21994A0103(16)

Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum - Protokoll 15 über Übergangszeiten für die Freizügigkeit (Schweiz und Liechtenstein)

Amtsblatt Nr. L 001 vom 03/01/1994 S. 0176 - 0178


PROTOKOLL 15 über Übergangszeiten für die Freizuegigkeit (Schweiz und Liechtenstein)

Artikel 1

Die Bestimmungen des Abkommens und seiner Anhänge in bezug auf die Freizuegigkeit zwischen den EG-Mitgliedstaaten und den EFTA-Staaten finden vorbehaltlich der in diesem Protokoll festgelegten Übergangsbestimmungen Anwendung.

Artikel 2

(1) Unbeschadet des Artikels 4 können die Schweiz einerseits und die EG-Mitgliedstaaten sowie die übrigen EFTA-Staaten andererseits bis zum 1. Januar 1998 in bezug auf Staatsangehörige der EG-Mitgliedstaaten und der übrigen EFTA-Staaten bzw. in bezug auf Staatsangehörige der Schweiz die nationalen Bestimmungen beibehalten, die für Einreise, Aufenthalt und Beschäftigung eine vorherige Bewilligung vorschreiben.

(2) Die Schweiz kann in bezug auf Staatsangehörige der EG-Mitgliedstaaten sowie der übrigen EFTA-Staaten bis zum 1. Januar 1998 zahlenmässige Beschränkungen für Personen, die dort einen Wohnsitz begründen wollen, sowie für Saisonarbeiter beibehalten. Diese zahlenmässigen Beschränkungen werden bis zum Ende der Übergangszeit schrittweise verringert.

Artikel 3

(1) Unbeschadet des Absatzes 3 kann die Schweiz bis zum 1. Januar 1998 nationale Bestimmungen zur Beschränkung der beruflichen und geographischen Freizuegigkeit von Saisonarbeitern beibehalten, einschließlich der Verpflichtung für diese Arbeitnehmer, bei Ablauf der Saisonbewilligung das Gebiet der Schweiz für mindestens drei Monate zu verlassen. Ab 1. Januar 1993 wird eine Saisonbewilligung für Saisonarbeiter, die über einen Saisonarbeitsvertrag verfügen, bei ihrer Rückkehr in das Hoheitsgebiet der Schweiz automatisch erneuert.

(2) Die Artikel 10, 11 und 12 der Verordnung (EWG) Nr. 1612/68 gemäß Anhang V Nummer 2 des Abkommens finden in der Schweiz in bezug auf Saisonarbeiter ab 1. Januar 1997 Anwendung.

(3) Unbeschadet des Artikels 2 dieses Protokolls finden Artikel 28 des Abkommens und Anhang V des Abkommens ab 1. Januar 1993 auf Saisonarbeiter in der Schweiz Anwendung, sofern diese Arbeitnehmer innerhalb eines vorangegangenen Referenzzeitraums von vier aufeinanderfolgenden Jahren insgesamt 30 Monate Saisonarbeit in der Schweiz ausgeuebt haben.

Artikel 4

Die Schweiz kann folgendes beibehalten:

- bis zum 1. Januar 1996 nationale Bestimmungen, nach denen ein Arbeitnehmer, der seinen Wohnsitz im Hoheitsgebiet eines anderen Staates als der Schweiz hat und in der Schweiz beschäftigt ist (Grenzgänger), jeden Tag in den Wohnsitzstaat zurückkehren muß;

- bis zum 1. Januar 1998 nationale Bestimmungen, nach denen ein Arbeitnehmer, der seinen Wohnsitz im Hoheitsgebiet eines anderen Staates als der Schweiz hat und in der Schweiz beschäftigt ist (Grenzgänger), jede Woche in den Wohnsitzstaat zurückkehren muß;

- bis zum 1. Januar 1997 nationale Bestimmungen zur Begrenzung der Beschäftigung von Grenzgängern in festgelegten Grenzgebieten;

- bis zum 1. Januar 1995 nationale Bestimmungen, nach denen die Aufnahme einer Beschäftigung durch Grenzgänger in der Schweiz einer vorherigen Bewilligung bedarf.

Artikel 5

(1) Liechtenstein einerseits und die EG-Mitgliedstaaten sowie die übrigen EFTA-Staaten andererseits können bis zum 1. Januar 1998 in bezug auf Staatsangehörige der EG-Mitgliedstaaten und der übrigen EFTA-Staaten bzw. in bezug auf Staatsangehörige Liechtensteins die nationalen Bestimmungen beibehalten, die für Einreise, Aufenthalt und Beschäftigung eine vorherige Bewilligung vorschreiben.

(2) Liechtenstein kann in bezug auf Staatsangehörige der EG-Mitgliedstaaten sowie der übrigen EFTA-Staaten bis zum 1. Januar 1998 zahlenmässige Beschränkungen für Personen, die dort einen Wohnsitz begründen wollen, sowie für Saisonarbeiter und Grenzgänger beibehalten. Diese zahlenmässigen Beschränkungen werden schrittweise verringert.

Artikel 6

(1) Liechtenstein kann bis zum 1. Januar 1998 nationale Bestimmungen zur Beschränkung der beruflichen und geographischen Freizuegigkeit von Saisonarbeitern beibehalten, einschließlich der Verpflichtung für diese Arbeitnehmer, bei Ablauf der Saisonbewilligung das Hoheitsgebiet Liechtensteins für mindestens drei Monate zu verlassen. Ab 1. Januar 1993 wird die Saisonbewilligung für Saisonarbeiter, die über einen Saisonarbeitsvertrag verfügen, bei ihrer Rückkehr in das Hoheitsgebiet Liechtensteins automatisch erneuert.

(2) Die Artikel 10, 11 und 12 der Verordnung (EWG) Nr. 1612/68 gemäß Anhang V Nummer 2 des Abkommens finden in Liechtenstein in bezug auf Wohnsitzinhaber ab 1. Januar 1995 und in bezug auf Saisonarbeiter ab 1. Januar 1997 Anwendung.

(3) Die Regelungen gemäß Absatz 2 finden auch auf die Familienangehörigen eines im Hoheitsgebiet Liechtensteins selbständig Erwerbstätigen Anwendung.

Artikel 7

Liechtenstein kann folgendes beibehalten:

- bis zum 1. Januar 1998 nationale Bestimmungen, nach denen ein Arbeitnehmer, der seinen Wohnsitz im Hoheitsgebiet eines anderen Staates als Liechtenstein hat und in Liechtenstein beschäftigt ist (Grenzgänger), jeden Tag in den Wohnsitzstaat zurückkehren muß,

- bis zum 1. Januar 1998 nationale Bestimmungen zur Einschränkung der beruflichen Freizuegigkeit und des Berufszugangs für alle Arbeitnehmerkategorien;

- bis zum 1. Januar 1995 nationale Bestimmungen zur Begrenzung des Zugangs zu beruflichen Tätigkeiten in bezug auf selbständig Erwerbstätige, die ihren Wohnsitz im Hoheitsgebiet Liechtensteins haben. Diese Begrenzungen können in bezug auf selbständig Erwerbstätige mit Wohnsitz ausserhalb Liechtensteins bis zum 1. Januar 1997 beibehalten werden.

Artikel 8

(1) Abgesehen von den Einschränkungen gemäß den Artikeln 2 bis 7 führen die Schweiz und Liechtenstein ab dem Tag der Unterzeichnung des Abkommens keine neuen einschränkenden Maßnahmen in bezug auf Einreise, Beschäftigung und Wohnsitz von Arbeitnehmern und selbständig Erwerbstätigen ein.

(2) Die Schweiz und Liechtenstein ergreifen alle erforderlichen Maßnahmen, damit während der Übergangszeiten Staatsangehörige der EG-Mitgliedstaaten und der übrigen EFTA-Staaten verfügbare Stellen mit gleichem Vorrang annehmen können wie die Staatsangehörigen der Schweiz bzw. Liechtensteins.

Artikel 9

(1) Ab 1. Januar 1996 überprüfen die Vertragsparteien die Ergebnisse der Anwendung der Übergangszeiten gemäß den Artikeln 2, 3 und 4. Nach Abschluß dieser Prüfung können die Vertragsparteien anhand neuer Daten und im Hinblick auf eine mögliche Verkürzung der Übergangszeiten Regelungen zur Anpassung dieser Übergangszeiten vorschlagen.

(2) Bei Ablauf der Übergangszeit für Liechtenstein werden die Vertragsparteien die Übergangsmaßnahmen gemeinsam überprüfen, wobei sie die besondere geographische Lage Liechtensteins gebührend berücksichtigen.

Artikel 10

Während der Übergangszeiten finden bestehende bilaterale Regelungen weiterhin Anwendung, sofern sich nicht aus diesem Abkommen Bestimmungen ergeben, die in ihrer Wirkung für die Staatsangehörigen der EG-Mitgliedstaaten oder der EFTA-Staaten günstiger sind.

Artikel 11

Im Sinne dieses Protokolls gelten als "Saisonarbeiter" bzw. "Grenzgänger" Beschäftigte gemäß der Definition in den nationalen Rechtsvorschriften der Schweiz bzw. Liechtensteins zum Zeitpunkt der Unterzeichnung des Abkommens.