21994A0218(10)

Abkommen in Form eines Briefwechsels über die Verlängerung der Anpassungen des Abkommens zwischen der Europäischen Gemeinschaft und der Republik Östlich des Uruguay über den Handel mit Hammel-,Lamm- und Ziegenfleisch

Amtsblatt Nr. L 047 vom 18/02/1994 S. 0041


ABKOMMEN in Form eines Briefwechsels über die Verlängerung der Anpassungen des Abkommens zwischen der Europäischen Gemeinschaft und der Republik Östlich des Uruguay über den Handel mit Hammel-, Lamm- und Ziegenfleisch

Schreiben Nr. 1

Herr . . . . . .,

ich beehre mich, auf das Abkommen in Form eines Briefwechsels von 1989 zwischen der Gemeinschaft und der Republik Östlich des Uruguay zur Anpassung des 1980 zwischen der Gemeinschaft und Uruguay geschlossenen Hauptabkommens über den Handel mit Hammel- und Lammfleisch Bezug zu nehmen.

Im Anschluß an die jüngsten Gespräche beehre ich mich vorzuschlagen, daß das in Form des vorgenannten Briefwechsels geschlossene Abkommen mit folgenden Änderungen über den 31. Dezember 1993 hinaus gültig bleibt:

1. Klausel 1 Buchstabe A wird wie folgt geändert: "In der durch Klausel 6 des Hauptabkommens geänderten Klausel des Hauptabkommens wird die Zahl ,5 800' durch die Zahl ,5 220' ersetzt. In dieser Hoechstmenge enthalten sind die Einfuhren von zu keinem Zeitpunkt gefrorenem Lammfleisch aus Uruguay in die Europäische Gemeinschaft, die 1989 höchstens 2 000 Tonnen, 1990 höchstens 2 200 Tonnen, 1991 höchstens 2 400 Tonnen, 1992 höchstens 2 600 Tonnen, 1993 höchstens 2 800 Tonnen und 1994 höchstens 3 000 Tonnen betragen dürfen." 2. In Klausel 4 des Abkommens werden die Worte "bis zum 31. Dezember 1993" durch die Worte "bis zum 31. Dezember 1994" ersetzt.

Ich beehre mich vorzuschlagen, daß dieses Abkommen, sofern Ihre Regierung dem Inhalt zustimmen kann, zusammen mit Ihrem Antwortschreiben ein Abkommen zwischen der Gemeinschaft und der Regierung Uruguays bildet.

Genehmigen Sie, Herr . . . . . ., den Ausdruck meiner ausgezeichnetsten Hochachtung.

Im Namen des Rates der Europäischen Union

Schreiben Nr. 2

Herr . . . . . .,

ich beehre mich, den Eingang Ihres heutigen Schreibens zu bestätigen, das wie folgt lautet:

"Ich beehre mich, auf das Abkommen in Form eines Briefwechsels von 1989 zwischen der Gemeinschaft und der Republik Östlich des Uruguay zur Anpassung des 1980 zwischen der Gemeinschaft und Uruguay geschlossenen Hauptabkommens über den Handel mit Hammel- und Lammfleisch Bezug zu nehmen.

Im Anschluß an die jüngsten Gespräche beehre ich mich vorzuschlagen, daß das in Form des vorgenannten Briefwechsels geschlossene Abkommen mit folgenden Änderungen über den 31. Dezember 1993 hinaus gültig bleibt:

1. Klausel 1 Buchstabe A wird wie folgt geändert: ,In der durch Klausel 6 des Hauptabkommens geänderten Klausel des Hauptabkommens wird die Zahl ,5 800' durch die Zahl ,5 220' ersetzt. In dieser Hoechstmenge enthalten sind die Einfuhren von zu keinem Zeitpunkt gefrorenem Lammfleisch aus Uruguay in die Europäische Gemeinschaft, die 1989 höchstens 2 000 Tonnen, 1990 höchstens 2 200 Tonnen, 1991 höchstens 2 400 Tonnen, 1992 höchstens 2 600 Tonnen, 1993 höchstens 2 800 Tonnen und 1994 höchstens 3 000 Tonnen betragen dürfen.' 2. In Klausel 4 des Abkommens werden die Worte ,bis zum 31. Dezember 1993' durch die Worte ,bis zum 31. Dezember 1994' ersetzt.

Ich beehre mich vorzuschlagen, daß dieses Abkommen, sofern Ihre Regierung dem Inhalt zustimmen kann, zusammen mit Ihrem Antwortschreiben ein Abkommen zwischen der Gemeinschaft und der Regierung Uruguays bildet." Ich beehre mich zu bestätigen, daß meine Regierung dem Inhalt Ihres Schreibens zustimmt.

Genehmigen Sie, Herr . . . . . ., den Ausdruck meiner ausgezeichnetsten Hochachtung.

Für die Regierung Uruguays