21994A0103(62)

Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum - Anhang XII - Freier Kapitalverkehr - Verzeichnis gemäß Artikel 40

Amtsblatt Nr. L 001 vom 03/01/1994 S. 0420 - 0421


ANHANG XII

FREIER KAPITALVERKEHR

Verzeichnis gemäß Artikel 40

EINLEITUNG

Falls die Rechtsakte, auf die in diesem Anhang Bezug genommen wird, Begriffe enthalten oder sich auf Verfahren beziehen, die für die Rechtsordnung der Gemeinschaft charakteristisch sind, wie:

-Präambeln,

-die Adressaten der gemeinschaftlichen Rechtsakte,

-Bezugnahmen auf Gebiete oder Sprachen der EG,

-Bezugnahmen auf Rechte und Pflichten der EG-Mitgliedstaaten, deren Körperschaften des öffentlichen Rechts, Unternehmen oder Einzelpersonen in ihren Beziehungen zueinander und

-Bezugnahmen auf Informations- und Notifizierungsverfahren,

so findet das Protokoll 1 über horizontale Anpassungen Anwendung, soweit in diesem Anhang nicht anders bestimmt ist.

RECHTSAKTE, AUF DIE BEZUG GENOMMEN WIRD

1. 388 L 0361: Richtlinie 88/361/EWG des Rates vom 24. Juni 1988 zur Durchführung von Artikel 67 des Vertrages (ABl. Nr. L 178 vom 8.7.1988, S. 5)

Die Richtlinie gilt für die Zwecke dieses Abkommens mit folgenden Anpassungen:

a) Die EFTA-Staaten unterrichten den Gemeinsamen EWR-Ausschuß über die in Artikel 2 der Richtlinie bezeichneten Maßnahmen. Die Gemeinschaft unterrichtet den Gemeinsamen EWR-Ausschuß über die von ihren Mitgliedstaaten getroffenen Maßnahmen. Informationen über diese Maßnahmen werden im Rahmen des Gemeinsamen EWR-Ausschusses ausgetauscht.

b) Bei der Durchführung von Maßnahmen gemäß Artikel 3 der Richtlinie folgen die EFTA-Staaten der in Protokoll 18 niedergelegten Verfahrensweise. Für die Zusammenarbeit zwischen den Vertragsparteien finden die gemeinsamen Verfahren nach Artikel 45 des Abkommens Anwendung.

c) Entscheidungen, die die Gemeinschaft aufgrund von Artikel 6 Absatz 2 der Richtlinie treffen kann, unterliegen nicht den in Titel VII Kapitel 2 des Abkommens vorgesehenen Verfahren. Die Gemeinschaft unterrichtet die übrigen Vertragsparteien von diesen Entscheidungen. Die Beschränkungen, für die eine Verlängerung der Übergangsfristen gewährt wird, können im Rahmen dieses Abkommens unter denselben Bedingungen aufrechterhalten werden wie in der Gemeinschaft.

d) Die EFTA-Staaten können zum Zeitpunkt des Inkrafttretens des Abkommens bestehende innerstaatliche Rechtsvorschriften zur Regelung von Eigentum von Ausländern und/oder Eigentum von Gebietsfremden unter Beachtung der nachstehend genannten Fristen und Bereiche beibehalten:

-Island: Vorschriften über kurzfristige Geschäfte des Kapitalverkehrs gemäß Anhang II der Richtlinie bis 1. Januar 1995;

-Norwegen: Vorschriften über den Erwerb von inländischen Wertpapieren und die Zulassung von inländischen Wertpapieren an einem ausländischen Kapitalmarkt bis 1. Januar 1995;

-Vorschriften über Direktinvestitionen im Inland: Norwegen und Schweden bis 1. Januar 1995; Finnland, Island und Liechtenstein bis 1. Januar 1996;

-Schweiz: Vorschriften über Direktinvestitionen im berufsmässigen Immobilienhandel im Inland bis 1. Januar 1998;

-Vorschriften über Immobilieninvestitionen im Inland: Norwegen bis 1. Januar 1995; Österreich, Finnland und Island bis 1. Januar 1996; Liechtenstein und die Schweiz bis 1. Januar 1998;

-Österreich: Vorschriften über Direktinvestitionen im Sektor Binnenwasserstrassen bis zu dem Zeitpunkt, an dem der gleichberechtigte Zugang zu den Wasserstrassen der EG gewährt ist.

e) Unbeschadet des Rechts der EFTA-Staaten, Vorschriften zu erlassen, die mit dem Abkommen vereinbar sind, insbesondere Vorschriften zur Regelung des Erwerbs von Zweitwohnsitzen, welche in ihrer Wirkung den in der Gemeinschaft nach Artikel 6 Absatz 4 der Richtlinie aufrechterhaltenen Rechtsvorschriften entsprechen, behandeln die EFTA-Staaten neue und bestehende Investitionen von Unternehmen oder Staatsangehörigen der EG-Mitgliedstaaten oder anderer EFTA-Länder während der Übergangszeit nicht weniger günstig als aufgrund der zum Zeitpunkt der Unterzeichnung des Abkommens bestehenden Rechtsvorschriften.

f) Die Bezugnahme im einleitenden Teil des Anhangs I der Richtlinie auf Artikel 68 Absatz 3 des Vertrags wird als Bezugnahme auf Artikel 42 Absatz 2 des Abkommens angesehen.

g) Ungeachtet Artikel 40 des Abkommens und der Bestimmungen dieses Anhangs kann Island zum Zeitpunkt der Unterzeichnung des Abkommens bestehende Beschränkungen für Eigentum von Ausländern und/oder Eigentum von Gebietsfremden in den Bereichen Fischfang und Fischverarbeitung weiterhin anwenden.

Diese Beschränkungen stehen Investitionen von Ausländern oder Staatsangehörigen ohne rechtmässigen Wohnsitz in Island in Unternehmen, die nur mittelbar im Fischfang oder in der Fischverarbeitung tätig sind, nicht entgegen. Die Behörden des Landes haben jedoch das Recht, Unternehmen, die von Ausländern oder Staatsangehörigen ohne rechtmässigen Wohnsitz in Island teilweise oder vollständig erworben wurden, dazu zu verpflichten, sich von jeglichen Investitionen in Fischverarbeitungstätigkeiten oder Fischereifahrzeugen zu trennen.

h) Ungeachtet Artikel 40 des Abkommens und der Bestimmungen dieses Anhangs kann Norwegen zum Zeitpunkt der Unterzeichnung des Abkommens bestehende Beschränkungen für das Eigentum von Ausländern an Fischereifahrzeugen weiterhin anwenden.

Diese Beschränkungen stehen Investitionen von Ausländern in der Fischverarbeitung auf dem Festland oder in Unternehmen, die nur mittelbar in der Fischerei tätig sind, nicht entgegen. Die Behörden des Landes haben das Recht, Unternehmen, die von Ausländern teilweise oder vollständig erworben wurden, dazu zu verpflichten, sich von jeglichen Investitionen in Fischereifahrzeugen zu trennen.