21992D0219(02)

Beschluss Nr. 8/91 des Gemischten Ausschusses EWG - Andorra vom 31. Dezember 1991 zur Änderung der in Ecu ausgedrückten Beträge in Artikel 2 des Anhangs über die Bestimmung des Begriffs "Waren mit Ursprung in" oder "Ursprungswaren" und über die Massnahmen der Zusammenarbeit der Verwaltungen

Amtsblatt Nr. L 043 vom 19/02/1992 S. 0035 - 0035
Finnische Sonderausgabe: Kapitel 3 Band 41 S. 0009
Schwedische Sonderausgabe: Kapitel 3 Band 41 S. 0009


BESCHLUSS Nr. 8/91 DES GEMISCHTEN AUSSCHUSSES EWG - ANDORRA vom 31. Dezember 1991 zur Änderung der in Ecu ausgedrückten Beträge in Artikel 2 des Anhangs über die Bestimmung des Begriffs "Waren mit Ursprung in" oder "Ursprungswaren" und über die Maßnahmen der Zusammenarbeit der Verwaltungen (92/117/EWG)

DER GEMISCHTE AUSSCHUSS - gestützt auf das Abkommen in Form eines Briefwechsels zwischen der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft und dem Fürstentum Andorra, insbesondere auf Artikel 17 Absatz 8,

in Erwägung nachstehender Gründe:

Um der monetären Entwicklung Rechnung zu tragen, ist es angezeigt, die in Artikel 2 des Anhangs über die Bestimmung des Begriffs "Waren mit Ursprung in" oder "Ursprungswaren" und über die Maßnahmen der Zusammenarbeit der Verwaltungen enthaltenen in Ecu ausgedrückten Beträge zu ändern - BESCHLIESST:

Artikel 1

Der Anhang über die Bestimmung des Begriffs "Waren mit Ursprung in" oder "Ursprungswaren" und über die Maßnahmen der Zusammenarbeit der Verwaltungen wird wie folgt geändert:

1. In Artikel 2 Absatz 1 Buchstabe b) wird der Betrag von "2 820 ECU" durch den Betrag von "3 000 ECU" ersetzt.

2. In Artikel 2 Absatz 2 Buchstabe a) wird der Betrag von "200 ECU" durch den Betrag von "215 ECU" ersetzt.

3. In Artikel 2 Absatz 2 Buchstabe b) wird der Betrag von "565 ECU" durch den Betrag von "600 ECU" ersetzt.

Artikel 2

Dieser Beschluß ist ab 1. Juli 1991 anwendbar.

Geschehen zu Andorra am 31. Dezember 1991. Für den Gemischten Ausschuß Der Vorsitzende Jaume BARTUMEU CASSANY