21992A0404(08)

ABKOMMEN in Form eines Briefwechsels zur Änderung des Abkommens in Form eines Briefwechsels zwischen der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft und der Republik Kolumbien über den Handel mit Textilwaren -

Amtsblatt Nr. L 090 vom 04/04/1992 S. 0105


ABKOMMEN in Form eines Briefwechsels zur Änderung des Abkommens in Form eines Briefwechsels zwischen der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft und der Republik Kolumbien über den Handel mit Textilwaren

Schreiben Nr. 1

Herr . . .!

1. Ich beehre mich, auf die Konsultationen Bezug zu nehmen, die am 27. September 1991 zwischen unseren Delegationen im Hinblick auf eine Änderung des am 3. Juni 1986 paraphierten und seit 1. Januar 1987 angewendeten Abkommens in Form eines Briefwechsels über den Handel mit Textilwaren zwischen der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft und der Republik Kolumbien stattgefunden haben.

2. Zum Abschluß der Konsultationen kamen beide Seiten überein, Ziffer 8 ("Laufzeit") des vorgenannten Abkommens dergestalt zu ändern, daß die Geltungsdauer aller Abkommensbestimmungen um ein weiteres Jahr, d. h. bis zum 31. Dezember 1992, verlängert wird.

3. Beide Seiten kamen überein, daß diese Verlängerung des Abkommens am 1. Januar 1992 in Kraft tritt und bis zum 31. Dezember 1992 gilt. Die Parteien einigten sich darauf, daß das Abkommen vorläufig ab 1. Januar 1992 angewendet wird.

4. Ich wäre Ihnen verbunden, wenn Sie die Zustimmung Ihrer Regierung zu dem Vorstehenden bestätigten.

5. Genehmigen Sie, Herr . . ., den Ausdruck meiner ausgezeichnetsten Hochachtung.

Für den Rat der

Europäischen Gemeinschaften

Schreiben Nr. 2

Herr . . .!

Ich beehre mich, den Eingang Ihres Schreibens vom 27. September 1991 zu bestätigen, das wie folgt lautet!

"1. Ich beehre mich, auf die Konsultationen Bezug zu nehmen, die am 27. September 1991 zwischen unseren Delegationen im Hinblick auf eine Änderung des am 3. Juni 1986 paraphierten und seit 1. Januar 1987 angewendeten Abkommens in Form eines Briefwechsels über den Handel mit Textilwaren zwischen der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft und der Republik Kolumbien stattgefunden haben.

2. Zum Abschluß der Konsultationen kamen beide Seiten überein, Ziffer 8 ("Laufzeit") des vorgenannten Abkommens dergestalt zu ändern, daß die Geltungsdauer aller Abkommensbestimmungen um ein weiteres Jahr, d. h. bis zum 31. Dezember 1992, verlängert wird.

3. Beide Seiten kamen überein, daß diese Verlängerung des Abkommens am 1. Januar 1992 in Kraft tritt und bis zum 31. Dezember 1992 gilt. Die Parteien einigten sich darauf, daß das Abkommen vorläufig ab 1. Januar 1992 angewendet wird.

4. Ich wäre Ihnen verbunden, wenn Sie die Zustimmung Ihrer Regierung zu dem Vorstehenden bestätigten."

Ich beehre mich, das Einverständnis meiner Regierung mit dem Inhalt Ihres Schreibens zu bestätigen.

Genehmigen Sie, Herr . . ., den Ausdruck meiner ausgezeichnetsten Hochachtung.

Für die Regierung

der Republik Kolumbien

Notenwechsel

Die Generaldirektion Auswärtige Beziehungen der Kommission der Europäischen Gemeinschaften beehrt sich, auf das zwischen der Republik Kolumbien und der Gemeinschaft ausgehandelte, am 3. Juni 1986 paraphierte und seit 1. Januar 1987 angewendete Abkommen in Form eines Briefwechsels über den Handel mit Textilwaren, das durch den am 27. September 1991 paraphierten Briefwechsel verlängert wurde, Bezug zu nehmen.

Die Generaldirektion möchte der Mission der Republik Kolumbien mitteilen, daß die Gemeinschaft bis zum Abschluß der für den Abschluß und das Inkrafttreten des verlängerten Abkommens erforderlichen Verfahren bereit ist, das verlängerte Abkommen de facto ab 1. Januar 1992 anzuwenden. Es wird davon ausgegangen, daß jede Partei die De-facto-Anwendung des verlängerten Abkommens jederzeit einstellen kann, sofern sie dies 120 Tage zuvor ankündigt.

Die Generaldirektion Auswärtige Beziehungen wäre dankbar, wenn die Mission ihre Zustimmung zu dem Vorstehenden bestätigte.

Die Generaldirektion Auswärtige Beziehungen benutzt diese Gelegenheit, die Mission der Republik Kolumbien bei den Europäischen Gemeinschaften erneut ihrer ausgezeichnetsten Hochachtung zu versichern.

Notenwechsel

Die Mission der Republik Kolumbien bei den Europäischen Gemeinschaften beehrt sich, auf die Note des Generaldirektors der Generaldirektion Auswärtige Beziehungen der Kommission der Europäischen Gemeinschaften betreffend das zwischen der Republik Kolumbien und der Gemeinschaft ausgehandelte, am 3. Juni 1986 paraphierte und seit 1. Januar 1987 angewendete Abkommen in Form eines Briefwechsels über den Handel mit Textilwaren, das durch den am 27. September 1991 paraphierten Briefwechsel verlängert wurde, Bezug zu nehmen.

Die Mission der Republik Kolumbien möchte der Generaldirektion mitteilen, daß die Regierung der Republik Kolumbien bis zum Abschluß der für den Abschluß und das Inkrafttreten des verlängerten Abkommens erforderlichen Verfahren bereit ist, das verlängerte Abkommen de facto ab 1. Januar 1992 anzuwenden. Es wird davon ausgegangen, daß jede Partei die De-facto-Anwendung des verlängerten Abkommens jederzeit einstellen kann, sofern sie dies 120 Tage zuvor ankündigt.

Die Mission der Republik Kolumbien bei den Europäischen Gemeinschaften benutzt diese Gelegenheit, die Generaldirektion Auswärtige Beziehungen erneut ihrer ausgezeichnetsten Hochachtung zu versichern.