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ABKOMMEN zwischen der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft und der Volksrepublik Polen über den Handel und die handelspolitische und wirtschaftliche Zusammenarbeit -

Amtsblatt Nr. L 339 vom 22/11/1989 S. 0002


ABKOMMEN

zwischen der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft und der Volksrepublik Polen über den Handel und die handelspolitische und wirtschaftliche Zusammenarbeit

DIE EUROPÄISCHE WIRTSCHAFTSGEMEINSCHAFT, nachstehend "Gemeinschaft" genannt,

einerseits und

DIE VOLKSREPUBLIK POLEN, nachstehend "Polen" genannt,

andererseits,

IM HINBLICK auf die Bedeutung der traditionellen Beziehungen zwischen der Gemeinschaft und Polen im europäischen Kontext,

UNTER BERÜCKSICHTIGUNG der vorteilhaften Auswirkungen der jeweiligen Wirtschaftssituation und Wirtschaftspolitik der Vertragsparteien auf ihre Handels- und Wirtschaftsbeziehungen,

IN DEM WUNSCH, günstige Voraussetzungen für die harmonische Entwicklung und Diversifizierung des Handels sowie die Förderung der handelspolitischen und wirtschaftlichen Zusammenarbeit auf der Grundlage von Gleichheit, Nichtdiskriminierung, beiderseitigem Nutzen und Gegenseitigkeit zu schaffen,

IM HINBLICK auf die besondere Bedeutung des Aussenhandels und anderer Formen der internationalen wirtschaftlichen Zusammenarbeit als Faktoren der wirtschaftlichen und sozialen Entwicklung und Quellen geeigneter Finanzierungsmittel,

ANGESICHTS der Bedeutung, die der vollen Verwirklichung der Bestimmungen der Schlussakte der Konferenz über Sicherheit und Zusammenarbeit in Europa, des Schlußdokuments der Folgekonferenz von Madrid und insbesondere des Schlußdokuments der Folgekonferenz von Wien beizumessen ist,

IN BEKRÄFTIGUNG der Zugehörigkeit der Vertragsparteien zum Allgemeinen Zoll- und Handelsabkommen und ihrer in diesem Rahmen eingegangenen Verpflichtungen,

UNTER HINWEIS auf den Status Polens im internationalen Währungsfonds und der Weltbank,

IN DER ÜBERZEUGUNG, daß es an der Zeit ist, den Wirtschafts- und Handelsbeziehungen zwischen der Gemeinschaft und Polen neue Impulse zu geben,

IN ANERKENNUNG DER TATSACHE, daß die Gemeinschaft und Polen weitreichende, engere und ausbaufähige vertragliche Beziehungen aufnehmen möchten,

HABEN BESCHLOSSEN, dieses Abkommen zu schließen und haben zu diesem Zweck als Bevollmächtigte ernannt:

DIE EUROPÄISCHE WIRTSCHAFTSGEMEINSCHAFT:

Roland DUMAS,

Ministre d'État, Minister für auswärtige Angelegenheiten der Französischen Republik,

Amtierender Präsident des Rates der Europäischen Gemeinschaften,

Frans ANDRIESSEN,

Vizepräsident der Kommission der Europäischen Gemeinschaften;

DIE VOLKSREPUBLIK POLEN:

Krzysztof SKUBISZEWSKI,

Minister für auswärtige Angelegenheiten,

Marcin ´SWIE,CICKI,

Minister für wirtschaftliche Zusammenarbeit mit dem Ausland;

DIESE SIND nach Austausch ihrer in guter und gehöriger Form befundenen Vollmachten

WIE FOLGT ÜBEREINGEKOMMEN:

Artikel 1

Die beiden Vertragsparteien verpflichten sich, ihren Handel und ihre wirtschaftliche Zusammenarbeit zu erleichtern und zu fördern.

TITEL I

Handel und handelspolitische Zusammenarbeit

Artikel 2

Die Vertragsparteien bestätigen ihre Verpflichtung, einander die Meistbegünstigungsklausel in Übereinstimmung mit dem Allgemeinen Zoll- und Handelsabkommen (GATT) und dem Protokoll über den Beitritt Polens zu diesem Abkommen einzuräumen.

Artikel 3

(1) Dieses Abkommen gilt für den Handel mit allen Waren mit Ursprung in der Gemeinschaft oder in Polen, ausgenommen Waren, die unter den Vertrag über die Gründung der Europäischen Gemeinschaft für Kohle und Stahl fallen.

(2) Vorbehaltlich anderslautender Bestimmungen dieses Abkommens werden der Handel und die handelspolitische Zusammenarbeit zwischen den Vertragsparteien im Einklang mit ihren jeweiligen Rechtsvorschriften gestaltet.

Artikel 4

(1) Dieses Abkommen berührt weder die Bestimmungen der bestehenden Abkommen zwischen der Gemeinschaft und Polen über den Handel mit Textilwaren noch anderer späterer Abkommen auf diesem Gebiet.

Sollte die Gemeinschaft Absatz 24 des Protokolls zur Verlängerung der Vereinbarung vom 31. Juli 1986 über den internationalen Handel mit Textilien in Anspruch nehmen, so finden die Bestimmungen dieser Vereinbarung auf die betreffenden Waren Anwendung.

Spätestens sechs Monate vor Ablauf der genannten Abkommen über den Handel mit Textilwaren nehmen die Vertragsparteien Konsultationen auf, um die nach dem Ablauf dieser Abkommen geltende Regelung für den Handel mit Textilwaren festzulegen.

(2) Dieses Abkommen berührt nicht die bestehenden spezifischen Abkommen oder Vereinbarungen zwischen den Vertragsparteien über landwirtschaftliche Erzeugnisse oder die diese ersetzenden Abkommen oder Vereinbarungen.

Artikel 5

(1) Im Rahmen ihrer jeweiligen Rechts- und Verwaltungsvorschriften treffen die Vertragsparteien die geeigneten Maßnahmen zur Erreichung der Ziele dieses Abkommens.

(2) Sie bekräftigen daher ihre jeweilige Entschlossenheit, Vorschläge der anderen Vertragspartei, die diesen Zielen dienen sollen, wohlwollend zu prüfen.

Artikel 6

Jede Vertragspartei räumt bei der Einfuhr von Waren der anderen Vertragspartei den höchsten Liberalisierungsgrad ein, den sie normalerweise Drittländern gewährt, und berücksichtigt dabei sämtliche Bestimmungen des GATT und des Protokolls über den Beitritt Polens zum GATT; zu diesem Zweck verpflichtet sich die Gemeinschaft, während der in Artikel 23 genannten ersten Laufzeit dieses Abkommens die in Artikel 3 Buchstabe a) des Protokolls über den Beitritt Polens zum GATT genannten mengenmässigen Beschränkungen unter den in Artikel 7 bis 9 dieses Abkommens festgelegten Bedingungen für die dort genannten Waren zu beseitigen.

Artikel 7

Die Gemeinschaft verpflichtet sich, spätestens am Ende des ersten Jahres nach dem Inkrafttreten dieses Abkommens die mengenmässigen Beschränkungen bei der Einfuhr in die in Anhang I aufgeführten Gebiete der Gemeinschaft für die dort genannten Waren zu beseitigen.

Artikel 8

(2) Die Gemeinschaft verpflichtet sich, spätestens bis zum 31. Dezember 1992 die mengenmässigen Beschränkungen bei der Einfuhr in die in Anhang II aufgeführten Gebiete der Gemeinschaft für die dort genannten Waren unter den dort angegebenen Bedingungen zu beseitigen. Die Liste der von diesem Artikel betroffenen mengenmässigen Beschränkungen kann einvernehmlich nach Konsultationen in dem mit Artikel 20 eingesetzten Gemischten Ausschuß geändert werden.

(2) Die Gemeinschaft eröffnet ab 1990 für jedes Kalenderjahr Einfuhrkontingente für die in Anhang II genannten Waren.

Artikel 9

Die Gemeinschaft

- eröffnet ab 1990 für jedes Kalenderjahr Einfuhrkontingente für die in Anhang III genannten Waren, für die mengenmässige Beschränkungen gelten;

- von Ausnahmen abgesehen, erhöht schrittweise und regelmässig diese Kontingente mit dem Ziel, die betreffenden mengenmässigen Beschränkungen spätestens bis zum 31. Dezember 1994 zu beseitigen.

Artikel 10

Der mit Artikel 20 eingesetzte Gemischte Ausschuß wird auf seiner Tagung im Jahr 1994 die Einfuhrregelung für die Erzeugnisse, für die die in Artikel 9 genannten Ausnahmen gelten, für einen bestimmten Zeitraum nach dem 31. Dezember 1994 festlegen.

Artikel 11

(1) Die Einfuhrkontingente werden so rechtzeitig eröffnet, daß die normalen Handelsströme nicht beeinträchtigt werden.

(2) Die Einfuhren der unter dieses Abkommen fallenden Waren in die Gemeinschaft werden nicht auf die in den vorhergehenden Artikeln genannten Kontingente angerechnet, sofern bei ihrer Anmeldung angegeben wird, daß sie zur Wiederausfuhr in unverändertem Zustand oder nach aktiver Veredelung im Rahmen der in der Gemeinschaft bestehenden Verwaltungskontrolle bestimmt sind und die Waren tatsächlich aus der Gemeinschaft wieder ausgeführt werden.

Artikel 12

(1) Im Handel mit landwirtschaftlichen Erzeugnissen räumen die Vertragsparteien einander die in Anhang IV und V genannten Zugeständnisse unter den dort aufgeführten Bedingungen ein.

(2) Unter Berücksichtigung der Bedeutung ihres Handels mit landwirtschaftlichen Erzeugnissen und der Folgen der multilateralen Verhandlungen im GATT prüfen die Vertragsparteien in dem mit Artikel 20 eingesetzten Gemischten Ausschuß die Möglichkeit, einander im Handel mit landwirtschaftlichen Erzeugnissen gemäß Artikel 2 Produkt für Produkt weitere Zugeständnisse auf der Grundlage der Gegenseitigkeit und der Ausgewogenheit zu gewähren.

Artikel 13

Die Vertragsparteien unterrichten einander über jede Änderung ihrer zolltariflichen und statistischen Nomenklatur oder jede andere im Einklang mit den geltenden Verfahren getroffene Entscheidung über die Einreihung der unter dieses Abkommen fallenden Waren.

Artikel 14

Der Handel zwischen den Vertragsparteien erfolgt zu marktgerechten Preisen.

Artikel 15

(1) Die Vertragsparteien nehmen Konsultationen auf, sobald eine Ware im Handel zwischen der Gemeinschaft und Polen in solchen erhöhten Mengen oder unter solchen Bedingungen eingeführt wird, daß den inländischen Herstellern ähnlicher oder unmittelbar konkurrierender Waren ein schwerwiegender Schaden entsteht oder zu entstehen droht.

(2) Die Vertragspartei, die um die Konsultation ersucht, liefert der anderen Vertragspartei alle für eine gründliche Untersuchung der Situation erforderlichen Angaben.

(3) Die gemäß Absatz 1 beantragte Konsultation wird unter gebührender Berücksichtigung der grundlegenden Ziele dieses Abkommens geführt und spätestens dreissig Tage

nach dem Zeitpunkt der Notifizierung des Konsultationsersuchens der betroffenen Vertragspartei abgeschlossen, sofern die Vertragsparteien nichts anderes vereinbaren.

(4) Stellen die Vertragsparteien nach dieser Konsultation fest, daß die in Absatz 1 genannte Situation besteht, so werden die Ausfuhren beschränkt oder andere Maßnahmen, gegebenenfalls auch Maßnahmen hinsichtlich des Verkaufspreises der ausgeführten Waren, getroffen, um die Schädigung zu verhüten oder zu beseitigen.

(5) Erzielen die Vertragsparteien nach Durchführung

der in den Absätzen 1 bis 4 genannten Maßnahme keine Einigung, so steht es der Vertragspartei, welche die Konsultation beantragt hat, frei, die Einfuhren der betreffenden Waren so weit und so lange zu beschränken, wie dies zur Verhütung oder Beseitigung der Schädigung erforderlich ist. Der anderen Vertragspartei steht es dann frei, von ihren Verpflichtungen gegenüber der ersten Vertragspartei für ein im wesentlichen gleichwertiges Handelsvolumen abzuweichen.

(6) Unter kritischen Umständen, in denen ein Aufschub einen schwer zu behebenden Schaden verursachen würde, können vorläufige Maßnahmen ohne vorherige Konsultation vorsorglich getroffen werden, sofern eine Konsultation sofort nach der Einführung derartiger Maßnahmen abgehalten wird.

(7) Bei der Auswahl von Maßnahmen nach diesem Artikel bevorzugen die Vertragsparteien Maßnahmen, die das Funktionieren dieses Abkommens am wenigsten beeinträchtigen.

(8) Soweit notwendig, können die Vertragsparteien Konsultationen abhalten, um zu vereinbaren, wann die gemäß den Absätzen 4, 5 und 6 eingeführten Maßnahmen ausser Kraft treten sollen.

(9) Sind die Verfahren nach diesem Artikel voll ausgeschöpft worden und besteht weiterhin Uneinigkeit zwischen den Vertragsparteien über die nach diesem Artikel getroffenen Maßnahmen, so könnten die Gemeinschaft und Polen die Vertragsparteien des GATT gemäß Artikel XIX des GATT beziehungsweise Artikel 4 des Protokolls über den Beitritt Polens zum GATT damit befassen.

Artikel 16

(1) Die Vertragsparteien bemühen sich nach Kräften, ihren Handel nach dem Grundsatz der Nichtdiskriminierung und der Gegenseitigkeit zu fördern, auszuweiten und zu diversifizieren. Der mit Artikel 20 dieses Abkommens eingesetzte Gemischte Ausschuß wird insbesondere Mittel und Wege zur Förderung der beiderseitigen harmonischen Ausweitung des Handels prüfen.

(2) Zu diesem Zweck vereinbaren die Vertragsparteien, für die Veröffentlichung ausführlicher Zahlenangaben über Handel und Finanzen einschließlich Produktions-, Verbrauchs- und Aussenhandelsstatistiken sowie Informationen gemäß Artikel X des GATT zu sorgen.

(3) Die Vertragsparteien kommen überein, im Hinblick auf die Vereinfachung der Zollverfahren und der Zollpapiere zusammenzuarbeiten.

(4) Zur Verwirklichung der Ziele dieses Artikels kommen die Vertragsparteien überein, günstige Geschäftsregeln, Erleichterungen und Handelspraktiken für Unternehmen oder Firmen der anderen Vertragspartei auf ihren jeweiligen Märkten beizubehalten und zu verbessern, unter anderem wie in Anhang VI angegeben.

Artikel 17

In den Grenzen ihrer jeweiligen Befugnisse

- fördern die Vertragsparteien die Regelung von Streitfragen im Zusammenhang mit Handels- oder Kooperationsgeschäften zwischen Firmen, Unternehmen und Wirtschaftsorganisationen der Gemeinschaft und Polens durch ein Schiedsgericht;

- kommen die Vertragsparteien überein, daß bei der Vorlage einer Streitfrage an ein Schiedsgericht jede Partei ihren eigenen Schiedsrichter ungeachtet dessen Staatsangehörigkeit frei wählen kann und daß der vorsitzende dritte Schiedsrichter oder der Einzelschiedsrichter Angehöriger eines dritten Staates sein kann;

- fördern die Vertragsparteien den Rückgriff auf die von der United Nations Commission on International Trade Law (UNCITRAL) ausgearbeiteten Schiedsregeln und die Einschaltung eines Schiedsgerichtes eines Unterzeichnerstaats des am 10. Juni 1958 in New York geschlossenen Übereinkommens über die Anerkennung und Vollstreckung ausländischer Schiedssprüche.

TITEL II

Wirtschaftliche Zusammenarbeit

Artikel 18

(1) Im Einklang mit ihren jeweiligen Wirtschaftspolitiken und wirtschaftlichen Zielen fördern die Vertragsparteien eine möglichst breite Zusammenarbeit in allen Bereichen, die ihren beiderseitigen Interessen entsprechen.

Diese Zusammenarbeit zielt unter anderem darauf ab,

- die Wirtschaftsbeziehungen zwischen den Vertragsparteien zu stärken und zu diversifizieren,

- zu der Entwicklung der Wirtschaft und des Lebensstandards auf beiden Seiten beizutragen,

- neue Versorgungsquellen und neue Märkte zu erschließen,

- die Zusammenarbeit zwischen Wirtschaftsbeteiligten über Joint ventures, Lizenzvereinbarungen und andere Formen der industriellen Zusammenarbeit zur Entwicklung ihrer Industrien zu fördern,

- den wissenschaftlichen und technischen Fortschritt zu unterstützen,

- die strukturellen Veränderungen in der polnischen Wirtschaft zu unterstützen, um den Handel mit Gütern und Dienstleistungen mit der Gemeinschaft zu steigern und zu diversifizieren.

(2) Zur Verwirklichung dieser Ziele fördern die Vertragsparteien nach Kräften die wirtschaftliche Zusammenarbeit insbesondere in folgenden Bereichen:

- Industrie, einschließlich Petrochemie, sowie Bau und Instandsetzung von Schiffen,

- Landwirtschaft, einschließlich Agrarindustrie sowie Landmaschinen,

- Bergbau,

- Energie,

- Verkehrswesen, Fremdenverkehr und andere Dienstleistungsgewerbe,

- Telekommunikation,

- Umweltschutz und Erhaltung der natürlichen Ressourcen,

- Gesundheitswesen, einschließlich medizinischer Ausrüstung,

- wissenschaftliche Forschung auf bestimmten Gebieten, auf denen die Vertragsparteien tätig sind oder tätig werden könnten,

- Berufsausbildung und Management, unter anderem im Banken- und Versicherungswesen,

- Normen,

- Statistiken.

(3) Zur Verwirklichung der Ziele der wirtschaftlichen Zusammenarbeit und im Rahmen ihrer jeweiligen Befugnisse unterstützen die Vertragsparteien Maßnahmen, die auf die Schaffung günstiger Voraussetzungen für die wirtschaftliche und industrielle Zusammenarbeit abzielen; dazu gehören:

- Erleichterung des Austauschs von Wirtschafts- und Handelsinformationen,

- Schaffung eines günstigen Klimas für Investitionen, Joint ventures und Lizenzvereinbarungen, vor allem durch Abkommen zwischen Polen und den Mitgliedstaaten der Gemeinschaft über die Förderung und den Schutz von Investitionen, die auch den Gewinntransfer und die Rückführung des investierten Kapitals betreffen und auf dem Grundsatz der Nichtdiskriminierung und der Gegenseitigkeit beruhen,

- Erleichterung des Informationsaustauschs und von Kontakten zwischen Personen und Delegationen, die Handels- oder sonstige geeignete Organisationen vertreten, und Förderung von Geschäftskontakten über die Schaffung einer entsprechenden Infrastruktur,

- Veranstaltung von Seminaren, Messen oder Ausstellungen, Symposien und Geschäftswochen,

- Aktivitäten zur technischen Beratung in bestimmten Bereichen,

- Förderung gemeinsamer Forschungs- und Entwicklungsmaßnahmen sowie von Informationsaustausch und Kontakten zwischen Wissenschaftlern, Forschungs- und Aus-

bildungseinrichtungen sowie Wirtschaftsbeteiligten im Einklang mit den beiderseitigen Rechtsvorschriften und Politiken,

- Erleichterung der Zusammenarbeit zwischen Wirtschaftsbeteiligten auf den Märkten der Drittländer.

Artikel 19

Unbeschadet der einschlägigen Bestimmungen der Verträge zur Gründung der Europäischen Gemeinschaften werden durch dieses Abkommen und alle auf seiner Grundlage getroffenen Maßnahmen in keiner Weise die Befugnisse der Mitgliedstaaten der Gemeinschaft berührt, mit Polen im Bereich der Wirtschaftskooperation bilaterale Maßnahmen durchzuführen und gegebenenfalls neue Abkommen über wirtschaftliche Zusammenarbeit mit Polen zu schließen.

TITEL III

Gemischter Ausschuß

Artikel 20

(1) a) Es wird ein Gemischter Ausschuß eingesetzt, dem Vertreter der Gemeinschaft einerseits und Vertreter Polens andererseits angehören.

b)

Der Gemischte Ausschuß erarbeitet Empfehlungen im gegenseitigen Einvernehmen zwischen den Vertragsparteien.

c)

Der Gemischte Ausschuß legt, soweit notwendig, seine Geschäftsordnung und sein Arbeitsprogramm fest.

d)

Der Gemischte Ausschuß tagt einmal im Jahr abwechselnd in Brüssel und in Warschau. Sondertagungen können auf Antrag einer Vertragspartei im gegenseitigen Einvernehmen einberufen werden. Den Vorsitz im Gemischten Ausschuß führt abwechselnd eine der beiden Vertragsparteien. Soweit möglich, wird die Tagesordnung des Gemischten Ausschusses im voraus vereinbart.

e)

Der Gemischte Ausschuß kann spezielle Arbeitsgruppen einsetzen, die ihn bei der Erfuellung seiner Aufgaben unterstützen.

(2) a) Der Gemischte Ausschuß sorgt für das ordnungsgemässe Funktionieren dieses Abkommens und erarbeitet und empfiehlt Maßnahmen zur Erreichung der darin gesetzten Ziele unter Berücksichtigung der Wirtschafts- und Sozialpolitik der Vertragsparteien.

b)

Der Gemischte Ausschuß wird sich bemühen, Mittel zu finden, um die Entwicklung des Handels und die handelspolitische und wirtschaftliche Zusammenarbeit zwischen den Vertragsparteien zu fördern. Zu diesem Zweck

- untersucht er die verschiedenen Aspekte des Handels zwischen den Vertragsparteien, vor allem die allgemeinen Rahmenbedingungen, Wachstumsraten, Struktur und Diversifizierung, Handelsbilanz sowie die verschiedenen Formen des Handels und der Handelsförderung,

- spricht er Empfehlungen zu allen Fragen des Handels und der Wirtschaftskooperation von gemeinsamem Interesse aus,

- sucht er nach geeigneten Mitteln zur Verhinderung etwaiger Schwierigkeiten im Bereich des Handels und der Zusammenarbeit, und unterstützt er die verschiedenen Formen der handelspolitischen und wirtschaftlichen Zusammenarbeit in Bereichen von gemeinsamem Interesse,

- prüft er Maßnahmen zur Entwicklung und Diversifizierung des Handels und der wirtschaftlichen Zusammenarbeit, unter anderem durch Verbesserung der Einfuhrmöglichkeiten in der Gemeinschaft und in Polen,

- tauscht er Informationen über makroökonomische Pläne und Vorausschätzungen für die Wirtschaften der beiden Vertragsparteien aus, die sich auf den Handel und die Zusammenarbeit und darüber hinaus auf die angestrebte Komplementarität zwischen den beiden Wirtschaften sowie auf die vorgeschlagenen Programme zur Wirtschaftsentwicklung auswirken können,

- erarbeitet er Methoden, um den Informationsaustausch und Kontakte in allen Fragen zu regeln und zu fördern, die die wirtschaftliche Zusammenarbeit zwischen den Vertragsparteien auf einer für beide Seiten vorteilhaften Grundlage sowie die Schaffung günstiger Voraussetzungen für die Zusammenarbeit betreffen,

- prüft er wohlwollend Mittel und Wege zur Verbesserung der Bedingungen für die Entwicklung direkter Kontakte zwischen Unternehmen in der Gemeinschaft und Unternehmen in Polen,

- spricht er Empfehlungen aus und übermittelt

sie den Behörden beider Vertragsparteien, um etwaige Probleme, soweit möglich, auf dem Wege von Vereinbarungen oder Übereinkünften zu lösen.

TITEL IV

Allgemeine und Schlußbestimmungen

Artikel 21

(1) Durch dieses Abkommen werden die Rechte und Pflichten der Parteien im Rahmen des GATT und des Protokolls über den Beitritt Polens zum GATT nicht berührt oder beeinträchtigt.

(2) Vorbehaltlich der Bestimmungen über die wirtschaftliche Zusammenarbeit in Artikel 19 treten die Bestimmungen dieses Abkommens an die Stelle der Bestimmungen von

Abkommen zwischen den Mitgliedstaaten der Gemeinschaft und Polen, sofern letztere Bestimmungen mit diesen unvereinbar oder identisch sind.

Artikel 22

Dieses Abkommen gilt für die Gebiete, in denen der Vertrag zur Gründung der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft angewendet wird, und nach Maßgabe jenes Vertrages einerseits sowie für das Gebiet der Volksrepublik Polen andererseits.

Artikel 23

Dieses Abkommen tritt am ersten Tag des zweiten Monats in Kraft, der auf den Tag folgt, an dem die Vertragsparteien einander den Abschluß der hierfür erforderlichen Rechtsverfahren notifiziert haben. Es wird für einen ersten Zeitraum von fünf Jahren geschlossen. Es wird jährlich stillschweigend

um ein weiteres Jahr verlängert, wenn es nicht sechs Monate vor seinem Ablauf von einer Vertragspartei schriftlich gekündigt worden ist.

Die Vertragsparteien können jedoch dieses Abkommen im beiderseitigen Einvernehmen ändern, um neuen Gegebenheiten Rechnung zu tragen.

Die Anhänge, der Briefwechsel über die Kombinierte Nomenklatur und der Briefwechsel über die Testausschreibung, die diesem Abkommen beigefügt sind, sind Bestandteil des Abkommens.

Artikel 24

Dieses Abkommen ist in zwei Urschriften in dänischer, deutscher, englischer, französischer, griechischer, italienischer, niederländischer, portugiesischer, spanischer und polnischer Sprache abgefasst, wobei jeder Wortlaut gleichermassen verbindlich ist.

En fe de lo cual, los plenipotenciarios abajo firmantes suscriben el presente acuerdo.

Til bekräftelse heraf har undertegnede befuldmägtigede underskrevet denne aftale.

Zu Urkund dessen haben die unterzeichneten Bevollmächtigten ihre Unterschriften unter dieses Abkommen gesetzt.

AAéò ðßóôùóç ôùí áíùôÝñù, ïé õðïãaaãñáììÝíïé ðëçñaaîïýóéïé Ýèaaóáí ôéò õðïãñáöÝò ôïõò óôçí ðáñïýóá óõìöùíßá.

In witneß whereof the undersigned Plenipotentiaries have signed this Agreement.

En foi de quoi, les plénipotentiaires soussignés ont apposé leurs signatures au bas du présent accord.

In fede di che, i plenipotenziari sottoscritti hanno apposto le loro firme in calce al presente accordo.

Ten blijke waarvan de ondergetekende gevolmachtigden hun handtekening onder deze Overeenkomst hebben gesteld.

Em fé do que, os plenipotenciários abaixo assinados apuseram as suas assinaturas no final do presente Acordo.

Na dowôd czego petnomocnicy ztoz.yli swoje podpisy pod niniejsza umowa .

Hecho en Varsovia, el diecinüve de septiembre de mil novecientos ochenta y nüve.

Udfärdiget i Warszawa, den nittende september nitten hundrede og niogfirs.

Geschehen zu Warschau am neunzehnten September neunzehnhundertneunundachtzig.

éAAãéíaa óôç Âáñóïâßá, óôéò äÝêá aaííÝá Óaaðôaaìâñßïõ ÷ßëéá aaííéáêüóéá ïãäueíôá aaííÝá.

Done at Warsaw on the nineteenth day of September in the year one thousand nine hundred and eighty-nine.

Fait à Varsovie, le dix-neuf septembre mil neuf cent quatre-vingt-neuf.

Fatto a Varsavia, addì diciannove settembre millenovecentottantanove.

Gedaan te Warschau, de negentiende september negentienhonderd negenentachtig.

Feito em Varsóvia, em dezanove de Setembro de mil novecentos e oitenta e nove.

Sporza dzono w Warszawie dnia dziewie tnastego wrze´snia roku tysia c dziewie ´cset osiemdziesia tego dziewia tego.

Por el Consejo de las Comunidades Europeas

For Raadet for De Europäiske Fälleßkaber

Für den Rat der Europäischen Gemeinschaften

Ãéá ôï Óõìâïýëéï ôùí AAõñùðáúêþí ÊïéíïôÞôùí

For the Council of the European Communities

Pour le Conseil des Communautés européennes

Per il Consiglio delle Comunità europee

Voor de Raad van de Europese Gemeenschappen

Pelo Conselho das Comunidades Europeias

Za Rade Wspólnot Europejskich

Por la República Popular Polaca

For Folkerepublikken Polen

Für die Volksrepublik Polen

Ãéá ôç ËáúêÞ Äçìïêñáôßá ôçò Ðïëùíßáò

For the Polish People's Republic

Pour la république populaire de Pologne

Per la Repubblica popolare di Polonia

Voor de Volksrepubliek Polen

Pela República Popular da Polónia

Za Polska Rzeczpospolita Ludowa

ANHANG I betreffend Artikel 7 des Abkommens

>PLATZ FÜR EINE TABELLE>

MENGENMÄSSIGE BESCHRÄNKUNGEN FÜR TEXTILWAREN, DIE DER AUTONOMEN

EINFUHRREGELUNG UNTERLIEGEN

>PLATZ FÜR EINE TABELLE>

BENENNUNG DER IN ANHANG I AUFGEFÜHRTEN WAREN, DIE TEILWEISE MENGENMÄSSIGEN BESCHRÄNKUNGEN UNTERLIEGEN

>PLATZ FÜR EINE TABELLE>

ANHANG II betreffend Artikel 8 des Abkommens

>PLATZ FÜR EINE TABELLE>

DISKRIMINIERENDE MENGENMÄSSIGE BESCHRÄNKUNGEN BEI TEXTILWAREN, DIE DER

AUTONOMEN EINFURREGELUNG UNTERLIEGEN

(Kategorien 124 bis 162)

>PLATZ FÜR EINE TABELLE>

BENENNUNG DER IN ANHANG II AUFGEFÜHRTEN WAREN, DIE TEILWEISE MENGENMÄSSIGEN BESCHRÄNKUNGEN ( ) UNTERLIEGEN

>PLATZ FÜR EINE TABELLE>

ANHANG III betreffend Artikel 9 des Abkommens

>PLATZ FÜR EINE TABELLE>

MENGENMÄSSIGE BESCHRÄNKUNGEN FÜR TEXTILWAREN, DIE DER AUTONOMEN

EINFUHRREGELUNG UNTERLIEGEN

>PLATZ FÜR EINE TABELLE>

DISKRIMINIERENDE MENGENMÄSSIGE BESCHRÄNKUNGEN BEI TEXTILWAREN, DIE DEN

AUTONOMEN EINFUHRREGELUNGEN UNTERLIEGEN

(Kategorien 124 bis 162)

>PLATZ FÜR EINE TABELLE>

BENENNUNG DER IN ANHANG III AUFGEFÜHRTEN WAREN, DIE TEILWEISE MENGENMÄSSIGEN BESCHRÄNKUNGEN ( ) UNTERLIEGEN

>PLATZ FÜR EINE TABELLE>

ANHANG IV

1. Ab 1. Januar 1990 werden die Zölle oder Abschöpfungen auf die Einfuhren der nachstehend genannten landwirtschaftlichen Erzeugnisse mit Ursprung in Polen in die Gemeinschaft wie folgt gesenkt:

>PLATZ FÜR EINE TABELLE>

ANHANG V

2. Ab 1. Januar 1990 werden die Zölle auf die Einfuhren der nachstehend genannten landwirtschaftlichen Erzeugnisse mit Ursprung in der Gemeinschaft nach Polen wie folgt gesenkt:

>PLATZ FÜR EINE TABELLE>

ANHANG VI betreffend Artikel 16 des Abkommens

Die in Artikel 16 des Abkommens genannten günstigen Geschäftsregeln, Erleichterungen und Handelspraktiken für Unternehmen der Gemeinschaft in Polen sind unter anderem:

1. nichtdiskriminierende Behandlung

- bei der Anwendung des Einfuhrlizenzsystems und der Zuteilung der für diese Einfuhren erforderlichen Devisen;

- bei der Erleichterung der Geschäftstätigkeit von Handelsunternehmen der Gemeinschaft in Polen, insbesondere was die Errichtung von Geschäftsvertretungen, die Niederlassungsbedingungen, die Kommunikationseinrichtungen sowie die Einstellung und die Verwaltung des im Inland eingestellten Personals anbetrifft;

- bei der Erleichterung der Absatzwerbung der Ausführer der Gemeinschaft;

- bei der Vergabe von Güter- und Dienstleistungsaufträgen nach internationalen Ausschreibungen.

2. Ferner ist für Handelspraktiken zu sorgen, die mit einer wirksamen Pflege internationaler Geschäftsbeziehungen vereinbar sind. In diesem Zusammenhang sollten Kompensationsgeschäfte nicht ermutigt werden; sollten sich derartige Kompensationsgeschäfte nicht vermeiden lassen, werden alle einschlägigen Informationen über die Bedingungen und über die Bestimmungen für diese Geschäfte bereitgestellt.

3. Einhaltung der internationalen Verpflichtungen im Bereich des geistigen Eigentums.