21993A0501(03)

Abkommen in Form eines Briefwechsels zwischen der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft und der Republik Finnland über die vorläufige Anwendung des Abkommens über bestimmte Vereinbarungen für den Sektor Landwirtschaft -

Amtsblatt Nr. L 109 vom 01/05/1993 S. 0018


ABKOMMEN

in Form eines Briefwechsels zwischen der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft und der Republik Finnland über die vorläufige Anwendung des Abkommens über bestimmte Vereinbarungen für den Sektor Landwirtschaft

Schreiben Nr. 1

Brüssel, den 17. März 1993

Herr . . . . . .,

ich beehre mich, auf die Erörterungen betreffend die vorläufige Anwendung des am 2. Mai 1992 in Porto unterzeichneten Abkommens über bestimmte Vereinbarungen für den Sektor Landwirtschaft zwischen der EWG und Finnland Bezug zu nehmen, die im Rahmen der Erörterungen über ein Anpassungsprotokoll zum Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum stattgefunden haben.

Ich bestätige Ihnen hiermit, daß diese Erörterungen zu der Vereinbarung zwischen der EWG und Finnland geführt haben, deren Wortlaut nachstehend wiedergegeben wird:

"Vereinbarung zwischen der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft und der Republik Finnland für den Sektor Landwirtschaft

1. Unter Berücksichtigung der Entschlossenheit der Vertragsparteien des EWR-Abkommens, dieses Abkommen am 1. Juli 1993 in Kraft treten zu lassen, und unter Bezug auf Artikel 15 des Freihandelsabkommens zwischen der EWG und der Republik Finnland kommen die EWG und die Republik Finnland überein, daß das am 2. Mai 1992 in Porto unterzeichnete Abkommen in Form eines Briefwechsels zwischen der EWG und der Republik Finnland über bestimmte Vereinbarungen für den Sektor Landwirtschaft ab dem 15. April 1993 vorläufig angewendet wird. Ist das EWR-Abkommen am 1. Januar 1994 noch nicht in Kraft getreten, so endet diese Vereinbarung zu jenem Zeitpunkt, es sei denn, die Vertragsparteien beschließen etwas anderes.

2. Für den Zweck der genannten vorläufigen Anwendung werden bis zum Inkrafttreten des EWR-Abkommens die Bestimmungen von Absatz 3 Unterabsatz 2, Absatz 4 und Absatz 5 des Anhangs IV über Ursprungsregeln des am 2. Mai 1992 in Porto unterzeichneten Abkommens durch folgende Bestimmungen ersetzt:

,3.2. Der Nachweis, daß die in Unterabsatz 1 genannten Voraussetzungen erfuellt sind, ist den Zollbehörden des Einfuhrlandes gemäß Artikel 12 Absatz 6 des Protokolls Nr. 3 zum Freihandelsabkommen zwischen der EWG und der Republik Finnland über die Bestimmung des Begriffs Erzeugnisse mit Ursprung in und Ursprungserzeugnisse und über die Methoden der Zusammenarbeit der Verwaltungen zu erbringen.

4.1. Ursprungserzeugnisse im Sinne dieses Anhangs werden bei der Einfuhr in die Gemeinschaft oder nach Finnland nach Maßgabe des Abkommens behandelt, sofern ein nach den Bestimmungen des Titels II des Protokolls Nr. 3 zum Freihandelsabkommen ausgesteller oder erteilter Nachweis der Ursprungseigenschaft vorgelegt wird.

4.2. Unbeschadet des Unterabsatzes 1 sind die in Abschnitt IV des Abkommens in Form eines Briefwechsels für Wodka und die in Anhang I für Käse genannten Bescheinigungen als gültiger Ursprungsnachweis im Sinne dieses Abkommens zulässig, so daß kein gesonderter Nachweis der Ursprungseigenschaft nach Unterabsatz 1 vorgelegt werden muß.

5. Die Bestimmungen des Protokolls Nr. 3 des Freihandelsabkommens über Zollrückvergütung, Nachweis der Ursprungseigenschaft und Methoden der Zusammenarbeit der Verwaltungen finden Anwendung. Hinsichtlich der Bestimmung über Zollrückvergütung besteht Einvernehmen, daß das Verbot der Zollrückvergütung nur für Vormaterialien der Art gilt, die unter das Freihandelsabkommen fallen.'"

Dieser Briefwechsel wird von den Vertragsparteien nach ihren innerstaatlichen Verfahren genehmigt.

Ich wäre Ihnen dankbar, wenn Sie mir das Einverständnis der Regierung der Republik Finnland mit dem Inhalt dieses Schreibens bestätigen würden.

Genehmigen Sie, Herr . . . . . ., den Ausdruck meiner ausgezeichnetsten Hochachtung.

Im Namen des Rates der Europäischen Gemeinschaften

Schreiben Nr. 2

Brüssel, den 17. März 1993

Herr . . . . . .,

ich beehre mich, Ihnen den Erhalt Ihres heutigen Schreibens mit folgendem Wortlaut zu bestätigen:

"Ich beehre mich, auf die Erörterungen betreffend die vorläufige Anwendung des am 2. Mai 1992 in Porto unterzeichneten Abkommens über bestimmte Vereinbarungen für den Sektor Landwirtschaft zwischen der EWG und Finnland Bezug zu nehmen, die im Rahmen der Erörterungen über ein Anpassungsprotokoll zum Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum stattgefunden haben.

Ich bestätige Ihnen hiermit, daß diese Erörterungen zu der Vereinbarung zwischen der EWG und Finnland geführt haben, deren Wortlaut nachstehend wiedergegeben wird:

,Vereinbarung zwischen der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft und der Republik Finnland für den Sektor Landwirtschaft

1. Unter Berücksichtigung der Entschlossenheit der Vertragsparteien des EWR-Abkommens, dieses Abkommen am 1. Juli 1993 in Kraft treten zu lassen, und unter Bezug auf Artikel 15 des Freihandelsabkommens zwischen der EWG und der Republik Finnland kommen die EWG und die Republik Finnland überein, daß das am 2. Mai 1992 in Porto unterzeichnete Abkommen in Form eines Briefwechsels zwischen der EWG und der Republik Finnland über bestimmte Vereinbarungen für den Sektor Landwirtschaft ab dem 15. April 1993 vorläufig angewendet wird. Ist das EWR-Abkommen am 1. Januar 1994 noch nicht in Kraft getreten, so endet diese Vereinbarung zu jenem Zeitpunkt, es sei denn, die Vertragsparteien beschließen etwas anderes.

2. Für den Zweck der genannten vorläufigen Anwendung werden bis zum Inkrafttreten des EWR-Abkommens die Bestimmungen von Absatz 3 Unterabsatz 2, Absatz 4 und Absatz 5 des Anhangs IV über Ursprungsregeln des am 2. Mai 1992 in Porto unterzeichneten Abkommens durch folgende Bestimmungen ersetzt:

,3.2. Der Nachweis, daß die in Unterabsatz 1 genannten Voraussetzungen erfuellt sind, ist den Zollbehörden des Einfuhrlandes gemäß Artikel 12 Absatz 6 des Protokolls Nr. 3 zum Freihandelsabkommen zwischen der EWG und der Republik Finnland über die Bestimmung des Begriffs Erzeugnisse mit Ursprung in und Ursprungserzeugnisse und über die Methoden der Zusammenarbeit der Verwaltungen zu erbringen.

4.1. Ursprungserzeugnisse im Sinne dieses Anhangs werden bei der Einfuhr in die Gemeinschaft oder nach Finnland nach Maßgabe des Abkommens behandelt, sofern ein nach den Bestimmungen des Titels II des Protokolls Nr. 3 zum Freihandelsabkommen ausgestellter oder erteilter Nachweis der Ursprungseigenschaft vorgelegt wird.

4.2. Unbeschadet des Unterabsatzes 1 sind die in Abschnitt IV des Abkommens in Form eines Briefwechsels für Wodka und die in Anhang I für Käse genannten Bescheinigungen als gültiger Ursprungsnachweis im Sinne dieses Abkommens zulässig, so daß kein gesonderter Nachweis der Ursprungseigenschaft nach Unterabsatz 1 vorgelegt werden muß.

5. Die Bestimmungen des Protokolls Nr. 3 des Freihandelsabkommens über Zollrückvergütung, Nachweis der Ursprungseigenschaft und Methoden der Zusammenarbeit der Verwaltungen finden Anwendung. Hinsichtlich der Bestimmung über Zollrückvergütung besteht Einvernehmen, daß das Verbot der Zollrückvergütung nur für Vormaterialien der Art gilt, die unter das Freihandelsabkommen fallen.' '

Dieser Briefwechsel wird von den Vertragsparteien nach ihren innerstaatlichen Verfahren genehmigt.

Ich wäre Ihnen dankbar, wenn Sie mir das Einverständnis der Regierung der Republik Finnland mit dem Inhalt dieses Schreibens bestätigen würden."

Ich beehre mich, Ihnen das Einverständnis meiner Regierung mit dem Inhalt dieses Schreibens zu bestätigen.

Genehmigen Sie, Herr . . . . . ., den Ausdruck meiner ausgezeichnetsten Hochachtung.

Für die Regierung der Republik Finnland

ABKOMMEN

in Form eines Briefwechsels zwischen der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft und der Republik Finnland über die vorläufige Anwendung des Abkommens über bestimmte Vereinbarungen für den Sektor Landwirtschaft

Schreiben Nr. 1

Brüssel, den 17. März 1993

Herr . . . . . .,

ich beehre mich, auf die Erörterungen betreffend die vorläufige Anwendung des am 2. Mai 1992 in Porto unterzeichneten Abkommens über bestimmte Vereinbarungen für den Sektor Landwirtschaft zwischen der EWG und Finnland Bezug zu nehmen, die im Rahmen der Erörterungen über ein Anpassungsprotokoll zum Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum stattgefunden haben.

Ich bestätige Ihnen hiermit, daß diese Erörterungen zu der Vereinbarung zwischen der EWG und Finnland geführt haben, deren Wortlaut nachstehend wiedergegeben wird:

"Vereinbarung zwischen der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft und der Republik Finnland für den Sektor Landwirtschaft

1. Unter Berücksichtigung der Entschlossenheit der Vertragsparteien des EWR-Abkommens, dieses Abkommen am 1. Juli 1993 in Kraft treten zu lassen, und unter Bezug auf Artikel 15 des Freihandelsabkommens zwischen der EWG und der Republik Finnland kommen die EWG und die Republik Finnland überein, daß das am 2. Mai 1992 in Porto unterzeichnete Abkommen in Form eines Briefwechsels zwischen der EWG und der Republik Finnland über bestimmte Vereinbarungen für den Sektor Landwirtschaft ab dem 15. April 1993 vorläufig angewendet wird. Ist das EWR-Abkommen am 1. Januar 1994 noch nicht in Kraft getreten, so endet diese Vereinbarung zu jenem Zeitpunkt, es sei denn, die Vertragsparteien beschließen etwas anderes.

2. Für den Zweck der genannten vorläufigen Anwendung werden bis zum Inkrafttreten des EWR-Abkommens die Bestimmungen von Absatz 3 Unterabsatz 2, Absatz 4 und Absatz 5 des Anhangs IV über Ursprungsregeln des am 2. Mai 1992 in Porto unterzeichneten Abkommens durch folgende Bestimmungen ersetzt:

,3.2. Der Nachweis, daß die in Unterabsatz 1 genannten Voraussetzungen erfuellt sind, ist den Zollbehörden des Einfuhrlandes gemäß Artikel 12 Absatz 6 des Protokolls Nr. 3 zum Freihandelsabkommen zwischen der EWG und der Republik Finnland über die Bestimmung des Begriffs Erzeugnisse mit Ursprung in und Ursprungserzeugnisse und über die Methoden der Zusammenarbeit der Verwaltungen zu erbringen.

4.1. Ursprungserzeugnisse im Sinne dieses Anhangs werden bei der Einfuhr in die Gemeinschaft oder nach Finnland nach Maßgabe des Abkommens behandelt, sofern ein nach den Bestimmungen des Titels II des Protokolls Nr. 3 zum Freihandelsabkommen ausgesteller oder erteilter Nachweis der Ursprungseigenschaft vorgelegt wird.

4.2. Unbeschadet des Unterabsatzes 1 sind die in Abschnitt IV des Abkommens in Form eines Briefwechsels für Wodka und die in Anhang I für Käse genannten Bescheinigungen als gültiger Ursprungsnachweis im Sinne dieses Abkommens zulässig, so daß kein gesonderter Nachweis der Ursprungseigenschaft nach Unterabsatz 1 vorgelegt werden muß.

5. Die Bestimmungen des Protokolls Nr. 3 des Freihandelsabkommens über Zollrückvergütung, Nachweis der Ursprungseigenschaft und Methoden der Zusammenarbeit der Verwaltungen finden Anwendung. Hinsichtlich der Bestimmung über Zollrückvergütung besteht Einvernehmen, daß das Verbot der Zollrückvergütung nur für Vormaterialien der Art gilt, die unter das Freihandelsabkommen fallen.'"

Dieser Briefwechsel wird von den Vertragsparteien nach ihren innerstaatlichen Verfahren genehmigt.

Ich wäre Ihnen dankbar, wenn Sie mir das Einverständnis der Regierung der Republik Finnland mit dem Inhalt dieses Schreibens bestätigen würden.

Genehmigen Sie, Herr . . . . . ., den Ausdruck meiner ausgezeichnetsten Hochachtung.

Im Namen des Rates der Europäischen Gemeinschaften

Schreiben Nr. 2

Brüssel, den 17. März 1993

Herr . . . . . .,

ich beehre mich, Ihnen den Erhalt Ihres heutigen Schreibens mit folgendem Wortlaut zu bestätigen:

"Ich beehre mich, auf die Erörterungen betreffend die vorläufige Anwendung des am 2. Mai 1992 in Porto unterzeichneten Abkommens über bestimmte Vereinbarungen für den Sektor Landwirtschaft zwischen der EWG und Finnland Bezug zu nehmen, die im Rahmen der Erörterungen über ein Anpassungsprotokoll zum Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum stattgefunden haben.

Ich bestätige Ihnen hiermit, daß diese Erörterungen zu der Vereinbarung zwischen der EWG und Finnland geführt haben, deren Wortlaut nachstehend wiedergegeben wird:

,Vereinbarung zwischen der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft und der Republik Finnland für den Sektor Landwirtschaft

1. Unter Berücksichtigung der Entschlossenheit der Vertragsparteien des EWR-Abkommens, dieses Abkommen am 1. Juli 1993 in Kraft treten zu lassen, und unter Bezug auf Artikel 15 des Freihandelsabkommens zwischen der EWG und der Republik Finnland kommen die EWG und die Republik Finnland überein, daß das am 2. Mai 1992 in Porto unterzeichnete Abkommen in Form eines Briefwechsels zwischen der EWG und der Republik Finnland über bestimmte Vereinbarungen für den Sektor Landwirtschaft ab dem 15. April 1993 vorläufig angewendet wird. Ist das EWR-Abkommen am 1. Januar 1994 noch nicht in Kraft getreten, so endet diese Vereinbarung zu jenem Zeitpunkt, es sei denn, die Vertragsparteien beschließen etwas anderes.

2. Für den Zweck der genannten vorläufigen Anwendung werden bis zum Inkrafttreten des EWR-Abkommens die Bestimmungen von Absatz 3 Unterabsatz 2, Absatz 4 und Absatz 5 des Anhangs IV über Ursprungsregeln des am 2. Mai 1992 in Porto unterzeichneten Abkommens durch folgende Bestimmungen ersetzt:

,3.2. Der Nachweis, daß die in Unterabsatz 1 genannten Voraussetzungen erfuellt sind, ist den Zollbehörden des Einfuhrlandes gemäß Artikel 12 Absatz 6 des Protokolls Nr. 3 zum Freihandelsabkommen zwischen der EWG und der Republik Finnland über die Bestimmung des Begriffs Erzeugnisse mit Ursprung in und Ursprungserzeugnisse und über die Methoden der Zusammenarbeit der Verwaltungen zu erbringen.

4.1. Ursprungserzeugnisse im Sinne dieses Anhangs werden bei der Einfuhr in die Gemeinschaft oder nach Finnland nach Maßgabe des Abkommens behandelt, sofern ein nach den Bestimmungen des Titels II des Protokolls Nr. 3 zum Freihandelsabkommen ausgestellter oder erteilter Nachweis der Ursprungseigenschaft vorgelegt wird.

4.2. Unbeschadet des Unterabsatzes 1 sind die in Abschnitt IV des Abkommens in Form eines Briefwechsels für Wodka und die in Anhang I für Käse genannten Bescheinigungen als gültiger Ursprungsnachweis im Sinne dieses Abkommens zulässig, so daß kein gesonderter Nachweis der Ursprungseigenschaft nach Unterabsatz 1 vorgelegt werden muß.

5. Die Bestimmungen des Protokolls Nr. 3 des Freihandelsabkommens über Zollrückvergütung, Nachweis der Ursprungseigenschaft und Methoden der Zusammenarbeit der Verwaltungen finden Anwendung. Hinsichtlich der Bestimmung über Zollrückvergütung besteht Einvernehmen, daß das Verbot der Zollrückvergütung nur für Vormaterialien der Art gilt, die unter das Freihandelsabkommen fallen.' '

Dieser Briefwechsel wird von den Vertragsparteien nach ihren innerstaatlichen Verfahren genehmigt.

Ich wäre Ihnen dankbar, wenn Sie mir das Einverständnis der Regierung der Republik Finnland mit dem Inhalt dieses Schreibens bestätigen würden."

Ich beehre mich, Ihnen das Einverständnis meiner Regierung mit dem Inhalt dieses Schreibens zu bestätigen.

Genehmigen Sie, Herr . . . . . ., den Ausdruck meiner ausgezeichnetsten Hochachtung.

Für die Regierung der Republik Finnland