Briefwechsel zwischen der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft und der Tschechischen Republik betreffend Artikel 68
Amtsblatt Nr. L 360 vom 31/12/1994 S. 0212 - 0212
Briefwechsel zwischen der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft und der Tschechischen Republik betreffend Artikel 68 A. Schreiben der Gemeinschaft Sehr geehrter Herr . . ., ich nehme Bezug auf die Diskussionen über Artikel 68 des Europa-Abkommens. Ich bestätige, daß hinsichtlich Artikel 68 des Europa-Abkommens der Zugang zu den Vergabeverfahren, den die Tschechische Republik gemäß Artikel 68 vom Inkrafttreten des Abkommens an Gesellschaften der Gemeinschaft gewährt, für Gesellschaften der Gemeinschaft gilt, die in der Tschechischen Republik in Form von Tochtergesellschaften nach Artikel 45 oder in den Formen nach Artikel 55 niedergelassen sind. Unbeschadet des Artikels 68 haben die Gesellschaften der Gemeinschaft, die in der Tschechischen Republik in Form von Tochtergesellschaften oder Agenturen nach Artikel 45 niedergelassen sind, spätestens am Ende der in Artikel 7 genannten Übergangszeit Zugang zu den Vergabeverfahren in der Tschechischen Republik. Ich wäre Ihnen dankbar, wenn Sie mir die Zustimmung der Regierung der Tschechischen Republik zu diesem Schreiben bestätigten. Genehmigen Sie, sehr geehrter Herr . . ., den Ausdruck meiner ausgezeichnetsten Hochachtung. Im Namen des Rates der Europäischen Gemeinschaften B. Schreiben der Tschechischen Republik Sehr geehrter Herr . . ., ich darf den Erhalt Ihres Schreibens vom heutigen Tag bestätigen, das wie folgt lautet: "Ich nehme Bezug auf die Diskussionen über Artikel 68 des Europa-Abkommens. Ich bestätige, daß hinsichtlich Artikel 68 des Europa-Abkommens der Zugang zu den Vergabeverfahren, den die Tschechische Republik gemäß Artikel 68 vom Inkrafttreten des Abkommens an Gesellschaften der Gemeinschaft gewährt, für Gesellschaften der Gemeinschaft gilt, die in der Tschechischen Republik in Form von Tochtergesellschaften nach Artikel 45 oder in den Formen nach Artikel 55 niedergelassen sind. Unbeschadet des Artikels 68 haben die Gesellschaften der Gemeinschaft, die in der Tschechischen Republik in Form von Tochtergesellschaften oder Agenturen nach Artikel 45 niedergelassen sind, spätestens am Ende der in Artikel 7 genannten Übergangszeit Zugang zu den Vergabeverfahren in der Tschechischen Republik. Ich wäre Ihnen dankbar, wenn Sie mir die Zustimmung der Regierung der Tschechischen Republik zu diesem Schreiben bestätigten." Ich darf Ihnen die Zustimmung meiner Regierung zu dem Inhalt dieses Schreibens bestätigen. Genehmigen Sie, sehr geehrter Herr . . ., den Ausdruck meiner ausgezeichnetsten Hochachtung. Für die Regierung der Tschechischen Republik