21989D0712(01)

BESCHLUSS Nr. 6/88 DES GEMISCHTEN AUSSCHUSSES EWG- SCHWEDEN vom 5. Dezember 1988 zur Anpassung des Abkommens zwischen der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft und dem Königreich Schweden und bestimmter anderer in diesem Zusammenhang zwischen der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft und dem Königreich Schweden geschlossener Abkommen im Anschluß an die Einführung des Harmonisierten Systems zur Bezeichnung und Codierung der Waren

Amtsblatt Nr. L 197 vom 12/07/1989 S. 0002 - 0082


BESCHLUSS Nr. 6/88 DES GEMISCHTEN AUSSCHUSSES EWG-SCHWEDEN vom 5. Dezember 1988 zur Anpassung des Abkommens zwischen der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft und dem Königreich Schweden und bestimmter anderer in diesem Zusammenhang zwischen der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft und dem Königreich Schweden geschlossener Abkommen im Anschluß an die Einführung des Harmonisierten Systems zur Bezeichnung und Codierung der Waren

DER GEMISCHTE AUSSCHUSS EWG-SCHWEDEN -

gestützt auf das am 22. Juli 1972 in Brüssel unterzeichnete Abkommen zwischen der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft und dem Königreich Schweden, im folgenden "Abkommen" genannt, insbesondere auf Artikel 12a,

in Erwägung nachstehender Gründe:

Infolge der Einführung des Harmonisierten Systems zur Bezeichnung und Codierung der Waren haben die Gemeinschaft und das Königreich Schweden die Nomenklatur ihrer Zolltarife geändert.

Es empfiehlt sich daher, die sich auf die Nomenklatur beziehenden Bestimmungen des Abkommens, des Zusatzprotokolls zum Abkommen im Anschluß an den Beitritt des Königreichs Spanien und der Portugiesischen Republik zur Gemeinschaft, im folgenden "Zusatzprotokoll" genannt, sowie einiger Abkommen in Form von Briefwechseln und Vereinbarungen diesen Änderungen anzupassen -

BESCHLIESST:

Artikel 1

1. Artikel 2 des Abkommens erhält folgende Fassung:

"Artikel 2

Dieses Abkommen gilt für Ursprungserzeugnisse der Gemeinschaft und Schwedens, i) die unter die Kapitel 25 bis 97 des Harmonisierten Systems zur Bezeichnung und Codierung der Waren fallen, mit Ausnahme der im Anhang I aufgeführten Waren;

ii) die im Anhang II aufgeführt sind;

iii) die im Protokoll Nr. 2 genannt werden, unter Berücksichtigung der dort getroffenen Sonderregelungen."

2. Artikel 14 Absatz 1 erster Unterabsatz des Abkommens erhält folgende Fassung:

"Artikel 14

(1) Die Gemeinschaft behält sich vor, die Regelung für Erdölerzeugnisse der Positionen 2710, 2711, ex 2712 (ausgenommen Ozokerit, Montanwachs und Torfwachs) und 2713 des Harmonisierten Systems zur Bezeichnung und Codierung der Waren bei Annahme einer gemeinsamen Begriffsbestimmung des Ursprungs für die Erdölerzeugnisse, bei Entscheidungen im Rahmen der gemeinsamen Handelspolitik für die betreffenden Erzeugnisse oder bei Einführung einer gemeinsamen Energiepolitik zu ändern."

3. Der Anhang zum Abkommen erhält folgende Fassung:

"ANHANG I

Liste der in Artikel 2 Ziffer i) des Abkommens genannten Waren

>PIC FILE= "T0047160"> 4. Der folgende Anhang II wird dem Abkommen hinzugefügt:

"ANHANG II

Liste der in Artikel 2 Ziffer ii) des Abkommens genannten Waren

>PIC FILE= "T0047161"> 5. Artikel 3 des Protokolls Nr. 2 erhält folgende Fassung:

"Artikel 3

(1) Dieses Protokoll findet ebenfalls Anwendung auf die nicht in den Tabellen I und II zu diesem Protokoll erfassten Spirituosen der Unterpositionen 2208 20 bis 2208 90 (ausgenommen Ethylalkohol mit einem Alkoholgehalt von weniger als 80 % vol, unvergällt) des Harmonisierten Systems zur Bezeichnung und Codierung der Waren. Die Modalitäten für die auf diese Waren anwendbaren Zollsenkungen werden vom Gemischten Ausschuß festgelegt.

Der Gemischte Ausschuß beschließt bei der Festlegung dieser Modalitäten oder später, in dieses Protokoll gegebenenfalls andere Waren der Kapitel 1 bis 24 des Harmonisierten Systems zur Bezeichnung und Codierung der Waren einzubeziehen, die nicht Gegenstand einer Agrarregelung der Vertragsparteien sind.

(2) Bei dieser Gelegenheit vervollständigt der Gemischte Ausschuß gegebenenfalls das Protokoll Nr. 3."

6. Die Tabelle I des Protokolls Nr. 2 erhält folgende Fassung:

"TABELLE I

EUROPÄISCHE WIRTSCHAFTSGEMEINSCHAFT

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7. Tabelle II des Protokolls Nr. 2 erhält folgende Fassung:

"TABELLE II

SCHWEDEN

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8. Artikel 4 Absatz 4 des Zusatzprotokolls erhält folgende Fassung:

"(4) Für Erdöl und Öl aus bituminösen Mineralien, roh, der Position 2709 der Kombinierten Nomenklatur beträgt der Zollsatz Spaniens Null."

9. Artikel 7 Absatz 3 des Zusatzprotokolls enhält folgende Fassung:

"(3) Ab 1. März 1986 eröffnet das Königreich Spanien jährliche Zollkontingente für die Einfuhr von Kraftwagen zum Befördern von Personen, mit Verbrennungsmotoren mit Fremdzuendung oder mit Selbstzuendung, ausgenommen Reisebusse und andere Omnibusse, der Unterpositionen 8703 22, 8703 23, 8703 31, 8703 32 und 8703 33 der Kombinierten Nomenklatur mit Ursprung in Schweden, wie sie in Anhang Ia aufgeführt sind. Der Zollsatz für dieses Zollkontingent berägt 17,4 v.H. Das Kontingent wird am 31. Dezember 1988 aufgehoben."

10. Artikel 11 Absatz 2 des Zusatzprotokolls erhält folgende Fassung:

"(2) Die Portugiesische Republik beseitigt für Süßholzauszug mit einem Gehalt an Saccharose von mehr als 10 Gewichtshundertteilen, ohne Zusatz anderer Stoffe, der Unterposition 1704 90 10 der Kombinierten Nomenklatur den Finanzbestandteil von 5 Escudos je Kilo schrittweise nach dem Zeitplan in Artikel 9."

11. Anhang I des Zusatzprotokolls erhält folgende Fassung:

"ANHANG I

SPANISCHE AUSGANGSZOLLSÄTZE (FESTE TEILBETRAEGE) AM 1. JANUAR 1986

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12. Anhang Ia des Zusatzprotokolls erhält folgende Fassung:

"ANHANG Ia

Von Spanien angewendete Zollkontingente für Kraftwagen der Unterpositionen 8703 22, 8703 23, 8703 31, 8703 32 und 8703 33 der Kombinierten Nomenklatur mit Ursprung in Schweden >PIC FILE= "T0047191">

13. Anhang II des Zusatzprotokolls erhält folgende Fassung:

"ANHANG II

AUSGANGSKONTINGENTE FÜR WAREN, DIE BIS ZUM 31. DEZEMBER 1988 IN SPANIEN MENGENMÄSSIGEN EINFUHRBESCHRÄNKUNGEN UNTERLIEGEN

>PIC FILE= "T0047192"> 14. Anhang III des Zusatzprotokolls erhält folgende Fassung:

"ANHANG III

AUSGANGSKONTINGENTE FÜR ERZEUGNISSE, DIE BIS ZUM 31. DEZEMBER 1989 IN SPANIEN MENGENMÄSSIGEN EINFUHRBESCHRÄNKUNGEN UNTERLIEGEN

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15. Anhang IV des Zusatzprotokolls erhält folgende Fassung:

"ANHANG IV

PORTUGIESISCHE AUSGANGSZOLLSÄTZE (FESTE TEILBETRAEGE) AM 1. JANUAR 1986

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16. Anhang V des Zusatzprotokolls erhält folgende Fassung:

"ANHANG V

PORTUGIESISCHE AUSGANGSZOLLSÄTZE FÜR BESTIMMTE WAREN

Die Ausgangszollsätze, auf deren Grundlage die Portugiesische Republik die in Artikel 9 vorgesehenen aufeinanderfolgenden Herabsetzungen für die nachstehenden Waren vornimmt, sind bei jeder dieser Waren angegeben: >PIC FILE= "T0047213">

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17. Anhang VI des Zusatzprotokolls erhält folgende Fassung:

"ANHANG VI

1. WAREN, FÜR DIE DIE MINDESTZOLLSÄTZE (FESTER TEILBETRAG) BEI DER EINFUHR AUS DER GEMEINSCHAFT IN IHRER ZUSAMMENSETZUNG AM 31. DEZEMBER 1985 35 % BETRAGEN:

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2. WAREN, FÜR DIE DIE MINDESTZOLLSÄTZE (FESTER TEILBETRAG) BEI DER EINFUHR AUS DER GEMEINSCHAFT IN IHRER ZUSAMMENSETZUNG AM 31. DEZEMBER 1985 14 % BETRAGEN:

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3. WAREN, FÜR DIE DIE MINDESTZOLLSÄTZE (FESTER TEILBETRAG) BEI DER EINFUHR AUS DER GEMEINSCHAFT IN IHRER ZUSAMMENSETZUNG AM 31. DEZEMBER 1985 12 % BETRAGEN: >PIC FILE= "T0047231">

4. WAREN, FÜR DIE DIE MINDESTZOLLSÄTZE (FESTER TEILBETRAG) BEI DER EINFUHR AUS DER GEMEINSCHAFT IN IHRER ZUSAMMENSETZUNG AM 31. DEZEMBER 1985 11 % BETRAGEN: >PIC FILE= "T0047232">

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18. Die Tabelle in Anhang B : des Zusatzprotokolls erhält folgende Fassung:

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19. Der Briefwechsel über die Einfuhr von Waren der Tarifstelle 84.41 A I des Gemeinsamen Zolltarifs nach Spanien wird wie folgt geändert:

Im Titel und im Text des Briefwechsels wird der Hinweis auf die Tarifstelle 84.41 A I des Gemeinsamen Zolltarifs ersetzt durch:

"Unterpositionen 8452 10 11 und 8452 10 19 der Kombinierten Nomenklatur".

Artikel 2

Das Abkommen in Form eines Notenwechsels vom 14. Juli 1986 über die nicht unter das Abkommen fallenden nichtlandwirtschaftlichen Erzeugnisse und landwirtschaftlichen Verarbeitungserzeugnisse wird wie folgt geändert: 1. Anhang I erhält folgende Fassung:

"ANHANG I

SPANIEN

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2. Anhang II erhält folgende Fassung:

"ANHANG II

PORTUGAL

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3. Anhang IV erhält folgende Fassung:

"ANHANG IV

PORTUGAL

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Artikel 3

Die Abkommen in Form von Briefwechseln in den Bereichen Landwirtschaft und Fischerei werden wie folgt geändert: 1. Briefwechsel im Bereich Fischerei vom 21. Juli 1972:

Die in diesem Briefwechsel enthaltene Liste wird durch die nachfolgende Liste ersetzt: >PIC FILE= "T0047245">

2. Briefwechsel im Bereich Landwirtschaft vom 21. Juli 1972, 16. Juli 1980 und 23. Juni 1982:

Die in diesen Briefwechseln enthaltenen Listen werden durch die nachfolgende konsolidierte Liste ersetzt: >PIC FILE= "T0047246">

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3. Briefwechsel in den Bereichen Landwirtschaft und Fischerei vom 14. Juli 1986: a) Unter Punkt A II (Agrarsektor) wird der Hinweis auf die Tarifstelle ex 07.02 B des Gemeinsamen Zolltarifs wie folgt ersetzt:

"Unterposition 0710 21 der Kombinierten Nomenklatur".

b) Die in Punkt B (Fischereisektor) Absatz 5 enthaltene Warenliste wird wie folgt ersetzt: >PIC FILE= "T0047248">

c) Anhang I erhält folgende Fassung:

"ANHANG I

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Die obengenannten Zollsätze gelten ab 1. Januar 1988 bei der Einfuhr aus Schweden in die Gemeinschaft in ihrer Zusammensetzung vom 31. Dezember 1985.

Bei der Einfuhr der obengenannten Erzeugnisse nach Spanien oder Portugal gilt folgender Zeitplan für die Zollanpassung:

PORTUGAL

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SPANIEN

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Artikel 4

Dieser Beschluß ist ab 1. Januar 1988 anwendbar.

Geschehen zu Brüssel am 5. Dezember 1988.

Für den Gemischten Ausschuß EWG-Schweden

Der Präsident

P. BENAVIDES