21988A1227(05)

Abkommen in Form eines Briefwechsels zwischen der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft und der Demokratischen Volksrepublik Algerien hinsichtlich der Einfuhr haltbar gemachter Fruchtsalate mit Ursprung in Algerien in die Gemeinschaft

Amtsblatt Nr. L 358 vom 27/12/1988 S. 0017 - 0018
Amtsblatt Nr. L 358 vom 27/12/1988 S. 0017 - 0018


ABKOMMEN in Form eines Briefwechsels zwischen der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft und der Demokratischen Volksrepublik Algerien hinsichtlich der Einfuhr haltbar gemachter Fruchtsalate mit Ursprung in Algerien in die Gemeinschaft

Schreiben Nr. 1

Sehr geehrter Herr ...!

Im Hinblick auf die Anwendung der Senkung der geltenden Zölle um 55 v. H. nach Artikel 19 des Kooperationsabkommens zwischen der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft und der Demokratischen Volksrepublik Algerien sowie aufgrund der beiderseitigen Klarstellungen hinsichtlich der Bedingungen für Einfuhren haltbar gemachter Fruchtsalate der KN-Code ex 2008 92 50, ex 2008 92 71 und ex 2008 92 79 mit Ursprung in Algerien in die Gemeinschaft beehre ich mich, Ihnen mitzuteilen, daß die algerische Regierung sich verpflichtet, alle Vorkehrungen zu treffen, damit die vom 1. Januar bis zum 31. Dezember jeden Jahres der Gemeinschaft gelieferten Mengen 100 Tonnen nicht überschreiten.

Hierzu weist die algerische Regierung darauf hin, daß sämtliche Ausfuhren der vorgenannten Erzeugnisse in die Gemeinschaft ausschließlich über Exporteure erfolgen, deren Tätigkeit von der Société de gestion et de développement des industries alimentaires (SOGEDIA) (Gesellschaft zur Verwaltung und Entwicklung der Nahrungsmittelindustrien) überwacht wird.

Für die Garantien über die Mengen gelten die zwischen der SOGEDIA und der Generaldirektion Landwirtschaft bei der Kommission der Europäischen Gemeinschaften vereinbarten Modalitäten.

In Abweichung von Artikel 19 des Kooperationsabkommens bleibt das vorliegende Abkommen in Form eines Briefwechsels bis zu seiner Aufkündigung durch eine der Vertragsparteien in Kraft; die Aufkündigung muß vor dem 30. September jeden Jahres erfolgen.

Ich wäre Ihnen dankbar, wenn Sie mir das Einverständnis der Gemeinschaft mit dem Inhalt dieses Schreibens bestätigen wollten.

Genehmigen Sie, Herr ..., den Ausdruck meiner ausgezeichnetsten Hochachtung.

Für die Regierung der Demokratischen Volksrepublik Algerien

Schreiben Nr. 2

Herr ...!

Ich beehre mich, den Eingang Ihres heutigen Schreibens mit folgendem Wortlaut zu bestätigen:

Im Hinblick auf die Anwendung der Senkung der geltenden Zölle um 55 v. H. nach Artikel 19 des Kooperationsabkommens zwischen der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft und der Demokratischen Volksrepublik Algerien sowie aufgrund der beiderseitigen Klarstellungen hinsichtlich der Bedingungen für Einfuhren haltbar gemachter Fruchtsalate der KN-Code ex 2008 92 50, ex 2008 92 71 und ex 2008 92 79 mit Ursprung in Algerien in die Gemeinschaft beehre ich mich, Ihnen mitzuteilen, daß die algerische Regierung sich verpflichtet, alle Vorkehrungen zu treffen, damit die vom 1. Januar bis zum 31. Dezember jeden Jahres der Gemeinschaft gelieferten Mengen 100 Tonnen nicht überschreiten.

Hierzu weist die algerische Regierung darauf hin, daß sämtliche Ausfuhren der vorgenannten Erzeugnisse in die Gemeinschaft ausschließlich über Exporteure erfolgen, deren Tätigkeit von der Société de gestion et de développement des industries alimentaires (SOGEDIA) (Gesellschaft zur Verwaltung und Entwicklung der Nahrungsmittelindustrien) überwacht wird.

Für die Garantien über die Mengen gelten die zwischen der SOGEDIA und der Generaldirektion Landwirtschaft bei der Kommission der Europäischen Gemeinschaften vereinbarten Modalitäten.

In Abweichung von Artikel 19 des Kooperationsabkommens bleibt das vorliegende Abkommen in Form eines Briefwechsels bis zu seiner Aufkündigung durch eine der Vertragsparteien in Kraft; die Aufkündigung muß vor dem 30. September jeden Jahres erfolgen.

Ich wäre Ihnen dankbar, wenn Sie mir das Einverständnis der Gemeinschaft mit dem Inhalt dieses Schreibens bestätigen wollten.

Ich bestätige das Einverständnis der Gemeinschaft mit dem Inhalt dieses Schreibens und folglich mit der Anwendung der Senkung der geltenden Zölle um 55 v. H. vom 1. Januar bis 31. Dezember jeden Jahres auf die in Ihrem Schreiben genannte Menge haltbar gemachter Fruchtsalate mit Ursprung in Algerien.

Genehmigen Sie, Herr ..., den Ausdruck meiner ausgezeichnetsten Hochachtung.

Im Namen des Rates der Europäischen Gemeinschaften