Kooperationsabkommen zwischen der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft einerseits und den Vertragsparteien der Charta des Kooperationsrates der Arabischen Golfstaaten (Vereinigte Arabische Emirate, Staat Bahrein, Königreich Saudi-Arabien, Sultanat Oman, Staat Katar und Staat Kuwait) andererseits - Gemeinsame Erklärungen der Vetragsparteien - Erklärung der Europäischen Wirtschaftgemeinschaft - Briefwechsel
Amtsblatt Nr. L 054 vom 25/02/1989 S. 0003 - 0015
Finnische Sonderausgabe: Kapitel 11 Band 14 S. 0212
Schwedische Sonderausgabe: Kapitel 11 Band 14 S. 0212
KOOPERATIONSABKOMMEN zwischen der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft einerseits und den Vertragsparteien der Charta des Kooperationsrates der Arabischen Golfstaaten (Vereinigte Arabische Emirate, Staat Bahrein, Königreich Saudi-Arabien, Sultanat Oman, Staat Katar und Staat Kuwait) andererseits PRÄAMBEL DER RAT DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN (nachstehend "Gemeinschaft" genannt)einerseits und DIE REGIERUNGEN DER VERTRAGSPARTEIEN DER CHARTA DES KOOPERATIONSRATES DER ARABISCHEN GOLFSTAATEN (Vereinigte Arabische Emirate, Staat Bahrain, Königreich Saudi-Arabien, Sultanat Oman, Staat Katar und Staat Kuwait, nachstehend "GCC-Länder" genannt)andererseits, EINGEDENK der historischen Freundschaftsbande zwischen den Mitgliedstaaten des Kooperationsrates der Arabischen Golfstaaten (GCC) und den Mitgliedstaaten der Gemeinschaft, IN ANERKENNUNG der Tatsache, daß die Aufnahme vertraglicher Beziehungen zwischen der Gemeinschaft und den GCC-Ländern dazu beitragen wird, die allgemeine Zusammenarbeit zwischen den beiden Regionen als gleichberechtigten Partnern auf allen Gebieten zum beiderseitigen Nutzen zu begünstigen und ihre Wirtschaftsentwicklung zu fördern, wobei der unterschiedliche Entwicklungsstand der Parteien berücksichtigt wird, IN BESTÄTIGUNG ihrer politischen Bereitschaft, eine neue Struktur für einen umfassenden Dialog zwischen der Gemeinschaft und den GCC-Ländern zu schaffen, um die Zusammenarbeit zwischen den beiden Regionen auszuweiten und zu festigen, UNTER BETONUNG der grundlegenden Bedeutung, die die beiden Vertragsparteien der Konsolidierung und dem Ausbau der regionalen Integration als Schlüsselfaktor für die Entwicklung der GCC-Länder und die Stabilität der Golf-Region beimessen, UNTER BETONUNG der Entschlossenheit der Vertragsparteien zur Zusammenarbeit, um die internationale Wirtschafts- und Energiesituation zu verbessern, UNTER BETONUNG der Tatsache, daß die Zusammenarbeit zwischen der Gemeinschaft und den GCC-Ländern den europäisch-arabischen Dialog nicht ersetzt, sondern ergänzt, IN BEKRÄFTIGUNG ihrer Verbundenheit mit den Grundsätzen der Charta der Vereinten Nationen, EINGEDENK der positiven Rolle des GCC bei der Erhaltung von Frieden, Sicherheit und Stabilität in der Golf-Region, ENTSCHLOSSEN, die Zusammenarbeit im Einklang mit den internationalen Verpflichtungen auf eine solidere Basis zu gründen, HABEN BESCHLOSSEN, dieses Abkommen zu schließen, und haben zu diesem Zweck als Bevollmächtigte ernannt: FÜR DEN RAT DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN: Herr Hans-Dietrich GENSCHER, Bundesminister des Auswärtigen der Bundesrepublik Deutschland, Amtierender Präsident des Rates der Europäischen Gemeinschaften, Herr Claude CHEYSSON, Mitglied der Kommission der Europäischen Gemeinschaften, FÜR DIE REGIERUNGEN DER VERTRAGSPARTEIEN DER CHARTA DES KOOPERATIONSRATES DER ARABISCHEN GOLFSTAATEN: ZKH Prinz Saud AL-FAISAL, Minister für auswärtige Angelegenheiten des Königreichs Saudi-Arabien, Amtierender Präsident des Ministerrates des Kooperationsrates der Arabischen Golfstaaten, S. E. ABDULLAH YAKOOB BISHARA, Generalsekretär des Kooperationsrates der Arabischen Golfstaaten, DIESE SIND nach Austausch ihrer in guter und gehöriger Form befundenen Vollmachten WIE FOLGT ÜBEREINGEKOMMEN: Allgemeine Ziele Artikel 1 (1) Die vertragschließenden Parteien kommen überein, daß dieses Kooperationsabkommen folgende Hauptziele hat: a)Stärkung der Beziehungen zwischen der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft einerseits und den GCC-Ländern andererseits durch Schaffung eines institutionellen und vertraglichen Rahmens; b)Ausweitung und Festigung ihrer wirtschaftlichen und technischen Kooperationsbeziehungen sowie der Zusammenarbeit in den Bereichen Energiewirtschaft, Industrie, Handel und Dienstleistungen, Landwirtschaft, Fischerei, Investitionen, Wissenschaft, Technik und Umweltschutz zum beiderseitigen Nutzen, wobei der unterschiedliche Entwicklungsstand der Parteien berücksichtigt wird; c)Beitrag zur Stärkung der wirtschaftlichen Entwicklung und Diversifizierung der GCC-Länder und damit auch der Rolle des GCC in seinen Bemühungen um Frieden und Stabilität in der Region. (2) Die Zusammenarbeit in einzelnen Bereichen wird durch die nachstehenden Bestimmungen geregelt. Wirtschaftliche Zusammenarbeit Artikel 2 Die Vertragsparteien verpflichten sich, in den Grenzen ihrer Zuständigkeiten unter Berücksichtigung ihrer gegenseitigen Interessen und im Einklang mit ihren langfristigen Wirtschaftszielen untereinander die breitestmögliche wirtschaftliche Zusammenarbeit herbeizuführen, aus der kein Bereich von vornherein ausgeschlossen wird. Artikel 3 (1) In den wirtschaftlichen und technischen Bereichen bemühen sich die Vertragsparteien, unter anderem folgendes zu fördern und zu erleichtern: -die Anstrengungen der GCC-Länder zur Entwicklung ihrer Produktivsektoren und ihrer Wirtschaftsinfrastruktur im Hinblick auf die Diversifizierung der Struktur ihrer Volkswirtschaften unter Berücksichtigung des beiderseitigen Interesses der Vertragsparteien, -die Marktforschung und die Absatzförderung auf den Märkten der beiden Vertragsparteien sowie auf anderen Märkten, -den Transfer und die Entwicklung von Technologien, insbesondere durch joint ventures zwischen Unternehmen und Institutionen beider Regionen (Forschung, Produktion, Güter und Dienstleistungen) und zu diesem Zweck im Rahmen ihrer Rechtsvorschriften geeignete Vereinbarungen zwischen Unternehmen und Institutionen in der Gemeinschaft und in den GCC-Ländern zum Schutz von Patenten, Warenzeichen und anderen Rechten an geistigem Eigentum, -die langfristige Zusammenarbeit zwischen Unternehmen beider Vertragsparteien zur Herstellung stabilerer und ausgewogenerer Bindungen zwischen den Volkswirtschaften, -die Zusammenarbeit im Bereich der Normen und des Meßwesens, -den Austausch verfügbarer Informationen über die kurz- und mittelfristigen Aussichten und Vorausschätzugen für Produktion, Verbrauch und Handel, -Ausbildungsmaßnahmen. (2) Die einzelnen Aspekte der Zusammenarbeit werden durch die nachstehenden Bestimmungen geregelt. Artikel 4 In den Bereichen Landwirtschaft, Agroindustrie und Fischerei bemühen sich die Vertragsparteien, unter anderem folgendes zu fördern und zu erleichtern: -den intensiveren Austausch von Informationen über die Entwicklung der landwirtschaftlichen Produktion sowie über kurz- und mittelfristige Vorausschätzungen für Produktion, Verbrauch und Handel auf den Weltmärkten, -engere Kontakte zwischen Unternehmen, Forschungseinrichtungen und anderen Einrichtungen, um gemeinsame Projekte in der Landwirtschaft, der Agroindustrie und der Fischerei zu begünstigen. Artikel 5 Im industriellen Bereich bemühen sich die Vertragsparteien, unter anderem folgendes zu fördern und zu erleichtern: -die Anstrengungen der GCC-Länder zur Entwicklung ihrer Industrieproduktion und zur Diversifizierung und Verbreiterung der Grundlagen ihrer Wirtschaft unter Berücksichtigung der beiderseitigen Interessen der Vertragsparteien, -die Organisation von Kontakten und Zusammenkünften zwischen Verantwortlichen für die Industriepolitik, Promotoren und Unternehmen, um die Begründung neuer Beziehungen im industriellen Bereich im Einklang mit den Zielen dieses Abkommens zu ermutigen, -joint ventures. Artikel 6 Im Energiesektor bemühen sich die Vertragsparteien, unter anderem folgendes zu fördern und zu erleichtern: -die Zusammenarbeit zwischen energiewirtschaftlichen Unternehmen der Gemeinschaft und der GCC-Länder in beiden Regionen, -gemeinsame Analysen des Handels mit Rohöl, Erdgas und Erdölerzeugnissen zwischen den beiden Regionen und seiner industriellen Aspekte, um zu untersuchen, wie dieser Handel verbessert werden kann, -den Meinungs- und Informationsaustausch über Energiefragen im allgemeinen und über die beiderseitige Energiepolitik unbeschadet der internationalen Verpflichtungen der Vertragsparteien, -Ausbildungsmaßnahmen, -Studien, vor allem im Bereich neuer und erneuerbarer Energiequellen. Artikel 7 Im Bereich der Investitionen bemühen sich die Vertragsparteien um Schritte zur gegenseitigen Förderung und zum gegenseitigen Schutz von Investitionen, insbesondere über die Ausdehnung von Investitionsförderungs- und -schutzabkommen durch die Mitgliedstaaten der Gemeinschaft und die GCC-Länder zur Verbesserung der Investitionsbedingungen auf beiden Seiten. Artikel 8 Im Bereich Wissenschaft und Technik bemühen sich die Gemeinschaft und die GCC-Länder, unter anderem folgendes zu fördern und zu erleichtern: -die Zusammenarbeit in der wissenschaftlichen und technischen Forschung und Entwicklung in beiden Regionen, -den Transfer und die Anpassung von Technologie, insbesondere durch Forschungstätigkeit und geeignete Vereinbarungen zwischen Wirtschaftsbeteiligten beider Regionen, -die Beziehungen zwischen den wissenschaftlichen Kreisen der GCC-Länder und der Gemeinschaft, -den Zugang zu Datenbanken im Zusammenhang mit Patenten. Artikel 9 Die Vertragsparteien tauschen Informationen über Entwicklungen in ihrer Umweltschutzpolitik sowie über Maßnahmen zum Schutz wildlebender Tiere und zur Entwicklung der Wildfauna aus. Sie fördern die Zusammenarbeit in diesen Bereichen. Artikel 10 (1) Im Hinblick auf die Erreichung der Ziele dieses Abkommens legt der in Artikel 12 genannte Gemeinsame Rat in regelmässigen Abständen allgemeine Leitlinien für die Zusammenarbeit fest. (2) Der Gemeinsame Rat hat die Aufgabe, Mittel und Wege für die Durchführung der Zusammenarbeit in den in diesem Abkommen festgelegten Bereichen zu erarbeiten. Handel Artikel 11 (1) Ziel dieses Abkommens im Bereich des Handels ist die Förderung der Entwicklung und Diversifizierung des Warenverkehrs zwischen den Vertragsparteien auf höchstmöglichem Niveau, unter anderem durch Untersuchung von Möglichkeiten zur Überwindung der Handelshemmnisse, die den Erzeugnissen der einen Vertragspartei den Zugang zum Markt der anderen Vertragspartei erschweren. (2) Die Vertragsparteien führen Gespräche über die Aushandlung eines Abkommens zur Ausweitung des Handels im Einklang mit den Bestimmungen der Gemeinsamen Erklärung im Anhang zu diesem Abkommen. (3) Bis zum Abschluß des in Absatz 2 genannten Handelsabkommens räumen die Vertragsparteien einander die Meistbegünstigung ein. Allgemeine und Schlußbestimmungen Artikel 12 (1) Es wird ein Gemeinsamer Rat für die Zusammenarbeit GCC/Gemeinschaft (nachstehend "Gemeinsamer Rat" genannt) eingesetzt, der befugt ist, in den in diesem Abkommen vorgesehenen Fällen zur Verwirklichung der Ziele dieses Abkommens Beschlüsse zu fassen.Die Beschlüsse sind für die Vertragsparteien verbindlich, die die erforderlichen Durchführungsmaßnahmen treffen. (2) Der Gemeinsame Rat kann ferner Entschließungen fassen, Empfehlungen aussprechen oder Stellungnahmen abgeben, die er für die Verwirklichung der gemeinsamen Ziele und für das reibungslose Funktionieren dieses Abkommens als zweckmässig erachtet. (3) Der Gemeinsame Rat gibt sich eine Geschäftsordnung. Artikel 13 (1) Der Gemeinsame Rat besteht aus Vertretern der Gemeinschaft einerseits und Vertretern der GCC-Länder andererseits. (2) Die Mitglieder des Gemeinsamen Rates können sich nach Maßgabe seiner Geschäftsordnung vertreten lassen. (3) Der Gemeinsame Rat äussert sich im gegenseitigen Einvernehmen zwischen der Gemeinschaft einerseits und den GCC-Ländern andererseits. Artikel 14 (1) Der Vorsitz im Gemeinsamen Rat wird nach Maßgabe der Geschäftsordnung von der Gemeinschaft und den GCC-Ländern abwechselnd wahrgenommen. (2) Der Gemeinsame Rat tritt einmal jährlich auf Veranlassung seines Vorsitzes zusammen.Er tritt ferner auf Antrag der Gemeinschaft oder der GCC-Länder nach Maßgabe seiner Geschäftsordnung zusammen, sooft dies erforderlich ist. Artikel 15 (1) Der Gemeinsame Rat wird bei der Erfuellung seiner Aufgaben durch einen Gemischten Kooperationsausschuß unterstützt.Er kann beschließen, weitere Ausschüsse einzusetzen, die ihn bei der Erfuellung seiner Aufgaben unterstützen. (2) Der Gemeinsame Rat legt Zusammensetzung, Aufgaben und Arbeitsweise dieser Ausschüsse fest. Artikel 16 (1) Die Vertragsparteien treffen alle geeigneten Maßnahmen, um ihren Verpflichtungen aus diesem Abkommen nachzukommen. Sie tragen dafür Sorge, daß die Ziele dieses Abkommens erreicht werden. (2) Ist eine Vertragspartei der Auffassung, daß die andere Vertragspartei eine Verpflichtung aus diesem Abkommen nicht erfuellt hat, so kann sie geeignete Maßnahmen treffen. Sie übermittelt dem Gemeinsamen Rat zuvor sämtliche Angaben, die für eine gründliche Prüfung der Lage erforderlich sind, um eine für die Vertragsparteien annehmbare Lösung zu finden. Mit Vorrang sind die Maßnahmen zu treffen, die das Funktionieren dieses Abkommens am wenigsten beeinträchtigen. Diese Maßnahmen werden dem Gemeinsamen Rat unverzueglich mitgeteilt und können auf Antrag der anderen Vertragspartei Gegenstand von Konsultationen im Gemeinsamen Rat sein. Artikel 17 Wird im Rahmen des in diesem Abkommen vorgesehenen Informationsaustausches festgestellt, daß sich im Funktionieren des Abkommens im allgemeinen oder im Bereich des Handels im besonderen Probleme ergeben oder zu ergeben drohen, so können die Vertragsparteien im Gemeinsamen Rat Konsultationen durchführen, um Marktstörungen soweit wie möglich zu verhindern. Artikel 18 Jede Vertragspartei kann die andere Vertragspartei um alle sachdienlichen Auskünfte über ein Abkommen ersuchen, das sich unmittelbar und besonders auf das Funktionieren des vorliegenden Abkommens auswirkt. Auf Antrag der anderen Partei finden entsprechende Konsultationen im Gemeinsamen Rat statt, um den Interessen der Vertragsparteien Rechnung zu tragen. Artikel 19 In den unter dieses Abkommen fallenden Bereichen und unbeschadet der Abkommensbestimmungen -dürfen die Regelungen, die die GCC-Länder gegenüber der Gemeinschaft anwenden, nicht zu einer unterschiedlichen Behandlung der Mitgliedstaaten der Gemeinschaft, ihrer Staatsangehörigen oder ihrer Gesellschaften und Unternehmen führen, -dürfen die Regelungen, die die Gemeinschaft gegenüber den GCC-Ländern anwendet, nicht zu einer unter-schiedlichen Behandlung dieser Länder, ihrer Staatsangehörigen oder ihrer Gesellschaften und Unternehmen führen. Artikel 20 (1) Unbeschadet der einschlägigen Bestimmungen der Verträge zur Gründung der Europäischen Gemeinschaften lassen dieses Abkommen und alle in seinem Rahmen erlassenen Bestimmungen die Kompetenz der Mitgliedstaaten der Gemeinschaften, mit den GCC-Ländern bilaterale Aktionen im Bereich der wirtschaftlichen Zusammenarbeit durchzuführen und gegebenenfalls neue Abkommen über die wirtschaftliche Zusammenarbeit mit diesen Ländern zu schließen, unberührt. (2) Unbeschadet der Bestimmungen der Charta des GCC und aller anderen Abkommen über die GCC-Integration lassen dieses Abkommen und alle in seinem Rahmen erlassenen Bestimmungen die Kompetenz der GCC-Länder, mit den Mitgliedstaaten der Gemeinschaft bilaterale Aktionen im Bereich der wirtschaftlichen Zusammenarbeit durchzuführen und gegebenenfalls neue Abkommen über die wirtschaftliche Zusammenarbeit mit diesen Mitgliedstaaten zu schließen, unberührt. (3) Unbeschadet Artikel 11 lassen dieses Abkommen und alle in seinem Rahmen erlassenen Bestimmungen die Kompetenz der GCC-Länder, mit anderen Staaten der Arabischen Liga bilaterale Aktionen im Bereich der wirtschaftlichen Zusammenarbeit durchzuführen und gegebenenfalls neue Abkommen über die wirtschaftliche Zusammenarbeit mit diesen Staaten zu schließen, unberührt. Artikel 21 (1) Streitfälle, die sich bei der Auslegung dieses Abkommens zwischen den Vertragsparteien ergeben können, können dem Gemeinsamen Rat unterbreitet werden. (2) Gelingt es dem Gemeinsamen Rat nicht, den Streitfall auf seiner nächsten Tagung beizulegen, so kann jede Partei der anderen Partei die Bestellung eines Schiedsrichters notifizieren. Die andere Partei hat dann binnen zwei Monaten einen zweiten Schiedsrichter zu bestellen. Für die Durchführung dieses Verfahrens gelten die Gemeinschaft wie auch die GCC-Länder im Streitfall jeweils als eine Partei. Der Gemeinsame Rat bestellt einen dritten Schiedsrichter.Die Schiedssprüche ergehen mit Stimmenmehrheit. Jede am Streit beteiligte Partei ist verpflichtet, die zur Durchführung des Schiedsspruchs erforderlichen Maßnahmen zu treffen. Artikel 22 Die diesem Abkommen beigefügten Erklärungen und Briefwechsel sind Bestandteil dieses Abkommens. Artikel 23 Dieses Abkommen wird auf unbegrenzte Zeit geschlossen.Jede Vertragspartei kann dieses Abkommen durch Notifizierung an die andere Vertragspartei kündigen. Dieses Abkommen tritt sechs Monate nach dem Zeitpunkt der Notifizierung ausser Kraft. Artikel 24 Dieses Abkommen gilt für die Gebiete, in denen der Vertrag zur Gründung der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft angewendet wird, und nach Maßgabe dieses Vertrages einerseits und für die Gebiete der GCC-Länder andererseits. Artikel 25 Dieses Abkommen ist in zwei Urschriften in dänischer, deutscher, englischer, französischer, griechischer, italienischer, niederländischer, portugiesischer, spanischer und arabischer Sprache abgefasst, wobei jeder Wortlaut gleichermassen verbindlich ist. Artikel 26 Dieses Abkommen bedarf der Genehmigung durch die Vertragsparteien gemäß ihren eigenen Verfahren. Dieses Abkommen tritt am ersten Tag des zweiten Monats in Kraft, der auf den Zeitpunkt der Notifizierung des Abschlusses der Verfahren nach Absatz 1 folgt. En fe de lo cual, los plenipotenciarios firmantes, debidamente habilitados para este fin, han firmado el presente acuerdo. Til bekräftelse heraf har undertegnede befuldmägtigede, som er behörigt befuldmägtigede hertil, underskrevet denne aftale. Zu Urkund dessen haben die hierzu gehörig befugten unterzeichneten Bevollmächtigten dieses Abkommen unterschrieben. AAéò ðßóôùóéí ôùí áíùôÝñù, ïé õðïãaaãñáììÝíïé ðëçñaaîïýóéïé, äaaueíôùò aaîïõóéïäïôçìÝíïé ðñïò ôïýôï, õðÝãñáöáí ôçí ðáñïýóá óõìöùíßá. In witneß whereof, the undersigned Plenipotentiaries, being duly authorized thereto, have signed this Agreement. En foi de quoi, les plénipotentiaires soussignés, dûment habilités à cette fin, ont signé le présent accord. In fede di che, i plenipotenziari sottoscritti, debitamente abilitati a tale fine, hanno firmato il presente accordo. Ten blijke waarvan de ondergetekende gevolmachtigden, naar behoren daartö gemachtigd, deze Overeenkomst hebben ondertekend. Em fé do que, os plenipotenciários abaixo assinados, devidamente habilitados para o efeito, apuseram as suas assinaturas no presente acordo. >VERWEIS AUF EINEN FILM> Hecho en Luxemburgo, el quince de junio de mil novecientos ochenta y ocho, correspondiente al primero del mes Thil QUDAH de mil cuatrocientos ocho de la Héjira. Udfärdiget i Luxembourg, den femtende juni nitten hundrede og otteogfirs, svarende til den förste i maaneden Thil QUDAH fjorten hundrede og otte HEGIRE. Geschehen zu Luxemburg am fünfzehnten Juni neunzehnhundertachtundachtzig, der dem Ersten des Monats Thil QUDAH eintausendvierhundertacht HEGIRE entspricht. ¸ãéíaa óôï Ëïõîaaìâïýñãï, óôéò äaaêáðÝíôaa Éïõíßïõ ÷ßëéá aaííéáêüóéá ïãäueíôá ïêôþ ðïõ áíôéóôïé÷aaß óôçí ðñþôç ôïõ ìçíüò Thil QUDAH ÷ßëéá ôaaôñáêüóéá ïêôþ HEGIRE Done at Luxembourg on the fifteenth day of June in the year one thousand nine hundred and eighty-eight, which corresponds to the first day of the month of Thil QUDAH, HEGIRA, one thousand four hundred and eight. Fait à Luxembourg, le quinze juin mil neuf cent quatre-vingt-huit, correspondant au premier du mois Thil QUDAH mil quatre cent huit de l'hégire. Fatto a Lussemburgo, il quindici giugno millenovecentottantotto, corrispondente al primo del mese Thil QUDAH millequattrocento e otto HEGIRE. Gedaan te Luxemburg de vijftiende juni negentienhonderd achtentachtig welke datum overeenkomt met de eerste van de maand Thil QUDAH duizend vierhonderd acht van de hidzjra. Feito no Luxemburgo, em quinze de Junho de mil novecentos e oitenta e oito, correspondente ao primeiro dia do mês Thil QUDAH mil quatrocentos e oito HEVIRE. >VERWEIS AUF EINEN FILM> Por el Consejo de las Comunidades Europeas For Raadet for De Europäiske Fälleßkaber Für den Rat der Europäischen Gemeinschaften Ãéá ôï Óõìâïýëéï ôùí AAõñùðáúêþí ÊïéíïôÞôùí For the Council of the European Communities Pour le Conseil des Communautés européennes Per il Consiglio delle Comunità europee Voor de Raad van de Europese Gemeenschappen Pelo Conselho das Comunidades Europeias >VERWEIS AUF EINEN FILM> Por los Gobiernos de los países parte de la Carta del Consejo de Cooperación para los Estados árabes del Golfo For regeringerne for deltagerlandene i Charteret for Samarbejdsraadet for De Arabiske Golfstater Für die Regierungen der Vertragsparteien der Charta des Kooperationsrates der Arabischen Golfstaaten Ãéá ôéò êõâaañíÞóaaéò ôùí ×ùñþí Ìaañþí ôïõ Êáôáóôáôéêïý ×Üñôç ôïõ Óõìâïõëßïõ Óõíaañãáóßáò ôùí Áñáâéêþí Êñáôþí ôïõ Êüëðïõ For the Governments of the countries parties to the Charter of the Cooperation Council for the Arab States of the Gulf Pour les gouvernements des pays parties à la charte du Conseil de coopération pour les États arabes du Golfe Per i governi dei päsi membri del consiglio di cooperazione degli Stati arabi del Golfo Voor de Regeringen van de landen die partij zijn bij het Handvest van de Raad voor Samenwerking van de Arabische Golfstaten Pelos Governos dos países que são partes na Carta do Conselho de Cooperação dos Estados Árabes >VERWEIS AUF EINEN FILM> Gemeinsame Erklärung zu Artikel 7 Die Vertragsparteien würdigen die Arbeit und die Fortschritte im Rahmen des europäisch-arabischen Dialogs bei der Ausarbeitung des Übereinkommens zwischen den Mitgliedstaaten der Europäischen Gemeinschaften und den Mitgliedstaaten der Arabischen Liga über gegenseitige Förderung und gegenseitigen Schutz von Investitionen. Sie äussern den Wunsch, daß diese Arbeit zuegig zum Abschluß gebracht wird, damit dieses Übereinkommen bald in Kraft treten kann. Die beiden Parteien bekunden ihre Genugtuung darüber, daß die Mitgliedstaaten der Europäischen Gemeinschaft und die Mitgliedstaaten des Kooperationsrates der Arabischen Golfstaaten bis zum Abschluß des EAD-Übereinkommens über gegenseitige Förderung und gegenseitigen Schutz von Investitionen alles in ihrer Macht stehende tun wollen, um die bei der Aushandlung dieses Übereinkommens zugrunde gelegten Leitlinien bei ihrer jeweiligen Investitionspolitik anzuwenden. Gemeinsame Erklärung zu Artikel 11 Absatz 21. Die Vertragsparteien kommen überein, daß das Ziel des in Artikel 11 Absatz 2 genannten Abkommens darin besteht, durch geeignete Maßnahmen zur Verbesserung des Marktzugangs für die Exporte der jeweils anderen Vertragspartei und zur Liberalisierung des bilateralen Warenverkehrs den Handel auszuweiten. 2.Die Europäische Gemeinschaft hat sich bereit erklärt, die Möglichkeit für die Aushandlung des in Absatz 1 genannten Abkommens zu prüfen, sofern das Inkrafttreten dieses Abkommens nicht in Frage gestellt wird und die Vertragsparteien Lösungen finden, die die Erfuellung folgender Voraussetzungen ermöglichen: -volle Vereinbarkeit mit den einschlägigen GATT-Bestimmungen; -Verabschiedung von Maßnahmen im Bereich von Industrie und Handel, damit das Abkommen die Umstrukturierungsanstrengungen der Raffinerien und der Petrochemie in der Gemeinschaft sowie die Erhaltung einer Produktionskapazität dieser Industrien im Einklang mit den grundlegenden Interessen der Gemeinschaft und ihrer Versorgungssicherheit nicht gefährdet; -Verabschiedung von Maßnahmen, um den Anliegen der GCC-Länder hinsichtlich der empfindlichen Sektoren ihrer Wirtschaft, insbesondere hinsichtlich des Schutzes ihrer jungen Industrien, entgegenzukommen; -Verpflichtung der Gemeinschaft, für die Erdölprodukte des GCC nichtdiskriminierende Bedingungen für den Zugang zum Gemeinschaftsmarkt beizubehalten. 3.Die Vertragsparteien kommen überein, sofort nach der Unterzeichnung dieses Abkommens Gespräche zu führen, um zu prüfen, ob die in Absatz 2 genannten Voraussetzungen erfuellt werden können, damit förmliche Verhandlungen aufgenommen werden können. 4.Vor der förmlichen Aufnahme der Verhandlungen über das in Absatz 1 genannte Abkommen treffen die Vertragsparteien geeignete Maßnahmen, um die zwischen ihnen bestehenden Handelshemmnisse nicht zu verschärfen und nach Verhandlungsbeginn keine neuen Handelshemmnisse zu schaffen. 5.Die Vertragsparteien verpflichten sich, insbesondere im Rahmen der multilateralen Handelsverhandlungen im GATT gemeinsame Aktionen zu begünstigen, um eine multilaterale Senkung der Zölle auf die Erzeugnisse der Petrochemie herbeizuführen. Erklärung der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft zu Artikel 4 der Gemeinsamen Erklärung zu Artikel 11 Absatz 2 Die Europäische Wirtschaftsgemeinschaft erklärt, daß Absatz 4 der Gemeinsamen Erklärung zu Artikel 11 Absatz 2 im Anhang zum Kooperationsabkommen die Gemeinschaft nicht daran hindert, Maßnahmen in Übereinstimmung mit dem GATT zu treffen, insbesondere Maßnahmen im Zusammenhang mit den Vorteilen, die im Rahmen des Allgemeinen Präferenzsystems eingeräumt werden. Briefwechsel zu Artikel 11 Absatz 3 A. Schreiben der Gemeinschaft Herr Präsident! Gemäß Artikel 11 Absatz 3 des Kooperationsabkommens räumen die Vertragsparteien einander die Meistbegünstigung ein. Da die Einzelheiten dieser Behandlung im Abkommen nicht festgelegt sind, ist es erforderlich, sie wie folgt zu regeln: 1.Die von den Vertragsparteien eingeräumte Meistbegünstigung gilt für eingeführte und ausgeführte Waren bezueglich aller Maßnahmen im Zusammenhang mit -Zöllen und Abgaben aller Art einschließlich der Verfahren für ihre Erhebung, -Regelungen für die Zollabfertigung, die Durchfuhr, die Lagerung und die Umladung, -direkten und indirekten Steuern und anderen inländischen Abgaben, -Regelungen für den Zahlungsverkehr einschließlich der Bereitstellung von Devisen und des Transfers von Zahlungen, -Regelungen für Verkauf, Kauf, Beförderung, Vertrieb und Verwendung von Waren auf dem Binnenmarkt.Was die Gemeinschaft anbetrifft, so gelten für Einfuhren nach Spanien und Portugal die Bestimmungen der Akte über den Beitritt dieser Länder zur Gemeinschaft vom 12. Juni 1985. 2.Absatz 1 gilt nicht für a)Vorteile, die im Hinblick auf die Errichtung einer Zollunion oder einer Freihandelszone gewährt werden oder die sich aus der Errichtung einer Zollunion oder Freihandelszone ergeben; b)Vorteile, die bestimmten Ländern nach dem Allgemeinen Zoll- und Handelsabkommen gewährt werden; c)Vorteile, die Nachbarländern zur Erleichterung des Grenzverkehrs gewährt werden; d)Vorteile, die die GCC-Länder gemäß dem am 8. Dezember 1971 in Genf unterzeichneten Protokoll über Handelsverhandlungen zwischen Entwicklungsländern bestimmten Ländern gewähren. 3.Diese Bestimmungen gelten unbeschadet der Rechte und Verpflichtungen aus dem Allgemeinen Zoll- und Handelsabkommen.Ich wäre Ihnen verbunden, wenn Sie mir den Eingang dieses Schreibens und das Einverständnis Ihrer Regierung mit seinem Inhalt bestätigten. Genehmigen Sie, Herr Präsident, den Ausdruck meiner ausgezeichnetsten Hochachtung. Im Namen des Rates der Europäischen Gemeinschaften B. Schreiben der GCC-Länder Herr Präsident! Ich beehre mich, den Eingang Ihres Schreibens vom heutigen Tag zu Artikel 11 Absatz 3 des Kooperationsabkommens zu bestätigen, das wie folgt lautet: "Gemäß Artikel 11 Absatz 3 des Kooperationsabkommens räumen die Vertragsparteien einander die Meistbegünstigung ein. Da die Einzelheiten dieser Behandlung im Abkommen nicht festgelegt sind, ist es erforderlich, sie wie folgt zu regeln: 1.Die von den Vertragsparteien eingeräumte Meistbegünstigung gilt für eingeführte und ausgeführte Waren bezueglich aller Maßnahmen im Zusammenhang mit -Zöllen und Abgaben aller Art einschließlich der Verfahren für ihre Erhebung, -Regelungen für die Zollabfertigung, die Durchfuhr, die Lagerung und die Umladung, -direkten und indirekten Steuern und anderen inländischen Abgaben, -Regelungen für den Zahlungsverkehr einschließlich der Bereitstellung von Devisen und des Transfers von Zahlungen, -Regelungen für Verkauf, Kauf, Beförderung, Vertrieb und Verwendung von Waren auf dem Binnenmarkt.Was die Gemeinschaft anbetrifft, so gelten für Einfuhren nach Spanien und Portugal die Bestimmungen der Akte über den Beitritt dieser Länder zur Gemeinschaft vom 12. Juni 1985. 2.Absatz 1 gilt nicht für a)Vorteile, die im Hinblick auf die Errichtung einer Zollunion oder einer Freihandelszone gewährt werden oder die sich aus der Errichtung einer Zollunion oder Freihandelszone ergeben; b)Vorteile, die bestimmten Ländern nach dem Allgemeinen Zoll- und Handelsabkommen gewährt werden; c)Vorteile, die Nachbarländern zur Erleichterung des Grenzverkehrs gewährt werden; d)Vorteile, die die GCC-Länder gemäß dem am 8. Dezember 1971 in Genf unterzeichneten Protokoll über Handelsverhandlungen zwischen Entwicklungslädern bestimmten Ländern gewähren. 3.Diese Bestimmungen gelten unbeschadet der Rechte und Verpflichtungen aus dem Allgemeinen Zoll- und Handelsabkommen." Ich beehre mich, Ihnen das Einverständnis der Regierungen der GCC-Länder mit dem Inhalt Ihres Schreibens zu bestätigen. Genehmigen Sie, Herr Präsident, den Ausdruck meiner ausgezeichnetsten Hochachtung. Für die Regierungen der GCC-Länder Briefwechsel zu Artikel 19 Herr Präsident! Ich beehre mich, Ihnen die folgende Erklärung der Regierungen der GCC-Länder zu Artikel 19 des Kooperationsabkommens mitzuteilen: "Die GCC-Länder erklären, daß ihre Verpflichtungen aufgrund von Artikel 19 nicht die Aufhebung von geltenden Rechts- und Verwaltungsvorschriften einschließen, die weiterhin zum Schutz ihrer wesentlichen Sicherheitsinteressen erforderlich sind. Die GCC-Länder stellen sicher, daß diese Rechts- und Verwaltungsvorschriften so angewendet werden, daß die Einhaltung von Artikel 16 des Abkommens gewährleistet ist." Genehmigen Sie, Herr Präsident, den Ausdruck meiner ausgezeichnetsten Hochachtung. Für dieRegierungen der GCC-Länder Herr Präsident! Mit Ihrem Schreiben vom heutigen Tage teilen Sie mir eine Erklärung Ihrer Regierungen zu Artikel 19 des Kooperationsabkommens mit.Ich beehre mich, Ihnen die folgende Erklärung der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft zu Artikel 19 des Abkommens mitzuteilen: "1.Die Europäische Wirtschaftsgemeinschaft nimmt die Erklärung der GCC-Länder zur Kenntnis. 2.Die Europäische Wirtschaftsgemeinschaft erwartet, daß die im Abkommen niedergelegten Grundsätze einschließlich derjenigen von Artikel 19 des Abkommens in vollem Umfang zur Anwendung kommen.Die Europäische Wirtschaftsgemeinschaft ist insbesondere der Auffassung, daß die Anwendung des Grundsatzes der Nichtdiskriminierung die korrekte und reibungslose Durchführung des Abkommens sicherstellen sollte." Genehmigen Sie, Herr Präsident, den Ausdruck meiner ausgezeichnetsten Hochachtung. Im Namen des Ratesder Europäischen Gemeinschaften