21994A0103(54)

Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum - Anhang IV - Energie - Verzeichnis nach Artikel 24

Amtsblatt Nr. L 001 vom 03/01/1994 S. 0322 - 0323


ANHANG IV

ENERGIE

Verzeichnis nach Artikel 24

EINLEITUNG

Falls die Rechtsakte, auf die in diesem Anhang Bezug genommen wird, Begriffe enthalten oder sich auf Verfahren beziehen, die für die Rechtsordnung der Gemeinschaft charakteristisch sind, wie

-Präambeln

-die Adressaten der gemeinschaftlichen Rechtsakte

-Bezugnahmen auf Gebiete oder Sprachen der EG

-Bezugnahmen auf Rechte und Pflichten der EG-Mitgliedstaaten, deren Körperschaften des öffentlichen Rechts, Unternehmen oder Einzelpersonen in ihren Beziehungen zueinander und

-Bezugnahmen auf Informations- und Notifizierungsverfahren,

so findet das Protokoll 1 über horizontale Anpassungen Anwendung, soweit in diesem Anhang nichts anderes bestimmt ist.

RECHTSAKTE, AUF DIE BEZUG GENOMMEN WIRD

1. 372 R 1056: Verordnung (EWG) Nr. 1056/72 des Rates vom 18. Mai 1972 über die Mitteilung der Investitionsvorhaben von gemeinschaftlichem Interesse auf dem Erdöl-, Erdgas- und Elektrizitätssektor an die Kommission (ABl. Nr. L 120 vom 25.5.1972, S. 7), geändert durch:

-376 R 1215: Verordnung (EWG) Nr. 1215/76 des Rates vom 4. Mai 1976 zur Änderung der Verordnung (EWG) Nr. 1056/72 des Rates (ABl. Nr. L 140 vom 28.5.1976, S. 1)

2. 375 L 0405: Richtlinie 75/405/EWG des Rates vom 14. April 1975 über die Einschränkung des Einsatzes von Erdölerzeugnissen in Kraftwerken (ABl. Nr. L 178 vom 9.7.1975, S. 26)

3. 376 L 0491: Richtlinie 76/491/EWG des Rates vom 4. Mai 1976 über ein gemeinschaftliches Verfahren zur Unterrichtung und Konsultation über die Preise für Rohöl und Mineralölerzeugnisse in der Gemeinschaft (ABl. Nr. L 140 vom 28.5.1976, S. 4)

4. 378 L 0170: Richtlinie 78/170/EWG des Rates vom 13. Februar 1978 betreffend die Leistung von Wärmeerzeugern zur Raumheizung und Warmwasserbereitung in neuen oder bestehenden nichtindustriellen Gebäuden sowie die Isolierung des Verteilungsnetzes für Wärme und Warmwasser in nichtindustriellen Neubauten (ABl. Nr. L 52 vom 23.2.1978, S. 32), geändert durch:

-382 L 0885: Richtlinie 82/885/EWG des Rates vom 10. Dezember 1982 (ABl. Nr. L 378 vom 31.12.1982, S. 19)

5. 379 R 1893: Verordnung (EWG) Nr. 1893/79 des Rates vom 28. August 1979 zur Schaffung einer Registrierung der Einfuhren von Rohöl und/oder Mineralölerzeugnissen in der Gemeinschaft (ABl. Nr. L 220 vom 30.8.1979, S. 1), geändert durch:

-388 R 4152: Verordnung (EWG) Nr. 4152/88 des Rates vom 21. Dezember 1988 (ABl. Nr. L 367 vom 31.12.1988, S. 7)

6. 385 L 0536: Richtlinie 85/536/EWG des Rates vom 5. Dezember 1985 zur Einsparung von Rohöl durch die Verwendung von Ersatzkraftstoffkomponenten im Benzin (ABl. Nr. L 334 vom 12.12.1985, S. 20), geändert durch:

-387 L 0441: Richtlinie 87/441/EWG der Kommission vom 29. Juli 1987 betreffend die Einsparung von Rohöl durch die Verwendung von Ersatzkraftstoffkomponenten im Benzin (ABl. Nr. L 238 vom 12.8.1987, S. 40)

7. 390 L 0377: Richtlinie 90/377/EWG des Rates vom 29. Juni 1990 zur Einführung eines gemeinschaftlichen Verfahrens zur Gewährleistung der Transparenz der vom industriellen Endverbraucher zu zahlenden Gas- und Strompreise (ABl. Nr. L 185 vom 17.7.1990, S. 16) (1)

8. 390 L 0547: Richtlinie 90/547/EWG des Rates vom 29. Oktober 1990 über den Transit von Elektrizitätslieferungen über grosse Netze (ABl. Nr. L 313 vom 13.11.1990, S. 30)

Die Richtlinie gilt für die Zwecke dieses Abkommens mit folgenden Anpassungen:

a) Artikel 3 Absatz 4 erhält folgende Fassung:

i) Jede der betroffenen Gesellschaften kann beantragen, daß bezueglich des innergemeinschaftlichen Handels die Transitbedingungen einer von der Kommission eingesetzten Schlichtungsstelle unterbreitet werden, in der sie den Vorsitz führt und in der die für die grossen Netze der Gemeinschaft verantwortlichen Gesellschaften vertreten sind.

ii) Jede der betroffenen Gesellschaften kann beantragen, daß bezueglich des Handels innerhalb der EFTA die Transitbedingungen einer von der EFTA-Überwachungsbehörde eingesetzten Schlichtungsstelle unterbreitet werden, in der die EFTA-Überwachungsbehörde den Vorsitz führt und in der die für die grossen Netze in der EFTA verantwortlichen Gesellschaften vertreten sind.

iii) Jede der betroffenen Gesellschaften kann beantragen, daß bezueglich des Handels zwischen der Gemeinschaft und den EFTA-Staaten die Transitbedingungen Gegenstand eines Schlichtungsverfahrens sind, das vom Gemeinsamen EWR-Ausschuß festzulegen ist.

b) Anlage 1 enthält das Verzeichnis der Gesellschaften und grossen Netze für die EFTA-Staaten, die unter diese Richtlinie fallen.

9. 391 L 0296: Richtlinie 91/296/EWG des Rates vom 31. Mai 1991 über den Transit von Erdgas über grosse Netze (ABl. Nr. L 147 vom 12.6.1991, S. 37)

Die Richtlinie gilt für die Zwecke dieses Abkommens mit folgenden Anpassungen:

a) Artikel 3 Absatz 4 erhält folgende Fassung:

i) Jede der betroffenen Gesellschaften kann beantragen, daß bezueglich des innergemeinschaftlichen Handels die Transitbedingungen einer von der Kommission eingesetzten Schlichtungsstelle unterbreitet werden, in der sie den Vorsitz führt und in der die für die grossen Netze der Gemeinschaft verantwortlichen Gesellschaften vertreten sind.

ii) Jede der betroffenen Gesellschaften kann beantragen, daß bezueglich des Handels innerhalb der EFTA die Transitbedingungen einer von der EFTA-Überwachungsbehörde eingesetzten Schlichtungsstelle unterbreitet werden, in der die EFTA-Überwachungsbehörde den Vorsitz führt und in der die für die grossen Netze der EFTA-Länder verantwortlichen Gesellschaften vertreten sind.

iii) Jede der betroffenen Gesellschaften kann beantragen, daß bezueglich des Handels zwischen der Gemeinschaft und den EFTA-Staaten die Transitbedingungen Gegenstand eines Schlichtungsverfahrens sind, das vom Gemeinsamen EWR-Ausschuß festzulegen ist.

b) Anlage 2 enthält das Verzeichnis der Gesellschaften und grossen Netze für die EFTA-Staaten, die unter diese Richtlinie fallen.

Anlage 1

>PLATZ FÜR EINE TABELLE>

Anlage 2

>PLATZ FÜR EINE TABELLE>

(1) Hier nur zur Information aufgeführt; hinsichtlich der Anwendung siehe Anhang XXI über Statistik.