21987D0820(05)

Beschluß Nr. 1/87 des gemischten Ausschusses EWG- Schweden vom 22. Mai 1987 zur Änderung der in ECU ausgedrückten Beträge in Artikel 8 des Protokolls Nr. 3 über die Bestimmung des Begriffs "Erzeugnisse mit Ursprung in" oder "Ursprungserzeugnisse" und über die Methoden der Zusammenarbeit der Verwaltungen

Amtsblatt Nr. L 236 vom 20/08/1987 S. 0010 - 0010


BESCHLUSS Nr. 1/87 DES GEMISCHTEN AUSSCHUSSES EWG-SCHWEDEN vom 22. Mai 1987 zur Änderung der in ECU ausgedrückten Beträge in Artikel 8 des Protokolls Nr. 3 über die Bestimmung des Begriffs "Erzeugnisse mit Ursprung in" oder "Ursprungserzeugnisse" und über die Methoden der Zusammenarbeit der Verwaltungen

DER GEMISCHTE AUSSCHUSS EWG-SCHWEDEN -

gestützt auf das am 22. Juli 1972 in Brüssel unterzeichnete Abkommen zwischen der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft und dem Königreich Schweden,

gestützt auf das Protokoll Nr. 3 über die Bestimmung des Begriffs "Erzeugnisse mit Ursprung in" oder "Ursprungserzeugnisse" und über die Methoden der Zusammenarbeit der Verwaltungen, insbesondere auf Artikel 28,

in Erwägung nachstehender Gründe:

Einige der am 1. Oktober 1986 gültigen nationalen Kurse der ECU waren niedriger als die Kurse vom 1. Oktober 1984. Diese Tatsache würde infolge des in Artikel 8 Absatz 4 von Protokoll Nr. 3 festgelegten automatischen Wechsels des Stichtags in den jeweiligen Landeswährungen zu einer Verminderung der im Rahmen der Verfahrensvereinfachung festgelegten Hoechstbeträge führen. Um dies zu vermeiden, müssen die in ECU ausgedrückten Hoechstbeträge angehoben werden -

BESCHLIESST:

Artikel 1

(1) Artikel 8 des Protokolls Nr. 3 wird wie folgt geändert:

- In Absatz 1 Buchstabe b) wird der Betrag "4 000 ECU" durch "4 400 ECU" ersetzt;

- in Absatz 2 wird der Betrag "280 ECU" durch "310 ECU" und der Betrag "800 ECU" durch "880 ECU" ersetzt.

(2) In Artikel 1 Nummer 1 des Beschlusses Nr. 3/86 des Gemischten Ausschusses EWG-Schweden wird der Betrag "4 000 ECU" durch "4 400 ECU" ersetzt.

Artikel 2

Dieser Beschluß tritt am 1. Mai 1987 in Kraft.

Geschehen zu Brüssel am 22. Mai 1987.

Im Namen des Gemischten Ausschusses EWG-Schweden

Der Vorsitzende

Stig BRATTSTRÖM