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PROTOKOLL ZUR FESTLEGUNG DER FISCHEREIRECHTE UND DES FINANZIELLEN AUSGLEICHS NACH DEM ABKOMMEN ZWISCHEN DER EUROPAEISCHEN WIRTSCHAFTSGEMEINSCHAFT UND DER REPUBLIK GAMBIA UEBER DIE FISCHEREI VOR DER KUESTE GAMBIAS FUER DIE ZEIT VOM 1. JULI 1990 BIS 30. JUNI 1993 -

Amtsblatt Nr. L 379 vom 31/12/1990 S. 0017


PROTOKOLL

zur Festlegung der Fischereirechte und des finanziellen Ausgleichs nach dem Abkommen zwischen der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft und der Republik Gambia über die Fischerei vor der Küste Gambias für die Zeit vom 1. Juli 1990 bis 30. Juni 1993

DIE VERTRAGSPARTEIEN DIESES PROTOKOLLS -

GESTÜTZT auf das am 1. Juli 1987 in Kraft getretene Abkommen zwischen der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft und der Republik Gambia -

SIND WIE FOLGT ÜBEREINGEKOMMEN:

Artikel 1

Nach Artikel 4 des Abkommens werden für die Zeit vom

1. Juli 1990 bis 30. Juni 1993 jährlich folgende Fangmöglichkeiten eingeräumt:

1. Thunfischfänger:

a) Froster/Wadenfischerei: 40 Schiffe;

b)

Angelruten: 17 Schiffe.

2.

Oberflächen-Langleinenfischer: 8 Schiffe.

3.

Trawler und andere Fischereifahrzeuge:

a)

Frischfischtrawler: 2 000 BRT;

b)

andere Frischfischfänger: Auf Antrag der Gemeinschaft werden Krebstierfischern Fangrechte bis zu 570 BRT eingeräumt;

c)

Froster-Trawler:

- Garnelenfang: 4 400 BRT,

- Fang anderer Arten: 10 300 BRT.

Artikel 2

Die Hoechstzahl der zulässigen Fangtage in der Fischereizone Gambias ist in jedem Anwendungsjahr des Protokolls für Frischfischfänger auf 1 000 Fangtage und Froster-Trawler auf 4 000 Fangtage begrenzt.

Die Behörden Gambias benachrichtigen die Delegation der Kommission in Gambia, wenn 80 % der zulässigen Fangtage für jede Schiffskategorie genutzt worden sind.

Artikel 3

(1) Der finanzielle Ausgleich nach Artikel 9 des Abkommens wird für den in Artikel 1 genannten Zeitraum auf 3 870 000 ECU festgesetzt, zahlbar in drei gleichen Jahresraten.

(2) Die Verwendung dieses Ausgleichs unterliegt der ausschließlichen Zuständigkeit der Behörden Gambias.

(3) Der Ausgleich ist an den Rechnungshof Gambias zu überweisen.

Artikel 4

(1) Die Gemeinschaft beteiligt sich ferner während des

in Artikel 1 genannten Zeitraums mit einem Betrag von

80 000 ECU an der Finanzierung wissenschaftlicher Programme, die der besseren Erforschung der Fischereiressourcen in den Gewässern Gambias dienen.

(2) Nach Übermittlung der Inhalte der wissenschaftlichen Programme durch die zuständigen Behörden Gambias werden die entsprechenden Beträge auf das von diesen Behörden angegebene Konto überwiesen.

(3) Die zuständigen Behörden Gambias legen den zuständigen Dienststellen der Kommission Berichte über die Durchführung dieser Programme vor.

Artikel 5

Die beiden Parteien sind sich darin einig, daß eine Erweiterung der Kenntnisse und Fähigkeiten der in der Seefischerei tätigen Personen wesentlich für ihre erfolgreiche Zusammenarbeit ist. Die Gemeinschaft erleichtert daher gambischen Staatsbürgern den Zugang zu Einrichtungen ihrer Mitgliedstaaten und gewährt ausserdem Stipendien für Studien- und praktische Ausbildungsgänge in den verschiedenen wissenschaftlichen, technischen und wirtschaftlichen Fachrichtungen mit Bezug zur Fischerei. Die Stipendien können auch in jedem anderen, mit der Gemeinschaft durch Kooperationsabkommen verbundenen Staat in Anspruch genommen werden.

Die Gesamtkosten für diese Stipendien dürfen 165 000 ECU nicht übersteigen. Auf Antrag der zuständigen Behörden Gambias kann ein Teil dieses Betrags dazu verwendet werden, die Kosten für die Teilnahme an internationalen Konferenzen oder Lehrgängen im Bereich der Fischerei zu decken. Der Betrag wird je nach Verwendung ausgezahlt.

Artikel 6

Das Versäumnis der Gemeinschaft, die Zahlungen nach den Artikeln 3 und 4 vorzunehmen, kann zur Aussetzung dieses Protokolls führen.

Artikel 7

Der Anhang zu dem Abkommen zwischen der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft und der Regierung der Republik Gambia über die Fischerei vor der Küste Gambias wird hiermit aufgehoben und durch den Anhang dieses Protokolls ersetzt.

Artikel 8

Dieses Protokoll tritt am Tag seiner Unterzeichnung in Kraft.

Es gilt ab 1. Juli 1990.

ANHANG

BEDINGUNGEN FÜR DIE AUSÜBUNG DER FISCHEREITÄTIGKEIT DURCH SCHIFFE DER GEMEINSCHAFT IN DER FISCHEREIZONE GAMBIAS

A. Lizenzanträge und -erteilung

1. Die zuständigen Behörden der Gemeinschaft reichen über die Delegation der Kommission in Gambia bei den zuständigen Behörden Gambias mindestens 15 Tage vor Beginn der gewünschten Geltungsdauer einen Antrag für jedes Schiff ein, das im Rahmen des Abkommens für den Fischfang eingesetzt werden soll.

Die Anträge werden auf den zu diesem Zweck von den zuständigen Behörden Gambias bereitgestellten Formblättern nach beigefügtem Muster (Anlage 1) eingereicht.

2. Jedem Antrag ist ein Beleg über die Zahlung der Gebühren für die Geltungsdauer der Lizenz beizufügen. Diese Zahlung erfolgt auf ein Konto bei einem Finanzinstitut oder jeder anderen von den Behörden Gambias bezeichneten Stelle.

Die Lizenzgebühren umfassen alle nationalen und lokalen Abgaben mit Ausnahme von Hafen- und Dienstleistungsgebühren.

3. Die Lizenzen für sämtliche Fischereifahrzeuge werden den Reedern oder ihren Vertretern über die Delegation der Kommission in Gambia binnen 15 Tagen nach Eingang des unter Nummer 2 genannten Zahlungsbelegs von den zuständigen Behörden Gambias ausgehändigt.

4. Die Lizenz wird für ein bestimmtes Fischereifahrzeug erteilt und ist nicht übertragbar. Auf Antrag der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft allerdings kann und im Fall höherer Gewalt muß die Lizenz eines Schiffs durch eine neue Lizenz für ein anderes Schiff mit vergleichbaren technischen Daten wie das erste Schiff ersetzt werden. Die ungültig gewordene Lizenz wird vom Eigner des ersten Schiffs über die Delegation der Kommission in Gambia an die zuständigen Behörden Gambias zurückgeschickt.

Die neue Lizenz enthält

- das Ausstellungsdatum;

- den Hinweis, daß diese Lizenz die Lizenz des vorherigen Schiffes für die verbleibende Geltungsdauer ersetzt.

In diesem Fall ist für die restliche Geltungsdauer keine Gebühr zu entrichten.

5. Die Lizenz ist jederzeit an Bord mitzuführen.

6. Der Rechnungshof Gambias teilt vor Inkrafttreten des Abkommens die Einzelheiten für die Zahlung der Gebühren einschließlich Angaben über gewünschte Konten und Währungen mit.

B.

Lizenzbestimmungen für Thunfischfänger und Oberflächen-Langleinenfischer

1. Die Lizenzen gelten für die Dauer eines Jahres. Sie können verlängert werden.

2. Die Lizenzgebühr ist auf 20 ECU je in der Fischereizone Gambias gefangener Tonne festgesetzt.

3. Die Lizenzen werden erteilt, nachdem an den Rechnungshof Gambias eine Pauschalsumme von jährlich 1 000 ECU für jeden Thunfisch-Wadenfänger und 200 ECU für jeden Thunfisch-Angelrutenfänger und Oberflächen-Langleinenfischer bezahlt worden ist; dies entspricht den Gebühren für den Fang von

- 50 Tonnen Thunfisch pro Jahr für Wadenfänger;

- 10 Tonnen pro Jahr für Thunfischfänger mit Angelruten und Oberflächen-Langleinenfischer.

4. Die Endabrechnung der für das Fischwirtschaftsjahr fälligen Gebühren wird von der Kommission der Europäischen Gemeinschaften am Ende eines jeden Kalenderjahres auf der Grundlage der Fangmeldungen erstellt, die für jedes Fischereifahrzeug vorgelegt und von den zuständigen wissenschaftlichen Instituten, u. a. dem Französischen Amt für Wissenschaftlich-Technische Forschung in Übersee (ORSTOM) und dem Instituto Español de Oceanografia (IEO), bestätigt wurden.

Die Abrechnungen werden den zuständigen Behörden Gambias und den Reedern gleichzeitig zugestellt. Fällige Restbeträge sind von den Reedern binnen 30 Tagen nach Mitteilung der Endabrechnung an den Rechnungshof Gambias zu entrichten; sie sind auf ein Konto bei einem Finanzinstitut oder jeder anderen von den zuständigen Behörden Gambias bezeichneten Stelle zu überweisen.

Fällt der Endabrechnungsbetrag jedoch niedriger aus als die obengenannte Pauschalsumme, so wird die Differenz nicht erstattet.

C.

Lizenzbestimmungen für andere Fischereifahrzeuge

1. Die Lizenzen haben eine Geltungsdauer von drei, sechs oder zwölf Monaten. Die Jahresgebühr wird nach Bruttoregistertonnen festgesetzt und anteilig zur Geltungsdauer der Lizenz berechnet. Die Gebühr beträgt

a) für Frischfischfänger:

- 96 ECU je BRT für Schiffe, die Krebstierfang betreiben,

- 60 ECU je BRT für alle anderen Schiffe;

b) für Froster:

- 96 ECU je BRT für Garnelenfänger,

- 72 ECU je BRT für alle anderen Schiffe.

Diese Gebühren sind in der von den zuständigen Behörden Gambias angegebenen Währung an den Rechnungshof Gambias zu überweisen.

2. Der Einsatz von Trawlern in der Fischereizone Gambias wird auf 1 500 BRT begrenzt.

3. Jedes Schiff ist durch einen vom Reeder ausgewählten und in Gambia niedergelassenen Makler vertreten. Ein Makler kann die Vertretung mehrerer Schiffe übernehmen.

D.

Fangmeldungen

1. Thunfisch-Wadenfänger, Thunfischfänger mit Angelruten und Oberflächen-Langleinenfischer führen über jeden Fangeinsatz in der Fischereizone Gambias ein Fischereilogbuch nach dem als Anlage 2 beigefügten Muster. Dieses Formular ist den zuständigen Behörden Gambias über die Delegation der Kommission in Gambia binnen 45 Tagen nach Abschluß der Fangreise in der Fischereizone Gambias zuzustellen.

2. Trawler müssen zur Meldung ihrer Fänge das Standardformular in Anlage 3 verwenden und dieses über die Delegation der Kommission in Gambia an die zuständigen Behörden Gambias weiterleiten. Diese Fangangaben werden monatlich zusammengestellt und sind mindestens einmal im Vierteljahr zu übermitteln.

3. Die Formblätter sind leserlich auszufuellen und vom Schiffskapitän zu unterzeichnen.

4. Die zuständigen Behörden Gambias behalten sich das Recht vor, bei Missachtung dieser Bestimmungen die Lizenz für das betreffende Fischereifahrzeug bis zur Erfuellung der Formalität auszusetzen.

In diesem Fall wird die Delegation der Kommission in Gambia unterrichtet.

E.

Anlandungen

Trawler, die in der Fischereizone Gambias Fischfang betreiben dürfen, sind gehalten, zur Versorgung der örtlichen Bevölkerung mit in der Fischereizone Gambias gefangenem Fisch beizutragen, und müssen zu diesem Zweck zur Verfügung des gambischen Ministeriums für Gewässer, Forsten und Fischerei für den örtlichen Konsum 30 Kilo Fisch pro BRT und Jahr kostenlos anlanden.

Die Anlandungen können einzeln oder unter Angabe der beteiligten Schiffe auch gemeinsam erfolgen.

F.

Anheuerung von Seeleuten

1. Eigner von Trawlern, denen im Rahmen des Abkommens eine Fanglizenz erteilt wurde, tragen zur praktischen Berufsausbildung gambischer Staatsbürger bei, indem sie pro Schiff einen gambischen Seemann an Bord nehmen.

2. Die Heuer dieser Fischer geht zu Lasten der Reeder und wird von diesen im Einvernehmen mit den zuständigen Behörden Gambias festgesetzt. Werden keine Fischer angeheuert, so müssen die Reeder eine Pauschalsumme in Höhe von 60 % der entsprechenden Heuer zahlen. Dieser Betrag wird zur Ausbildung gambischer Fischer verwendet und ist auf das von den zuständigen Behörden Gambias angegebene Konto zu überweisen.

G.

Fischereizonen

Die Fischereifahrzeuge der Gemeinschaft dürfen ihre Fangtätigkeit in folgenden Zonen ausüben:

- Trawler und Oberflächen-Langleinenfischer mit 250 BRT oder weniger ausserhalb der 7-SeemeilenZone vor der Küste;

- Trawler und Oberflächen-Langleinenfischer mit mehr als 250 BRT ausserhalb der 12-Seemeilen-Zone vor der Küste;

- Thunfischfänger in sämtlichen Gewässern unter der Hoheit oder Gerichtsbarkeit Gambias.

H.

Zulässige Maschenöffnung

Die vorgeschriebene Mindestöffnung für vollständig gestreckte Maschen im mittleren Netzteil (zwischen Flügeln und Steert) beträgt für den Fang von

- Köderfischen: 8 mm,

- Kopffüssern: 40 mm,

- Fisch: 60 mm,

- Garnelen: 40 mm.

Im Thunfischfang finden die von der ICCAT empfohlenen internationalen Normen Anwendung.

I.

Befahren und Verlassen der Fischereizone

1. Alle Fischereifahrzeuge der Gemeinschaft, die im Rahmen des Abkommens in der Fischereizone Gambias Fischfang betreiben, teilen der Funkstation Banjul bei jedem Einfahren in die Fischereizone Gambias und jedem Verlassen Datum und Uhrzeit sowie ihre Position mit.

2. Während ihrer Fangtätigkeit in der Fischereizone Gambias teilen die Fahrzeuge den zuständigen Behörden Gambias alle drei Tage über die Funkstation Banjul ihre Position und ihre Fänge sowie bei jedem Verlassen der Zone ihre Gesamtfänge mit.

3. Das Rufzeichen, die Sendefrequenzen und Sendezeiten der Funkstation werden den Reedern oder ihren Vertretern von den zuständigen Behörden Gambias bei Aushändigung der Lizenz mitgeteilt.

4. Ist die Funkverbindung nicht möglich, so können die Fischereifahrzeuge auf andere Formen der Nachrichtenübermittlung wie Fernschreiben oder Telegramm ausweichen.

J.

Verfahren im Fall eines aufgebrachten Schiffs

Wird ein Fischereifahrzeug unter der Flagge eines Mitgliedstaats der Gemeinschaft, das seine Tätigkeit im Rahmen dieses Abkommens ausübt, aufgebracht und festgehalten, so ist die Delegation der Kommission in Gambia hiervon binnen 48 Stunden zu unterrichten. Ein kurzer Bericht über die Umstände und Gründe für dieses Aufbringen ist innerhalb von 72 Stunden vorzulegen.

Anlage 1

REPUBLIK GAMBIA

FORMULAR FÜR DIE BEANTRAGUNG DER ZULASSUNG EINES FISCHEREIFAHRZEUGS ZUM FISCHFANG IN GAMBISCHEN GEWÄSSERN

III. ANTRAGSTELLER:

1. Name des Antragstellers: . 2. Name der Reederei: . 3. Anschrift: .III. FISCHEREIFAHRZEUG:

1. Name: . 2. Registriernummer: . 3. Wann und wo gebaut: . 4. Funk-Rufnummer: . 5. In welchem Land registriert: . 6. Bruttoregistertonnen: . 7. Anzahl der Fischladeräume: . 8. Kapazität der Laderäume: . 9. Zahl der Beschäftigten: .10. Fangart: .11. Handelt es sich um einen Froster? .12. Wenn ja:

- Gefrierkapazität: .- Lagerkapazität: .13. Name des Kapitäns: .III. GÜLTIGKEITSDAUER:

vom .

bis .

.(Datum)

.(Unterschrift)

Anlage 2

Anlage 3

Muster des Vordrucks nach Artikel 6 des Abkommens

FANGMELDUNG

Monat: .

Jahr: .

Name des Schiffes: .

Nationalität: .

Reederei: .

Bruttoregistertonnen: .

Nummer der Fanglizenz: .>PLATZ FÜR EINE TABELLE>