gebiet" die einzelnen Gebiete der Mitgliedstaaten dieser Organisation entsprechend den in dem Übereinkommen zur Gründung der Organisation enthaltenen Bestimmungen;

11. a) bedeutet "GATT" entweder "GATT 1947" oder "GATT 1994" oder beide, sofern beide anwendbar sind;

b) bedeutet "GATT 1947" das Allgemeine Zoll- und Handelsabkommen vom 30. Oktober 1947, das der Schlussakte beigefügt war, die auf der Zweiten Tagung des Vorbereitenden Ausschusses der Konferenz der Vereinten Nationen für Handel und Beschäftigung angenommen wurde, in seiner später berichtigten, ergänzten oder geänderten Fassung;

c) bedeutet "GATT 1994" das Allgemeine Zoll- und Handelsübereinkommen, das in Anlage 1A des Übereinkommens zur Errichtung der Welthandelsorganisation enthalten ist, in seiner später berichtigten, ergänzten oder geänderten Fassung.

Eine Vertragspartei des Übereinkommens zur Errichtung der Welthandelsorganisation gilt als Vertragspartei des GATT 1994;

d) bedeutet "dazugehörige Rechtsinstrumente" je nach Zusammenhang

i) unter der Schirmherrschaft des GATT 1947 geschlossene Übereinkommen, Vereinbarungen oder sonstige Rechtsinstrumente einschließlich Beschlüsse, Erklärungen und Vereinbarungen in ihren später berichtigten, geänderten oder ergänzten Fassungen oder

ii) das Übereinkommen zur Errichtung der Welthandelsorganisation, einschließlich seiner Anlage 1 (ausser GATT 1994), seiner Anlagen 2, 3 und 4 und der dazugehörigen Beschlüsse, Erklärungen und Vereinbarungen in ihren später berichtigten, geänderten oder ergänzten Fassungen;

12. umfasst "geistiges Eigentum" Urheberrechte und verwandte Rechte, Warenzeichen, geographische Bezeichnungen, Gebrauchsmuster, Patente, Strukturanordnungen integrierter Schaltungen und den Schutz nicht preisgegebener Informationen;

13. a) bedeutet "Energiechartaprotokoll" oder "Protokoll" einen Vertrag, dessen Aushandlung die Chartakonferenz genehmigt und dessen Wortlaut sie angenommen hat und den zwei oder mehr Vertragsparteien geschlossen haben, um die Bestimmungen dieses Vertrags in bezug auf einzelne unter diesen Vertrag fallende Tätigkeitsbereiche oder -arten oder der unter Titel III der Charta genannten Bereiche der Zusammenarbeit zu vervollständigen, zu ergänzen, auszudehnen oder zu erweitern;

b) bedeutet "Energiechartärklärung" oder "Erklärung" ein nicht bindendes Rechtsinstrument, dessen Aushandlung die Chartakonferenz genehmigt und dessen Wortlaut sie gebilligt hat und das von zwei oder mehr Vertragsparteien zur Ergänzung oder Vervollständigung dieses Vertrags geschlossen wurde;

14. bedeutet "frei konvertierbare Währung" eine Währung, die weithin an den internationalen Devisenmärkten gehandelt und weithin bei internationalen Transaktionen verwendet wird.

Artikel 2

Zweck des Vertrags

Dieser Vertrag schafft den rechtlichen Rahmen für die Förderung langfristiger Zusammenarbeit im Energiebereich auf der Grundlage der gegenseitigen Ergänzung und des gegenseitigen Nutzens im Einklang mit den Zielen und Grundsätzen der Charta.

TEIL II HANDEL

Artikel 3

Internationale Märkte

Die Vertragsparteien setzen sich dafür ein, den Energieerzeugnissen unter marktüblichen Bedingungen Zugang zu den internationalen Märkten zu gewähren und ganz allgemein einen offenen und wettbewerblichen Energiemarkt zu gestalten.

Artikel 4

Nichtbeeinträchtigung des GATT und der dazugehörigen Rechtsinstrumente

Dieser Vertrag beeinträchtigt nicht zwischen einzelnen Vertragsparteien, die Vertragsparteien des GATT sind, die Bestimmungen des GATT und der dazugehörigen Rechtsinstrumente, wie sie zwischen diesen Vertragsparteien Anwendung finden.

Artikel 5

Handelsbezogene Investitionsmaßnahmen

(1) Eine Vertragspartei darf handelsbezogene Investitionsmaßnahmen, die mit Artikel III oder XI des GATT unvereinbar sind, nicht anwenden; dieses gilt unbeschadet der Rechte und Pflichten der Vertragspartei aus dem GATT und den dazugehörigen Rechtsinstrumenten sowie Artikel 29.

(2) Solche Maßnahmen schließen jede Investitionsmaßnahme ein, die nach innerstaatlichem Recht oder nach Verwaltungsvorschriften zwingend vorgeschrieben oder durchsetzbar oder deren Einhaltung zur Erlangung eines Vorteils notwendig ist und die

a) von einem Unternehmen verlangt, Erzeugnisse inländischen Ursprungs oder aus inländischer Quelle zu kaufen oder zu verwenden, unabhängig davon, ob dies in bestimmten Erzeugnissen, in Mengen oder Werten von Erzeugnissen oder in Mengen- oder Wertanteilen an seiner heimischen Produktion ausgedrückt ist, oder

b) von einem Unternehmen verlangt, den Kauf oder die Verwendung eingeführter Erzeugnisse auf einen Betrag zu beschränken, der mit der Menge oder dem Wert der heimischen Erzeugnisse, die es ausführt, im Zusammenhang steht

oder die

c) die Einfuhr von Erzeugnissen durch ein Unternehmen, welche in seiner heimischen Produktion verwendet werden oder damit im Zusammenhang stehen, ganz allgemein oder auf einen Betrag beschränkt, der mit der Menge oder dem Wert der heimischen Produktion, die es ausführt, im Zusammenhang steht;

d) die Einfuhr von Erzeugnissen durch ein Unternehmen, welche in seiner heimischen Produktion verwendet werden oder damit im Zusammenhang stehen, durch Beschränkung seines Zugangs zu Devisen auf einen Betrag beschränkt, der mit dem Devisenzufluß, der dem Unternehmen zuzurechnen ist, im Zusammenhang steht, oder

e) die Ausfuhr oder den zur Ausfuhr bestimmten Verkauf von Erzeugnissen durch ein Unternehmen beschränkt, unabhängig davon, ob dies in bestimmten Erzeugnissen, in Mengen oder Werten von Erzeugnissen oder in Mengen- oder Wertanteilen an seiner heimischen Produktion ausgedrückt ist.

(3) Absatz 1 ist nicht so auszulegen, als werde eine Vertragspartei daran gehindert, die in Absatz 2 Buchstaben a) und c) beschriebenen handelsbezogenen Investitionsmaßnahmen als Voraussetzung für die Berechtigung zu Ausfuhrförderung, Auslandshilfe, öffentlicher Beschaffung oder Präferenzzöllen oder Kontingentierungsprogrammen anzuwenden.

(4) Ungeachtet des Absatzes 1 kann eine Vertragspartei handelsbezogene Investitionsmaßnahmen, die mehr als 180 Tage in Kraft waren, bevor die Vertragspartei diesen Vertrag unterzeichnet hat, vorbehaltlich der Bestimmungen über Notifikationen und Übergangsmaßnahmen in Anlage TRM, vorläufig beibehalten.

Artikel 6

Wettbewerb

(1) Jede Vertragspartei wirkt darauf hin, Marktverzerrungen und Wettbewerbsbeschränkungen bei einer Wirtschaftstätigkeit im Energiebereich zu beseitigen.

(2) Jede Vertragspartei sorgt dafür, daß innerhalb ihrer Zuständigkeit Gesetze vorhanden sind und durchgesetzt werden, die erforderlich und geeignet sind, gegen einseitiges und abgestimmtes wettbewerbswidriges Verhalten bei einer Wirtschaftstätigkeit im Energiebereich vorzugehen.

(3) Vertragsparteien, die in der Anwendung von Wettbewerbsregeln bereits Erfahrung haben, leisten gegenüber anderen Vertragsparteien auf Ersuchen und im Rahmen verfügbarer Mittel technische Hilfe bei der Weiterentwicklung und Anwendung von Wettbewerbsregeln.

(4) Die Vertragsparteien können bei der Durchsetzung ihrer Wettbewerbsregeln durch Konsultationen und Informationsaustausch zusammenarbeiten.

(5) Ist eine Vertragspartei der Auffassung, daß ein bestimmtes wettbewerbswidriges Verhalten im Gebiet einer anderen Vertragspartei sich auf wichtige Interessen nachteilig auswirkt, die für die Zwecke dieses Artikels von Bedeutung sind, so kann die Vertragspartei dies der anderen Vertragspartei mitteilen und diese darum ersuchen, daß ihre Wettbewerbsbehörden geeignete Durchsetzungsmaßnahmen ergreifen. Die notifizierende Vertragspartei macht in ihrer Notifikation ausreichende Angaben, damit die andere Vertragspartei das in der Notifikation angesprochene wettbewerbswidrige Verhalten feststellen kann; die notifizierende Vertragspartei bietet weitere Informationen und ihre Zusammenarbeit an, soweit sie dazu in der Lage ist. Die Vertragspartei, welche die Notifikation erhalten hat, beziehungsweise ihre zuständigen Wettbewerbsbehörden können die Wettbewerbsbehörden der notifizierenden Vertragspartei konsultieren und sichern volle Prüfung des Ersuchens der notifizierenden Vertragspartei zu, bevor sie darüber entscheiden, ob sie Durchsetzungsmaßnahmen gegen das in der Notifikation behauptete wettbewerbswidrige Verhalten einleiten. Die Vertragspartei, welche die Notifikation erhalten hat, teilt der notifizierenden Vertragspartei ihre Entscheidung beziehungsweise die Entscheidung ihrer zuständigen Wettbewerbsbehörden mit; sie kann, falls sie es wünscht, der notifizierenden Vertragspartei die Gründe für ihre Entscheidung angeben. Werden Durchsetzungsmaßnahmen eingeleitet, so teilt die Vertragspartei, welche die Notifikation erhalten hat, der notifizierenden Vertragspartei das Ergebnis und, soweit möglich, wesentliche zwischenzeitliche Entwicklungen mit.

(6) Dieser Artikel verlangt von einer Vertragspartei nicht die Erteilung von Informationen, die ihren Gesetzen über die Preisgabe von Informationen, die Vertraulichkeit oder das Geschäftsgeheimnis entgegenstehen.

(7) Die Verfahren nach Absatz 5 und Artikel 27 Absatz 1 sind im Rahmen dieses Vertrags das einzige Mittel zur Beilegung von Streitigkeiten, die bei der Durchführung oder Auslegung dieses Artikels entstehen können.

Artikel 7

Transit

(1) Jede Vertragspartei trifft die erforderlichen Maßnahmen, um den Transit von Energieerzeugnissen im Einklang mit dem Grundsatz der Transitfreiheit und ohne Unterscheidung hinsichtlich des Ursprungs, der Bestimmung oder des Eigentums der Energieerzeugnisse oder Diskriminierung bei der Preisfestsetzung auf der Grundlage dieser Unterscheidungen und ohne unangemessene Verzögerungen, Beschränkungen oder Abgaben zu erleichtern.

(2) Die Vertragsparteien ermutigen die zuständigen Stellen zur Zusammenarbeit in folgenden Bereichen:

a) Modernisierung der Energiebeförderungseinrichtungen, die zum Transit von Energieerzeugnissen erforderlich sind;

b) Entwicklung und Betrieb von Energiebeförderungseinrichtungen, mit denen das Gebiet von mehr als einer Vertragspartei versorgt wird;

c) Maßnahmen zur Milderung der Auswirkungen von Ausfällen bei der Versorgung mit Energieerzeugnissen;

d) Erleichterung des Verbunds von Energiebeförderungseinrichtungen.

(3) Jede Vertragspartei verpflichtet sich, dafür zu sorgen, daß ihre Vorschriften über die Beförderung von Energieerzeugnissen und die Nutzung von Energiebeförderungseinrichtungen für Energieerzeugnisse im Transit nicht weniger günstig sind als für Erzeugnisse, deren Ursprung oder Bestimmung in ihrem eigenen Gebiet liegt, sofern eine geltende internationale Übereinkunft nichts anderes bestimmt.

(4) Kann der Transit von Energieerzeugnissen nicht zu marktüblichen Bedingungen mit Hilfe von Energiebeförderungseinrichtungen erreicht werden, so legen die Vertragsparteien der Schaffung neuer Kapazitäten keine Hindernisse in den Weg, sofern anwendbare Rechtsvorschriften, die mit Absatz 1 vereinbar sind, nichts anderes bestimmen.

(5) Eine Vertragspartei, durch deren Gebiet Energieerzeugnisse im Transit geleitet werden können, ist nicht verpflichtet,

a) den Bau oder die Änderung von Energiebeförderungseinrichtungen zu gestatten oder

b) einen neuen oder zusätzlichen Transit durch bestehende Energiebeförderungseinrichtungen zu gestatten,

wenn sie den anderen beteiligten Vertragsparteien nachweist, daß dies die Sicherheit oder Effizienz ihrer Energienetze einschließlich der Versorgungssicherheit gefährden würde.

Vorbehaltlich der Absätze 6 und 7 sichern die Vertragsparteien den seit langem bestehenden Fluß von Energieerzeugnissen von und zwischen den Gebieten anderer Vertragsparteien zu.

(6) Eine Vertragspartei, durch deren Gebiet der Transit von Energieerzeugnissen verläuft, darf im Fall einer Streitigkeit über eine Frage im Zusammenhang mit diesem Transit den Transit weder unterbrechen noch verringern, und sie darf nicht einer ihrer Aufsicht unterstehenden Stelle gestatten oder eine ihrer Gerichtsbarkeit unterstehende Stelle auffordern, den vorhandenen Fluß der Energieerzeugnisse zu unterbrechen oder zu verringern, bevor das in Absatz 7 vorgesehene Streitbeilegungsverfahren abgeschlossen ist, es sei denn, dies ist in einem privatrechtlichen Vertrag oder einer anderen Vereinbarung über den Transit ausdrücklich vorgesehen oder nach Maßgabe der Entscheidung des Schlichters erlaubt.

(7) Folgende Bestimmungen finden auf eine in Absatz 6 beschriebene Streitigkeit Anwendung, jedoch erst, nachdem alle einschlägigen vertraglichen oder sonstigen Mittel der Streitbeilegung erschöpft sind, die zuvor zwischen einem in Absatz 6 genannten Rechtsträger und einem Rechtsträger einer anderen Vertragspartei, die Streitparteien sind, vereinbart wurden:

a) Eine Vertragspartei, die Streitpartei ist, kann die Streitigkeit an den Generalsekretär in einer Notifikation verweisen, in der die strittigen Fragen zusammengefasst sind. Der Generalsekretär unterrichtet alle Vertragsparteien von der Notifikation.

b) Binnen 30 Tagen nach Eingang dieser Notifikation bestellt der Generalsekretär in Konsultation mit den Streitparteien und den anderen beteiligten Vertragsparteien einen Schlichter. Dieser muß über Erfahrung in den strittigen Sachverhalten verfügen und darf weder Staatsangehöriger oder Bürger einer Streitpartei oder einer der anderen beteiligten Vertragsparteien sein noch in einer von ihnen seinen ständigen Aufenthalt haben.

c) Der Schlichter bemüht sich um die Zustimmung der Streitparteien zu einer Streitbeilegung oder zu einem Verfahren, durch das die Streitbeilegung herbeigeführt wird. Ist es dem Schlichter innerhalb von 90 Tagen nach seiner Bestellung nicht gelungen, eine solche Zustimmung herbeizuführen, so empfiehlt er eine Beilegung der Streitigkeit oder ein Verfahren zur Beilegung der Streitigkeit und entscheidet über einstweilige Tarife und sonstige Bedingungen für den Transit, die von einem von ihm zu bestimmenden Zeitpunkt an einzuhalten sind, bis die Streitigkeit beigelegt ist.

d) Die Vertragsparteien verpflichten sich, darauf zu achten und dafür zu sorgen, daß die ihrer Aufsicht oder Gerichtsbarkeit unterstehenden Stellen die Entscheidung nach Buchstabe c) über Tarife und Bedingungen in den zwölf Monaten nach der Entscheidung des Schlichters oder bis zur Beilegung der Streitigkeit, falls dieser Zeitpunkt früher ist, einhalten.

e) Ungeachtet des Buchstabens b) kann sich der Generalsekretär entschließen, keinen Schlichter zu bestellen, wenn er der Auffassung ist, daß die Streitigkeit einen Transit betrifft, der bereits Gegenstand des unter den Buchstaben a) bis d) vorgesehenen Streitbeilegungsverfahrens ist oder war, das nicht zu einer Beilegung der Streitigkeit geführt hat.

f) Die Chartakonferenz beschließt Standardbestimmungen über den Verlauf des Vergleichsverfahrens und die Vergütung des Schlichters.

(8) Die Rechte und Pflichten einer Vertragspartei aufgrund des Völkerrechts, einschließlich des Völkergewohnheitsrechts, aus bestehenden zweiseitigen oder mehrseitigen Übereinkünften einschließlich der Regeln über unterseeische Kabel und Rohrleitungen bleiben durch diesen Artikel unberührt.

(9) Dieser Artikel ist nicht so auszulegen, als verpflichte er eine Vertragspartei, die nicht über eine bestimmte Art von Energiebeförderungseinrichtungen für den Transit verfügt, aufgrund dieses Artikels Maßnahmen in bezug auf diese Art der Einrichtung zu treffen. Diese Vertragspartei ist jedoch verpflichtet, Absatz 4 einzuhalten.

(10) Im Sinne dieses Artikels

a) bedeutet "Transit"

i) die Beförderung durch das Gebiet einer Vertragspartei oder zu oder aus Hafenanlagen in ihrem Gebiet zum Be- und Entladen von Energieerzeugnissen, die ihren Ursprung im Gebiet eines anderen Staates und ihre Bestimmung im Gebiet eines dritten Staates haben, solange entweder der andere Staat oder der dritte Staat Vertragspartei ist,

ii) die Beförderung durch das Gebiet einer Vertragspartei von Energieerzeugnissen, die ihren Ursprung im Gebiet einer anderen Vertragspartei und ihre Bestimmung im Gebiet dieser anderen Vertragspartei haben, sofern die beiden beteiligten Vertragsparteien nichts anderes beschließen und ihren Beschluß gemeinsam in die Anlage N eintragen. Die beiden Vertragsparteien können ihre Eintragung in Anlage N löschen, indem sie diese Absicht dem Sekretariat in einer gemeinsamen schriftlichen Notifikation mitteilen; dieses leitet die Notifikation an alle übrigen Vertragsparteien weiter. Die Löschung wird vier Wochen nach der ersten Notifikation wirksam;

b) bestehen "Energiebeförderungseinrichtungen" aus Gas-Hochdruckrohrleitungen, Hochspannungsnetzen und -leitungen, Rohölfernleitungen, Schlammkohle-Rohrleitungen, Rohrleitungen für Mineralölprodukte und anderen ortsfesten Einrichtungen speziell für den Umgang mit Energieerzeugnissen.

Artikel 8

Weitergabe von Technologie

(1) Die Vertragsparteien kommen überein, den Zugang zu Energietechnologie und die Weitergabe dieser Technologie auf marktüblicher und nichtdiskriminierender Grundlage zu fördern, um den wirksamen Handel mit Energieerzeugnissen und Investitionen zu unterstützen und die Ziele der Charta nach Maßgabe ihrer Gesetze und sonstigen Vorschriften und des Schutzes des geistigen Eigentums zu verwirklichen.

(2) Demgemäß und soweit es im Sinne des Absatzes 1 erforderlich ist, beseitigen die Vertragsparteien bestehende Hemmnisse und schaffen keine neuen Hemmnisse für die Weitergabe von Technologie auf dem Gebiet der Energieerzeugnisse und verwandter Ausrüstungen und Dienstleistungen, vorbehaltlich der Verpflichtungen wegen der Nichtverbreitung und sonstiger internationaler Verpflichtungen.

Artikel 9

Zugang zum Kapitalmarkt

(1) Die Vertragsparteien erkennen die Bedeutung offener Kapitalmärkte für die Förderung des Kapitalflusses zur Finanzierung des Handels mit Energieerzeugnissen und zur Vornahme und Unterstützung von Investitionen der Wirtschaftstätigkeit im Energiebereich in den Gebieten anderer Vertragsparteien an, insbesondere derjenigen, deren Wirtschaft sich im Umbruch befindet. Jede Vertragspartei ist daher bestrebt, die Bedingungen für den Zugang von Gesellschaften und Staatsangehörigen anderer Vertragsparteien zu ihrem Kapitalmarkt zum Zweck der Finanzierung des Handels mit Energieerzeugnissen und zum Zweck der Investition in eine Wirtschaftstätigkeit im Energiebereich im Gebiet jener anderen Vertragsparteien auf einer Grundlage zu fördern, die nicht weniger günstig ist als diejenige, die sie unter gleichen Umständen ihren eigenen Gesellschaften und Staatsangehörigen oder den Gesellschaften und Staatsangehörigen einer anderen Vertragspartei oder eines dritten Staates einräumt, je nachdem, welche die günstigste ist.

(2) Eine Vertragspartei kann Programme für den Zugang zu öffentlichen Darlehen, Zuschüssen, Bürgschaften oder öffentlichem Versicherungsschutz zur Erleichterung des Aussenhandels oder der Auslandsinvestitionen verabschieden und unterhalten. Sie stellt diese Maßnahmen im Einklang mit den Zielen, Beschränkungen und Kriterien dieser Programme (insbesondere Ziele, Beschränkungen oder Kriterien in bezug auf den Ort der Geschäftstätigkeit eines Antragstellers für die Inanspruchnahme einer solchen Maßnahme oder den Ort der Lieferung von Waren oder Dienstleistungen, die mit Hilfe einer solchen Maßnahme bereitgestellt werden) für Investitionen in die Wirtschaftstätigkeit im Energiebereich anderer Vertragsparteien oder für die Finanzierung des Handels mit Energieerzeugnissen mit anderen Vertragsparteien zur Verfügung.

(3) Die Vertragsparteien bemühen sich, bei der Durchführung von Programmen für die Wirtschaftstätigkeit im Energiebereich, die darauf abzielen, die wirtschaftliche Stabilität und das Investitionsklima in den Vertragsparteien zu verbessern, gegebenenfalls die Tätigkeit maßgeblicher internationaler Finanzinstitutionen anzuregen und deren Sachverstand zu nutzen.

(4) Dieser Artikel hindert nicht daran,

a) daß Finanzinstitutionen nach marktwirtschaftlichen Grundsätzen und unter Berücksichtigung der Aufsichtsvorschriften ihre eigenen Kredit- oder Emissionspraktiken anwenden oder

b) daß eine Vertragspartei

i) aufsichtsrechtlich begründete Maßnahmen trifft, einschließlich solcher zum Schutz von Investoren, Verbrauchern, Einlegern, Versicherungsnehmern oder Personen, denen ein Finanzdienstleister eine Treuepflicht schuldet, oder

ii) Maßnahmen trifft, die die Integrität und Stabilität ihres Finanzsystems und ihrer Kapitalmärkte sicherstellen.

TEIL III FÖRDERUNG UND SCHUTZ VON INVESTITIONEN

Artikel 10

Förderung, Schutz und Behandlung von Investitionen

(1) Jede Vertragspartei fördert und schafft im Einklang mit diesem Vertrag dauerhafte, gerechte, günstige und transparente Bedingungen für Investoren anderer Vertragsparteien, in ihrem Gebiet Investitionen vorzunehmen. Diese Bedingungen umfassen die Verpflichtung, den Investitionen von Investoren anderer Vertragsparteien stets eine faire und gerechte Behandlung zu gewähren. Diese Investitionen genießen auch gleichbleibenden Schutz und entsprechende Sicherheit, und keine Vertragspartei darf deren Verwaltung, Wartung, Verwendung, Nutzung oder Veräusserung in irgendeiner Weise durch unangemessene oder diskriminierende Maßnahmen behindern. Diese Investitionen dürfen nicht weniger günstig behandelt werden, als dies nach dem Völkerrecht, einschließlich vertraglicher Verpflichtungen, zulässig ist. Jede Vertragspartei erfuellt alle Verpflichtungen, die sie gegenüber einem Investor oder den Investitionen des Investors einer anderen Vertragspartei eingegangen ist.

(2) Jede Vertragspartei ist bestrebt, Investoren anderer Vertragsparteien hinsichtlich der Vornahme von Investitionen in ihrem Gebiet die in Absatz 3 beschriebene Behandlung zu gewähren.

(3) Im Sinne dieses Artikels bedeutet "Behandlung" die von einer Vertragspartei gewährte Behandlung, die nicht weniger günstig ist als die, welche sie ihren eigenen Investoren oder den Investoren einer anderen Vertragspartei oder eines dritten Staates gewährt, je nachdem, welche die günstigste ist.

(4) Ein Zusatzvertrag verpflichtet vorbehaltlich der darin festzulegenden Bedingungen jede seiner Vertragsparteien, Investoren anderer Vertragsparteien hinsichtlich der Vornahme von Investitionen in ihrem Gebiet die in Absatz 3 beschriebene Behandlung zu gewähren. Der Zusatzvertrag liegt für die Staaten und Organisationen der regionalen Wirtschaftsintegration, die den vorliegenden Vertrag unterzeichnet haben oder ihm beigetreten sind, zur Unterzeichnung auf. Die Verhandlungen über den Zusatzvertrag beginnen spätestens am 1. Januar 1995 mit dem Ziel, ihn bis zum 1. Januar 1998 abzuschließen.

(5) Jede Vertragspartei ist in bezug auf die Vornahme von Investitionen in ihrem Gebiet bestrebt,

a) die Ausnahmen von der in Absatz 3 beschriebenen Behandlung auf ein Mindestmaß zu beschränken;

b) die bestehenden Beschränkungen für Investoren anderer Vertragsparteien schrittweise abzubauen.

(6) a) Eine Vertragspartei kann in bezug auf die Vornahme von Investitionen in ihrem Gebiet jederzeit freiwillig gegenüber der Chartakonferenz über das Sekretariat ihre Absicht erklären, keine neuen Ausnahmen von der in Absatz 3 beschriebenen Behandlung einzuführen.

b) Eine Vertragspartei kann sich ferner jederzeit freiwillig dazu verpflichten, Investoren anderer Vertragsparteien in bezug auf die Vornahme von Investitionen in einigen oder allen Wirtschaftstätigkeiten im Energiebereich in ihrem Gebiet die in Absatz 3 beschriebene Behandlung zu gewähren. Derartige Verpflichtungen werden dem Sekretariat notifiziert und in Anlage VC aufgeführt; sie sind aufgrund dieses Vertrags bindend.

(7) Jede Vertragspartei gewährt in ihrem Gebiet den Investitionen von Investoren anderer Vertragsparteien und den damit zusammenhängenden Tätigkeiten einschließlich Verwaltung, Wartung, Verwendung, Nutzung oder Veräusserung keine weniger günstige Behandlung, als sie Investitionen ihrer eigenen Investoren oder von Investoren einer anderen Vertragspartei oder eines dritten Staates und den damit zusammenhängenden Tätigkeiten einschließlich Verwaltung, Wartung, Verwendung, Nutzung oder Veräusserung gewährt, je nachdem, welche die günstigste ist.

(8) Die Modalitäten der Anwendung des Absatzes 7 im Zusammenhang mit Programmen, in deren Rahmen eine Vertragspartei für die Forschung und Entwicklung der Energietechnologie Zuschüsse oder sonstige Finanzierungshilfen bietet oder Verträge schließt, bleiben dem in Absatz 4 beschriebenen Zusatzvertrag vorbehalten. Jede Vertragspartei hält die Chartakonferenz über das Sekretariat über die Modalitäten, die sie auf die in diesem Absatz beschriebenen Programme anwendet, auf dem laufenden.

(9) Jeder Staat oder jede Organisation der regionalen Wirtschaftsintegration, die diesen Vertrag unterzeichnen oder ihm beitreten, übermitteln dem Sekretariat an dem Tag, an dem sie den Vertrag unterzeichnen oder ihre Beitrittsurkunde hinterlegen, einen Bericht, in dem alle Gesetze, sonstigen Vorschriften oder anderen Maßnahmen zusammengefasst sind, die sich auf folgendes beziehen:

a) die Ausnahmen zu Absatz 2 oder

b) die in Absatz 8 bezeichneten Programme.

Eine Vertragspartei hält ihren Bericht auf aktuellem Stand, indem sie dem Sekretariat umgehend Änderungen mitteilt. Die Chartakonferenz überprüft diese Berichte in regelmässigen Abständen.

Hinsichtlich des Buchstabens a) kann der Bericht Teile des Energiebereichs bezeichnen, in denen eine Vertragspartei den Investoren anderer Vertragsparteien die in Absatz 3 beschriebene Behandlung gewährt.

Hinsichtlich des Buchstabens b) kann die Überprüfung durch die Chartakonferenz auch den Auswirkungen dieser Programme auf Wettbewerb und Investitionen gelten.

(10) Ungeachtet aller anderen Bestimmungen dieses Artikels findet die in den Absätzen 3 und 7 beschriebene Behandlung auf den Schutz des geistigen Eigentums keine Anwendung; statt dessen wird die Behandlung angewandt, die in den entsprechenden Bestimmungen der anwendbaren internationalen Übereinkünfte zum Schutz der Rechte des geistigen Eigentums vorgeschrieben ist, deren Vertragsparteien die betreffenden Vertragsparteien des vorliegenden Vertrags sind.

(11) Für die Zwecke des Artikels 26 gilt die Anwendung einer in Artikel 5 Absätze 1 und 2 beschriebenen handelsbezogenen Investitionsmaßnahme durch eine Vertragspartei auf die Investition eines Investors einer anderen Vertragspartei, die zum Zeitpunkt einer solchen Anwendung besteht, vorbehaltlich des Artikels 5 Absätze 3 und 4 als Verletzung einer Verpflichtung der erstgenannten Vertragspartei aus diesem Teil.

(12) Jede Vertragspartei stellt sicher, daß ihr innerstaatliches Recht wirksame Mittel zur Geltendmachung von Ansprüchen und zur Durchsetzung von Rechten in bezug auf Investitionen, Investitionsvereinbarungen und Investitionsgenehmigungen bietet.

Artikel 11

Personal in Schlüsselstellungen

(1) Eine Vertragspartei prüft vorbehaltlich ihrer Gesetze und sonstigen Vorschriften über die Einreise, den Aufenthalt und die Beschäftigung natürlicher Personen nach Treu und Glauben die Anträge von Investoren einer anderen Vertragspartei und von Personal in Schlüsselstellungen, das von solchen Investoren oder für Investitionen solcher Investoren beschäftigt wird und in ihr Gebiet einreisen und sich dort vorübergehend aufhalten will, um Tätigkeiten im Zusammenhang mit der Vornahme oder der Entwicklung, Verwaltung, Wartung, Verwendung, Nutzung oder Veräusserung einschlägiger Investitionen auszuüben, einschließlich der Erbringung von Beratungsdiensten oder maßgeblichen technischen Diensten.

(2) Eine Vertragspartei erlaubt Investoren einer anderen Vertragspartei, die in ihrem Gebiet Investitionen getätigt haben, und Investitionen dieser Investoren, eine Person in Schlüsselstellung nach Wahl des Investors oder der Investition ungeachtet ihrer Staatsangehörigkeit und Staatsbürgerschaft zu beschäftigen, sofern dieser Person erlaubt wird, in das Gebiet der ersteren Vertragspartei einzureisen, sich dort aufzuhalten und dort zu arbeiten, und sofern die betreffende Beschäftigung den in der Erlaubnis für diese Person genannten Bedingungen, Auflagen und Fristen entspricht.

Artikel 12

Entschädigung für Verluste

(1) Sofern nicht Artikel 13 Anwendung findet, wird einem Investor einer Vertragspartei, der in bezug auf eine Investition im Gebiet einer anderen Vertragspartei infolge von Krieg oder einer anderen bewaffneten Auseinandersetzung, nationalem Notstand, Unruhen oder einem ähnlichen Ereignis im Gebiet dieser anderen Vertragspartei Verluste erleidet, von dieser Vertragspartei bei der Wiedergutmachung, Abfindung, Entschädigung oder sonstigen Regelung die günstigste Behandlung gewährt, die diese Vertragspartei ihrem eigenen Investor oder dem Investor einer anderen Vertragspartei oder dem Investor eines dritten Staates zuteil werden lässt.

(2) Ungeachtet des Absatzes 1 erhält der Investor einer Vertragspartei, der in einer in Absatz 1 genannten Lage im Gebiet einer anderen Vertragspartei durch

a) vollständige oder teilweise Beschlagnahme seiner Investition durch die Streitkräfte oder Behörden dieser Vertragspartei oder

b) vollständige oder teilweise Zerstörung seiner Investition durch die Streitkräfte oder Behörden dieser Vertragspartei, welche unter den gegebenen Umständen nicht erforderlich war,

Verluste erleidet, eine Rückerstattung oder Entschädigung, die in jedem der genannten Fälle umgehend, angemessen und wirksam sein muß.

Artikel 13

Enteignung

(1) Investitionen von Investoren einer Vertragspartei im Gebiet einer anderen Vertragspartei dürfen weder verstaatlicht oder enteignet noch Maßnahmen gleicher Wirkung wie Verstaatlichung oder Enteignung (im folgenden als "Enteignung" bezeichnet) unterworfen werden; davon ausgenommen sind Enteignungen, die

a) im öffentlichen Interesse liegen,

b) nicht diskriminierend sind,

c) nach einem ordnungsgemässen Rechtsverfahren erfolgen und

d) mit einer umgehenden, angemessenen und wirksamen Entschädigung einhergehen.

Die Höhe der Entschädigung muß dem angemessenen Marktwert der enteigneten Investition entsprechen, den sie unmittelbar vor dem sich auf den Wert der Investition auswirkenden Bekanntwerden der Enteignung oder bevorstehenden Enteignung hatte (im folgenden als "Bewertungstag" bezeichnet).

Dieser angemessene Marktwert wird auf Antrag des Investors in einer frei konvertierbaren Währung auf der Grundlage des am Bewertungstag am Markt geltenden Wechselkurses der betreffenden Währung errechnet. Die Entschädigung umfasst auch Zinsen zu einem marktgerechten, handelsüblichen Zinssatz für die Zeit vom Tag der Enteignung bis zum Tag der Zahlung.

(2) Der betroffene Investor hat das Recht - nach den Gesetzen der die Enteignung vornehmenden Vertragspartei -, seinen Fall, die Bewertung seiner Investition und die Entschädigungszahlung von einem Gericht oder einer anderen zuständigen unabhängigen Behörde dieser Vertragspartei im Einklang mit den in Absatz 1 aufgestellten Grundsätzen umgehend überprüfen zu lassen.

(3) Enteignung umfasst zweifelsfrei auch den Sachverhalt, in dem eine Vertragspartei die Vermögenswerte einer Gesellschaft oder eines Unternehmens in ihrem Gebiet enteignet, an denen ein Investor einer anderen Vertragspartei, insbesondere durch Aktienbesitz, beteiligt ist.

Artikel 14

Transfers im Zusammenhang mit Investitionen

(1) Jede Vertragspartei gewährleistet im Zusammenhang mit Investitionen in ihrem Gebiet, die von Investoren einer anderen Vertragspartei getätigt werden, die Freiheit des Transfers zu und von ihrem Gebiet; der Transfer bezieht sich auf folgendes:

a) das Anfangskapital und jedes weitere Kapital zur Wartung und Entwicklung einer Investition;

b) Erträge;

c) Zahlungen im Rahmen eines Vertrags, einschließlich der Tilgung von Kapital und aufgelaufenen Zinsen aufgrund eines Darlehensvertrags;

d) nicht ausgegebene Einnahmen und sonstige Vergütungen des Personals, das im Zusammenhang mit der Investition aus dem Ausland angeworben wurde;

e) Erlöse aus dem Verkauf oder der Liquidation einer Investition oder eines Teiles derselben;

f) Zahlungen infolge der Beilegung einer Streitigkeit und

g) Entschädigungszahlungen nach den Artikeln 12 und 13.

(2) Transfers nach Absatz 1 erfolgen unverzueglich in einer frei konvertierbaren Währung (ausser im Fall eines Ertrags in Naturalien).

(3) Transfers werden zu dem am Tag des Transfers am Markt geltenden Wechselkurs für Spotgeschäfte in der zu transferierenden Währung vorgenommen. Gibt es keinen Devisenmarkt, so gilt - je nachdem, was für den Investor günstiger ist - der letztgültige Kurs für in das Gastland gerichtete Direktinvestitionen oder der letztgültige Kurs für die Umrechnung von Devisen in Sonderziehungsrechte.

(4) Ungeachtet der Absätze 1 bis 3 kann eine Vertragspartei die Rechte von Gläubigern schützen oder die Einhaltung der Gesetze über die Ausgabe von Wertpapieren und den Handel und Umgang mit ihnen oder die Erfuellung von Urteilen zivil-, verwaltungs- und strafrechtlicher Verfahren gewährleisten, indem sie ihre Gesetze und sonstigen Vorschriften in gerechter und nichtdiskriminierender Weise nach Treu und Glauben anwendet.

(5) Ungeachtet des Absatzes 2 können Vertragsparteien, die Staaten sind, welche die ehemalige Union der Sozialistischen Sowjetrepubliken bildeten, untereinander Übereinkünfte schließen, wonach Transfers von Zahlungen in ihren Währungen erfolgen, sofern diese Übereinkünfte Investitionen in ihren Gebieten von Investoren anderer Vertragsparteien nicht weniger günstig behandeln als entweder Investitionen von Investoren der Vertragsparteien, die diese Übereinkünfte geschlossen haben, oder Investitionen von Investoren eines dritten Staates.

(6) Ungeachtet des Absatzes 1 Buchstabe b) kann eine Vertragspartei den Transfer eines Ertrags in Naturalien einschränken, falls es der Vertragspartei nach Artikel 29 Absatz 2 Buchstabe a) oder nach dem GATT und den dazugehörigen Rechtsinstrumenten unter Umständen erlaubt ist, die Ausfuhr oder den Exportverkauf des Erzeugnisses, das den Ertrag in Naturalien darstellt, zu beschränken; dies gilt jedoch mit der Maßgabe, daß eine Vertragspartei den Transfer von Erträgen in Naturalien in einer Investitionsvereinbarung, Investitionsgenehmigung oder sonstigen schriftlichen Vereinbarung zwischen der Vertragspartei und einem Investor einer anderen Vertragspartei beziehungsweise deren Investition genehmigt oder festlegt.

Artikel 15

Abtretung von Rechten

(1) Leistet eine Vertragspartei oder die von ihr bestimmte Stelle (im folgenden als "entschädigende Partei" bezeichnet) eine Zahlung aufgrund einer Entschädigung oder Bürgschaft für eine Investition eines Investors (im folgenden als "entschädigte Partei" bezeichnet) im Gebiet einer anderen Vertragspartei (im folgenden als "Gastpartei" bezeichnet), so erkennt die Gastpartei folgendes an:

a) die Abtretung aller Rechte und Ansprüche in bezug auf solche Investition an die entschädigende Partei und

b) das Recht der entschädigenden Partei, alle diese Rechte und Ansprüche aufgrund einer Übertragung auszuüben und durchzusetzen.

(2) Die entschädigende Partei hat unter allen Umständen Anspruch auf

a) dieselbe Behandlung in bezug auf die Rechte und Ansprüche, die sie aufgrund der Abtretung nach Absatz 1 erworben hat, und

b) dieselben Zahlungen aufgrund solcher Rechte und Ansprüche,

die zu erhalten die entschädigte Partei aufgrund dieses Vertrags in bezug auf die betreffende Investition berechtigt war.

(3) In einem Verfahren nach Artikel 26 darf eine Vertragspartei nicht als Einwand, als Gegenforderung, als Ausgleichsforderung oder mit irgendeiner anderen Begründung geltend machen, daß eine Entschädigung oder ein sonstiger Ausgleich für den gesamten behaupteten Schaden oder einen Teil davon im Zuge eines Versicherungs- oder Gewährleistungsvertrags geleistet wurde oder geleistet werden wird.

Artikel 16

Beziehung zu anderen Übereinkünften

Haben zwei oder mehr Vertragsparteien früher eine internationale Übereinkunft geschlossen oder schließen sie später eine solche Übereinkunft, deren Bestimmungen die in Teil III oder V dieses Vertrags behandelten Angelegenheiten betreffen,

1. so darf Teil III oder V dieses Vertrags nicht so ausgelegt werden, als weiche er von Bestimmungen der anderen Übereinkunft oder von dem Recht auf diesbezuegliche Streitbeilegung aufgrund der Übereinkunft ab, und

2. so darf keine Bestimmung der anderen Übereinkunft so ausgelegt werden, als weiche sie von einer Bestimmung in Teil III oder V dieses Vertrags oder von dem Recht auf diesbezuegliche Streitbeilegung aufgrund dieses Vertrags ab,

soweit eine derartige Bestimmung für den Investor oder die Investition günstiger ist.

Artikel 17

Nichtanwendung des Teils III unter bestimmten Umständen

Jede Vertragspartei behält sich das Recht vor, die Vorteile aus diesem Teil gegenüber folgenden zu verweigern:

1. einer juristischen Person, wenn Staatsbürger oder Staatsangehörige eines dritten Staates Eigentümer dieser juristischen Person sind oder diese kontrollieren und wenn diese juristische Person keine nennenswerte Geschäftstätigkeit im Gebiet der Vertragspartei ausübt, in der sie gegründet wurde;

2. einer Investition, wenn die verweigernde Vertragspartei feststellt, daß es sich um die Investition eines Investors eines dritten Staates handelt, mit dem oder hinsichtlich dessen die verweigernde Vertragspartei

a) keine diplomatischen Beziehungen unterhält oder

b) Maßnahmen beschließt oder unterhält,

i) die Transaktionen mit Investoren jenes Staates verbieten oder

ii) die verletzt oder umgangen würden, falls die Vorteile aus diesem Teil den Investoren jenes Staates oder ihren Investitionen gewährt würden.

TEIL IV ANDERE BESTIMMUNGEN

Artikel 18

Souveränität über Energievorkommen

(1) Die Vertragsparteien erkennen die Souveränität des Staates und seine souveränen Rechte über die Energievorkommen an. Sie bekräftigen, daß diese in Übereinstimmung mit den Regeln des Völkerrechts und nach Maßgabe dieser Regeln ausgeuebt werden müssen.

(2) Ungeachtet der Zielsetzung, den Zugang zu Energievorkommen und deren Aufsuchung und Erschließung auf kommerzieller Grundlage zu fördern, lässt der Vertrag die in den Vertragsparteien für Energievorkommen geltende Eigentumsordnung unberührt.

(3) Jeder Staat behält insbesondere weiterhin das Recht, über die geographischen Bereiche innerhalb seines Gebiets zu entscheiden, die für die Aufsuchung und Erschließung seiner Energievorkommen sowie die Optimierung ihrer Rückgewinnung zur Verfügung gestellt werden, und wie und in welchem Tempo sie abgebaut oder auf andere Weise erschlossen werden, und er hat das Recht, Steuern, Förderabgaben oder sonstige finanzielle Leistungen für die Aufsuchung und Förderung festzusetzen und zu erheben, Vorschriften über Umwelt- und Sicherheitsaspekte für die Aufsuchung und Erschließung in seinem Gebiet zu erlassen und sich an der Aufsuchung und Förderung unter anderem durch unmittelbare Mitwirkung der Regierung oder über Staatsunternehmen zu beteiligen.

(4) Die Vertragsparteien verpflichten sich, den Zugang zu Energievorkommen unter anderem dadurch zu erleichtern, daß sie in nichtdiskriminierender Weise auf der Grundlage veröffentlichter Kriterien Genehmigungen, Lizenzen, Konzessionen und privatrechtliche Verträge zur Aufsuchung und Erforschung sowie zur Förderung oder Gewinnung von Energievorkommen erteilen.

Artikel 19

Umweltaspekte

(1) Jede Vertragspartei ist in dem Bemühen um eine nachhaltige Entwicklung und unter Berücksichtigung ihrer Verpflichtungen aus internationalen Übereinkünften betreffend die Umwelt, deren Vertragspartei sie ist, bestrebt, schädliche Umweltauswirkungen, die innerhalb oder ausserhalb ihres Gebiets durch alle Vorgänge innerhalb des Energiekreislaufs in ihrem Gebiet entstehen, auf wirtschaftlich effiziente Weise auf ein Mindestmaß zu beschränken und angemessene Sicherheitsvorkehrungen zu treffen. Dabei handeln die Vertragsparteien kostengünstig. In ihren Richtlinien und Handlungen ist jede Vertragspartei bestrebt, eine Schädigung der Umwelt durch Vorsorgemaßnahmen zu verhüten oder auf ein Mindestmaß zu beschränken. Die Vertragsparteien kommen überein, daß grundsätzlich der Verursacher die Kosten der Verschmutzung, einschließlich der grenzueberschreitenden Verschmutzung, zu tragen hat, wobei das öffentliche Interesse gebührend berücksichtigt wird und Investitionen in den Energiekreislauf oder der internationale Handel nicht verzerrt werden dürfen. Die Vertragsparteien werden daher

a) bei der Ausarbeitung und Umsetzung ihrer Energiepolitik Umweltüberlegungen zugrunde legen;

b) eine marktorientierte Preisbildung und eine umfassendere Einbeziehung von Umweltkosten und -nutzen im gesamten Energiekreislauf fördern;

c) im Hinblick auf Artikel 34 Absatz 4 die Zusammenarbeit bei der Verwirklichung der Umweltziele der Charta und die Zusammenarbeit auf dem Gebiet der internationalen Umweltnormen für den Energiekreislauf ermutigen und dabei die Unterschiede bei den nachteiligen Auswirkungen und den Kosten der Bekämpfung von Umweltbelastungen zwischen den Vertragsparteien in Betracht ziehen;

d) insbesondere die Energieeffizienz verbessern, Quellen für erneuerbare Energien erschließen und nutzen, die Verwendung saubererer Brennstoffe fördern und Technologien und technologische Mittel einsetzen, welche die Verschmutzung verringern;

e) die Zusammenstellung und den Austausch von Informationen zwischen den Vertragsparteien über eine umweltverträgliche und wirtschaftlich effiziente Energiepolitik und kostengünstige Methoden und Technologien fördern;

f) das Bewusstsein der Öffentlichkeit für die Umweltauswirkungen von Energiesystemen, den Rahmen zur Verhütung oder Bekämpfung ihrer nachteiligen Umweltauswirkungen und die Kosten wecken, die mit den verschiedenen Maßnahmen zur Verhütung oder Bekämpfung solcher Auswirkungen einhergehen;

g) die Erforschung, Entwicklung und Anwendung energieeffizienter und umweltverträglicher Technologien, Methoden und Verfahren, die schädliche Umweltauswirkungen in allen Aspekten des Energiekreislaufs auf wirtschaftlich wirksame Weise auf ein Mindestmaß beschränken, im Geist der Zusammenarbeit fördern;

h) günstige Rahmenbedingungen für die Weitergabe und die Verbreitung solcher Technologien im Einklang mit einem angemessenen und wirksamen Schutz des geistigen Eigentums anregen;

i) frühzeitig vor einer Entscheidung eine transparente Bewertung der Umweltauswirkungen ökologisch bedeutsamer Investitionsvorhaben im Energiebereich und eine spätere Überwachung fördern;

j) das internationale Bewusstsein und den Austausch von Informationen über die einschlägigen Umweltprogramme und -normen der Vertragsparteien sowie über die Umsetzung dieser Programme und Normen fördern;

k) auf Ersuchen und im Rahmen ihrer verfügbaren Mittel an der Entwicklung und Durchführung geeigneter Umweltprogramme in den Vertragsparteien teilnehmen.

(2) Auf Ersuchen einer oder mehrerer Vertragsparteien werden Streitigkeiten über die Anwendung oder Auslegung von Bestimmungen dieses Artikels, sofern es für die Prüfung solcher Streitigkeiten keine anderen geeigneten internationalen Foren gibt, von der Chartakonferenz überprüft, die sich um eine Lösung bemüht.

(3) Im Sinne dieses Artikels

a) bedeutet "Energiekreislauf" die gesamte Energiekette, einschließlich der Tätigkeiten im Zusammenhang mit der Erkundung, Aufsuchung, Produktion, Umwandlung, Speicherung, Beförderung, Verteilung und des Verbrauchs der verschiedenen Energieformen, der Abfallbehandlung und -entsorgung sowie der Ausserbetriebnahme, Stillegung oder Beendigung dieser Tätigkeiten bei gleichzeitiger Beschränkung der schädlichen Umweltauswirkungen auf ein Mindestmaß;

b) bedeutet "Umweltauswirkung" eine von einer gegebenen Tätigkeit ausgehende Wirkung auf die Umwelt, einschließlich der menschlichen Gesundheit und Sicherheit, der Pflanzen- und Tierwelt, des Bodens, der Luft, des Wassers, des Klimas, der Landschaft und der historischen Denkmäler oder sonstiger Bauten oder der Wechselwirkungen zwischen diesen Faktoren; der Begriff umfasst auch Wirkungen auf das Kulturerbe oder auf wirtschaftlich-soziale Verhältnisse, die sich aus Veränderungen dieser Faktoren ergeben;

c) bedeutet "Energieeffizienz verbessern" darauf hinwirken, den unveränderten Ertrag (einer Ware oder einer Dienstleistung) ohne Qualitäts- oder Leistungseinbusse zu erhalten bei gleichzeitiger Verringerung der zur Produktion dieses Ertrags eingesetzten Energiemenge;

d) bedeutet "kostengünstig" das Erreichen eines gesetzten Ziels bei geringsten Kosten oder das Erreichen des grössten Nutzens bei vorgegebenen Kosten.

Artikel 20

Transparenz

(1) Gesetze, sonstige Vorschriften, Gerichtsentscheidungen und Verwaltungsvorschriften allgemeiner Anwendung, die sich auf den Handel mit Energieerzeugnissen beziehen, gehören nach Artikel 29 Absatz 2 Buchstabe a) zu den Maßnahmen, die den Transparenzregeln des GATT und den einschlägigen dazugehörigen Rechtsinstrumenten unterliegen.

(2) Gesetze, sonstige Vorschriften, Gerichtsentscheidungen und Verwaltungsvorschriften allgemeiner Anwendung, die von einer Vertragspartei in Kraft gesetzt werden, und in Kraft befindliche Übereinkünfte zwischen Vertragsparteien, die sich auf andere unter diesen Vertrag fallende Angelegenheiten beziehen, werden ebenfalls umgehend veröffentlicht, so daß die Vertragsparteien und Investoren sich damit vertraut machen können. Dieser Absatz verlangt nicht von einer Vertragspartei, vertrauliche Informationen preiszugeben, welche die Durchsetzung ihrer Gesetze behindern, sonst gegen das öffentliche Interesse verstossen oder die berechtigten kommerziellen Interessen eines Investors beeinträchtigen würden.

(3) Jede Vertragspartei bestimmt eine oder mehrere Auskunftsstellen, an die Anfragen über die genannten Gesetze, sonstigen Vorschriften, Gerichtsentscheidungen und Verwaltungsvorschriften zu richten sind, und teilt diese Stellen umgehend dem Sekretariat mit, das auf Anfrage hierüber Auskunft erteilt.

Artikel 21

Besteuerung

(1) Sofern in diesem Artikel nichts anderes vorgesehen ist, begründet dieser Vertrag keine Rechte oder Verpflichtungen in bezug auf steuerliche Maßnahmen der Vertragsparteien. Bei Abweichungen zwischen diesem Artikel und einer anderen Bestimmung des Vertrags ist dieser Artikel insoweit maßgebend.

(2) Artikel 7 Absatz 3 findet auf steuerliche Maßnahmen mit Ausnahme der Steuern auf Einkommen oder Kapital Anwendung; diese Bestimmung gilt jedoch nicht für

a) eine Vergünstigung, die von einer Vertragspartei aufgrund der steuerlichen Bestimmungen eines Übereinkommens, eines Abkommens oder einer Vereinbarung nach Absatz 7 Buchstabe a) Ziffer ii) gewährt wird, oder

b) eine steuerliche Maßnahme, die eine wirksame Steuererhebung sicherstellen soll, es sei denn, die Maßnahme einer Vertragspartei diskriminiert willkürlich Energieerzeugnisse mit Ursprung in einem Gebiet einer anderen Vertragspartei oder Bestimmung für ein solches Gebiet oder schränkt die aufgrund des Artikels 7 Absatz 3 gewährten Vorteile willkürlich ein.

(3) Artikel 10 Absätze 2 und 7 finden auf steuerliche Maßnahmen der Vertragsparteien Anwendung, mit Ausnahme der Steuern auf Einkommen oder Kapital; diese Bestimmungen gelten jedoch nicht für

a) die Auferlegung von Verpflichtungen zur Meistbegünstigung in bezug auf Vergünstigungen, die von einer Vertragspartei aufgrund der Steuerbestimmungen in einem Übereinkommen, einem Abkommen oder einer Vereinbarung nach Absatz 7 Buchstabe a) Ziffer ii) gewährt werden oder die sich aus der Mitgliedschaft in einer Organisation der regionalen Wirtschaftsintegration ergeben, oder

b) eine steuerliche Maßnahme zur Sicherstellung der wirksamen Erhebung von Steuern, es sei denn, die Maßnahme diskriminiert willkürlich einen Investor einer anderen Vertragspartei oder schränkt die aufgrund der Investitionsbestimmungen dieses Vertrags gewährten Vergünstigungen willkürlich ein.

(4) Artikel 29 Absätze 2 bis 6 gilt für steuerliche Maßnahmen, die nicht das Einkommen oder das Kapital betreffen.

(5) a) Artikel 13 findet auf Steuern Anwendung.

b) Ergibt sich aufgrund des Artikels 13 die Frage, ob eine Steuer eine Enteignung darstellt oder ob eine Steuer, die angeblich eine Enteignung darstellt, diskriminierend ist, so finden folgende Bestimmungen Anwendung:

i) Der Investor oder die Vertragspartei, welche die Enteignung behauptet, legt die Frage, ob die Maßnahme eine Enteignung darstellt oder die Steuer diskriminierend ist, der zuständigen Steuerbehörde vor. Unterlässt es der Investor oder die Vertragspartei, die Frage vorzulegen, so legen die Gremien, die nach Artikel 26 Absatz 2 Buchstabe c) oder Artikel 27 Absatz 2 zur Beilegung von Streitigkeiten angerufen werden, die Frage den zuständigen Steuerbehörden vor.

ii) Die zuständigen Steuerbehörden bemühen sich, die ihnen vorgelegten Fragen innerhalb von sechs Monaten zu klären. Handelt es sich um Fragen der Nichtdiskriminierung, so wenden die zuständigen Steuerbehörden die Nichtdiskriminierungsbestimmungen der einschlägigen Steuerübereinkunft oder, falls diese Übereinkunft keine Nichtdiskriminierungsbestimmung enthält oder zwischen den betreffenden Vertragsparteien keine Steuerübereinkunft in Kraft ist, die Nichtdiskriminierungsgrundsätze des Musterübereinkommens über Steuern auf Einkommen und Kapital der Organisation für wirtschaftliche Zusammenarbeit und Entwicklung an.

iii) Die zur Beilegung von Streitigkeiten nach Artikel 26 Absatz 2 Buchstabe c) oder Artikel 27 Absatz 2 angerufenen Gremien können alle Schlußfolgerungen der zuständigen Steuerbehörden zu der Frage berücksichtigen, ob die Steuer eine Enteignung darstellt. Diese Gremien müssen alle Schlußfolgerungen berücksichtigen, zu denen die zuständigen Steuerbehörden innerhalb der unter Ziffer ii) vorgeschriebenen sechs Monate zu der Frage gelangt sind, ob die Steuer diskriminierend ist. Die Gremien können auch Schlußfolgerungen in Betracht ziehen, zu denen die zuständigen Steuerbehörden nach Ablauf der sechs Monate gelangt sind.

iv) Die Beteiligung der zuständigen Steuerbehörden über das Ende der unter Ziffer ii) genannten sechs Monate hinaus darf unter keinen Umständen zu einer Verzögerung der Verfahren nach den Artikeln 26 und 27 führen.

(6) Artikel 14 schränkt das Recht einer Vertragspartei, eine Steuer durch Quellenabzug oder auf andere Weise zu erheben oder einzuziehen, keinesfalls ein.

(7) Im Sinne dieses Artikels

a) umfasst der Begriff "steuerliche Maßnahme" folgendes:

i) jede Steuerbestimmung nach dem innerstaatlichen Recht der Vertragspartei oder eines ihrer politischen Teilgebiete beziehungsweise einer ihrer Kommunalbehörden und

ii) jede Steuerbestimmung eines Abkommens zur Vermeidung der Doppelbesteuerung und einer internationalen Übereinkunft oder sonstigen Vereinbarung, durch welche die Vertragspartei gebunden ist.

b) Als Steuern auf Einkommen oder Kapital gelten alle Steuern auf das gesamte Einkommen, auf das gesamte Kapital oder auf Teile des Einkommens oder des Kapitals, einschließlich der Steuern auf Gewinne aus der Veräusserung von Vermögensgegenständen, Steuern auf Grundvermögen, Erbschaften und Schenkungen oder ihrem Wesen nach ähnliche Steuern, Steuern auf die Gesamtbeträge der von Unternehmen gezahlten Löhne oder Gehälter sowie Steuern auf den Wertzuwachs.

c) Eine "zuständige Steuerbehörde" bedeutet die zuständige Behörde aufgrund eines zwischen den Vertragsparteien in Kraft befindlichen Doppelbesteuerungsabkommens oder, wenn ein solches Abkommen nicht in Kraft ist, den für Steuern zuständigen Minister oder das betreffende Ministerium oder deren bevollmächtigte Vertreter.

d) Die Begriffe "Steuerbestimmungen" und "Steuern" umfassen keinesfalls Zölle.

Artikel 22

Staatliche Unternehmen und Unternehmen mit Vorzugsrechten

(1) Jede Vertragspartei sorgt dafür, daß ein von ihr geführtes oder gegründetes staatliches Unternehmen seine Tätigkeiten im Zusammenhang mit dem Verkauf oder der Beschaffung von Waren oder Dienstleistungen in ihrem Gebiet in einer Weise ausübt, die mit den Verpflichtungen der Vertragspartei aus Teil III dieses Vertrags im Einklang steht.

(2) Eine Vertragspartei darf ein staatliches Unternehmen nicht ermutigen oder auffordern, seine Tätigkeiten in ihrem Gebiet in einer Weise auszuüben, die mit den Verpflichtungen der Vertragspartei aus anderen Bestimmungen dieses Vertrags nicht im Einklang steht.

(3) Jede Vertragspartei sorgt dafür, daß ein Rechtsträger, den sie gründet oder führt und dem sie ordnungsrechtliche, verwaltungsrechtliche oder sonstige staatliche Befugnisse überträgt, diese in einer Weise ausübt, die mit den Verpflichtungen der Vertragspartei aus diesem Vertrag im Einklang steht.

(4) Eine Vertragspartei darf einen Rechtsträger, dem sie ausschließliche oder besondere Vorrechte gewährt, nicht ermutigen oder von ihm verlangen, seine Tätigkeiten in ihrem Gebiet in einer Weise auszuüben, die mit den Verpflichtungen der Vertragspartei aus diesem Vertrag nicht im Einklang steht.

(5) Im Sinne dieses Artikels umfasst "Rechtsträger" jedes Unternehmen, jede Agentur oder jede andere Organisation oder Einzelperson.

Artikel 23

Einhaltung durch Regional- und Kommunalverwaltungen und andere Stellen

(1) Jede Vertragspartei trägt im Rahmen dieses Vertrags die volle Verantwortung für die Einhaltung sämtlicher Bestimmungen des Vertrags und trifft die ihr zu Gebote stehenden Maßnahmen, um die Einhaltung dieser Bestimmungen durch die Regional- und Kommunalverwaltungen und andere Stellen in ihrem Gebiet sicherzustellen.

(2) Die Bestimmungen über die Streitbeilegung in den Teilen II, IV und V dieses Vertrags können für Maßnahmen in Anspruch genommen werden, welche die Einhaltung des Vertrags durch eine Vertragspartei betreffen und von den Regional- oder Kommunalverwaltungen oder anderen Stellen im Gebiet der Vertragspartei getroffen werden.

Artikel 24

Ausnahmen

(1) Dieser Artikel findet keine Anwendung auf die Artikel 12, 13 und 29.

(2) Die Bestimmungen dieses Vertrags mit Ausnahme

a) derjenigen in Absatz 1 und

b) - in bezug auf Ziffer i) - derjenigen in Teil III dieses Vertrags

hindern eine Vertragspartei nicht daran, eine Maßnahme zu beschließen oder durchzusetzen,

i) die zum Schutz des Lebens und der Gesundheit von Menschen, Tieren oder Pflanzen notwendig ist,

ii) die für den Erwerb oder die Verteilung von Energieerzeugnissen bei knapper Versorgung aus Gründen wesentlich ist, auf welche die betreffende Vertragspartei keinen Einfluß hat, sofern diese Maßnahme den Grundsätzen entspricht,

A) daß alle anderen Vertragsparteien Anspruch auf einen gerechten Anteil an der internationalen Versorgung mit solchen Energieerzeugnissen haben und

B) daß jede derartige Maßnahme, die mit diesem Vertrag nicht im Einklang steht, eingestellt wird, sobald die Voraussetzungen, die sie veranlasst haben, nicht mehr vorhanden sind,

oder

iii) die Investoren, die Ureinwohner oder sozial oder wirtschaftlich benachteiligte Einzelpersonen oder Gruppen sind, oder deren Investitionen begünstigen soll und dem Sekretariat als solche notifiziert wurden, wenn diese Maßnahme

A) keine erhebliche Auswirkung auf die Wirtschaft der betreffenden Vertragspartei hat und

B) keine Diskriminierung zwischen den Investoren einer anderen Vertragspartei und den Investoren der betreffenden Vertragspartei darstellt, die nicht zu den Personen zählen, für welche die Maßnahme beabsichtigt ist.

Allerdings darf eine solche Maßnahme nicht eine verschleierte Beschränkung der Wirtschaftstätigkeit im Energiebereich oder eine willkürliche oder ungerechtfertigte Diskriminierung zwischen Vertragsparteien oder zwischen Investoren oder anderen Beteiligten von Vertragsparteien darstellen. Die Maßnahmen müssen ordnungsgemäß begründet sein und dürfen die Vergünstigungen, die von einer oder mehreren anderen Vertragsparteien zu Recht aus diesem Vertrag erwartet werden dürfen, nicht zunichte machen oder in grösserem Masse beeinträchtigen, als zur Erfuellung des angegebenen Zwecks unbedingt notwendig ist.

(3) Die Bestimmungen dieses Vertrags mit Ausnahme derjenigen in Absatz 1 dürfen nicht so ausgelegt werden, als hinderten sie eine Vertragspartei daran, Maßnahmen zu treffen, die sie für notwendig hält

a) zum Schutz ihrer wesentlichen Sicherheitsinteressen einschließlich derjenigen,

i) welche die Versorgung einer militärischen Einrichtung mit Energieerzeugnissen betreffen oder

ii) welche in Zeiten eines Krieges, eines bewaffneten Konflikts oder einer anderen Notlage in den internationalen Beziehungen getroffen werden;

b) im Zusammenhang mit der Durchführung der innerstaatlichen Politik der Beachtung der Nichtverbreitung von Kernwaffen oder anderen Kernsprengstoffen oder die nötig sind, um ihre Verpflichtungen aus dem Vertrag über die Nichtverbreitung von Kernwaffen, den Richtlinien der Gruppe der Nuklearlieferländer und sonstige internationale Nichtverbreitungsverpflichtungen oder -absprachen im Kernbereich zu erfuellen, oder

c) zur Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung.

Diese Maßnahme darf keine verschleierte Einschränkung des Transits sein.

(4) Die Bestimmungen dieses Vertrags über die Gewährung der Meistbegünstigung dürfen eine Vertragspartei nicht dazu verpflichten, auf die Investoren einer anderen Vertragspartei eine Vorzugsbehandlung zu erstrecken,

a) die aus der Mitgliedschaft der Vertragspartei in einer Freihandelszone oder einer Zollunion herrührt;

b) die aufgrund einer zweiseitigen oder mehrseitigen Übereinkunft über die wirtschaftliche Zusammenarbeit zwischen Staaten gewährt wird, welche die ehemalige Union der Sozialistischen Sowjetrepubliken bildeten, solange deren wechselseitigen Wirtschaftsbeziehungen nicht auf eine endgültige Grundlage gestellt sind.

Artikel 25

Übereinkünfte über die Wirtschaftsintegration

(1) Dieser Vertrag ist nicht so auszulegen, als verpflichte er eine Vertragspartei, die Vertragspartei einer Übereinkunft über die Wirtschaftsintegration (im folgenden als "EIA" bezeichnet) ist, einer anderen Vertragspartei, die nicht Vertragspartei dieser EIA ist, im Wege der Meistbegünstigungsbehandlung eine Vorzugsbehandlung einzuräumen, die zwischen den Vertragsparteien der EIA gilt, weil sie Vertragsparteien dieser EIA sind.

(2) Im Sinne des Absatzes 1 bedeutet "EIA" eine Übereinkunft, die unter anderem den Handel und die Investitionen erheblich liberalisiert, indem im wesentlichen jede Diskriminierung zwischen oder unter den Vertragsparteien durch die Beseitigung vorhandener diskriminierender Maßnahmen und/oder durch das Verbot neuer oder weiterer diskriminierender Maßnahmen entweder bei Inkrafttreten der Übereinkunft oder innerhalb einer angemessenen Frist abgeschafft oder beseitigt sein muß.

(3) Die Anwendung des GATT und der dazugehörigen Rechtsinstrumente nach Artikel 29 wird durch diesen Artikel nicht berührt.

TEIL V STREITBEILEGUNG

Artikel 26

Beilegung von Streitigkeiten zwischen einem Investor und einer Vertragspartei

(1) Streitigkeiten zwischen einer Vertragspartei und einem Investor einer anderen Vertragspartei über eine Investition des letzteren im Gebiet der ersteren, die sich auf einen behaupteten Verstoß der ersteren Vertragspartei gegen eine Verpflichtung aus Teil III beziehen, sind nach Möglichkeit gütlich beizulegen.

(2) Können solche Streitigkeiten nicht innerhalb von drei Monaten nach dem Zeitpunkt, zu dem eine der Streitparteien um eine gütliche Beilegung ersucht hat, nach Absatz 1 beigelegt werden, so kann der Investor als Streitpartei die Streitigkeit auf folgende Weise beilegen lassen:

a) durch die Zivil- oder Verwaltungsgerichte der an der Streitigkeit beteiligten Vertragspartei,

b) im Einklang mit einem anwendbaren, zuvor vereinbarten Streitbeilegungsverfahren oder

c) im Einklang mit den folgenden Absätzen.

(3) a) Vorbehaltlich nur der Buchstaben b) und c) erteilt jede Vertragspartei hiermit ihre uneingeschränkte Zustimmung, eine Streitigkeit einem internationalen Schieds- oder Vergleichsverfahren in Übereinstimmung mit diesem Artikel zu unterwerfen.

b) i) Die in Anlage ID aufgeführten Vertragsparteien erteilen ihre uneingeschränkte Zustimmung nicht, wenn der Investor die Streitigkeit zuvor bereits nach Absatz 2 Buchstabe a) oder b) vorgelegt hat.

ii) Im Interesse der Transparenz teilt jede in Anlage ID aufgeführte Vertragspartei spätestens bei Hinterlegung ihrer Ratifikations-, Annahme- oder Genehmigungsurkunde nach Artikel 39 oder Hinterlegung ihrer Beitrittsurkunde nach Artikel 41 dem Sekretariat ihre diesbezueglichen Grundsätze, Gepflogenheiten und Bedingungen schriftlich mit.

c) Eine in Anlage IA aufgeführte Vertragspartei erteilt ihre uneingeschränkte Zustimmung nicht bei einer Streitigkeit, die über Artikel 10 Absatz 1 letzter Satz entsteht.

(4) Beabsichtigt ein Investor, die Streitigkeit einer Beilegung nach Absatz 2 Buchstabe c) zu unterwerfen, so hat er ferner schriftlich seine Zustimmung zu erteilen, damit die Streitigkeit folgenden Stellen vorgelegt werden kann:

a) i) dem Internationalen Zentrum zur Beilegung von Investitionsstreitigkeiten, das im Rahmen des am 18. März 1965 in Washington zur Unterzeichnung aufgelegten Übereinkommens zur Beilegung von Investitionsstreitigkeiten zwischen Staaten und Angehörigen anderer Staaten (im folgenden als "ICSID-Übereinkommen" bezeichnet) errichtet wurde, falls sowohl die Vertragspartei des Investors als auch die an der Streitigkeit beteiligte Vertragspartei Vertragsparteien des ICSID-Übereinkommens sind, oder

ii) dem Internationalen Zentrum zur Beilegung von Investitionsstreitigkeiten, das im Rahmen des unter Buchstabe a) Ziffer i) genannten Übereinkommens nach den Regeln über die Zusatzeinrichtung für die Abwicklung von Klagen durch das Sekretariat des Zentrums (im folgenden als "Regeln für die Zusatzeinrichtung" bezeichnet) errichtet wurde, falls die Vertragspartei des Investors oder die an der Streitigkeit beteiligte Vertragspartei, aber nicht beide, Vertragspartei des ICSID-Übereinkommens ist,

b) einem Einzelschiedsrichter oder einem Ad-hoc-Schiedsgericht, das nach der Schiedsordnung der Kommission der Vereinten Nationen für internationales Handelsrecht (im folgenden als "UNCITRAL" bezeichnet) gebildet wird, oder

c) einem Schiedsverfahren im Rahmen des Instituts für Schiedsverfahren der Stockholmer Handelskammer.

(5) a) Die Zustimmung nach Absatz 3 zusammen mit der schriftlichen Zustimmung des Investors nach Absatz 4 wird so angesehen, als erfuelle sie das Erfordernis

i) der schriftlichen Zustimmung der Streitparteien im Sinne des Kapitels II des ICSID-Übereinkommens und im Sinne der Regeln für die Zusatzeinrichtung,

ii) einer "schriftlichen Vereinbarung" im Sinne des Artikels II des am 10. Juni 1958 in New York beschlossenen Übereinkommens der Vereinten Nationen über die Anerkennung und Vollstreckung ausländischer Schiedssprüche (im folgenden als "New Yorker Übereinkommen" bezeichnet) und

iii) einer "schriftlichen Einverständniserklärung der Vertragsparteien" im Sinne des Artikels 1 der UNCITRAL-Schiedsordnung.

b) Ein Schiedsverfahren nach diesem Artikel findet auf Ersuchen einer der Streitparteien in einem Staat statt, der Vertragspartei des New Yorker Übereinkommens ist. Ansprüche, die Gegenstand eines Schiedsverfahrens nach diesem Artikel sind, gelten als aus einer Handelssache oder Transaktion im Sinne des Artikels I jenes Übereinkommens entstanden.

(6) Ein nach Absatz 4 gebildetes Schiedsgericht entscheidet über die strittigen Fragen in Übereinstimmung mit diesem Vertrag und den geltenden Regeln und Grundsätzen des Völkerrechts.

(7) Ein Investor, der keine natürliche Person ist und die Staatsangehörigkeit einer zum Zeitpunkt der in Absatz 4 bezeichneten schriftlichen Zustimmung am Streit beteiligten Vertragspartei besitzt und der vor dem Entstehen einer Streitigkeit zwischen ihm und der betreffenden Vertragspartei von Investoren einer anderen Vertragspartei kontrolliert wird, wird im Sinne des Artikels 25 Absatz 2 Buchstabe b) des ICSID-Übereinkommens als "Staatsangehöriger einer anderen Vertragspartei" und im Sinne des Artikels 1 Absatz 6 der Regeln für die Zusatzeinrichtung als "Staatsangehöriger eines anderen Staates" behandelt.

(8) Schiedssprüche, die auch die Zuerkennung von Zinsen umfassen können, sind für die Streitparteien endgültig und verbindlich. Ein Schiedsspruch betreffend eine Maßnahme einer Regional- oder Kommunalverwaltung oder -behörde der streitenden Vertragspartei hat vorzusehen, daß die Vertragspartei eine Entschädigung in Geld anstelle eines anderen Schadenersatzes leisten kann. Jede Vertragspartei führt einen derartigen Schiedsspruch unverzueglich aus und veranlasst die wirksame Vollstreckung der Schiedssprüche in ihrem Gebiet.

Artikel 27

Beilegung von Streitigkeiten zwischen Vertragsparteien

(1) Die Vertragsparteien bemühen sich, Streitigkeiten über die Anwendung oder Auslegung dieses Vertrags auf diplomatischem Weg beizulegen.

(2) Ist eine Streitigkeit nicht nach Absatz 1 innerhalb einer angemessenen Frist beigelegt worden, so kann jede der beteiligten Parteien, sofern in diesem Vertrag nichts anderes bestimmt oder von den Vertragsparteien schriftlich vereinbart ist und sofern nicht die Anwendung oder Auslegung des Artikels 6, des Artikels 19 oder - für die in Anlage IA aufgeführten Vertragsparteien - des Artikels 10 Absatz 1 letzter Satz betroffen ist, nach schriftlicher Mitteilung an die andere Streitpartei die Angelegenheit einem aufgrund dieses Artikels gebildeten Ad-hoc-Schiedsgericht vorlegen.

(3) Ein solches Ad-hoc-Schiedsgericht wird wie folgt gebildet:

a) Die das Verfahren einleitende Vertragspartei bestellt ein Mitglied des Gerichts und unterrichtet die andere an der Streitigkeit beteiligte Vertragspartei von dieser Bestellung innerhalb von 30 Tagen nach Eingang der in Absatz 2 genannten Mitteilung der anderen Vertragspartei.

b) Innerhalb von 60 Tagen nach Eingang der in Absatz 2 genannten schriftlichen Mitteilung bestellt die andere an der Streitigkeit beteiligte Vertragspartei ein Mitglied. Erfolgt die Bestellung nicht innerhalb der vorgeschriebenen Frist, so kann die Vertragspartei, die das Verfahren eingeleitet hat, innerhalb von 90 Tagen nach Eingang der in Absatz 2 genannten schriftlichen Mitteilung darum ersuchen, daß die Bestellung in Übereinstimmung mit Buchstabe d) erfolgt.

c) Ein drittes Mitglied, das nicht Staatsangehöriger oder Bürger einer an der Streitigkeit beteiligten Vertragspartei sein darf, wird von den an der Streitigkeit beteiligten Vertragsparteien bestellt. Dieses Mitglied ist der Präsident des Schiedsgerichts. Sind die Vertragsparteien innerhalb von 150 Tagen nach Eingang der in Absatz 2 genannten Mitteilung nicht in der Lage, sich auf die Bestellung eines dritten Mitglieds zu einigen, so erfolgt diese Bestellung nach Buchstabe d) auf Ersuchen einer der Vertragsparteien innerhalb von 180 Tagen nach Eingang jener Mitteilung.

d) Bestellungen, die im Einklang mit diesem Absatz erfolgen, werden vom Generalsekretär des Ständigen Schiedsgerichtshofs innerhalb von 30 Tagen nach Eingang eines dahin gehenden Ersuchens vorgenommen. Ist der Generalsekretär verhindert, diese Aufgabe wahrzunehmen, so werden die Bestellungen vom Ersten Sekretär des Präsidiums vorgenommen. Ist auch dieser verhindert, diese Aufgabe wahrzunehmen, so werden die Bestellungen vom ranghöchsten Stellvertreter vorgenommen.

e) Die Bestellungen nach den Buchstaben a) bis d) erfolgen unter Berücksichtigung der Fähigkeiten und Erfahrungen der zu bestellenden Mitglieder, insbesondere in den unter diesen Vertrag fallenden Angelegenheiten.

f) Haben die Vertragsparteien keine anderslautende Vereinbarung getroffen, so gilt die Schiedsordnung der UNCITRAL, soweit die an der Streitigkeit beteiligten Vertragsparteien oder die Schiedsrichter nicht davon abweichen. Das Schiedsgericht entscheidet mit der Mehrheit seiner Mitglieder.

g) Das Schiedsgericht entscheidet die Streitigkeit im Einklang mit diesem Vertrag und den anwendbaren Regeln und Grundsätzen des Völkerrechts.

h) Der Schiedsspruch ist endgültig und für die an der Streitigkeit beteiligten Vertragsparteien verbindlich.

i) Stellt ein Schiedsgericht in seinem Spruch fest, daß eine Maßnahme einer Regional- oder Kommunalverwaltung oder -behörde im Gebiet einer in Teil I der Anlage P aufgeführten Vertragspartei mit diesem Vertrag nicht im Einklang steht, so kann sich jede Streitpartei auf Teil II der Anlage P berufen.

j) Die Kosten des Schiedsgerichts, einschließlich der Vergütung seiner Mitglieder, werden von den an der Streitigkeit beteiligten Vertragsparteien zu gleichen Teilen getragen. Das Gericht kann jedoch nach eigenem Ermessen anordnen, daß eine der an der Streitigkeit beteiligten Vertragsparteien einen höheren Anteil an den Kosten zu tragen hat.

k) Sofern die an der Streitigkeit beteiligten Vertragsparteien nichts anderes vereinbaren, tritt das Gericht in Den Haag zusammen und benutzt die Gebäude und Einrichtungen des Ständigen Schiedsgerichtshofs.

l) Eine Ausfertigung des Schiedsspruchs wird im Sekretariat hinterlegt, das den Spruch allgemein zugänglich macht.

Artikel 28

Nichtanwendung des Artikels 27 auf bestimmte Streitigkeiten

Eine Streitigkeit zwischen Vertragsparteien über die Anwendung oder Auslegung des Artikels 5 oder 29 wird nicht nach Artikel 27 beigelegt, es sei denn, die an der Streitigkeit beteiligten Vertragsparteien vereinbaren dies.

TEIL VI ÜBERGANGSBESTIMMUNGEN

Artikel 29

Einstweilige Bestimmungen über handelsbezogene Angelegenheiten

(1) Dieser Artikel findet auf den Handel mit Energieerzeugnissen Anwendung, solange eine Vertragspartei weder Vertragspartei des GATT 1947 und der dazugehörigen Rechtsinstrumente noch Vertragspartei des GATT 1994 und der dazugehörigen Rechtsinstrumente ist.

(2) a) Der Handel mit Energieerzeugnissen zwischen Vertragsparteien, von denen wenigstens eine nicht Vertragspartei des GATT oder eines dazugehörigen Rechtsinstruments ist, wird vorbehaltlich der Buchstaben b) und c) und der in Anlage G vorgesehenen Ausnahmen und Regeln durch die Bestimmungen des GATT 1947 und der dazugehörigen Rechtsinstrumente geregelt, wie sie am 1. März 1994 angewandt wurden und in bezug auf die Energieerzeugnisse von den Vertragsparteien des GATT 1947 untereinander praktiziert werden, als seien alle Vertragsparteien zugleich Vertragsparteien des GATT 1947 und der dazugehörigen Rechtsinstrumente.

b) Dieser Handel einer Vertragspartei, die zu den Staaten gehört, welche die ehemalige Union der Sozialistischen Sowjetrepubliken bildeten, kann statt dessen vorbehaltlich der Anlage TFU durch eine Übereinkunft zwischen zwei oder mehr dieser Staaten bis zum 1. Dezember 1999 oder bis zur Zulassung der betreffenden Vertragspartei zum GATT geregelt werden, je nachdem, welcher Zeitpunkt früher liegt.

c) Für den Handel zwischen zwei Vertragsparteien des GATT findet Buchstabe a) keine Anwendung, wenn eine der Vertragsparteien nicht Vertragspartei des GATT 1947 ist.

(3) Jeder Unterzeichner dieses Vertrags und jeder Staat oder jede Organisation der regionalen Wirtschaftsintegration, die diesem Vertrag beitreten, überlassen dem Sekretariat bei der Unterzeichnung oder bei Hinterlegung ihrer Beitrittsurkunde eine Liste sämtlicher Zollsätze und sonstiger Abgaben, die bei der Einfuhr oder Ausfuhr auf Energieerzeugnisse erhoben werden, und teilen die Höhe dieser Zollsätze und Abgaben mit, wie sie an dem Tag der Unterzeichnung oder der Hinterlegung gültig ist. Änderungen dieser Zollsätze oder sonstigen Abgaben werden dem Sekretariat notifiziert, das die Vertragsparteien davon unterrichtet.

(4) Jede Vertragspartei bemüht sich, Zollsätze oder sonstige Abgaben, die bei der Einfuhr oder Ausfuhr erhoben werden, nicht zu erhöhen

a) bei der Einfuhr von Energieerzeugnissen, die in Teil I oder in der in Artikel II des GATT bezeichneten Liste für die Vertragspartei beschrieben sind, über die in der Liste festgelegte Höhe hinaus, falls die Vertragspartei Vertragspartei des GATT ist;

b) bei der Ausfuhr von Energieerzeugnissen und ihrer Einfuhr, falls die Vertragspartei nicht Vertragspartei des GATT ist, über die dem Sekretariat zuletzt notifizierte Höhe hinaus, sofern es nicht durch die in Absatz 2 Buchstabe b) zur Anwendung gebrachten Bestimmungen erlaubt ist.

(5) Eine Vertragspartei darf die Zollsätze und sonstigen Abgaben über die in Absatz 4 angegebene Höhe hinaus nur erhöhen,

a) falls bei einem bei der Einfuhr erhobenen Zoll und einer entsprechenden sonstigen Abgabe eine derartige Maßnahme nicht gegen die geltenden Bestimmungen des GATT mit Ausnahme der in Anlage G aufgeführten Bestimmungen des GATT 1947 und der dazugehörigen Rechtsinstrumente und der entsprechenden Bestimmungen des GATT 1994 und der dazugehörigen Rechtsinstrumente verstösst oder

b) falls sie so weitgehend wie aufgrund ihrer gesetzgebenden Verfahren praktisch möglich dem Sekretariat ihren Vorschlag für eine derartige Erhöhung notifiziert hat, anderen interessierten Vertragsparteien hinreichende Gelegenheit zur Konsultation über ihren Vorschlag gegeben und Darstellungen dieser Vertragsparteien in Betracht gezogen hat.

(6) Die Unterzeichner verpflichten sich, spätestens am 1. Januar 1995 Verhandlungen aufzunehmen mit dem Ziel, angesichts der Entwicklungen im System des Welthandels bis zum 1. Januar 1998 einen Text zur Änderung dieses Vertrags zum Abschluß zu bringen, der nach Maßgabe der darin festgelegten Bedingungen jede Vertragspartei verpflichtet, die Zölle oder Abgaben nicht über die in der Änderung vorgeschriebene Höhe hinaus zu erhöhen.

(7) Anlage D gilt für Streitigkeiten über die Einhaltung von Bestimmungen, die nach diesem Artikel auf den Handel anwendbar sind, und - sofern nicht beide Vertragsparteien etwas anderes vereinbaren - für Streitigkeiten über die Einhaltung des Artikels 5 zwischen Vertragsparteien, von denen mindestens eine nicht Vertragspartei des GATT ist; Anlage D findet jedoch keine Anwendung auf eine Streitigkeit zwischen Vertragsparteien, die im wesentlichen durch eine Übereinkunft entsteht,

a) welche in Übereinstimmung mit Absatz 2 Buchstabe b) und Anlage TFU notifiziert worden ist und deren sonstige Erfordernisse erfuellt oder

b) welche eine Freihandelszone oder eine Zollunion entsprechend der Beschreibung in Artikel XXIV des GATT errichtet.

Artikel 30

Entwicklungen in den internationalen Handelsvereinbarungen

Die Vertragsparteien verpflichten sich, im Licht der Ergebnisse der Uruguay-Runde über die multilateralen Handelsverhandlungen, die hauptsächlich in der am 15. April 1994 in Marrakesch beschlossenen Schlussakte enthalten sind, spätestens am 1. Juli 1995 oder bei Inkrafttreten dieses Vertrags, falls dieser Zeitpunkt später liegt, Überlegungen über angemessene Änderungen dieses Vertrags anzustellen mit dem Ziel, etwaige Änderungen durch die Chartakonferenz beschließen zu lassen.

Artikel 31

Energiebezogene Ausrüstung

Die vorläufige Chartakonferenz beginnt auf ihrer ersten Sitzung mit der Prüfung der Frage, ob energiebezogene Ausrüstung in die Handelsbestimmungen dieses Vertrags einzubeziehen ist.

Artikel 32

Übergangsvereinbarungen

(1) In der Erkenntnis, daß für die Anpassung an die Anforderungen einer Marktwirtschaft Zeit erforderlich ist, kann eine in Anlage T aufgeführte Vertragspartei die vollständige Erfuellung ihrer Verpflichtungen aus einer oder mehreren der folgenden Bestimmungen dieses Vertrags nach Maßgabe der Bedingungen in den Absätzen 3 bis 6 zeitweilig aussetzen:

Artikel 6 Absätze 2 und 5,

Artikel 7 Absatz 4,

Artikel 9 Absatz 1,

Artikel 10 Absatz 7 - besondere Maßnahmen,

Artikel 14 Absatz 1 Buchstabe d) - nur bezogen auf den Transfer nicht ausgegebener Einnahmen,

Artikel 20 Absatz 3,

Artikel 22 Absätze 1 und 3.

(2) Die anderen Vertragsparteien helfen einer Vertragspartei, welche die vollständige Erfuellung ihrer Verpflichtungen nach Absatz 1 zeitweilig ausgesetzt hat, die Bedingungen zu schaffen, aufgrund deren die Aussetzung beendet werden kann. Diese Hilfe kann in der Form geleistet werden, welche die Vertragsparteien im Hinblick auf die in Absatz 4 Buchstabe c) notifizierten Bedürfnisse für die wirksamste halten, gegebenenfalls auch durch zweiseitige und mehrseitige Vereinbarungen.

(3) Die anwendbaren Bestimmungen, die Etappen bis zur vollständigen Durchführung jeder von ihnen, die zu treffenden Maßnahmen und der Zeitpunkt oder ausnahmsweise der Umstand, bis zu dem jede Etappe abzuschließen und jede Maßnahme zu treffen ist, werden für jede Vertragspartei, die Übergangsvereinbarungen geltend macht, in Anlage T aufgeführt. Jede dieser Vertragsparteien ergreift die angegebene Maßnahme zu dem Zeitpunkt, der für die jeweilige Bestimmung und Etappe in Anlage T festgelegt ist. Vertragsparteien, die nach Absatz 1 die vollständige Erfuellung ihrer Verpflichtungen zeitweilig ausgesetzt haben, verpflichten sich, die entsprechenden Verpflichtungen bis zum 1. Juli 2001 vollständig zu erfuellen. Hält eine Vertragspartei es aufgrund aussergewöhnlicher Umstände für notwendig, eine Verlängerung dieser zeitweiligen Aussetzung oder die Aufnahme einer weiteren bis dahin in Anlage T nicht aufgeführten zeitweiligen Aussetzung zu beantragen, so wird der Beschluß über diesen Antrag auf Änderung der Anlage T von der Chartakonferenz gefasst.

(4) Eine Vertragspartei, die Übergangsvereinbarungen geltend gemacht hat, notifiziert dem Sekretariat mindestens einmal in zwölf Monaten

a) die Durchführung einer in Anlage T aufgeführten Maßnahme und ihre allgemeinen Fortschritte im Hinblick auf die vollständige Erfuellung ihrer Verpflichtungen;

b) die von ihr innerhalb der nächsten zwölf Monate erwarteten Fortschritte im Hinblick auf die vollständige Erfuellung ihrer Verpflichtungen, jedes von ihr vorausgesehene Problem und ihre Vorschläge zu dessen Überwindung;

c) das Bedürfnis einer technischen Hilfe, um den Abschluß der Etappen nach Anlage T, die für die vollständige Durchführung dieses Vertrags erforderlich sind, zu erleichtern oder das unter Buchstabe b) festgestellte Problem zu überwinden sowie andere notwendige marktorientierte Reformen und die Modernisierung ihres Energiebereichs zu fördern;

d) jedes mögliche Bedürfnis, einen Antrag von der in Absatz 3 genannten Art zu stellen.

(5) Das Sekretariat

a) leitet die Notifikationen nach Absatz 4 an alle Vertragsparteien weiter;

b) leitet Bedürfnisse und Angebote betreffend technische Hilfe nach Absatz 2 und Absatz 4 Buchstabe c) weiter und fördert tatkräftig die Abstimmung zwischen den Bedürfnissen und Angeboten, wobei es sich, soweit zweckmässig, auf vorhandene Regelungen in anderen internationalen Organisationen stützt;

c) leitet allen Vertragsparteien nach jeweils sechs Monaten eine Zusammenfassung der Notifikationen nach Absatz 4 Buchstabe a) oder d) zu.

(6) Die Chartakonferenz überprüft jährlich die Fortschritte der Vertragsparteien bei der Durchführung der Bestimmungen dieses Artikels und die Abstimmung zwischen den Bedürfnissen und Angeboten betreffend technische Hilfe nach Absatz 2 und Absatz 4 Buchstabe c). Im Verlauf dieser Überprüfung kann die Konferenz angemessene Maßnahmen beschließen.

TEIL VII STRUKTURELLE UND INSTITUTIONELLE BESTIMMUNGEN

Artikel 33

Energiechartaprotokolle und -erklärungen

(1) Die Chartakonferenz kann die Aushandlung einer Reihe von Energiechartaprotokollen und -erklärungen genehmigen, um die Ziele und Grundsätze der Charta zu verfolgen.

(2) Jeder Unterzeichner der Charta kann an den Verhandlungen teilnehmen.

(3) Ein Staat oder eine Organisation der regionalen Wirtschaftsintegration kann nur dann Vertragspartei eines Protokolls oder einer Erklärung werden, wenn sie gleichzeitig Unterzeichner der Charta und Vertragspartei dieses Vertrags werden.

(4) Vorbehaltlich des Absatzes 3 und des Absatzes 6 Buchstabe a) werden die für ein Protokoll geltenden Schlußbestimmungen in dem betreffenden Protokoll festgelegt.

(5) Ein Protokoll gilt nur für die Vertragsparteien, die zustimmen, durch das Protokoll gebunden zu sein; es lässt die Rechte und Pflichten der Vertragsparteien, die nicht Vertragsparteien des Protokolls sind, unberührt.

(6) a) Ein Protokoll kann der Chartakonferenz und dem Sekretariat Aufgaben zuweisen; die Zuweisung darf jedoch nicht durch eine Änderung eines Protokolls erfolgen, sofern die Änderung nicht durch die Chartakonferenz gebilligt wurde; die Billigung durch die Chartakonferenz unterliegt nicht einer nach Buchstabe b) genehmigten Bestimmung des Protokolls.

b) Ein Protokoll, das von der Chartakonferenz zu fassende Beschlüsse vorsieht, kann vorbehaltlich des Buchstabens a) in bezug auf diese Beschlüsse folgendes vorsehen:

i) andere als in Artikel 36 enthaltene Abstimmungsvorschriften;

ii) nur Vertragsparteien des Protokolls gelten als Vertragsparteien im Sinne des Artikels 36 oder sind aufgrund der im Protokoll vorgesehenen Regeln stimmberechtigt.

Artikel 34

Energiechartakonferenz

(1) Die Vertragsparteien kommen regelmässig in einer Energiechartakonferenz zusammen (in diesem Vertrag als "Chartakonferenz" bezeichnet), zu der jede Vertragspartei einen Vertreter entsenden kann. Ordentliche Sitzungen werden in den von der Chartakonferenz festgelegten Abständen einberufen.

(2) Ausserordentliche Sitzungen der Chartakonferenz können zu den von der Chartakonferenz bestimmten Zeiten oder auf schriftliches Ersuchen einer Vertragspartei einberufen werden; allerdings muß das Ersuchen innerhalb von sechs Wochen, nachdem es vom Sekretariat den Vertragsparteien mitgeteilt worden ist, von mindestens einem Drittel der Vertragsparteien unterstützt werden.

(3) Die Chartakonferenz hat folgende Aufgaben:

a) Sie nimmt die ihr durch diesen Vertrag und durch Protokolle übertragenen Aufgaben wahr;

b) sie überwacht und erleichtert die Durchführung der Grundsätze der Charta sowie der Bestimmungen dieses Vertrags und der Protokolle;

c) sie erleichtert im Einklang mit diesem Vertrag und den Protokollen die Koordinierung geeigneter allgemeiner Maßnahmen zur Durchführung der Grundsätze der Charta;

d) sie prüft und beschließt die vom Sekretariat auszuführenden Arbeitsprogramme;

e) sie prüft und genehmigt den Jahresabschluß und den jährlichen Haushalt des Sekretariats;

f) sie prüft und genehmigt oder beschließt die Bedingungen eines Sitzabkommens oder einer sonstigen Übereinkunft einschließlich der Vorrechte und Immunitäten, die sie für die Chartakonferenz und das Sekretariat für erforderlich hält;

g) sie ermutigt gemeinsame Anstrengungen zur Erleichterung und Förderung marktorientierter Reformen und der Modernisierung des Energiebereichs in denjenigen Ländern Mittel- und Osteuropas und der ehemaligen Union der Sozialistischen Sowjetrepubliken, deren Wirtschaft sich im Übergang befindet;

h) sie genehmigt und billigt das Mandat für das Aushandeln von Protokollen und prüft und beschließt deren Wortlaut und Änderungen;

i) sie genehmigt die Aushandlung von Erklärungen und billigt ihre Veröffentlichung;

j) sie entscheidet über Beitritte zu diesem Vertrag;

k) sie genehmigt die Aushandlung von Assoziierungsabkommen und prüft und genehmigt oder beschließt solche Abkommen;

l) sie prüft und beschließt den Wortlaut von Änderungen dieses Vertrags;

m) sie prüft und billigt Modifikationen und technische Änderungen der Anlagen dieses Vertrags;

n) sie ernennt den Generalsekretär und fasst alle Beschlüsse über die Einsetzung und die Arbeitsweise des Sekretariats einschließlich seines Aufbaus, seiner personellen Besetzung und seines Personalstatuts für die Amtsträger und Bediensteten.

(4) In Wahrnehmung ihrer Aufgaben arbeitet die Chartakonferenz über das Sekretariat mit anderen Institutionen und Organisationen zusammen und greift aus Gründen der Kostenersparnis und Leistungsfähigkeit so umfassend wie möglich auf deren Dienste und Programme zurück, da sie über langjährige Erfahrungen in den mit den Zielen dieses Vertrags zusammenhängenden Bereichen verfügen.

(5) Die Chartakonferenz kann die von ihr zur Wahrnehmung ihrer Aufgaben als zweckmässig erachteten Nebenorgane einsetzen.

(6) Die Chartakonferenz prüft und beschließt ihre Geschäftsordnung und Finanzregeln.

(7) 1999 und danach in Abständen (von höchstens fünf Jahren), die von der Chartakonferenz festzulegen sind, überprüft die Chartakonferenz eingehend die in diesem Vertrag vorgesehenen Aufgaben daraufhin, inwieweit die Bestimmungen des Vertrags und der Protokolle durchgeführt worden sind. Bei Abschluß jeder Überprüfung kann die Chartakonferenz die in Absatz 3 aufgezählten Aufgaben ändern oder streichen und das Sekretariat entlasten.

Artikel 35

Sekretariat

(1) Zur Wahrnehmung ihrer Aufgaben steht der Chartakonferenz ein Sekretariat zur Verfügung, das sich aus einem Generalsekretär und gerade so vielen Mitarbeitern zusammensetzt, wie für eine wirksame Arbeit erforderlich sind.

(2) Der Generalsekretär wird von der Chartakonferenz ernannt. Die erste Ernennung erfolgt für höchstens fünf Jahre.

(3) Das Sekretariat ist bei der Wahrnehmung seiner Aufgaben der Chartakonferenz gegenüber verantwortlich und erstattet ihr Bericht.

(4) Das Sekretariat gewährt der Chartakonferenz alle erforderliche Unterstützung bei der Erfuellung ihrer Pflichten und führt die Aufgaben aus, die ihm in diesem Vertrag oder den Protokollen beziehungsweise von der Chartakonferenz zugewiesen werden.

(5) Das Sekretariat kann die Verwaltungs- und Vertragsvereinbarungen treffen, die für eine reibungslose Erledigung seiner Aufgaben erforderlich sind.

Artikel 36

Abstimmung

(1) Für Beschlüsse der Chartakonferenz ist Einstimmigkeit der auf der Sitzung der Chartakonferenz anwesenden und abstimmenden Vertragsparteien in folgenden Angelegenheiten erforderlich:

a) Annahme von Änderungen dieses Vertrags, ausgenommen Änderungen der Artikel 34 und 35 sowie der Anlage T;

b) Genehmigung des Beitritts zu diesem Vertrag nach Artikel 41 von Staaten oder Organisationen der regionalen Wirtschaftsintegration, die bis zum 16. Juni 1995 die Charta nicht unterzeichnet haben;

c) Genehmigung der Aushandlung von Assoziierungsabkommen sowie Billigung oder Annahme von deren Wortlaut;

d) Billigung von Modifikationen der Anlagen EM, NI, G und B;

e) Billigung von technischen Änderungen der Anlagen dieses Vertrags und

f) Billigung der Benennung von Mitgliedern des Panels durch den Generalsekretär nach Anlage D Absatz 7.

Die Vertragsparteien bemühen sich nach Kräften um eine Einigung durch Konsens in allen Angelegenheiten, über die sie im Rahmen dieses Vertrags beschließen müssen. Kann eine Einigung durch Konsens nicht erzielt werden, so finden die Absätze 2 bis 5 Anwendung.

(2) Beschlüsse über Haushaltsfragen nach Artikel 34 Absatz 3 Buchstabe e) werden mit der qualifizierten Mehrheit der Vertragsparteien gefasst, deren berechnete Beiträge nach Anlage B zusammen mindestens drei Viertel der gesamten berechneten Beiträge ausmachen.

(3) Beschlüsse über Angelegenheiten nach Artikel 34 Absatz 7 werden mit Dreiviertelmehrheit der Vertragsparteien gefasst.

(4) Ausser in den in Absatz 1 Buchstaben a) bis f) sowie in den Absätzen 2 und 3 genannten Fällen, und vorbehaltlich des Absatzes 6, werden die in diesem Vertrag vorgesehenen Beschlüsse mit Dreiviertelmehrheit der auf der Sitzung der Chartakonferenz, auf der die Angelegenheit zur Abstimmung kommt, anwesenden und abstimmenden Vertragsparteien gefasst.

(5) Im Sinne dieses Artikels bedeutet "anwesende und abstimmende Vertragsparteien" die anwesenden und mit Ja oder Nein stimmenden Vertragsparteien; die Chartakonferenz kann allerdings eine Geschäftsordnung beschließen, wonach die Vertragsparteien solche Beschlüsse auch schriftlich fassen können.

(6) Abweichend von Absatz 2 ist ein Beschluß im Sinne dieses Artikels nur dann gültig, wenn er von der einfachen Mehrheit der Vertragsparteien getragen wird.

(7) Eine Organisation der regionalen Wirtschaftsintegration hat bei Abstimmungen eine Stimmenzahl entsprechend der Anzahl ihrer Mitgliedstaaten, die Vertragsparteien dieses Vertrags sind; eine solche Organisation übt ihr Stimmrecht nicht aus, wenn ihre Mitgliedstaaten ihr Stimmrecht ausüben, und umgekehrt.

(8) Befindet sich eine Vertragspartei beständig im Rückstand mit ihren finanziellen Verpflichtungen aus diesem Vertrag, so kann die Chartakonferenz das Stimmrecht dieser Vertragspartei ganz oder teilweise aussetzen.

Artikel 37

Finanzierungsgrundsätze

(1) Jede Vertragspartei trägt die Kosten ihrer eigenen Vertretung auf den Sitzungen der Chartakonferenz und der Nebenorgane.

(2) Die Kosten für die Sitzungen der Chartakonferenz und Nebenorgane gelten als Kosten des Sekretariats.

(3) Die Kosten des Sekretariats werden von den Vertragsparteien entsprechend ihrer Zahlungsfähigkeit durch Beiträge gedeckt, die nach den in Anlage B berechneten Anteilen zu entrichten sind; die Anlage kann nach Artikel 36 Absatz 1 Buchstabe d) modifiziert werden.

(4) Ein Protokoll sieht vor, daß die sich aus dem Protokoll ergebenden Kosten des Sekretariats von den Vertragsparteien des Protokolls getragen werden.

(5) Die Chartakonferenz kann ausserdem freiwillige Beiträge von einer oder mehreren Vertragsparteien oder aus anderen Quellen annehmen. Kosten, die aus solchen Beiträgen gedeckt werden, gelten nicht als Kosten des Sekretariats im Sinne des Absatzes 3.

TEIL VIII SCHLUSSBESTIMMUNGEN

Artikel 38

Unterzeichnung

Dieser Vertrag liegt für Staaten und für Organisationen der regionalen Wirtschaftsintegration, welche die Charta unterzeichnet haben, vom 17. Dezember 1994 bis zum 16. Juni 1995 in Lissabon zur Unterzeichnung auf.

Artikel 39

Ratifikation, Annahme oder Genehmigung

Dieser Vertrag bedarf der Ratifikation, Annahme oder Genehmigung durch die Unterzeichner. Die Ratifikations-, Annahme- oder Genehmigungsurkunden werden beim Verwahrer hinterlegt.

Artikel 40

Anwendung auf Gebiete

(1) Ein Staat oder eine Organisation der regionalen Wirtschaftsintegration kann bei der Unterzeichnung, der Ratifikation, der Annahme, der Genehmigung oder dem Beitritt beim Verwahrer die Erklärung hinterlegen, daß der Vertrag für ihn beziehungsweise für sie in bezug auf alle Gebiete oder auf eines oder mehrere von ihnen verbindlich ist, für deren internationale Beziehungen der Staat beziehungsweise die Organisation verantwortlich ist. Die Erklärung wird zu dem Zeitpunkt wirksam, zu dem der Vertrag für die betreffende Vertragspartei in Kraft tritt.

(2) Jede Vertragspartei kann sich zu einem späteren Zeitpunkt durch eine beim Verwahrer hinterlegte Erklärung im Rahmen dieses Vertrags in bezug auf weitere in der Erklärung genannte Gebiete binden. Der Vertrag tritt für ein solches Gebiet am neunzigsten Tag nach Eingang der Erklärung beim Verwahrer in Kraft.

(3) Eine nach den Absätzen 1 und 2 abgegebene Erklärung in bezug auf ein in der Erklärung genanntes Gebiet kann durch eine Notifikation an den Verwahrer zurückgenommen werden. Die Rücknahme wird vorbehaltlich der Anwendbarkeit des Artikels 47 Absatz 3 nach Ablauf eines Jahres nach Eingang der Notifikation beim Verwahrer wirksam.

(4) Der Begriff "Gebiet" in Artikel 1 Nummer 10 ist so auszulegen, daß er auch in bezug auf jede nach diesem Artikel hinterlegte Erklärung gilt.

Artikel 41

Beitritt

Dieser Vertrag steht für Staaten und für Organisationen der regionalen Wirtschaftsintegration, welche die Charta unterzeichnet haben, von dem Tag an, an dem die Unterzeichnung des Vertrags beendet ist, unter den von der Chartakonferenz zu genehmigenden Bedingungen zum Beitritt offen. Die Beitrittsurkunden werden beim Verwahrer hinterlegt.

Artikel 42

Änderungen

(1) Jede Vertragspartei kann Änderungen dieses Vertrags vorschlagen.

(2) Der Wortlaut jeder vorgeschlagenen Änderung dieses Vertrags wird den Vertragsparteien vom Sekretariat mindestens drei Monate vor dem Tag übermittelt, an dem er zur Annahme durch die Chartakonferenz vorgeschlagen wird.

(3) Änderungen dieses Vertrags, deren Wortlaut von der Chartakonferenz angenommen worden ist, werden vom Sekretariat dem Verwahrer übermittelt; dieser legt sie allen Vertragsparteien zur Ratifikation, Annahme oder Genehmigung vor.

(4) Die Ratifikations-, Annahme- oder Genehmigungsurkunden von Änderungen dieses Vertrags werden beim Verwahrer hinterlegt. Die Änderungen treten zwischen den Vertragsparteien, die sie ratifiziert, angenommen oder genehmigt haben, am neunzigsten Tag nach dem Tag in Kraft, an dem die Ratifikations-, Annahme- oder Genehmigungsurkunden von mindestens drei Vierteln der Vertragsparteien beim Verwahrer hinterlegt worden sind. Danach treten die Änderungen für jede weitere Vertragspartei am neunzigsten Tag nach Hinterlegung ihrer Urkunde der Ratifikation, Annahme oder Genehmigung der Änderungen in Kraft.

Artikel 43

Assoziierungsabkommen

(1) Die Chartakonferenz kann die Aushandlung von Assoziierungsabkommen mit Staaten oder Organisationen der regionalen Wirtschaftsintegration oder mit internationalen Organisationen genehmigen, um die Ziele und Grundsätze der Charta und die Bestimmungen dieses Vertrags oder eines oder mehrerer Protokolle zu verfolgen.

(2) Die Beziehungen zu einem assoziierenden Staat, einer assoziierenden Organisation der regionalen Wirtschaftsintegration oder einer assoziierenden internationalen Organisation und die Rechte und Pflichten dieser Staaten und Organisationen haben den besonderen Umständen der Assoziierung zu entsprechen und sind in jedem Fall in dem Assoziierungsabkommen festzulegen.

Artikel 44

Inkrafttreten

(1) Dieser Vertrag tritt am neunzigsten Tag nach Hinterlegung der dreissigsten Ratifikations-, Annahme- oder Genehmigungsurkunde oder der Beitrittsurkunde eines Staates oder einer Organisation der regionalen Wirtschaftsintegration, welche die Charta bis zum 16. Juni 1995 unterzeichnet haben, in Kraft.

(2) Für jeden Staat oder jede Organisation der regionalen Wirtschaftsintegration, die diesen Vertrag nach Hinterlegung der dreissigsten Ratifikations-, Annahme- oder Genehmigungsurkunde ratifizieren, annehmen oder genehmigen, tritt der Vertrag am neunzigsten Tag nach Hinterlegung der Ratifikations-, Annahme-, Genehmigungs- oder Beitrittsurkunde des Staates beziehungsweise der Organisationen der regionalen Wirtschaftsintegration in Kraft.

(3) Im Sinne des Absatzes 1 zählt jede Urkunde, die von einer Organisation der regionalen Wirtschaftsintegration hinterlegt wird, nicht zusätzlich zu den von ihren Mitgliedstaaten hinterlegten Urkunden.

Artikel 45

Vorläufige Anwendung

(1) Jeder Unterzeichner ist damit einverstanden, diesen Vertrag bis zum Inkrafttreten für den Unterzeichner nach Artikel 44 vorläufig anzuwenden, soweit die vorläufige Anwendung nicht der Verfassung und den Gesetzen und sonstigen Vorschriften des Unterzeichners entgegensteht.

(2) a) Ungeachtet des Absatzes 1 kann jeder Unterzeichner bei der Unterzeichnung gegenüber dem Verwahrer die Erklärung abgeben, daß er nicht in der Lage ist, der vorläufigen Anwendung zuzustimmen. Die in Absatz 1 enthaltene Verpflichtung gilt nicht für den Unterzeichner, der eine solche Erklärung abgibt. Er kann die Erklärung jederzeit durch schriftliche Notifikation an den Verwahrer zurücknehmen.

b) Weder ein Unterzeichner, der eine Erklärung nach Buchstabe a) abgibt, noch die Investoren des Unterzeichners können die Vergünstigungen der vorläufigen Anwendung nach Absatz 1 in Anspruch nehmen.

c) Ungeachtet des Buchstabens a) wendet ein Unterzeichner, der eine Erklärung nach Buchstabe a) abgibt, bis zum Inkrafttreten des Vertrags für diesen Unterzeichner nach Artikel 44 den Teil VII vorläufig an, soweit die vorläufige Anwendung seinen Gesetzen und sonstigen Vorschriften nicht entgegensteht.

(3) a) Jeder Unterzeichner kann die vorläufige Anwendung dieses Vertrags durch eine schriftliche Notifikation an den Verwahrer beenden, in der er seine Absicht bekundet, nicht Vertragspartei des Vertrags zu werden. Die Beendigung der vorläufigen Anwendung wird für den betreffenden Unterzeichner nach Ablauf von 60 Tagen nach Eingang seiner schriftlichen Notifikation beim Verwahrer wirksam.

b) Beendet ein Unterzeichner die vorläufige Anwendung nach Buchstabe a), so bleibt seine Verpflichtung aus Absatz 1, die Teile III und V in bezug auf Investitionen anzuwenden, die Investoren anderer Unterzeichner in seinem Gebiet während der vorläufigen Anwendung des Vertrags vorgenommen haben, dennoch bestehen, und zwar für die Dauer von 20 Jahren nach dem Tag des Wirksamwerdens der Beendigung, sofern in Buchstabe c) nichts anderes vorgesehen ist.

c) Buchstabe b) findet keine Anwendung auf einen Unterzeichner, der in Anlage PA aufgeführt ist. Ein Unterzeichner kann aus der Liste der Anlage PA gestrichen werden; die Streichung wird mit der Übergabe seines entsprechenden Antrags an den Verwahrer wirksam.

(4) Bis zum Inkrafttreten dieses Vertrags kommen die Unterzeichner regelmässig in der vorläufigen Chartakonferenz zusammen, deren erste Sitzung von dem in Absatz 5 genannten vorläufigen Sekretariat spätestens 180 Tage nach dem Tag einberufen wird, an dem der Vertrag, wie in Artikel 38 vorgesehen, zur Unterzeichnung aufgelegt wird.

(5) Die Aufgaben des Sekretariats werden einstweilig bis zum Inkrafttreten dieses Vertrags nach Artikel 44 und bis zur Schaffung eines Sekretariats von einem vorläufigen Sekretariat wahrgenommen.

(6) Die Unterzeichner tragen nach Maßgabe und vorbehaltlich des Absatzes 1 oder des Absatzes 2 Buchstabe c) zu den Kosten des vorläufigen Sekretariats derart bei, als seien sie Vertragsparteien nach Artikel 37 Absatz 3. Alle Modifikationen der Anlage B durch die Unterzeichner enden mit dem Inkrafttreten dieses Vertrags.

(7) Ein Staat oder eine Organisation der regionalen Wirtschaftsintegration, die diesem Vertrag nach Artikel 41 beitreten, bevor er in Kraft getreten ist, genießen bis zum Inkrafttreten des Vertrags die Rechte eines Unterzeichners und übernehmen auch die Verpflichtungen eines Unterzeichners aufgrund dieses Artikels.

Artikel 46

Vorbehalte

Vorbehalte zu diesem Vertrag sind nicht zulässig.

Artikel 47

Rücktritt

(1) Eine Vertragspartei kann jederzeit nach Ablauf von fünf Jahren, nachdem dieser Vertrag für sie in Kraft getreten ist, dem Verwahrer schriftlich notifizieren, daß sie von dem Vertrag zurücktritt.

(2) Der Rücktritt wird ein Jahr nach Eingang der Notifikation beim Verwahrer oder zu einem späteren Zeitpunkt wirksam, der in der Notifikation des Rücktritts genannt ist.

(3) Die Bestimmungen dieses Vertrags gelten für Investitionen, die im Gebiet einer Vertragspartei von Investoren anderer Vertragsparteien oder im Gebiet anderer Vertragsparteien von Investoren der betreffenden Vertragspartei vorgenommen wurden, von dem Tag, an dem der Rücktritt der Vertragspartei von dem Vertrag wirksam wird, 20 Jahre lang weiter.

(4) Alle Protokolle, deren Vertragspartei eine Vertragspartei dieses Vertrags ist, treten für die betreffende Vertragspartei an dem Tag ausser Kraft, an dem ihr Rücktritt von dem Vertrag wirksam wird.

Artikel 48

Status der Anlagen und Beschlüsse

Die Anlagen dieses Vertrags und die Beschlüsse in Anhang 2 der am 17. Dezember 1994 in Lissabon unterzeichneten Schlussakte der Europäischen Energiechartakonferenz sind Bestandteil des Vertrags.

Artikel 49

Verwahrer

Die Regierung der Portugiesischen Republik ist Verwahrer dieses Vertrags.

Artikel 50

Verbindliche Wortlaute

Zu Urkund dessen haben die hierzu gehörig befugten Unterzeichneten diesen Vertrag in deutscher, englischer, französischer, italienischer, russischer und spanischer Sprache, wobei jeder Wortlaut gleichermassen verbindlich ist, in einer Urschrift unterschrieben, die bei der Regierung der Portugiesischen Republik hinterlegt wird.

Done at Lisbon on the seventeenth day of December in the year one thousand nine hundred and ninety-four.

Fait à Lisbonne, le dix-sept décembre mil neuf cent quatre-vingt-quatorze.

Geschehen zu Lissabon am siebzehnten Dezember neunzehnhundertvierundneunzig.

Fatto a Lisbona il diciassettesimo giorno del mese di dicembre dell'anno millenovecentonovantaquattro.

>VERWEIS AUF EINEN FILM>

Hecho en Lisboa, el diecisiete de diciembre de mil novecientos noventa y cuatro.

Udfärdiget i Lissabon, den syttende december nittenhundrede og fireoghalvfems.

¸ãéíaa óôç Ëéóáâüíá, óôéò äÝêá aaðôÜ Äaaêaaìâñßïõ ôïõ Ýôïõò ÷ßëéá aaíéáêüóéá aaíaaíÞíôá ôÝóóaañá.

Gedaan te Lissabon, de zeventiende december negentienhonderd vierennegentig.

Feito em Lisboa, aos dezassete de Dezembro de mil novecentos e noventa e quatro.

Për Republikën e Shqipërisë

>VERWEIS AUF EINEN FILM>

>VERWEIS AUF EINEN FILM>

For Australia

>VERWEIS AUF EINEN FILM>

Für die Republik Österreich

>VERWEIS AUF EINEN FILM>

>VERWEIS AUF EINEN FILM>

Pour le royaume de Belgique

Voor het Koninkrijk België

Für das Königreich Belgien

>VERWEIS AUF EINEN FILM>

Cette signature engage également la Communauté française de Belgique, la Communauté flamande, la Communauté germanophone de Belgique, la Région wallonne, la Région flamande et la région de Bruxelles-Capitale.

Deze handtekening bindt eveneens de Vlaamse Gemeenschap, de Franse Gemeenschap van België, de Duitstalige Gemeenschap van België, het Waals Gewest en het Brussels Hoofdstedelijk Gewest.

Diese Unterschrift bindet ebenso die Flämische Gemeinschaft, die Französische Gemeinschaft Belgiens, die Deutschsprachige Gemeinschaft Belgiens, die Flämische Region, die Wallonische Region und die Region Brüssel-Hauptstadt.

>VERWEIS AUF EINEN FILM>

>VERWEIS AUF EINEN FILM>

For Canada

Pour le Canada

za Republiku Hrvatsku

>VERWEIS AUF EINEN FILM>

For the Republic of Cyprus

>VERWEIS AUF EINEN FILM>

Za OCeskou Republiku

>VERWEIS AUF EINEN FILM>

For Kongeriget Danmark

>VERWEIS AUF EINEN FILM>

Eesti Vabariigi nimel

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Por las Comunidades Europeas

For De Europäiske Fälleßkaber

Für die Europäischen Gemeinschaften

Ãéá ôéò AAõñùðáúêÝò Êïéíüôçôaaò

For the European Communities

Pour les Communautés européennes

Per le Comunità europee

Voor de Europese Gemeenschappen

Pelas Comunidades Europeias

>VERWEIS AUF EINEN FILM>

Suomen tasavallan puolesta

>VERWEIS AUF EINEN FILM>

Pour la République française

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>VERWEIS AUF EINEN FILM>

Für die Bundesrepublik Deutschland

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Ãéá ôçí AAëëçíéêÞ Äçìïêñáôßá

>VERWEIS AUF EINEN FILM>

A Magyar Köztársaság nevében

Fyrir hönd Ly sveldisins íslands

>VERWEIS AUF EINEN FILM>

Thar cheann na hÉireann

For Ireland

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Per la Repubblica italiana

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>VERWEIS AUF EINEN FILM>

>VERWEIS AUF EINEN FILM>

Latvijas Republikas varda

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Für das Fürstentum Liechtenstein

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Lietuvos Respublikos vardu

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Pour le grand-duché de Luxembourg

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For the Republic of Malta

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Pentru Republica Moldova

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Voor het Koninkrijk der Nederlanden

>VERWEIS AUF EINEN FILM>

For Kongeriket Norge

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Za Rzeczpospolit Na Polsk Na

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Pela República Portugüsa

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Pentru Rômania

>VERWEIS AUF EINEN FILM>

>VERWEIS AUF EINEN FILM>

Za Slovenskú republiku

>VERWEIS AUF EINEN FILM>

Za Republiko Slovenijo

>VERWEIS AUF EINEN FILM>

Por el Reino de España

>VERWEIS AUF EINEN FILM>

För Konungariket Sverige

>VERWEIS AUF EINEN FILM>

Für die Schweizerische Eidgenossenschaft

Pour la Confédération suisse

Per la Confederazione svizzera

>VERWEIS AUF EINEN FILM>

>VERWEIS AUF EINEN FILM>

Türkiye Cumhuriyeti adina

>VERWEIS AUF EINEN FILM>

>VERWEIS AUF EINEN FILM>

For the United Kingdom of Great Britain and Northern Ireland

>VERWEIS AUF EINEN FILM>

For the United States of America

>VERWEIS AUF EINEN FILM>

ANLAGEN ZUM ENERGIECHARTAVERTRAG INHALTSÜBERSICHT

Seite

1. Anlage EM

Energieerzeugnisse

(nach Artikel 1 Nummer 4)

65

2. Anlage NI

Energieerzeugnisse, die nicht unter den Begriff "Wirtschaftstätigkeit im Energiebereich" fallen

(nach Artikel 1 Nummer 5)

66

3. Anlage TRM

Notifizierung und Übergangsvereinbarungen (TRIMs)

(nach Artikel 5 Nummer 4)

66

4. Anlage N

Liste der Vertragsparteien, die bei einem Transit die Einbeziehung von mindestens 3 verschiedenen Gebieten fordern

(nach Artikel 7 Absatz 10 Buchstabe a))

67

5. Anlage VC

Liste der Vertragsparteien, die freiwillig verbindliche Verpflichtungen bezueglich Artikel 10 Absatz 3 eingegangen sind

(nach Artikel 10 Absatz 6)

67

6. Anlage ID

Liste von Vertragsparteien, die einem Investor nicht erlauben, denselben Streitfall später nach Artikel 26 erneut einem internationalen Schiedsgericht vorzulegen

(nach Artikel 26 Absatz 3 Buchstabe b) Ziffer i))

68

7. Anlage IA

Liste der Vertragsparteien, die einem Investor oder einer Vertragspartei nicht erlauben, einen Streitfall bezueglich des letzten Satzes von Artikel 10 Absatz 1 einem internationalen Schiedsgericht vorzulegen

(nach Artikel 26 Absatz 3 Buchstabe c) und Artikel 27 Absatz 2)

68

8. Anlage P

Besonderes Verfahren der Streitbeilegung für Regional-, Kommunalverwaltungen und -behörden

(nach Artikel 27 Absatz 3 Buchstabe i))

68

9. Anlage G

Ausnahmen und Regelungen über die Anwendung der Bestimmungen des GATT und der dazugehörigen Rechtsinstrumente

(nach Artikel 29 Absatz 2 Buchstabe a))

70

10. Anlage TFU

Bestimmungen zu Handelsvereinbarungen zwischen Staaten der früheren Union der Sozialistischen Sowjetrepubliken

(nach Artikel 29 Absatz 2 Buchstabe b))

73

11. Anlage D

Vorläufige Bestimmungen für die Beilegung von Streitigkeiten

(nach Artikel 29 Absatz 7)

74

Seite

12. Anlage B

Verteilungsschlüssel für die Chartakosten

(nach Artikel 37 Absatz 3)

78

13. Anlage PA

Liste der Unterzeichner, die die Vorschriften von Artikel 45 Absatz 3 Buchstabe b) (vorläufige Anwendung) nicht anwenden

(nach Artikel 45 Absatz 3 Buchstabe c))

78

14. Anlage T

Übergangsmaßnahmen der Vertragsparteien

(nach Artikel 32 Absatz 1)

79

1. Anlage EM

ENERGIEERZEUGNISSE (nach Artikel 1 Nummer 4)

>PLATZ FÜR EINE TABELLE>

2. Anlage NI

ENERGIEERZEUGNISSE, DIE NICHT UNTER DEN BEGRIFF "WIRTSCHAFTSTÄTIGKEIT IM ENERGIEBEREICH" FALLEN (nach Artikel 1 Nummer 5)

>PLATZ FÜR EINE TABELLE>

3. Anlage TRM

NOTIFIZIERUNG UND ÜBERGANGSVEREINBARUNGEN (TRIMs) (nach Artikel 5 Absatz 4)

1. Jede Vertragspartei notifiziert dem Sekretariat alle handelsbezogenen Investitionsmaßnahmen, die sie anwendet und die mit den Bestimmungen von Artikel 5 nicht in Einklang stehen, binnen

a) 90 Tagen nach Inkrafttreten dieses Vertrags, wenn die Vertragspartei eine Vertragspartei des GATT ist, oder

b) 12 Monaten nach Inkrafttreten dieses Vertrags, wenn die Vertragspartei keine Vertragspartei des GATT ist.

Handelsbezogene Investitionsmaßnahmen mit allgemeinem oder besonderem Anwendungsbereich sind zusammen mit ihren Hauptmerkmalen zu notifizieren.

2. Im Fall von handelsbezogenen Investitionsmaßnahmen, die nach Ermessen angewandt werden, ist jede besondere Anwendung zu notifizieren. Informationen, die berechtigte wirtschaftliche Interessen einzelner Unternehmen berühren, brauchen nicht bekanntgegeben zu werden.

3. Jede Vertragspartei hebt alle nach Absatz 1 notifizierten handelsbezogenen Investitionsmaßnahmen auf, und zwar binnen

a) 2 Jahren ab dem Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Vertrags, wenn die Vertragspartei eine Vertragspartei des GATT ist, oder

b) 3 Jahren ab dem Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Vertrags, wenn die Vertragspartei keine Vertragspartei des GATT ist.

4. Während des in Absatz 3 genannten Zeitraums ändert eine Vertragspartei nicht die Bedingungen einer nach Absatz 1 notifizierten handelsbezogenen Investitionsmaßnahme gegenüber denjenigen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Vertrags gelten, um das Ausmaß der Nichtübereinstimmung mit Artikel 5 dieses Vertrags nicht zu vergrössern.

5. Um bestehende Unternehmen, die einer nach Absatz 1 notifizierten handelsbezogenen Investitionsmaßnahme unterliegen, nicht zu benachteiligen, kann eine Vertragspartei während des Übergangszeitraums diese handelsbezogene Investitionsmaßnahme ungeachtet der Bestimmungen von Absatz 4 auf eine neue Investition anwenden, wenn

a) die Erzeugnisse einer solchen Investition wie Erzeugnisse der bestehenden Unternehmen sind und

b) eine solche Anwendung notwendig ist, um eine Verzerrung der Wettbewerbsbedingungen zwischen der neuen Investition und den bestehenden Unternehmen zu vermeiden.

Eine in dieser Weise auf eine neue Investition angewandte handelsbezogene Investitionsmaßnahme ist dem Sekretariat zu notifizieren. Die Bedingungen einer solchen handelsbezogenen Investitionsmaßnahme müssen im Wettbewerb von gleicher Wirkung sein wie diejenigen, die auf bestehende Unternehmen anwendbar sind, und sie muß zur gleichen Zeit auslaufen.

6. Tritt ein Staat oder eine Organisation der regionalen Wirtschaftsintegration diesem Vertrag nach dessen Inkrafttreten bei,

a) ist die Notifizierung nach den Absätzen 1 und 2 zu dem späteren der nach Absatz 1 anwendbaren Zeitpunkte oder zum Zeitpunkt der Hinterlegung der Beitrittsurkunde vorzunehmen, und

b) gilt als Ende der Auslaufphase der spätere der nach Absatz 3 geltenden Zeitpunkte oder der Zeitpunkt, zu dem der Vertrag für den Staat oder die Organisation der regionalen Wirtschaftsintegration in Kraft tritt.

4. Anlage N

LISTE VON VERTRAGSPARTEIEN, DIE BEI EINEM TRANSIT DIE EINBEZIEHUNG VON MINDESTENS 3 VERSCHIEDENEN GEBIETEN FORDERN (nach Artikel 7 Absatz 10 Buchstabe a))

1. Kanada und die Vereinigten Staaten von Amerika

5. Anlage VC

LISTE DER VERTRAGSPARTEIEN, DIE FREIWILLIG VERBINDLICHE VERPFLICHTUNGEN BEZUEGLICH ARTIKEL 10 ABSATZ 3 EINGEGANGEN SIND (nach Artikel 10 Absatz 6)

6. Anlage ID

LISTE DER VERTRAGSPARTEIEN, DIE EINEM INVESTOR NICHT ERLAUBEN, DENSELBEN STREITFALL SPÄTER NACH ARTIKEL 26 ERNEUT EINEM INTERNATIONALEN SCHIEDSGERICHT VORZULEGEN (nach Artikel 26 Absatz 3 Buchstabe b) Ziffer i))

1. Australien

2. Aserbeidschan

3. Bulgarien

4. Kanada

5. Kroatien

6. Zypern

7. Tschechische Republik

8. Europäische Gemeinschaften

9. Finnland

10. Griechenland

11. Ungarn

12. Irland

13. Italien

14. Japan

15. Kasachstan

16. Norwegen

17. Polen

18. Portugal

19. Rumänien

20. Russische Föderation

21. Slowenien

22. Spanien

23. Schweden

24. Vereinigte Staaten von Amerika

7. Anlage IA

LISTE DER VERTRAGSPARTEIEN, DIE EINEM INVESTOR ODER EINER VERTRAGSPARTEI NICHT ERLAUBEN, EINEN STREITFALL BEZUEGLICH DES LETZTEN SATZES VON ARTIKEL 10 ABSATZ 1 EINEM INTERNATIONALEN SCHIEDSGERICHT VORZULEGEN (nach Artikel 26 Absatz 3 Buchstabe c) und Artikel 27 Absatz 2)

1. Australien

2. Kanada

3. Ungarn

4. Norwegen

8. Anlage P

BESONDERES VERFAHREN DER STREITBEILEGUNG FÜR REGIONAL-, KOMMUNALVERWALTUNGEN UND -BEHÖRDEN (nach Artikel 27 Absatz 3 Buchstabe i))

TEIL I

1. Kanada

2. Australien

TEIL II

1. Falls das Gericht in einem Schiedsspruch feststellt, daß eine Maßnahme einer Regional- oder Lokalbehörde einer Vertragspartei (nachstehend "die zuständige Partei" genannt) einer Bestimmung dieses Vertrags zuwiderläuft, trifft die zuständige Partei geeignete ihr zu Gebote stehende Abhilfemaßnahmen, um dem Vertrag bezueglich der Maßnahme nachzukommen.

2. Die zuständige Partei notifiziert dem Sekretariat binnen 30 Tagen, nachdem der Schiedsspruch ergangen ist, in schriftlicher Form die von ihr beabsichtigten Schritte zur Einhaltung des Vertrags hinsichtlich der Maßnahme. Das Sekretariat legt die Notifizierung zum frühestmöglichen Zeitpunkt der Charta-konferenz vor, und zwar spätestens zu der Tagung der Konferenz, die dem Eingang der Notifizierung folgt. Wenn es praktisch unmöglich ist, dem Vertrag sogleich nachzukommen, wird der zuständigen Partei hierfür eine angemessene Frist eingeräumt. Die Frist wird von beiden am Streitfall beteiligten Parteien vereinbart. Kommt eine solche Vereinbarung nicht zustande, schlägt die zuständige Partei der Chartakonferenz eine geeignete Frist zur Genehmigung vor.

3. Kommt die zuständige Partei innerhalb der gesetzten angemessenen Frist dem Vertrag hinsichtlich der Maßnahme nicht nach, bemüht sie sich auf Antrag der anderen an der Streitigkeit beteiligten Vertragspartei (nachstehend "die geschädigte Partei" genannt) um eine Verständigung mit der geschädigten Partei über eine angemessene Entschädigung, um die Streitigkeit damit zur beiderseitigen Zufriedenheit beizulegen.

4. Ist binnen 20 Tagen nach Antragstellung seitens der geschädigten Partei keine angemessene Entschädigung vereinbart worden, kann die geschädigte Partei mit Genehmigung der Chartakonferenz gegenüber der zuständigen Partei den Teil ihrer Pflichten aus diesem Vertrag aussetzen, den sie für gleichwertig dem ihr gegenüber durch die in Frage stehenden Maßnahme versagten Teil hält, und zwar so lange, bis die Vertragsparteien sich über eine Lösung ihrer Streitigkeit verständigt haben oder die dem Vertrag zuwiderlaufende Maßnahme mit dem Vertrag in Einklang gebracht worden ist.

5. Bei der Überlegung, welche Pflichten ausgesetzt werden sollen, richtet sich die geschädigte Partei nach folgenden Grundsätzen und Verfahren:

a) Die geschädigte Partei versucht zunächst, Pflichten aus dem Teil des Vertrags auszusetzen, in dem das Schiedsgericht eine Verletzung der Vertragsbestimmungen festgestellt hat.

b) Ist die geschädigte Partei der Auffassung, daß die Aussetzung von Pflichten aus dem gleichen Teil des Vertrags nicht durchführbar oder wirksam ist, kann sie Pflichten aus anderen Teilen des Vertrags auszusetzen suchen. Beantragt die geschädigte Partei die Genehmigung der Aussetzung von Pflichten nach diesem Buchstaben, gibt sie in ihrem Antrag auf Genehmigung an die Chartakonferenz eine entsprechende Begründung.

6. Auf schriftlichen Antrag der zuständigen Partei, der an die geschädigte Partei und an den Vorsitzenden des Schiedsgerichts, das den Schiedsspruch gefällt hat, zu richten ist, entscheidet das Gericht darüber, ob das Niveau der von der geschädigten Partei ausgesetzten Pflichten überhöht ist und wenn ja, um wieviel. Kann das Gericht nicht erneut konstituiert werden, wird (werden) mit der Entscheidung ein (oder mehrere) vom Generalsekretär benannte(r) Schiedsrichter beauftragt. Entscheidungen nach diesem Absatz sind innerhalb von 60 Tagen nach Antragstellung an das Schiedsgericht oder nach Benennung durch den Generalsekretär abzuschließen. Bis zum Ergehen einer Entscheidung können Pflichten nicht ausgesetzt werden; die Entscheidung ist endgültig und bindend.

7. Mit der Aussetzung der Erfuellung von Pflichten gegenüber einer zuständigen Partei bemüht sich die geschädigte Partei nach Kräften, die Rechte anderer Vertragsparteien aus diesem Vertrag nicht zu beeinträchtigen.

9. Anlage G

AUSNAHMEN UND REGELUNGEN ÜBER DIE ANWENDUNG DER BESTIMMUNGEN DES GATT UND DER DAZUGEHÖRIGEN RECHTSINSTRUMENTE (nach Artikel 29 Absatz 2 Buchstabe a))

1. Folgende Bestimmungen des GATT 1947 und der dazugehörigen Rechtsinstrumente finden keine Anwendung nach Artikel 29 Absatz 2 Buchstabe a):

a) Allgemeines Zoll- und Handelsabkommen

>PLATZ FÜR EINE TABELLE>

Schutzmaßnahmen für Entwicklungszwecke

Vereinbarung über Notifikation, Konsultation, Streitbeilegung und Überwachung

b) Dazugehörige Rechtsinstrumente

i) Übereinkommen über technische Handelshemmnisse (Normenkodex)

Präambel (erster, achter und neunter Absatz)

>PLATZ FÜR EINE TABELLE>

ii) Übereinkommen über das öffentliche Beschaffungswesen

iii) Übereinkommen zur Auslegung und Anwendung der Artikel VI, XVI und XXIII (Subventionen und Ausgleichsmaßnahmen)

>PLATZ FÜR EINE TABELLE>

iv) Übereinkommen zur Durchführung des Artikels VII (Zollwert)

>PLATZ FÜR EINE TABELLE>

Protokoll zum Übereinkommen zur Durchführung des Artikels VII (ausgenommen I.7 und I.8; spätere terminologische Abstimmung)

v) Übereinkommen über Einfuhrlizenzverfahren

>PLATZ FÜR EINE TABELLE>

vi) Übereinkommen zur Durchführung des Artikels VI (Antidumpingkodex)

>PLATZ FÜR EINE TABELLE>

vii) Übereinkunft über Rindfleisch

viii) Internationale Übereinkunft über Milcherzeugnisse

ix) Übereinkommen über den Handel mit Zivilluftfahrzeugen

x) Erklärung zu Handelsmaßnahmen aus Zahlungsbilanzgründen

c) Alle übrigen Bestimmungen des GATT oder der dazugehörigen Rechtsinstrumente über

i) die staatliche Unterstützung bei der wirtschaftlichen Entwicklung und die Behandlung von Entwicklungsländern, ausgenommen Absätze 1 bis 4 des Beschlusses vom 28. November 1979 (L/4903) zur differenzierten und günstigeren Behandlung, Gegenseitigkeit und verstärkten Teilnahme der Entwicklungsländer;

ii) die Festlegung der Arbeitsweise von Fachausschüssen und anderen nachgeordneten Gremien;

iii) Unterzeichnung, Beitritt, Inkrafttreten, Kündigung, Hinterlegung und Registrierung.

d) Sämtliche Übereinkünfte, Abmachungen, Entscheidungen, Vereinbarungen oder andere gemeinsame Maßnahmen aufgrund der Bestimmungen der Buchstaben a) bis c).

2. Die Vertragsparteien wenden die Bestimmungen der "Erklärung über Handelsmaßnahmen aus Zahlungsbilanzgründen" auf Maßnahmen an, die von denjenigen Vertragsparteien ergriffen werden, die nicht Vertragsparteien des GATT sind, soweit dies im Zusammenhang mit den anderen Bestimmungen dieses Vertrags praktisch durchführbar ist.

3. Bezueglich der Notifikation, die durch die Bestimmungen gefordert werden, die nach Artikel 29 Absatz 2 Buchstabe a) anwendbar werden, gilt:

a) Vertragsparteien, die nicht Vertragsparteien des GATT oder einer dazugehörigen Übereinkunft sind, richten ihre Notifizierungen an das Sekretariat. Das Sekretariat verteilt Kopien der Notifizierung an alle Vertragsparteien. Die an das Sekretariat gerichteten Notifizierungen erfolgen in einer der Sprachen, in der dieser Vertrag verbindlich abgefasst ist. Die Begleitdokumente brauchen nur in der Sprache der Vertragspartei vorgelegt zu werden;

b) diese Bestimmungen gelten nicht für Vertragsparteien dieses Vertrags, die auch Vertragsparteien des GATT und der dazugehörigen Rechtsinstrumente sind, die ihre eigenen Notifizierungsbestimmungen enthalten.

4. Der Handel mit Kernmaterial kann durch Übereinkommen geregelt werden, auf die in Erklärungen zu diesem Absatz Bezug genommen wird, die in der Schlussakte der Europäischen Energiechartakonferenz enthalten sind.

10. Anlage TFU

BESTIMMUNGEN ZU HANDELSÜBEREINKÜNFTEN ZWISCHEN STAATEN DER FRÜHEREN UNION DER SOZIALISTISCHEN SOWJETREPUBLIKEN (nach Artikel 29 Absatz 2 Buchstabe b))

1. Jede in Artikel 29 Absatz 2 Buchstabe b) genannte Übereinkunft wird in schriftlicher Form dem Sekretariat notifiziert, und zwar von allen oder im Namen aller an einer solchen Übereinkunft beteiligten Parteien, die diesen Vertrag unterzeichnen oder ihm beitreten:

a) für eine Übereinkunft, die zum Zeitpunkt drei Monate nach dem Tag, an dem die erste dieser Parteien unterzeichnet oder ihre Beitrittsurkunde hinterlegt hat, in Kraft ist, spätestens sechs Monate nach diesem Zeitpunkt der Unterzeichnung oder Hinterlegung, und

b) für eine Übereinkunft, die nach dem unter Buchstabe a) genannten Zeitpunkt in Kraft tritt, rechtzeitig vor seinem Inkrafttreten für andere Staaten oder Organisationen einer regionalen Wirtschaftsintegration, die den Vertrag unterzeichnet haben oder ihm beigetreten sind (nachstehend als "interessierte Parteien" bezeichnet), um ausreichend Gelegenheit zu geben, das Abkommen zu prüfen und den beteiligten Parteien und der Chartakonferenz gegenüber Einwände dagegen vorzubringen, bevor es in Kraft tritt.

2. Die Notifikation umfasst

a) Kopien des ursprünglichen Wortlauts der Übereinkunft in allen Sprachen, in denen sie unterzeichnet worden ist;

b) eine Beschreibung (unter Bezugnahme auf die Punkte in Anlage EM) der spezifischen Energieerzeugnisse, für die sie gilt;

c) eine Erläuterung (getrennt für jede einschlägige Bestimmung des GATT und der dazugehörigen Übereinkünfte, die durch Artikel 29 Absatz 2 Buchstabe a) anwendbar werden) der Umstände, die es unmöglich oder impraktikabel machen, daß die Parteien der Übereinkunft der betreffenden Bestimmung in vollem Umfang entsprechen;

d) die spezifischen Maßnahmen, die von jeder Vertragspartei der Übereinkunft getroffen werden sollen, um den unter Buchstabe c) erwähnten Umständen zu begegnen, und

e) eine Beschreibung der Programme zur schrittweisen Verringerung und schließlichen Beseitigung der nichtkonformen Bestimmungen des Abkommens.

3. Die Vertragsparteien einer nach Absatz 1 notifizierten Übereinkunft geben den interessierten Parteien hinreichend Gelegenheit zu Konsultationen über die betreffende Übereinkunft, und sie berücksichtigen deren Einwände. Auf Wunsch einer interessierten Partei wird die Übereinkunft von der Chartakonferenz geprüft; diese kann Empfehlungen dazu abgeben.

4. Die Chartakonferenz prüft in regelmässigen Zeitabständen die Durchführung der gemäß Absatz 1 notifizierten Übereinkünfte und die Fortschritte, die im Hinblick auf die Beseitigung der darin enthaltenen Bestimmungen gemacht worden sind, die den durch Artikel 29 Absatz 2 Buchstabe a) anwendbar gemachten Bestimmungen des GATT und der dazugehörigen Rechtsinstrumente nicht entsprechen. Auf Wunsch einer interessierten Partei kann die Chartakonferenz Empfehlungen zu einer solchen Übereinkunft beschließen.

5. Eine in Artikel 29 Absatz 2 Buchstabe b) beschriebene Übereinkunft kann im Fall ausserordentlicher Dringlichkeit ohne die in Absatz 1 Buchstabe b) und in den Absätzen 2 und 3 vorgesehene Notifikation und Konsultation in Kraft gesetzt werden, vorausgesetzt, die Notifikation wird nachgeholt und die Gelegenheit zur Konsultation wird unverzueglich gegeben. In einem solchen Fall notifizieren die Vertragsparteien der Übereinkunft jedoch gemäß Absatz 2 Buchstabe a) ihren Wortlaut unmittelbar nach ihrem Inkrafttreten.

6. Vertragsparteien, die Vertragsparteien einer in Artikel 29 Absatz 2 Buchstabe b) beschriebenen Übereinkunft sind oder werden, verpflichten sich, deren Nichtübereinstimmung mit den durch Artikel 29 Absatz 2 Buchstabe a) anwendbar gemachten Bestimmungen des GATT und der dazugehörigen Rechtsinstrumente so weit zu begrenzen, wie notwendig ist, um den besonderen Umständen gerecht zu werden und die betreffende Übereinkunft so umzusetzen, daß von den Bestimmungen nur so wenig wie möglich abgewichen wird. Sie unternehmen alle Anstrengungen, im Lichte der Einwände seitens der interessierten Parteien und der Empfehlungen der Chartakonferenz Abhilfe zu schaffen.

11. Anlage D

VORLÄUFIGE BESTIMMUNGEN FÜR DIE BEILEGUNG VON HANDELSSTREITIGKEITEN (nach Artikel 29 Absatz 7)

1. a) In ihren Beziehungen zueinander bemühen sich die Vertragsparteien nach Kräften, durch Kooperation und Konsultationen zu einer allseits zufriedenstellenden Lösung von Meinungsverschiedenheiten über bestehende Maßnahmen zu gelangen, die die Einhaltung der Bestimmungen über den Handel gemäß Artikel 5 oder Artikel 29 beeinträchtigen könnten.

b) Eine Vertragspartei kann jede andere Vertragspartei schriftlich um Konsultationen über jede bestehende Maßnahme der anderen Vertragspartei ersuchen, die ihrer Ansicht nach die Einhaltung der Bestimmungen über den Handel gemäß Artikel 5 oder Artikel 29 erheblich beeinträchtigen könnte. Eine Vertragspartei, die um Konsultationen ersucht, bezeichnet die beanstandete Maßnahme so ausführlich wie möglich und nennt die ihrer Ansicht nach relevanten Bestimmungen des Artikels 5 oder des Artikels 29 und des GATT und der dazugehörigen Rechtsinstrumente. Das Konsultationsersuchen aufgrund dieses Absatzes ist dem Sekretariat zu notifizieren, das die Vertragsparteien regelmässig von den notifizierten Konsultationsersuchen unterrichtet.

c) Eine Vertragspartei behandelt vertrauliche oder unternehmensinterne Informationen, die als solche gekennzeichnet und in einem schriftlichen Ersuchen enthalten sind oder in Beantwortung eines schriftlichen Ersuchens eingehen oder die ihr im Verlauf von Konsultationen zur Kenntnis gelangen, in der gleichen Weise, wie sie von der Vertragspartei, die die Informationen liefert, behandelt werden.

d) Bei der Suche nach der Lösung von Angelegenheiten, die sich nach Ansicht einer Vertragspartei auf die Einhaltung der auf den Handel anwendbaren Bestimmungen von Artikel 5 oder Artikel 29 zwischen ihr und einer anderen Vertragspartei auswirken, bemühen sich die an Konsultationen oder an einem anderen Streitbeilegungsverfahren beteiligten Vertragsparteien nach Kräften, eine Lösung zu vermeiden, die den Handel einer anderen Vertragspartei beeinträchtigt.

2. a) Haben die Vertragsparteien binnen 60 Tagen nach Eingang des Konsultationsersuchens nach Absatz 1 Buchstabe b) ihren Streit nicht beigelegt oder vereinbart, ihn durch Schlichtungs-, Vermittlungs- oder Schiedsverfahren oder ein anderes Verfahren beizulegen, so kann jede Vertragspartei beim Sekretariat schriftlich um die Einsetzung eines Panels nach den Buchstaben b) bis f) ersuchen. In ihrem Ersuchen nennt die ersuchende Vertragspartei den Gegenstand des Streits und gibt an, welche Bestimmungen des Artikels 5 oder des Artikels 29 sowie des GATT und der dazugehörigen Rechtsinstrumente als relevant betrachtet werden. Das Sekretariat übermittelt allen Vertragsparteien unverzueglich eine Ausfertigung des Ersuchens.

b) Bei der Streitbeilegung ist den Interessen anderer Vertragsparteien Rechnung zu tragen. Eine andere Vertragspartei mit einem wesentlichen Interesse an einer Angelegenheit hat das Recht, vom Panel gehört zu werden und ihm schriftliche Anträge vorzulegen, sofern die an der Streitigkeit beteiligten Vertragsparteien und das Sekretariat vor Einsetzung des Panels gemäß Buchstabe c) schriftlich von diesen Interessen in Kenntnis gesetzt worden sind.

c) Ein Panel gilt 45 Tage nach Eingang des in Buchstabe a) genannten schriftlichen Ersuchens einer Vertragspartei beim Sekretariat als eingesetzt.

d) Ein Panel besteht aus drei Mitgliedern, die vom Generalsekretär aus der Liste nach Absatz 7 ausgewählt werden. Sofern die am Streit beteiligten Vertragsparteien nichts anderes vereinbaren, dürfen die Panelmitglieder weder Bürger von Vertragsparteien, die am Streit beteiligt sind oder ihr Interesse gemäß Buchstabe b) notifiziert haben, noch Bürger von Mitgliedstaaten einer Organisation der regionalen Wirtschaftsintegration sein, die am Streit beteiligt sind oder ihr Interesse gemäß Buchstabe b) notifiziert haben.

e) Die an der Streitigkeit beteiligten Vertragsparteien äussern sich innerhalb von zehn Arbeitstagen zu der Benennung der Panelmitglieder und lehnen Benennungen ausser bei zwingenden Gründen nicht ab.

f) Die Panelmitglieder müssen in persönlicher Eigenschaft handeln und dürfen Weisungen einer Regierung oder einer anderen Stelle weder suchen noch entgegennehmen. Jede Vertragspartei verpflichtet sich, diese Grundsätze zu beachten und die Panelmitglieder bei der Erledigung ihrer Aufgaben nicht zu beeinflussen. Bei der Auswahl der Panelmitglieder ist darauf zu achten, daß ihre Unabhängigkeit gewährleistet ist und daß im Panel ein ausreichend vielseitiger Hintergrund und ein breites Erfahrungsspektrum zum Ausdruck kommen.

g) Das Sekretariat unterrichtet alle Vertragsparteien unverzueglich von der Bildung eines Panels.

3. a) Die Chartakonferenz beschließt die Geschäftsordnung für das Panelverfahren in Einklang mit dieser Anlage. Die Geschäftsordnung lehnt sich so weit wie möglich an diejenige des GATT und der dazugehörigen Rechtsinstrumente an. Ein Panel hat auch das Recht, zusätzliche Geschäftsordnungsbestimmungen zu beschließen, soweit sie mit der von der Chartakonferenz beschlossenen Geschäftsordnung und mit dieser Anlage in Einklang stehen. In einem Verfahren vor einem Panel haben die an der Streitigkeit beteiligten Vertragsparteien und andere Vertragsparteien, die ihr Interesse nach Absatz 2 Buchstabe b) notifiziert haben, das Recht auf wenigstens eine Anhörung vor dem Panel und auf einen schriftlichen Antrag. An der Streitigkeit beteiligte Vertragsparteien haben auch das Recht, einen schriftlichen Gegenbeweis vorzubringen. Ein Panel kann einem Antrag einer anderen Vertragspartei, die ihr Interesse gemäß Absatz 2 Buchstabe b) notifiziert hat, auf Zugang zu den schriftlichen Anträgen, die dem Panel vorgelegt worden sind, mit Zustimmung der Vertragspartei, die sie vorgelegt hat, stattgeben.

Ein Panelverfahren ist vertraulich. Ein Panel nimmt eine objektive Bewertung der vorliegenden Angelegenheiten vor, einschließlich des Sachverhalts des Streitfalls und der Vereinbarkeit von Maßnahmen mit den nach Artikel 5 oder Artikel 29 für den Handel geltenden Bestimmungen. Bei der Wahrnehmung seiner Aufgaben konsultiert ein Panel die an der Streitigkeit beteiligten Vertragsparteien und gibt ihnen angemessene Gelegenheit, zu einer allseits zufriedenstellenden Lösung zu gelangen. Sofern von den an der Streitigkeit beteiligten Vertragsparteien nicht etwas anderes vereinbart wurde, stützt sich ein Panel in seiner Entscheidung auf die Argumente und Anträge der an der Streitigkeit beteiligten Vertragsparteien. Panels lassen sich von den Auslegungen des GATT und der dazugehörigen Rechtsinstrumente im Rahmen des GATT leiten und stellen die Vereinbarkeit von Praktiken mit Artikel 5 oder Artikel 29 nicht in Frage, die von irgendeiner Vertragspartei, die Vertragspartei des GATT ist, gegenüber anderen Vertragsparteien des GATT angewendet werden und die von den anderen an der Streitbeilegung beteiligten Vertragsparteien im Rahmen des GATT nicht angewendet werden.

Sofern von den an der Streitigkeit beteiligten Vertragsparteien nicht etwas anderes vereinbart wurde, sind alle Verfahren, an denen ein Panel beteiligt ist, einschließlich der Vorlage des Schlußberichts innerhalb von 180 Tagen nach der Einsetzung des Panels abzuschließen; können jedoch nicht sämtliche Verfahren innerhalb dieses Zeitraums abgeschlossen werden, wirkt sich dies nicht auf die Gültigkeit des Schlußberichts aus.

b) Ein Panel legt seine Zuständigkeit fest; seine Entscheidung ist endgültig und verbindlich. Ein Einwand einer an der Streitigkeit beteiligten Vertragspartei, der Streit falle nicht unter die Zuständigkeit des Panels, wird vom Panel geprüft, das darüber befindet, ob es den Einwand als Vorfrage behandelt oder ob der Einwand dem Streitfall beigefügt wird.

c) Gehen zwei oder mehr Ersuchen um Einsetzung eines Panels für Streitfragen ein, die inhaltlich ähnlich sind, so kann der Generalsekretär mit Zustimmung aller an der Streitigkeit beteiligten Vertragsparteien ein einziges Panel benennen.

4. a) Nach Prüfung der Gegenargumente unterbreitet das Panel den an der Streitigkeit beteiligten Vertragsparteien die beschreibenden Teile seines schriftlichen Berichtsentwurfs einschließlich des Tatbestands und einer Zusammenfassung der Argumente der an der Streitigkeit beteiligten Vertragsparteien. Allen an der Streitigkeit beteiligten Vertragsparteien ist Gelegenheit zu geben, sich zu den beschreibenden Teilen des Berichts innerhalb einer vom Panel festgesetzten Frist schriftlich zu äussern.

Nach Ablauf der Frist für den Eingang der Äusserungen der Vertragsparteien händigt das Panel den an der Streitigkeit beteiligten Vertragsparteien einen vorläufigen schriftlichen Bericht aus, in dem sowohl die beschreibenden Teile als auch die vorgeschlagenen Feststellungen und Schlußfolgerungen des Panels enthalten sind. Innerhalb eines vom Panel festgelegten Zeitraums kann eine an der Streitigkeit beteiligte Vertragspartei das Panel schriftlich ersuchen, einzelne Punkte des vorläufigen Berichts zu überprüfen, bevor es einen Schlußbericht vorlegt. Vor der Vorlage eines Schlußberichts kann das Panel nach eigenem Ermessen mit den an der Streitigkeit beteiligten Vertragsparteien zusammenkommen, um die Fragen zu besprechen, die in diesem Ersuchen aufgeworfen wurden.

Der Schlußbericht umfasst die beschreibenden Teile (einschließlich einer Feststellung des Tatbestands und einer Zusammenfassung der Argumente der an der Streitigkeit beteiligten Vertragsparteien), die Feststellungen und Schlußfolgerungen des Panels und eine Erläuterung der Argumente, die zu bestimmten Fragen des vorläufigen Berichts zum Zeitpunkt von dessen Überprüfung vorgebracht wurden. Der Schlußbericht behandelt jede wesentliche Frage, die dem Panel vorgelegt wurde und zur Streitbeilegung notwendig ist, und führt die Gründe für die Schlußfolgerungen des Panels an.

Das Panel leitet seinen Schlußbericht unverzueglich an das Sekretariat und die an der Streitigkeit beteiligten Vertragsparteien weiter. Zum frühestmöglichen Zeitpunkt verteilt das Sekretariat den Schlußbericht zusammen mit etwaigen schriftlichen Äusserungen, die eine an der Streitigkeit beteiligte Vertragspartei ihm beizufügen wünscht, an alle Vertragsparteien.

b) Gelangt ein Panel zu dem Schluß, daß eine Maßnahme, die eine Vertragspartei einführt oder aufrechterhält, Artikel 5 oder Artikel 29 oder einer Bestimmung des GATT oder eines dazugehörigen Rechtsinstruments, die im Rahmen von Artikel 29 anwendbar sind, nicht entspricht, kann das Panel in seinem Schlußbericht empfehlen, daß die Vertragspartei die Maßnahme oder Verhaltensweise ändert oder aufgibt und so der betreffenden Bestimmung entspricht.

c) Panelberichte werden von der Chartakonferenz angenommen. Um der Chartakonferenz genügend Zeit zur Prüfung der Panelberichte zu geben, wird ein Bericht frühestens 30 Tage, nachdem ihn das Sekretariat allen Vertragsparteien übermittelt hat, durch die Chartakonferenz genehmigt. Vertragsparteien, die Einwände gegen einen Bericht eines Panels haben, übermitteln ihre schriftliche Begründung mindestens 10 Tage vor dem Termin, an dem der Bericht zur Genehmigung durch die Chartakonferenz vorgesehen ist, an das Sekretariat, das sie unverzueglich an alle Vertragsparteien weiterleitet. Die streitenden Vertragsparteien und Vertragsparteien, die ihr Interesse gemäß Absatz 2 Buchstabe b) notifiziert haben, haben das Recht, in vollem Umfang an der Prüfung des Berichts des Panels über den Streitfall durch die Chartakonferenz teilzunehmen und ihre Standpunkte in vollem Umfang zu Protokoll zu geben.

d) Für eine rechtswirksame Streitbeilegung im Interesse aller Vertragsparteien ist es wichtig, daß den Entscheidungen und Empfehlungen eines von der Chartakonferenz angenommenen Schlußberichts unverzueglich entsprochen wird. Eine Vertragspartei, an die sich eine Entscheidung oder Empfehlung eines von der Chartakonferenz angenommenen Schlußberichts richtet, teilt der Chartakonferenz mit, wie sie dieser Entscheidung oder Empfehlung zu entsprechen gedenkt. Ist es der betreffenden Vertragspartei praktisch unmöglich, dem unverzueglich zu entsprechen, so erläutert sie der Chartakonferenz, weshalb sie dem nicht entsprechen kann, und erhält im Lichte dieser Erläuterung eine angemessene Frist, um dem zu entsprechen. Das Ziel der Streitbeilegung ist die Änderung oder Beseitigung unvereinbarer Maßnahmen.

5. a) Versäumt es eine Vertragspartei, der Entscheidung oder Empfehlung eines von der Chartakonferenz angenommenen Schlußberichts des Panels innerhalb einer angemessenen Frist zu entsprechen, kann eine durch dieses Versäumnis geschädigte Vertragspartei die säumige Vertragspartei schriftlich ersuchen, Verhandlungen aufzunehmen, um eine allseits zufriedenstellende Entschädigung zu vereinbaren. Auf ein solches Ersuchen hin nimmt die säumige Vertragspartei unverzueglich solche Verhandlungen auf.

b) Lehnt die säumige Vertragspartei Verhandlungen ab oder haben sich die Vertragsparteien binnen 30 Tagen nach Eingang des Verhandlungsersuchens noch nicht geeinigt, kann die geschädigte Vertragspartei die Chartakonferenz schriftlich um Ermächtigung ersuchen, die Erfuellung von Verpflichtungen gegenüber der säumigen Vertragspartei nach Artikel 5 oder Artikel 29 auszusetzen.

c) Die Chartakonferenz kann die geschädigte Vertragspartei ermächtigen, gegenüber der säumigen Vertragspartei die Erfuellung derjenigen Verpflichtungen aus den Bestimmungen von Artikel 5 oder Artikel 29 oder aus den aufgrund von Artikel 29 anwendbaren Bestimmungen des GATT oder der dazugehörigen Rechtsinstrumente auszusetzen, die die geschädigte Vertragspartei unter den gegebenen Umständen für gleichwertig erachtet.

d) Die Aussetzung der Erfuellung von Verpflichtungen ist zu befristen und nur so lange anzuwenden, bis die mit Artikel 5 oder Artikel 29 unvereinbare Maßnahme aufgehoben wird oder bis eine allseits zufriedenstellende Lösung gefunden worden ist.

6. a) Vor der Aussetzung der Erfuellung solcher Verpflichtungen unterrichtet die geschädigte Vertragspartei die säumige Vertragspartei von Art und Umfang der beabsichtigten Aussetzung. Erhebt die säumige Vertragspartei beim Generalsekretär schriftlich Einwand gegen den Umfang der von der geschädigten Vertragspartei beabsichtigten Aussetzung der Erfuellung der Verpflichtungen, so wird das nachstehend festgelegte Schiedsverfahren eingeleitet. Die beabsichtigte Aussetzung der Erfuellung von Verpflichtungen wird zurückgestellt, bis das Schiedsverfahren abgeschlossen und die Entscheidung des Schiedspanels gemäß Buchstabe e) endgültig und verbindlich geworden ist.

b) Der Generalsekretär setzt gemäß Absatz 2 Buchstaben d) bis f) ein Schiedspanel ein, das, wenn praktisch möglich, dasselbe Panel ist, das die in Absatz 4 Buchstabe d) genannte Entscheidung oder Empfehlung abgegeben hat, und prüft, in welchem Umfang die geschädigte Vertragspartei die Aussetzung der Erfuellung von Verpflichtungen beabsichtigt. Sofern die Chartakonferenz nicht etwas anderes beschließt, werden die Verfahrensbestimmungen für das Panelverfahren nach Absatz 3 Buchstabe a) beschlossen.

c) Das Schiedspanel stellt fest, ob und gegebenenfalls inwieweit der Umfang der von der geschädigten Vertragspartei beabsichtigten Aussetzung der Erfuellung von Verpflichtungen in einem unangemessenen Verhältnis zu dem erlittenen Schaden steht. Das Panel überprüft die Art der ausgesetzten Verpflichtungen nicht, es sei denn, daß dies mit der Feststellung des Umfangs der ausgesetzten Verpflichtungen untrennbar verbunden ist.

d) Das Schiedspanel übermittelt der geschädigten und der säumigen Vertragspartei und dem Sekretariat seine schriftliche Feststellung binnen 60 Tagen nach seiner Einsetzung beziehungsweise innerhalb der von der geschädigten und der säumigen Vertragspartei vereinbarten Frist. Das Sekretariat legt die Feststellung der Chartakonferenz bei der frühestmöglichen Gelegenheit, spätestens aber auf der Sitzung der Chartakonferenz nach Eingang der Feststellung vor.

e) Die Feststellung des Schiedspanels wird 30 Tage, nachdem sie der Chartakonferenz vorgelegt worden ist, endgültig und verbindlich, und jeder darin zugestandene Umfang einer Aussetzung von Vergünstigungen kann daraufhin von der geschädigten Vertragspartei in einer Weise in Kraft gesetzt werden, wie es die Vertragspartei unter den gegebenen Umständen für gleichwertig erachtet, es sei denn, daß die Chartakonferenz vor Ablauf der Frist von 30 Tagen etwas anderes beschließt.

f) Mit der Aussetzung der Erfuellung von Verpflichtungen gegenüber einer säumigen Vertragspartei bemüht sich die geschädigte Vertragspartei nach Kräften, den Handel anderer Vertragsparteien nicht zu beeinträchtigen.

7. Jede Vertragspartei kann zwei Personen benennen, die im Fall von Vertragsparteien, welche auch Vertragspartei des GATT sind, üblicherweise als Panelmitglieder für die Streitbeilegung im Rahmen des GATT benannt werden, sofern sie gewillt und fähig sind, als Panelmitglieder im Sinne dieser Anlage zu wirken. Der Generalsekretär kann ferner mit Zustimmung der Chartakonferenz höchstens zehn Personen benennen, die gewillt und fähig sind, als Panelmitglieder bei der Streitbeilegung nach den Absätzen 2 bis 4 zu wirken. Die Chartakonferenz kann darüber hinaus beschließen, für dieselben Zwecke bis zu 20 Personen zu benennen, die auf Streitbeilegungslisten anderer internationaler Gremien stehen und gewillt und fähig sind, als Panelmitglieder zu wirken. Die Namen aller so benannten Personen ergeben die Streitbeilegungsliste. Die Personen werden allein auf der Grundlage der Objektivität, Zuverlässigkeit und des gesunden Urteilsvermögens benannt und sollen in Fragen des internationalen Handels und der Energiewirtschaft, insbesondere in den nach Artikel 29 anzuwendenden Bestimmungen, möglichst umfassend sachkundig sein. Bei der Wahrnehmung von Aufgaben im Rahmen dieser Anlage dürfen die zu benennenden Personen keiner Vertragspartei angehören oder von ihr Weisungen entgegennehmen. Die zu benennenden Personen erhalten ein erneuerbares Mandat von fünf Jahren, bis ihre Nachfolger benannt sind. Eine benannte Person, deren Mandat ausläuft, führt eine Aufgabe, für die sie im Rahmen dieser Anlage benannt worden ist, zu Ende. Im Fall des Todes, des Rücktritts oder der Unfähigkeit einer benannten Person hat je nachdem, wer die betreffende Person benannt hat, die Vertragspartei oder der Generalsekretär das Recht, für die verbleibende Dauer des Mandats eine andere Person zu benennen, wobei die Benennung durch den Generalsekretär der Genehmigung durch die Chartakonferenz bedarf.

8. Unbeschadet der Bestimmungen dieser Anlage sind die Vertragsparteien aufgefordert, sich während des gesamten Streitbeilegungsverfahrens zu konsultieren, um ihren Streit beizulegen.

9. Die Chartakonferenz kann für die Erledigung der in dieser Anlage dem Sekretariat und dem Generalsekretär übertragenen Aufgaben andere Gremien oder Foren bestimmen oder benennen.

12. Anlage B

VERTEILUNGSSCHLÜSSEL FÜR DIE CHARTAKOSTEN (nach Artikel 37 Absatz 3)

1. Die von den Vertragsparteien zu zahlenden Beiträge werden alljährlich vom Sekretariat festgestellt; dabei wird von ihren prozentualen Beiträgen ausgegangen, die nach dem letzten verfügbaren Schlüssel der Vereinten Nationen für die Beiträge zum ordentlichen Haushalt fällig sind. (Ergänzend werden Daten über theoretische Beiträge für Vertragsparteien, die nicht VN-Mitglieder sind, zugrunde gelegt.)

2. Die Beiträge werden nach Bedarf so angepasst, daß sichergestellt ist, daß die Gesamtsumme aller Beiträge der Vertragsparteien 100 % beträgt.

13. Anlage PA

LISTE DER UNTERZEICHNER, DIE DIE VORSCHRIFTEN VON ARTIKEL 45 ABSATZ 3 BUCHSTABE b) (VORLÄUFIGE ANWENDUNG) NICHT AKZEPTIEREN (nach Artikel 45 Absatz 3 Buchstabe b))

1. Tschechische Republik

2. Deutschland

3. Ungarn

4. Litauen

5. Polen

6. Slowakische Republik.

14. Anlage T

ÜBERGANGSMASSNAHMEN DER VERTRAGSSPARTEIEN (nach Artikel 32 Absatz 1)

Liste der Vertragsparteien, die zu Übergangsregelungen berechtigt sind

Albanien

Armenien

Aserbaidschan

Belarus

Bulgarien

Kroatien

Tschechische Republik

Estland

Georgien

Ungarn

Kasachstan

Kirgisistan

Lettland

Litauen

Moldau

Polen

Rumänien

Russische Föderation

Slowakei

Slowenien

Tadschikistan

Turkmenistan

Ukraine

Usbekistan

Liste der Bestimmungen, für die Übergangsregelungen gelten

>PLATZ FÜR EINE TABELLE>

Artikel 6 Absatz 2

"Jede Vertragspartei sorgt dafür, daß innerhalb ihrer Zuständigkeit Gesetze vorhanden sind und durchgesetzt werden, die erforderlich und geeignet sind, gegen einseitiges und abgestimmtes wettbewerbswidriges Verhalten bei einer Wirtschaftstätigkeit im Energiebereich vorzugehen."

LAND: ALBANIEN

Sektor

Alle Energiesektoren.

Regierungsebene

National.

Beschreibung

Es gibt in Albanien kein Gesetz zum Schutz des Wettbewerbs. Gesetz Nr. 7746 vom 28. Juli 1993 über Kohlenwasserstoffe und Gesetz Nr. 7796 vom 17. Februar 1994 über Mineralien enthalten keine derartigen Bestimmungen. Ein Elektrizitätsgesetz ist in Vorbereitung; es soll dem Parlament bis Ende 1996 vorgelegt werden. Albanien beabsichtigt, in diese Gesetze Bestimmungen gegen wettbewerbswidriges Verhalten aufzunehmen.

Auslaufen

1. Januar 1998.

LAND: ARMENIEN

Sektor

Alle Energiesektoren.

Regierungsebene

National.

Beschreibung

Gegenwärtig besteht in den meisten Energiesektoren in Armenien ein staatliches Monopol. Es gibt kein Gesetz zum Schutz des Wettbewerbs; die Wettbewerbsregeln werden somit noch nicht eingeführt. Es gibt noch keine Energiegesetze. Die Entwürfe sollen dem Parlament 1994 vorgelegt werden. Sie werden voraussichtlich mit dem EG-Wettbewerbsrecht abgestimmte Bestimmungen über wettbewerbsschädigendes Verhalten enthalten.

Auslaufen

31. Dezember 1997.

LAND: ASERBAIDSCHAN

Sektor

Alle Energiesektoren.

Regierungsebene

National.

Beschreibung

Die Gesetzgebung zum Abbau der Monopole wird derzeit erarbeitet.

Auslaufen

1. Januar 2000.

LAND: BELARUS

Sektor

Alle Energiesektoren.

Regierungsebene

National.

Beschreibung

Gesetze über den Monopolabbau werden vorbereitet.

Auslaufen

1. Januar 2000.

LAND: GEORGIEN

Sektor

Alle Energiesektoren.

Regierungsebene

National.

Beschreibung

Gesetzesvorhaben zum Monopolabbau befinden sich in Georgien im Stadium der Ausarbeitung; derweil besteht praktisch für alle Energiequellen und Energieträger das staatliche Monopol fort. Dadurch kommt ein Wettbewerb im energiewirtschaftlichen Bereich nur beschränkt zum Zuge.

Auslaufen

1. Januar 1999.

LAND: KASACHSTAN

Sektor

Alle Energiesektoren.

Regierungsebene

National.

Beschreibung

Das Gesetz Nr. 656 vom 11. Juni 1991 über die Entwicklung des Wettbewerbs und eine Beschränkung der monopolistischen Tätigkeiten ist in Kraft, ist aber sehr allgemein gehalten. Weitere Gesetze oder die Verabschiedung entsprechender Änderungen sind erforderlich.

Auslaufen

1. Januar 1998.

LAND: KIRGISISTAN

Sektor

Alle Energiesektoren.

Regierungsebene

National.

Beschreibung

Das Gesetz über den Monopolabbau ist bereits verabschiedet. Die Übergangsfrist wird genutzt, um die Bestimmungen dieses Gesetzes an den zur Zeit noch strikt vom Staat reglementierten Energiesektor anzupassen.

Auslaufen

1. Juli 2001.

LAND: MOLDAU

Sektor

Alle Energiesektoren.

Regierungsebene

National.

Beschreibung

Das Gesetz über die Beschränkung monopolistischer Tätigkeiten und die Förderung des Wettbewerbs vom 29. Januar 1992 liefert die organisatorische und rechtliche Grundlage für die Einführung des Wettbewerbs und für die Maßnahmen zur Verhinderung und Beschränkung der monopolistischen Betätigung; es ist auf die Einführung marktwirtschaftlicher Bedingungen ausgerichtet. Dieses Gesetz liefert allerdings keine konkrete Handhabe gegen wettbewerbswidriges Verhalten im Energiesektor, noch deckt es völlig die Forderungen von Artikel 6 ab.

Im Jahr 1995 werden dem Parlament Entwürfe zu einem Gesetz über Wettbewerb und staatlichen Monopolabbau vorgelegt werden. Der Entwurf des Energiegesetzes, der dem Parlament ebenfalls 1995 vorgelegt werden soll, regelt Fragen des Monopolabbaus und des Wettbewerbs in der Energiewirtschaft.

Auslaufen

1. Januar 1998.

LAND: RUMÄNIEN

Sektor

Alle Energiesektoren.

Regierungsebene

National.

Beschreibung

In Rumänien sind die Wettbewerbsregeln noch nicht eingeführt. Das Gesetzesvorhaben zum Schutz des Wettbewerbs ist dem Parlament vorgelegt worden, mit seiner Verabschiedung wird im Laufe des Jahres 1994 gerechnet.

Der Entwurf enthält Vorschriften über wettbewerbsschädigendes Verhalten, die mit den EG-Wettbewerbsregeln abgestimmt sind.

Auslaufen

31. Dezember 1996.

LAND: RUSSISCHE FÖDERATION

Sektor

Alle Energiesektoren.

Regierungsebene

Föderation.

Beschreibung

Ein umfassendes Rahmenwerk von Gesetzen zum Monopolabbau wurde in der Russischen Föderation erarbeitet, aber weitere Rechts- und Verwaltungsmaßnahmen zur Verhinderung, Begrenzung und Beseitigung monopolistischer Betätigung und unfairen Wettbewerbs werden - insbesondere im Energiebereich - verabschiedet werden müssen.

Auslaufen

1. Juli 2001.

LAND: SLOWENIEN

Sektor

Alle Energiesektoren.

Regierungsebene

National.

Beschreibung

Das 1993 verabschiedete und im Amtsblatt Nr. 18/93 veröffentlichte Wettbewerbsschutzgesetz behandelt wettbewerbswidriges Verhalten allgemein. Das vorhandene Recht schafft die Voraussetzungen für die Einrichtung von Wettbewerbsbehörden. Die wichtigste Wettbewerbsbehörde ist zur Zeit das Amt für Wettbewerbsschutz beim Wirtschafts- und Entwicklungsministerium. Wegen der Bedeutung des Energiesektors ist ein eigenes Gesetz in Aussicht genommen. Bis zur vollen Erfuellung ist somit mehr Zeit erforderlich.

Auslaufen

1. Januar 1998.

LAND: TADSCHIKISTAN

Sektor

Alle Energiesektoren.

Regierungsebene

National.

Beschreibung

1993 wurde in Tadschikistan das Gesetz über Monopolabbau und Wettbewerb erlassen. Aufgrund der schwierigen Wirtschaftslage in Tadschikistan ist das Gesetz vorläufig ausgesetzt worden.

Auslaufen

31. Dezember 1997.

LAND: TURKMENISTAN

Sektor

Alle Energiesektoren.

Regierungsebene

National.

Beschreibung

Nach dem Erlaß des Präsidenten von Turkmenistan Nr. 1532 vom 21. Oktober 1993 wurde das Komitee zur Einschränkung monopolistischer Tätigkeiten gebildet, das seine Tätigkeit (Schutz von Unternehmen und anderen Organisationen gegen monopolistische Verhaltensweisen und Praktiken und Förderung der Durchsetzung marktwirtschaftlicher Grundsätze auf der Grundlage von Wettbewerb und Unternehmertum) aufgenommen hat.

Der Rechts- und Verwaltungsrahmen muß noch ausgebaut werden, in dem die Entmonopolisierung der Energiewirtschaft erfolgen wird.

Auslaufen

1. Juli 2001.

LAND: USBEKISTAN

Sektor

Alle Energiesektoren.

Regierungsebene

National.

Beschreibung

Das Gesetz zur Beschränkung der Monopoltätigkeiten wurde verabschiedet und ist seit Juli 1992 in Usbekistan in Kraft. Wie in Artikel 1 Absatz 3 vorgesehen, gilt das Gesetz allerdings nicht für unternehmerische Tätigkeiten im Energiesektor.

Auslaufen

1. Juli 2001.

Artikel 6 Absatz 5

).2

"Ist eine Vertragspartei der Auffassung, daß ein bestimmtes wettbewerbswidriges Verhalten im Gebiet einer anderen Vertragspartei sich auf wichtige Interessen nachteilig auswirkt, die für die Zwecke dieses Artikels von Bedeutung sind, so kann die Vertragspartei dies der anderen Vertragspartei mitteilen und diese darum ersuchen, daß ihre Wettbewerbsbehörden geeignete Durchsetzungsmaßnahmen ergreifen. Die notifizierende Vertragspartei macht in ihrer Notifikation ausreichende Angaben, damit die andere Vertragspartei das in der Notifikation angesprochene wettbewerbswidrige Verhalten feststellen kann; die notifizierende Vertragspartei bietet weitere Informationen und ihre Zusammenarbeit an, soweit sie dazu in der Lage ist. Die Vertragspartei, welche die Notifikation erhalten hat, beziehungsweise ihre zuständigen Wettbewerbsbehörden können die Wettbewerbsbehörden der notifizierenden Vertragspartei konsultieren und sichern volle Prüfung des Ersuchens der notifizierenden Vertragspartei zu, bevor sie darüber entscheiden, ob sie Durchsetzungsmaßnahmen gegen das in der Notifikation behauptete wettbewerbswidrige Verhalten einleiten. Die Vertragspartei, welche die Notifikation erhalten hat, teilt der notifizierenden Vertragspartei ihre Entscheidung beziehungsweise die Entscheidung der zuständigen Wettbewerbsbehörden mit; sie kann, falls sie es wünscht, der notifizierenden Vertragspartei die Gründe für ihre Entscheidung angeben. Werden Durchsetzungsmaßnahmen eingeleitet, so teilt die Vertragspartei, welche die Notifikation erhalten hat, der notifizierenden Vertragspartei das Ergebnis und, soweit möglich, wesentliche zwischenzeitliche Entwicklungen mit."

LAND: ALBANIEN

Sektor

Alle Energiesektoren.

Regierungsebene

National.

Beschreibung

In Albanien gibt es keine Institution, die die Einhaltung von Wettbewerbsregeln durchsetzt. Derartige Stellen werden in dem Gesetz zum Schutz des Wettbewerbs vorgesehen sein, das 1996 fertiggestellt werden soll.

Auslaufen

1. Januar 1999.

LAND: ARMENIEN

Sektor

Alle Energiesektoren.

Regierungsebene

National.

Beschreibung

In Armenien gibt es noch keine Institutionen zur Umsetzung dieses Absatzes.

Im Rahmen der künftigen Gesetze über Energie und Wettbewerbsschutz sollen solche Institutionen ins Leben gerufen werden.

Auslaufen

31. Dezember 1997.

LAND: ASERBAIDSCHAN

Sektor

Alle Energiesektoren.

Regierungsebene

National.

Beschreibung

Nach Verabschiedung der Gesetze zum Monopolabbau werden entsprechende Behörden geschaffen.

Auslaufen

1. Januar 2000.

LAND: BELARUS

Sektor

Alle Energiesektoren.

Regierungsebene

National.

Beschreibung

Nach Verabschiedung der Gesetze über den Monopolabbau werden entsprechende Behörden geschaffen.

Auslaufen

1. Januar 2000.

LAND: GEORGIEN

Sektor

Alle Energiesektoren.

Regierungsebene

National.

Beschreibung

Gesetzesvorhaben zum Monopolabbau befinden sich in Georgien im Stadium der Ausarbeitung; derweil sind noch keine Wettbewerbsbehörden eingerichtet.

Auslaufen

1. Januar 1999.

LAND: KASACHSTAN

Sektor

Alle Energiesektoren.

Regierungsebene

National.

Beschreibung

In Kasachstan gibt es ein Antimonopol-Komitee, das aber noch der gesetzgeberischen und organisatorischen Verbesserung bedarf, damit ein wirksamer Mechanismus zur Behandlung von Klagen wegen wettbewerbsschädlichen Verhaltens entsteht.

Auslaufen

1. Januar 1998.

LAND: KIRGISISTAN

Sektor

Alle Energiesektoren.

Regierungsebene

National.

Beschreibung

In Kirgisistan gibt es keinen Mechanismus zur Überwachung wettbewerbsgerechten Verhaltens und der einschlägigen Rechtsvorschriften. Die entsprechenden Behörden müssen noch aufgebaut werden.

Auslaufen

1. Juli 2001.

LAND: MOLDAU

Sektor

Alle Energiesektoren.

Regierungsebene

National.

Beschreibung

Die Überwachung des Wettbewerbs in Moldau fällt in die Zuständigkeit des Wirtschaftsministeriums. Das Gesetz zur Ahndung von Verstössen gegen Verwaltungsvorschriften sieht Strafen für Monopolunternehmen vor, die sich nicht an die Wettbewerbsregeln halten.

Der Entwurf eines Gesetzes über Wettbewerb, das die Wettbewerbsregeln durchsetzen soll, ist in Vorbereitung.

Auslaufen

1. Januar 1998.

LAND: RUMÄNIEN

Sektor

Alle Energiesektoren.

Regierungsebene

National.

Beschreibung

Der erforderliche institutionelle Rahmen zur Durchsetzung dieses Absatzes ist in Rumänien noch nicht geschaffen worden.

Institutionen zur Durchsetzung der Wettbewerbsregeln sind in dem Gesetzentwurf über den Wettbewerbsschutz vorgesehen, der 1994 verabschiedet werden soll.

Der Entwurf sieht ferner eine Frist von neun Monaten zur Durchsetzung vor, gerechnet ab dem Tag seiner Veröffentlichung.

In dem Europa-Abkommen zur Gründung einer Assoziation zwischen Rumänien und den Europäischen Gemeinschaften wurde Rumänien eine Fünfjahresfrist zur Umsetzung der Wettbewerbsregeln eingeräumt.

Auslaufen

1. Januar 1998.

LAND: TADSCHIKISTAN

Sektor

Alle Energiesektoren.

Regierungsebene

National.

Beschreibung

Tadschikistan hat Gesetze über Monopolabbau und Wettbewerb erlassen; Institutionen zur Durchsetzung der Wettbewerbsregeln müssen aber noch aufgebaut werden.

Auslaufen

31. Dezember 1997.

LAND: USBEKISTAN

Sektor

Alle Energiesektoren.

Regierungsebene

National.

Beschreibung

Das Gesetz zur Beschränkung der Monopoltätigkeiten wurde verabschiedet und ist seit Juli 1992 in Usbekistan in Kraft. Wie in Artikel 1 Absatz 3 vorgesehen, gilt das Gesetz allerdings nicht für unternehmerische Tätigkeiten im Energiesektor.

Auslaufen

1. Juli 2001.

Artikel 7 Absatz 4

"Kann der Transit von Energieerzeugnissen nicht zu marktüblichen Bedingungen mit Hilfe von Energiebeförderungseinrichtungen erreicht werden, so legen die Vertragsparteien der Schaffung neuer Kapazitäten keine Hindernisse in den Weg, sofern anwendbare Rechtsvorschriften, die mit Absatz 1 vereinbar sind, nichts anderes bestimmen."

LAND: ASERBAIDSCHAN

Sektor

Alle Energiesektoren.

Regierungsebene

National.

Beschreibung

Es fehlt an einer gesetzlichen Regelung im Energiebereich einschließlich Genehmigungsverfahren zur Regelung des Transits. Während einer Übergangszeit ist geplant, Energiefernleitungen und Kraftwerkskapazitäten auszubauen und zu modernisieren, um sie technisch und wirtschaftlich den weltweit herrschenden Bedingungen einer Marktwirtschaft anzupassen.

Auslaufen

31. Dezember 1999.

LAND: BELARUS

Sektor

Alle Energiesektoren.

Regierungsebene

National.

Beschreibung

Die einschlägigen Gesetze über Energie, Land usw. sind in Arbeit; bis zu ihrer Verabschiedung bleiben Unsicherheiten über die Bedingungen für die Schaffung neuer Transportanlagen für Energieträger im Hoheitsgebiet von Belarus bestehen.

Auslaufen

31. Dezember 1998.

LAND: BULGARIEN

Sektor

Alle Energiesektoren.

Regierungsebene

National.

Beschreibung

In Bulgarien gibt es keine Gesetze zur Regelung des Transits von Energieerzeugnissen. Die Energiewirtschaft wird von Grund auf neu strukturiert, einschließlich des institutionellen Rahmens sowie der Rechts- und Verwaltungsvorschriften.

Auslaufen

Der Übergangszeitraum von 7 Jahren wird benötigt, um ein Transitrecht für Energieerzeugnisse in vollem Einklang mit dieser Vorschrift zu schaffen.

1. Juli 2001.

LAND: GEORGIEN

Sektor

Alle Energiesektoren.

Regierungsebene

National.

Beschreibung

Die einschlägigen gesetzlichen Regelungen stehen noch aus. Gegenwärtig bestehen ganz unterschiedliche Bedingungen für die Beförderung und den Transit der einzelnen Energieträger (Elektrizität, Erdgas, Mineralölerzeugnisse, Kohle) in Georgien.

Auslaufen

1. Januar 1999.

LAND: UNGARN

Sektor

Elektrizitätswirtschaft.

Regierungsebene

National.

Beschreibung

Zur Zeit unterliegen der Bau und der Betrieb von Hochspannungsleitungen einem staatlichen Monopol.

Neue Gesetz- und Verwaltungsvorschriften über Bau, Betrieb und Eigentum von Hochspannungsleitungen werden zur Zeit erarbeitet.

Das vom Ministerium für Industrie und Handel initiierte neue Elektrizitätsgesetz wird auch in das Zivilrecht und Konzessionsrecht eingreifen. Mit Inkrafttreten des neuen Elektrizitätsgesetzes und den entsprechenden Verordnungen und Erlassen werden stimmige Verhältnisse geschaffen.

Auslaufen

31. Dezember 1996.

LAND: POLEN

Sektor

Alle Energiesektoren.

Regierungsebene

National.

Beschreibung

Das polnische Energiegesetz, das kurz vor seiner Fertigstellung steht, sieht die Schaffung ähnlicher Regelungen vor, wie sie in marktwirtschaftlich organisierten Ländern gelten (Lizenz für Erzeugung, Übertragung, Verteilung und für den Handel mit Energieträgern). Bis zur Verabschiedung ist eine vorübergehende Aussetzung der Pflichten aus diesem Absatz notwendig.

Auslaufen

31. Dezember 1995.

Artikel 9 Absatz 1

"Die Vertragsparteien erkennen die Bedeutung offener Kapitalmärkte für die Förderung des Kapitalflusses zur Finanzierung des Handels mit Energieerzeugnissen und zur Vornahme und Unterstützung von Investitionen der Wirtschaftstätigkeit im Energiebereich in den Gebieten anderer Vertragsparteien an, insbesondere derjenigen, deren Wirtschaft sich im Umbruch befindet. Jede Vertragspartei ist daher bestrebt, die Bedingungen für den Zugang von Gesellschaften und Staatsangehörigen anderer Vertragsparteien zu ihrem Kapitalmarkt zum Zweck der Finanzierung des Handels mit Energieerzeugnissen und zum Zweck der Investition in eine Wirtschaftstätigkeit im Energiebereich im Gebiet jener anderen Vertragsparteien auf einer Grundlage zu fördern, die nicht weniger günstig ist als diejenige, die sie unter gleichen Umständen ihren eigenen Gesellschaften oder Staatsangehörigen oder den Gesellschaften und Staatsangehörigen einer anderen Vertragspartei oder eines dritten Staates einräumt, je nachdem, welche die günstigste ist."

LAND: ASERBAIDSCHAN

Sektor

Alle Energiesektoren.

Regierungsebene

National.

Beschreibung

Entsprechende Gesetze sind in Vorbereitung.

Auslaufen

1. Januar 2000.

LAND: BELARUS

Sektor

Alle Energiesektoren.

Regierungsebene

National.

Beschreibung

Entsprechende Gesetze sind in Vorbereitung.

Auslaufen

1. Januar 2000.

LAND: GEORGIEN

Sektor

Alle Energiesektoren.

Regierungsebene

National.

Beschreibung

Entsprechende Gesetze sind in Vorbereitung.

Auslaufen

1. Januar 1997.

LAND: KASACHSTAN

Sektor

Alle Energiesektoren.

Regierungsebene

National.

Beschreibung

Der Gesetzentwurf über Auslandsinvestitionen befindet sich im Genehmigungsverfahren und soll im Herbst 1994 noch vom Parlament verabschiedet werden.

Auslaufen

1. Juli 2001.

LAND: KIRGISISTAN

Sektor

Alle Energiesektoren.

Regierungsebene

National.

Beschreibung

Entsprechende Gesetze sind derzeit in Vorbereitung.

Auslaufen

1. Juli 2001.

Artikel 10 Absatz 7 - Besondere Maßnahmen

"Jede Vertragspartei gewährt in ihrem Gebiet den Investitionen von Investoren anderer Vertragsparteien und den damit zusammenhängenden Tätigkeiten einschließlich Verwaltung, Wartung, Verwendung, Nutzung oder Veräusserung keine weniger günstige Behandlung, als sie Investitionen ihrer eigenen Investoren oder von Investoren einer anderen Vertragspartei oder eines dritten Staates und den damit zusammenhängenden Tätigkeiten einschließlich Verwaltung, Wartung, Verwendung, Nutzung oder Veräusserung gewährt, je nachdem, welche die günstigste ist."

LAND: BULGARIEN

Sektor

Alle Energiesektoren.

Regierungsebene

National.

Beschreibung

Ausländer können Eigentumsrechte an Grund und Boden nicht erwerben. Eine Gesellschaft, die zu mehr als 50 % in ausländischer Hand ist, kann landwirtschaftliche Fläche nicht als Eigentum erwerben.

Ausländer und ausländische juristische Personen können kein Land als Eigentum erwerben mit Ausnahme durch Vererbung entsprechend dem Gesetz. In diesem Fall müssen sie es abtreten.

Ausländer können Eigentum an Gebäuden erwerben, nicht aber an Grundstücken.

Ausländer oder von ausländischem Kapital beherrschte Firmen bedürfen einer Genehmigung, bevor sie folgenden Tätigkeiten nachgehen können:

- Erforschung, Erschließung und Gewinnung von natürlichen Ressourcen aus dem Küstenmeer, vom Festlandsockel oder aus der ausschließlichen Wirtschaftszone.

- Erwerb von Grundeigentum in geographischen Gebieten, die vom Ministerrat bezeichnet sind.

- Die Genehmigungen werden vom Ministerrat oder einem von diesem bevollmächtigten Gremium erteilt.

Auslaufen

1. Juli 2001.

Artikel 14 Absatz 1 Buchstabe d)

"Jede Vertragspartei gewährleistet im Zusammenhang mit den Investitionen in ihrem Gebiet, die von Investoren einer anderen Vertragspartei getätigt werden, die Freiheit des Transfers zu und von ihrem Gebiet; der Transfer bezieht sich auf folgendes:

nicht ausgegebene Einkommen und sonstige Vergütungen des Personals, das im Zusammenhang mit der Investition aus dem Ausland angeworben wurde."

LAND: BULGARIEN

Sektor

Alle Energiesektoren.

Regierungsebene

National.

Beschreibung

Ausländische Staatsangehörige, die von Firmen mit mehr als 50 % ausländischer Kapitalbeteiligung oder von einem ausländischen Staatsangehörigen, der als einziger Händler einer Branche oder eines Vertreterbüros einer ausländischen Gesellschaft in Bulgarien registriert ist, beschäftigt werden und die in Bulgarischen Leva entlohnt werden, können Devisen im Wert bis zu 70 % ihres Gehaltes (einschließlich Sozialversicherungszahlungen) erwerben.

Auslaufen

1. Juli 2001.

LAND: UNGARN

Sektor

Alle Energiesektoren.

Regierungsebene

National.

Beschreibung

Nach Artikel 33 des Gesetzes über Investitionen von Ausländern in Ungarn können ausländische Spitzenmanager, Exekutivkräfte, Mitglieder des Aufsichtsratsgremiums und ausländische Angestellte bis zu 50 % ihres versteuerten Einkommens, die von ihrer Arbeitgeberfirma einbehalten werden, durch die Bank ihrer Firma transferieren.

Auslaufen

Wann diese spezielle Beschränkung ausläuft, hängt davon ab, welche Fortschritte Ungarn bei der Liberalisierung des Devisenverkehrs macht; das Endziel ist die volle Konvertierbarkeit des Forint. Diese Beschränkung behindert ausländische Anleger nicht. Das Auslaufen stützt sich auf die Vorschriften des Artikels 32.

1. Juli 2001.

Artikel 20 Absatz 3

"Jede Vertragspartei bestimmt eine oder mehrere Auskunftsstellen, an die Anfragen über die genannten Gesetze, sonstigen Vorschriften, Gerichtsentscheidungen und Verwaltungsvorschriften zu richten sind, und teilt diese Stellen umgehend dem Sekretariat mit, das auf Anfrage hierüber Auskunft erteilt."

LAND: ARMENIEN

Sektor

Alle Energiesektoren.

Regierungsebene

National.

Beschreibung

In Armenien sind offizielle Informationsstellen, die über einschlägige Gesetze und sonstige Vorschriften informieren, noch nicht eingerichtet. Es gibt auch keine Informationszentrale. Es ist aber geplant, eine solche Zentrale 1994-1995 einzurichten. Dazu wird technische Hilfestellung erforderlich sein.

Auslaufen

31. Dezember 1996.

LAND: ASERBAIDSCHAN

Sektor

Alle Energiesektoren.

Regierungsebene

National.

Beschreibung

Amtliche Auskunftsstellen, an die Fragen über einschlägige Gesetze und sonstige Vorschriften gerichtet werden können, bestehen in Aserbaidschan noch nicht. Derartige Informationen können derzeit bei verschiedenen Organisationen abgerufen werden.

Auslaufen

31. Dezember 1997.

LAND: BELARUS

Sektor

Alle Energiesektoren.

Regierungsebene

National.

Beschreibung

In Belarus existieren noch keine amtlichen Informationsstellen, die Auskünfte über Gesetze, sonstige Vorschriften, Gerichtsurteile und Verwaltungsentscheidungen geben könnten. Gerichtsurteile und Verwaltungsentscheidungen werden normalerweise nicht durch Veröffentlichung bekanntgemacht.

Auslaufen

31. Dezember 1998.

LAND: KASACHSTAN

Sektor

Alle Energiesektoren.

Regierungsebene

National.

Beschreibung

Mit der Einrichtung von Auskunftsstellen wurde begonnen. Gerichtsurteile und Verwaltungsentscheidungen werden in Kasachstan nicht veröffentlicht (von einigen Entscheidungen des obersten Gerichtshofs abgesehen), weil sie nicht als Rechtsquellen angesehen werden. Für eine Veränderung der bestehenden Praxis ist ein längerer Übergangszeitraum erforderlich.

Auslaufen

1. Juli 2001.

LAND: MOLDAU

Sektor

Alle Energiesektoren.

Regierungsebene

National.

Beschreibung

Die Informationsstellen müssen noch geschaffen werden.

Auslaufen

31. Dezember 1995.

LAND: RUSSISCHE FÖDERATION

Sektor

Alle Energiesektoren.

Regierungsebene

Die Föderation und die sie konstituierenden Republiken.

Beschreibung

In der Russischen Föderation gibt es noch keine amtlichen Auskunftsstellen, an die Anfragen über einschlägige Gesetze und sonstige Vorschriften gerichtet werden könnten. Gerichtsurteile und Verwaltungsentscheidungen gelten nicht als Rechtsquellen.

Auslaufen

31. Dezember 2000.

LAND: SLOWENIEN

Sektor

Alle Energiesektoren.

Regierungsebene

National.

Beschreibung

In Slowenien gibt es noch keine amtlichen Auskunftsstellen, an die Anfragen über einschlägige Gesetze und sonstige Rechtsvorschriften gerichtet werden könnten. Derzeit können derartige Informationen bei verschiedenen Ministerien abgerufen werden. Das in Vorbereitung befindliche Gesetz über ausländische Investitionen sieht die Einrichtung eines solchen Auskunftsbüros vor.

Auslaufen

1. Januar 1998.

LAND: TADSCHIKISTAN

Sektor

Alle Energiesektoren.

Regierungsebene

National.

Beschreibung

In Tadschikistan gibt es bis jetzt keine amtlichen Stellen, an die Anfragen über Rechts- und Verwaltungsvorschriften gerichtet werden können. Es ist nur eine Frage der Verfügbarkeit der Mittel.

Auslaufen

31. Dezember 1997.

LAND: UKRAINE

Sektor

Alle Energiesektoren.

Regierungsebene

National.

Beschreibung

Es gilt, die Transparenz der Rechtsvorschriften auch für die internationale Praxis zu verbessern. Die Ukraine muß Informationsstellen schaffen, die über Gesetze, sonstige Vorschriften, Gerichtsurteile und Verwaltungsentscheidungen und die allgemeine Verfahrensordnung Auskunft geben können.

Auslaufen

1. Januar 1998.

Artikel 22 Absatz 3

"Jede Vertragspartei sorgt dafür, daß ein Rechtsträger, den sie gründet oder führt und dem sie ordnungsrechtliche, verwaltungsrechtliche oder sonstige staatliche Befugnisse überträgt, diese in einer Weise ausübt, die mit den Verpflichtungen der Vertragspartei aus diesem Vertrag in Einklang steht."

LAND: TSCHECHISCHE REPUBLIK

Sektor

Uran- und Kernkraftindustrie.

Regierungsebene

National.

Beschreibung

Um die von der Verwaltung der staatlichen Materialreserven gelagerten Vorräte an Uranerz abzureichern, werden Einfuhren von Uranerz und -konzentraten einschließlich Uranbrennelemente, die Uran nichttechnischen Ursprungs enthalten, nicht zur Einfuhr zugelassen.

Auslaufen

1. Juli 2001.

ANHANG 2

BESCHLÜSSE ZUM VERTRAG ÜBER DIE ENERGIECHARTA

Die Europäische Energiechartakonferenz hat folgende Beschlüsse gefasst:

1. Zum Vertrag als Ganzes

Im Fall eines Konflikts zwischen dem Vertrag vom 9. Februar 1920 über Spitzbergen (Svalbard-Vertrag) und dem Vertrag über die Energiecharta geht der Vertrag über Spitzbergen - unbeschadet der Haltungen der Vertragsparteien hinsichtlich des Svalbard-Vertrags - im Umfang des Konflikts vor. Im Fall eines derartigen Konflikts oder einer Streitigkeit über das Vorliegen eines Konflikts oder über seinen Umfang finden Artikel 16 und Teil V des Vertrags über die Energiecharta keine Anwendung.

2. Zu Artikel 10 Absatz 7

Die Russische Föderation kann verlangen, daß Gesellschaften mit Auslandsbeteiligung für das Pachten föderationseigenen Vermögens die gesetzliche Genehmigung einholen; die Russische Föderation muß jedoch ohne Ausnahme sicherstellen, daß dieses Verfahren nicht derart angewandt wird, daß bei den Investitionen von Investoren anderer Vertragsparteien eine Diskriminierung entsteht.

3. Zu Artikel 14 (1*)

1. Der Ausdruck "Freiheit des Transfers" in Artikel 14 Absatz 1 hindert eine Vertragspartei (im folgenden als "einschränkende Partei" bezeichnet) nicht daran, Einschränkungen auf den Kapitalverkehr ihrer eigenen Investoren zu verhängen; allerdings

a) dürfen derartige Einschränkungen nicht die nach Artikel 14 Absatz 1 den Investoren anderer Vertragsparteien gewährten Rechte bezueglich ihrer Investitionen beeinträchtigen;

b) dürfen derartige Einschränkungen nicht die laufenden Transaktionen beeinträchtigen, und

c) muß die Vertragspartei dafür sorgen, daß Investitionen in ihrem Gebiet, die von Investoren aller anderen Vertragsparteien vorgenommen werden, im Hinblick auf Transfers keine weniger günstige Behandlung erfahren als Investitionen von Investoren einer anderen Vertragspartei oder eines dritten Staates, je nachdem, welche Behandlung die günstigste ist.

2. Dieser Beschluß bedarf fünf Jahre nach Inkrafttreten des Vertrags, spätestens jedoch zu dem in Artikel 32 Absatz 3 vorgesehenen Zeitpunkt, der Überprüfung durch die Chartakonferenz.

3. Keine Vertragspartei ist berechtigt, derartige Einschränkungen zu verhängen, es sei denn, die Vertragspartei ist ein Staat, der zu der ehemaligen Union der Sozialistischen Sowjetrepubliken gehörte, und sie hat spätestens bis zum 1. Juli 1995 dem vorläufigen Sekretariat schriftlich notifiziert, daß sie berechtigt zu werden wünscht, Einschränkungen im Sinne dieses Beschlusses zu verhängen.

4. Um jeden Zweifel auszuräumen: Dieser Beschluß schmälert hinsichtlich des Artikels 16 nicht die hierin festgelegten Rechte einer Vertragspartei, ihrer Investoren oder ihrer Investitionen oder die Pflichten einer Vertragspartei.

5. Im Sinne dieses Beschlusses sind "laufende Transaktionen" laufende Zahlungen im Zusammenhang mit der Verbringung von Gütern, Dienstleistungen oder Personen, wie sie üblicher internationaler Gepflogenheit entsprechen; ausgenommen sind Abmachungen, die faktisch eine Kombination aus einer laufenden Zahlung und einer Kapitaltransaktion darstellen, wie etwa Zahlungsaufschübe und Vorschußzahlungen, mit denen die einschlägigen Rechtsvorschriften der einschränkenden Partei umgangen werden sollen.

4. Zu Artikel 14 Absatz 2

Ungeachtet der Forderungen in Artikel 14 und seiner sonstigen internationalen Verpflichtungen bemüht sich Rumänien während des Übergangs seiner nationalen Währung zu voller Konvertierbarkeit um geeignete Maßnahmen, um die Wirksamkeit seiner Verfahren zum Transfer von Investitionserträgen zu verbessern und in jedem Fall derartige Transfers in einer frei konvertierbaren Währung ohne Einschränkung oder mehr als sechsmonatige Verzögerung zu gewährleisten. Rumänien stellt sicher, daß Investitionen in seinem Gebiet von Investoren aller anderen Vertragsparteien hinsichtlich Transfers eine Behandlung erfahren, die nicht weniger günstig ist als diejenige, die es Investitionen von Investoren einer anderen Vertragspartei oder eines dritten Staates gewährt, je nachdem, welche Behandlung die günstigste ist.

5. Zu Artikel 24 Absatz 4 Buchstabe a und Artikel 25

Eine Investition eines Investors nach Artikel 1 Nummer 7 Buchstabe a) Ziffer ii) einer Vertragspartei, die nicht Vertragspartei einer EIA oder Mitglied einer Freihandelszone oder Zollunion ist, hat Anrecht auf die im Rahmen der EIA, Freihandelszone oder Zollunion gewährte Behandlung, sofern die Investition

a) ihren eingetragenen Geschäftssitz, ihre Zentralverwaltung oder ihren Hauptgeschäftssitz im Gebiet einer Vertragspartei der betreffenden EIA oder eines Mitglieds der betreffenden Freihandelszone oder Zollunion hat oder,

b) falls sie nur ihren eingetragenen Geschäftssitz in dem betreffenden Gebiet hat, eine tatsächliche und dauerhafte Verbindung zu der Wirtschaft einer der Vertragsparteien der betreffenden EIA oder dem Mitglied der betreffenden Freihandelszone oder Zollunion hat.

Fußnote zu Beschluß Nr. 3

(*) Diesem Beschluß liegt das Einvernehmen zugrunde, daß Vertragsparteien, die sich darauf berufen wollen und die auch Partnerschafts- und Kooperationsabkommen mit den Europäischen Gemeinschaften und ihren Mitgliedstaaten geschlossen haben, welche einen Artikel enthalten, wonach solche Übereinkünfte zugunsten des Vertrags nicht anzuwenden sind, Einvernehmensnoten austauschen werden mit der rechtlichen Wirkung, Artikel 16 des Vertrags zwischen ihnen in bezug auf diesen Beschluß zur Anwendung zu bringen. Der Notenaustausch muß rechtzeitig vor der Unterzeichnung abgeschlossen sein.