21991D1231(01)

91/669/EWG:Beschluß Nr. 1/91 des Assoziationsrates EWG-Zypern vom 19. Dezember 1991 über die Abweichung von den Vorschriften über die Begriffsbestimmung für Ursprungswaren in dem Abkommen zur Gründung einer Assoziation zwischen der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft und der Republik Zypern

Amtsblatt Nr. L 372 vom 31/12/1991 S. 0037


BESCHLUSS Nr. 1/91 DES ASSOZIATIONSRATES EWG-ZYPERN vom 19. Dezember 1991 über die Abweichung von den Vorschriften über die Begriffsbestimmung für Ursprungswaren in dem Abkommen zur Gründung einer Assoziation zwischen der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft und der Republik Zypern (91/669/EWG)

DER ASSOZIATIONSRAT EWG-ZYPERN -

gestützt auf das am 19. Dezember 1972 in Brüssel unterzeichnete Abkommen zur Gründung einer Assoziation zwischen der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft und der Republik Zypern (1), nachstehend "Abkommen" genannt,

gestützt auf das Protokoll über die Bestimmung des Begriffs "Waren mit Ursprung in" oder "Ursprungswaren" und über die Methoden der Zusammenarbeit der Verwaltungen im Anhang des Zusatzprotokolls (2) zu diesem Abkommen, insbesondere auf Artikel 25,

in Erwägung nachstehender Gründe:

In der gemeinsamen Erklärung betreffend die Ursprungsregeln, die der Schlussakte des am 19. Oktober 1987 in Luxemburg unterzeichneten und am 1. Januar 1988 in Kraft getretenen Protokolls zur Festlegung der Bedingungen und Verfahren für die Durchführung der zweiten Stufe des Abkommens zur Gründung einer Assoziation zwischen der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft und der Republik Zypern und über die Anpassung einiger Bestimmungen des Abkommens (3) beigefügt ist, sind die Vertragsparteien übereingekommen, daß die Gemeinschaft und der Assoziationsrat EWG-Zypern nach dem Inkrafttreten des genannten Protokolls über Anträge Zyperns auf zusätzliche Abweichungen von den Ursprungsregeln für die in den Tarifnummern 61.02 und 61.03 des Gemeinsamen Zolltarifs genannten Waren entscheiden werden.

Mit dem Beschluß Nr. 1/89 des Assoziationsrates EWG-Zypern vom 28. Juli 1989 für die betreffenden Waren ist Zypern eine Abweichung von den Vorschriften über die Begriffsbestimmung für Ursprungswaren für einen Zeitraum von zwei Jahren gewährt worden.

Die diesem Beschluß zugrundeliegenden Gründe bestehen fort. Aus diesem Grund ist die genannte Abweichung um weitere zwei Jahre zu verlängern -

BESCHLIESST:

Artikel 1

Abweichend von Artikel 3 Absatz 1 des Protokolls über die Bestimmung des Begriffs "Waren mit Ursprung in" oder "Ursprungswaren" und über die Methoden der Zusammenarbeit der Verwaltungen gelten die in Anhang I zu diesem Beschluß genannten und in Zypern hergestellten Waren innerhalb der angegebenen Mengen für die Anwendung des Abkommens zur Gründung einer Assoziation zwischen der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft und der Republik Zypern unter den nachstehend genannten Bedingungen als Ursprungswaren.

Artikel 2

(1) Für die Anwendung des Artikels 1 gelten die in Anhang I genannten Waren als Ursprungswaren Zyperns, wenn die hergestellten Waren aufgrund der in Zypern erfolgten Be- und Verarbeitungen in eine andere Position einzureihen sind als die Position, in die jedes einzelne bei der Herstellung verwendete Vormaterial einzureihen ist.

(2) Unbeschadet des Absatzes 1 gilt die Herstellung von Kleidungsstücken aus Teilen von Kleidungsstücken, die in den KN-Code 6217 90 00 eingereiht werden, nicht als ausreichende Be- oder Verarbeitung, es sei denn, die Teile von Kleidungsstücken sind aus Gewebe hergestellt, das in der Gemeinschaft zugeschnitten worden ist, und sie sind von einer Lieferantenerklärung begleitet, die dem Muster in Anhang III entspricht und die auf einer Rechnung oder einem anderen Begleitdokument angebracht ist.

Artikel 3

Vormaterialien ohne die Eigenschaft von Ursprungswaren Zyperns oder der Gemeinschaft, die zur Herstellung der in Artikel 1 genannten Waren verwendet worden sind, können nicht Gegenstand einer Rückvergütung oder Nichterhebung von Zöllen oder Abgaben mit gleicher Wirkung wie Zölle sein; ausgenommen hiervon sind Beträge, die die entsprechenden Zölle des Gemeinsamen Zolltarifs gegebenenfalls übersteigen.

Artikel 4

Die aufgrund dieses Beschlusses erteilten Warenverkehrsbescheinigungen EUR. 1 müssen in dem Feld "Bemerkungen" in einer der Sprachen des Abkommens folgenden Vermerk tragen:

"ABWEICHUNG - BESCHLUSS Nr. 1/91"

Artikel 5

Die zuständigen Behörden Zyperns übermitteln der Kommission monatlich eine Aufstellung der zyprischen Einfuhren und Ausfuhren der in Anhang II genannten Gewebe.

Artikel 6

Dieser Beschluß gilt ab 28. Juli 1991 für einen Zeitraum von zwei Jahren.

Artikel 7

Dieser Beschluß tritt am Tag seiner Annahme in Kraft.

Geschehen zu Brüssel am 19. Dezember 1991.

Im Namen des Assoziationsrates

Der Präsident

P. C. NIEMAN

(1) ABl. Nr. L 133 vom 21. 5. 1973, S. 2.

(2) ABl. Nr. L 339 vom 28. 12. 1977, S. 2.

(3) ABl. Nr. L 393 vom 31. 12. 1987, S. 2.

ANHANG I

LISTE NACH ARTIKEL 1 (Waren, für die die Abweichung gilt)

>PLATZ FÜR EINE TABELLE>

ANHANG II

LISTE NACH ARTIKEL 5 (Waren, für die statistische Informationen vorgelegt werden müssen)

>PLATZ FÜR EINE TABELLE>

ANHANG III

ERKLÄRUNG FÜR WAREN OHNE PRÄFERENZURSPRUNG

Der Unterzeichner erklärt, daß die in dieser Rechnung . (¹) aufgeführten Waren hergestellt worden sind in . (²) und folgende Teile oder Waren enthalten, die im Präferenzverkehr nicht als Ursprungswaren der Gemeinschaft gelten:

. (³) . (%) . (¹) . (¹) . (¹) . (¹) . (¹) . (¹) . (¹) . (() Er verpflichtet sich, den Zollbehörden auf Verlangen Nachweise zu dieser Erklärung vorzulegen.

. ()) . ( 7) . (§) Anmerkung:

Der Wortlaut im Kasten stellt nach Ergänzung gemäß den Fußnoten die Lieferantenerklärung dar. Die Fußnoten brauchen nicht wiedergegeben zu werden.

(¹) - Sind nur bestimmte Waren auf der Rechnung betroffen, so sind sie eindeutig zu kennzeichnen; auf diese Kennzeichnung ist mit folgendem Vermerk hinzuweisen: "........................., daß die in dieser Rechnung aufgeführten und .......................... gekennzeichneten Waren hergestellt worden sind in ..........................".

- Wird ein anderes Papier als die Rechnung oder eine Anlage zu der Rechnung verwendet (siehe Artikel 3), so ist die Bezeichnung dieses Papiers anstelle von "Rechnung" einzusetzen.

(²) Gemeinschaft oder Mitgliedstaat.

(³) Warenbezeichnung in allen Fällen. Die Bezeichnung muß angemessen und so genau sein, daß die Tarifierung der betreffenden Waren ermittelt werden kann.

(%) Zollwert falls erforderlich.

(¹) Ursprungsland falls erforderlich. Der anzugebende Ursprung muß ein Präferenzursprung sein; jeder andere Ursprung ist als "Drittland" anzugeben.

(() Zusatz "und in der (Gemeinschaft) (Mitgliedstaat) .......................... folgenden Be- oder Verarbeitungen unterzogen worden sind" mit einer Beschreibung der durchgeführten Be- oder Verarbeitungen, falls erforderlich.

()) Ort und Datum.

( 7) Name und Stellung in der Firma.

(§) Unterschrift.