21990D0428(01)

Beschluß Nr. 2/89 des Gemischten Ausschusses EWG/EFTA "Gemeinsames Versandverfahren" vom 8. Dezember 1989 zur Änderung des Übereinkommens vom 20. Mai 1987 über ein gemeinsames Versandverfahren

Amtsblatt Nr. L 108 vom 28/04/1990 S. 0004 - 0004


BESCHLUSS Nr. 2/89 DES GEMISCHTEN AUSSCHUSSES EWG/EFTA "GEMEINSAMES VERSANDVERFAHREN" vom 8. Dezember 1989 zur Änderung des Übereinkommens vom 20. Mai 1987 über ein gemeinsames Versandverfahren

DER GEMISCHTE AUSSCHUSS -

gestützt auf das Übereinkommen vom 20. Mai 1987 über das gemeinsame Versandverfahren, insbesondere auf Artikel 15 Absatz 3 Buchstabe b),

in Erwägung nachstehender Gründe:

Für die Anwendung des Übereinkommens wird der Ecu gemäß den Bestimmungen der Gemeinschaft definiert.

Die vorgenannte Bestimmung wurde kürzlich angesichts der Anwendung einer neuen Zusammensetzung des Ecu mit Wirkung vom 21. September 1989 geändert ; es ist angebracht das Übereinkommen anzupassen, um der neuen Zusammensetzung des Ecu Rechnung zu tragen -

BESCHLIESST:

Artikel 1

In Artikel 10 des Übereinkommens erhält Absatz 3 folgende Fassung:

"(3) Für die Anwendung der Pauschalbürgschaft gemäß den Anlagen I und II gilt als "Ecu" die Gesamtheit folgender Beträge: >PIC FILE= "T0047826">

Der Wert des Ecu in einer Währung entspricht der Summe der Gegenwerte der in Unterabsatz 1 angegebenen Beträge in dieser Währung".

Artikel 2

Dieser Beschluß tritt am 1. Mai 1990 in Kraft.

Geschehen zu Brüssel am 8. Dezember 1989.

Der Gemischte Ausschuß

Der Vorsitzende

O. GRATSCHMAYER