21994A1231(39)

Zweites Zusatzprotokoll zu dem Europa-Abkommen zwischen den Europäischen Gemeinschaften und ihren Mitgliedstaaten einerseits und Rumänien andererseits sowie zu dem Interimsabkommen über Handel und Handelsfragen zwischen der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft und der Europäischen Gemeinschaft für Kohle und Stahl einerseits und Rumänien andererseits

Amtsblatt Nr. L 366 vom 31/12/1994 S. 0025 - 0027
Finnische Sonderausgabe: Kapitel 11 Band 37 S. 0275
Schwedische Sonderausgabe: Kapitel 11 Band 37 S. 0275


ZWEITES ZUSATZPROTOKOLL zu dem Europa-Abkommen zwischen den Europäischen Gemeinschaften und ihren Mitgliedstaaten einerseits und Rumänien andererseits sowie zu dem Interimsabkommen über Handel und Handelsfragen zwischen der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft und der Europäischen Gemeinschaft für Kohle und Stahl einerseits und Rumänien andererseits

DIE EUROPÄISCHE GEMEINSCHAFT UND DIE EUROPÄISCHE GEMEINSCHAFT FÜR KOHLE UND STAHL, nachstehend ,,Gemeinschaft'' genannt,

einerseits und

RUMÄNIEN

andererseits,

IN DER ERWAEGUNG, daß das Europa-Abkommen zur Gründung einer Assoziation zwischen den Europäischen Gemeinschaften und ihren Mitgliedstaaten einerseits und Rumänien andererseits (nachstehend ,,Europa-Abkommen'' genannt) am 1. Februar 1993 in Brüssel unterzeichnet wurde und noch nicht in Kraft getreten ist,

IN DER ERWAEGUNG, daß bis zum Inkrafttreten des Europa-Abkommens die Abkommensbestimmungen über Handel und Handelsfragen ab 1. Mai 1993 durch das am 1. Februar 1993 in Brüssel unterzeichnete Interimsabkommen über Handel und Handelsfragen zwischen der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft und der Europäischen Gemeinschaft für Kohle und Stahl einerseits und Rumänien andererseits (nachstehend ,,Interimsabkommen'' genannt) in Kraft gesetzt wurden,

IN DER ERWAEGUNG, daß das Europa-Abkommen und das Interimsabkommen durch das am 21. Dezember 1993 geschlossene Zusatzprotokoll (nachstehend ,,Erstes Zusatzprotokoll'' genannt) geändert wurden,

IN DER ERKENNTNIS, daß der Handel für den Übergang zur Marktwirtschaft von ausschlaggebender Bedeutung ist,

UNTER BERÜCKSICHTIGUNG der Bereitschaft der Gemeinschaft, den für Rumänien geltenden Zeitplan für die in dem Europa-Abkommen und dem Interimsabkommen vorgesehenen Handelsbestimmungen an denjenigen anzupassen, der für die assoziierten Visegrad-Länder gilt,

UNTER BERÜCKSICHTIGUNG der Ziele des Europa-Abkommens, insbesondere der in Artikel 1 genannten Ziele,

GESTÜTZT AUF das Interimsabkommen,

HABEN BESCHLOSSEN, dieses Protokoll zu schließen, und haben zu diesem Zweck zu ihren Bevollmächtigten ernannt:

DIE EUROPÄISCHE GEMEINSCHAFT:

RUMÄNIEN:

DIESE SIND nach Austausch ihrer in guter und gehöriger Form befundenen Vollmachten

WIE FOLGT ÜBEREINGEKOMMEN:

Artikel 1

Die durch das Erste Zusatzprotokoll geänderten Artikel 4 Absatz 3 des Interimsabkommens und Artikel 10 Absatz 3 des Europa-Abkommens erhalten folgende Fassung:

,,(3) Für die in Anhang III aufgeführten Ursprungswaren Rumäniens werden die Einfuhrzölle im Rahmen von jährlichen Gemeinschaftszollkontingenten oder -plafonds ausgesetzt, die gemäß den im genannten Anhang festgelegten Bedingungen schrittweise aufgestockt werden, so daß die Einfuhrzölle für die betreffenden Waren spätestens am Ende des zweiten Jahres nach dem Inkrafttreten des Abkommens vollständig beseitigt sind. Gleichzeitig werden die Einfuhrzölle, die nach Ausschöpfung der Kontingente oder Wiedererhebung der Zölle für unter einen Zollplafond fallende Waren gelten, vom Zeitpunkt des Inkrafttretens des Abkommens an durch jährliche Senkungen um 15 v. H. des Ausgangszollsatzes schrittweise beseitigt. Bis zum Ende des zweiten Jahres werden die noch verbleibenden Zölle beseitigt.''

Artikel 2

Die Fußnoten in Anhang III des Interimsabkommens und in Anhang III des Europa-Abkommens sind nicht mehr anwendbar.

Artikel 3

Absatz 1 Buchstabe b) der durch das Erste Zusatzprotokoll eingefügten einleitenden Vorschrift zu den Anhängen XIa, XIIa und XIIb des Interimsabkommens und zu den Anhängen XIa, XIIa und XIIb des Europa-Abkommens erhält folgende Fassung:

,,1. b) Die für das Jahr 4 angegebenen Mengen in Tonnen werden nicht angewendet; die für das Jahr 5 angegebenen Mengen gelten für das Jahr 4, das am 1. Juli 1995 beginnt.''

Artikel 4

(1) In Protokoll Nr. 1 über Textilwaren und Bekleidung zum Interimsabkommen und in Protokoll Nr. 1 über Textilwaren und Bekleidung zum Europa-Abkommen werden in dem durch das Erste Zusatzprotokoll geänderten Eingangssatz des Artikels 2 Absatz 1 die Worte ,,am Ende eines Zeitraums von fünf Jahren'' durch die Worte ,,am Ende eines Zeitraums von vier Jahren'' ersetzt.

(2) In Protokoll Nr. 1 über Textilwaren und Bekleidung zum Interimsabkommen und in Protokoll Nr. 1 über Textilwaren und Bekleidung zum Europa-Abkommen werden die beiden letzten, durch das Erste Zusatzprotokoll geänderten Gedankenstriche von Artikel 2 Absatz 1 durch folgenden Gedankenstrich ersetzt:''

,,- zu Beginn des fünften Jahres werden die restlichen Zölle beseitigt.''

Artikel 5

Der durch das Erste Zusatzprotokoll geänderte Artikel 2 Absatz 2 des Protokolls Nr. 2 über EGKS-Erzeugnisse zum Interimsabkommen und des Protokolls Nr. 2 über EGKS-Erzeugnisse zum Europa-Abkommen erhält folgende Fassung:

,,(2) Weitere Senkungen auf 60 v. H., 40 v. H. und 0 v. H. des Ausgangszollsatzes erfolgen jeweils zu Begin des zweiten, dritten und vierten Jahres nach dem Inkrafttreten des Abkommens.''

Artikel 6

In Anhang A des Protokolls Nr. 3 über landwirtschaftliche Verarbeitungserzeugnisse zum Interimsabkommen sowie des Protokolls Nr. 3 über landwirtschaftliche Verarbeitungserzeugnisse zum Europa-Abkommen wird der in Spalte 7 angegebene Zeitraum, nach dessen Ablauf der endgültige Zollsatz gilt, für die Erzeugnisse der KN-Codes 1803, 1804 00 00, 1805 00 00 und 1806 10 10 - andere - von vier auf drei Jahre verkürzt.

In Anhang B des Protokolls Nr. 3 über landwirtschaftliche Verarbeitungserzeugnisse zum Interimsabkommen sowie des Protokolls Nr. 3 über landwirtschaftliche Verarbeitungserzeugnisse zum Europa-Abkommen werden die für 1996 angegebenen Mengen in Tonnen gestrichen; die für 1997 und danach angegebenen Mengen in Tonnen gelten ab 1996.

Artikel 7

In Anhang II und im Anhang zu Anlage B des Zusatzprotokolls über den Handel mit Textilwaren zum Europa-Abkommen zwischen der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft und Rumänien werden die für 1998 angegebenen Hoechstmengen gestrichen.

In der Vereinbarten Niederschrift Nr. 5 wird ,,einen Zeitraum von fünf Jahren ab dem 1. Januar 1994'' durch ,,einen Zeitraum von vier Jahren ab dem 1. Januar 1994'' ersetzt.

Artikel 8

Dieses Protokoll ist Bestandteil des Interimsabkommens und des Europa-Abkommens.

Artikel 9

Dieses Protokoll tritt am ersten Tag des Monats in Kraft, der auf den Tag folgt, an dem die Vertragsparteien einander den Abschluß der hierfür erforderlichen Verfahren notifiziert haben. Das Protokoll gilt ab 1. Januar 1995.

Sollte dieses Protokoll nach dem 1. Januar 1995 in Kraft treten, werden alle bereits entrichteten Zölle erstattet, die nicht zu entrichten gewesen wären, wenn das Protokoll zu diesem Zeitpunkt bereits in Kraft getreten und seine Bestimmungen umgesetzt worden wären; mit dieser Erstattung gilt die Verpflichtung, keine derartigen Zölle zu erheben, als erfuellt.

Artikel 10

Dieses Protokoll ist in zwei Urschriften in dänischer, deutscher, englischer, französischer, griechischer, italienischer, niederländischer, portugiesischer, spanischer und rumänischer Sprache abgefasst, wobei jeder Wortlaut gleichermassen verbindlich ist.

Im Namen der Gemeinschaft Für Rumänien