21994A1231(04)

Abkommen in Form eines Briefwechsels über die Verlängerung der Anpassungen des Selbstbeschränkungsabkommens zwischen der Europäischen Gemeinschaft und Australien über den Handel mit Hammel-, Lamm- und Ziegenfleisch

Amtsblatt Nr. L 351 vom 31/12/1994 S. 0021 - 0022
Finnische Sonderausgabe: Kapitel 3 Band 65 S. 0159
Schwedische Sonderausgabe: Kapitel 3 Band 65 S. 0159


ABKOMMEN in Form eines Briefwechsels über die Verlängerung der Anpassungen des Selbstbeschränkungsabkommens zwischen der Europäischen Gemeinschaft und Australien über den Handel mit Hammel-, Lamm- und Ziegenfleisch

Schreiben Nr. 1

Brüssel, den . . . . . .

Herr . . . . . .,

ich beehre mich, auf das Abkommen in Form eines Briefwechsels von 1989 zwischen der Gemeinschaft und Australien zur Anpassung des 1980 zwischen der Gemeinschaft und Australien geschlossenen Hauptabkommens über den Handel mit Hammel-, Schaf- und Ziegenfleisch Bezug zu nehmen.

Im Anschluß an die jüngsten Gespräche beehre ich mich ferner vorzuschlagen, daß das in Form des vorgenannten Briefwechsels geschlossene Abkommen mit folgenden Änderungen über den 31. Dezember 1994 hinaus gültig bleibt:

1. Die Klausel 1 Buchstabe A des Abkommens erhält folgende Fassung: "In der durch Klausel 6 des Hauptabkommens geänderten Klausel 2 des Hauptabkommens beläuft sich die als Schlachtkörpergerwicht ausgedrückte Menge der Einfuhren von Lammfleisch aus Australien in die Europäische Gemeinschaft auf 17 500 Tonnen. In dieser Hoechstmenge sind die Einfuhren von zu keinem Zeitpunkt gefrorenem Lammfleisch enthalten, die 1989 höchstens 1 500 Tonnen, 1990 höchstens 2 000 Tonnen, 1991 höchstens 2 500 Tonnen, 1992 höchstens 3 000 Tonnen, 1993 höchstens 3 500 Tonnen, 1994 höchstens 4 000 Tonnen und die ersten sechs Monate von 1995 höchstens 2 250 Tonnen betragen."

2. In Klausel 4 des Abkommens werden die Worte "bis zum 31. Dezember 1994" durch "bis zum 30. Juni 1995" ersetzt.

Ausserdem beläuft sich die Menge für die ersten sechs Monate von 1995 auf 50 % der für das ganze Jahr 1994 vereinbarten Menge. Sie darf jedoch bis zu 20 % überschritten werden und ist dann entsprechend auf den folgenden Zeitraum anzurechnen.

Ich beehre mich vorzuschlagen, daß dieses Schreiben, sofern Ihre Regierung dem Inhalt zustimmen kann, zusammen mit Ihrem Antwortschreiben ein Abkommen zwischen der Gemeinschaft und Australien bildet.

Genehmigen Sie, Herr . . . . . ., den Ausdruck meiner ausgezeichnetsten Hochachtung.

Im Namen des

Rates der Europäischen Union

Schreiben Nr. 2

Brüssel, den . . . . . .

Herr . . . . . .,

ich beehre mich, den Eingang Ihres heutigen Schreibens zu bestätigen, das wie folgt lautet:

"Ich beehre mich, auf das Abkommen in Form eines Briefwechsels von 1989 zwischen der Gemeinschaft und Australien zur Anpassung des 1980 zwischen der Gemeinschaft und Australien geschlossenen Hauptabkommens über den Handel mit Hammel-, Schaf- und Ziegenfleisch Bezug zu nehmen.

Im Anschluß an die jüngsten Gespräche beehre ich mich ferner vorzuschlagen, daß das in Form des vorgenannten Briefwechsels geschlossene Abkommen mit folgenden Änderungen über den 31. Dezember 1994 hinaus gültig bleibt:

1. Die Klausel 1 Buchstabe A des Abkommens erhält folgende Fassung: 'In der durch Klausel 6 des Hauptabkommens geänderten Klausel 2 des Hauptabkommens beläuft sich die als Schlachtkörpergewicht ausgedrückte Menge der Einfuhren von Lammfleisch aus Australien in die Europäische Gemeinschaft auf 17 500 Tonnen. In dieser Hoechstmenge sind die Einfuhren von zu keinem Zeitpunkt gefrorenem Lammfleisch enthalten, die 1989 höchstens 1 500 Tonnen, 1990 höchstens 2 000 Tonnen, 1991 höchstens 2 500 Tonnen, 1992 höchstens 3 000 Tonnen, 1993 höchstens 3 500 Tonnen, 1994 höchstens 4 000 Tonnen und die ersten sechs Monate von 1995 höchstens 2 250 Tonnen betragen.'

2. In Klausel 4 des Abkommens werden die Worte 'bis zum 31. Dezember 1994' durch 'bis zum 30. Juni 1995' ersetzt.

Ausserdem beläuft sich die Menge für die ersten sechs Monate von 1995 auf 50 % der für das ganze Jahr 1994 vereinbarten Menge. Sie darf jedoch bis zu 20 % überschritten werden und ist dann entsprechend auf den folgenden Zeitraum anzurechnen.

Ich beehre mich vorzuschlagen, daß dieses Schreiben, sofern Ihre Regierung dem Inhalt zustimmen kann, zusammen mit Ihrem Antwortschreiben ein Abkommen zwischen der Gemeinschaft und Australien bildet."

Ich beehre mich zu bestätigen, daß meine Regierung dem Inhalt Ihres Schreibens zustimmen kann.

Genehmigen Sie, Herr . . . . . ., den Ausdruck meiner ausgezeichnetsten Hochachtung.

Für die Regierung Australiens