Protokoll zur Festlegung der Bedingungen und Verfahren für die Durchführung der zweiten Stufe des Abkommens zur Gründung einer Assoziation zwischen der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft und der Republik Zypern und über die Anpassung einiger Bestimmungen des Abkommens
Amtsblatt Nr. L 393 vom 31/12/1987 S. 0002 - 0024
Finnische Sonderausgabe: Kapitel 11 Band 13 S. 0124
Schwedische Sonderausgabe: Kapitel 11 Band 13 S. 0124
PROTOKOLL zur Festlegung der Bedingungen und Verfahren für die Durchführung der zweiten Stufe des Abkommens zur Gründung einer Assoziation zwischen der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft und der Republik Zypern und über die Anpassung einiger Bestimmungen des Abkommens DIE EUROPÄISCHE WIRTSCHAFTSGEMEINSCHAFT einerseits und DIE REPUBLIK ZYPERN andererseits, GESTÜTZT auf das am 19. Dezember 1972 in Brüssel unterzeichnete Abkommen zur Gründung einer Assoziation zwischen der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft und der Republik Zypern, nachstehend "Abkommen" genannt, IN DER ERWAEGUNG, daß gemäß Artikel 2 Absatz 3 des Abkommens die Hindernisse für den wesentlichen Teil des Handels zwischen der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft und Zypern in zwei Stufen beseitigt werden sollen, IN DER ERWAEGUNG, daß die erste Stufe nach Artikel 2 Absatz 2 am 30. Juni 1977 enden sollte, jedoch durch das am 15. September 1977 unterzeichnete Zusatzprotokoll zum Abkommen bis zum 31. Dezember 1979 und danach durch das am 7. Februar 1980 unterzeichnete Übergangsprotokoll zum Abkommen bis zum 31. Dezember 1980 verlängert wurde, IN DER ERWAEGUNG, daß der Assoziationsrat auf seiner Tagung vom 24. November 1980 beschlossen hat, den Prozeß des Übergangs beider Vertragsparteien zur zweiten Stufe des Abkommens einzuleiten, IN DER ERWAEGUNG, daß die Gemeinschaft und Zypern den Wunsch haben, ihre Beziehungen weiter zu festigen, um der durch den Beitritt Spaniens und Portugals zu den Europäischen Gemeinschaften am 1. Januar 1986 geschaffenen neuen Dimension Rechnung zu tragen, HABEN BESCHLOSSEN, ein Protokoll zur Festlegung der Bedingungen und Verfahren für die Durchführung des die Schaffung einer Zollunion betreffenden Artikels 2 Absatz 3 des Abkommens und über die Anpassung einiger Bestimmungen des Abkommens zu schließen, und haben hierfür als Bevollmächtigte ernannt: DER RAT DEP EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN: Uffe ELLEMANN-JENSEN, Minister für auswärtige Angelegenheiten Dänemarks, Amtierender Präsident des Rates der Europäischen Gemeinschaften; Claude CHEYSSON, Mitglied der Kommission der Europäischen Gemeinschaften; DIE REGIERUNG DER REPUBLIK ZYPERN: George IACOVOU, Minister für Auswärtige Angelegenheiten; DIESE SIND nach Austausch ihrer als gut und gehörig befundenen Vollmachten WIE FOLGT ÜBEREINGEKOMMEN: Artikel 1 (1) Dieses Protokoll legt die Bedingungen, die verfahrensmässigen Einzelheiten und den Zeitplan für die Durchführung des die Schaffung einer Zollunion betreffenden Artikels 2 Absatz 3 des Abkommens fest. (2) Die zweite Stufe des Abkommens wird in zwei Phasen unterteilt: die erste Phase beginnt mit dem Inkrafttreten dieses Protokolls und endet zehn Jahre danach; die zweite Phase hat eine Dauer von fünf Jahren, die gemäß Artikel 29 dieses Protokolls auf vier Jahre verkürzt werden kann. (3) Für die zweite Stufe gelten die Bestimmungen des Abkommens in der durch die nachstehenden Bestimmungen geänderten und ergänzten Fassung. TITEL I ERSTE PHASE KAPITEL I WARENVERKEHR Artikel 2 In der ersten Phase der zweiten Stufe unterliegt der Handel zwischen der Gemeinschaft und Zypern weiterhin dem System der Ursprungsregeln, die in dem Protokoll zum Abkommen zur Festlegung der für die Waren des Abkommens geltenden Ursprungsregeln festgelegt sind. KAPITEL II GEWERBLICHE WAREN Artikel 3 Die Artikel 4 bis 14 gelten für gewerbliche Waren; darunter sind Waren zu verstehen, die nicht unter Anhang II des Vertrages zur Gründung der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft fallen. Abschnitt I Beseitigung der Zölle zwischen der Gemeinschaft und Zypern Artikel 4 Mit Inkrafttreten dieses Protokolls hebt die Gemeinschaft die jährlichen Zollplafonds für die folgenden Waren mit Ursprung in Zypern auf: >PLATZ FÜR EINE TABELLE> Artikel 5 (1) Zypern hebt für Waren mit Ursprung in der Gemeinschaft mit Ausnahme der Waren in Anhang 1 zu diesem Protokoll und in Anhang I Liste B zum Abkommen die Zölle und Abgaben mit gleicher Wirkung einschließlich der Finanzzölle schrittweise wie folgt auf: >PLATZ FÜR EINE TABELLE> (2) Als Ausgangszollsatz für die von Zypern vorzunehmenden Zollsenkungen gilt für jede Ware der von Zypern am 1. Januar 1986 gegenüber der Gemeinschaft tatsächlich angewandte Zollsatz. Artikel 6 (1) Unbeschadet Artikel 5 hebt Zypern die Zölle und Abgaben mit gleicher Wirkung einschließlich der Finanzzölle für die in Anhang 2 aufgeführten Waren mit Ursprung in der Gemeinschaft schrittweise wie folgt auf: >PLATZ FÜR EINE TABELLE> (2) Als Ausgangszollsatz für die von Zypern vorzunehmenden Zollsenkungen gilt für jede in Anhang 2 aufgeführte Ware der Zollsatz, den Zypern am 1. Januar 1986 gegenüber der Gemeinschaft tatsächlich anwandte. Artikel 7 (1) Die in den Artikeln 5 und 6 aufgeführten Senkungssätze für den zyprischen Zollabbau können während der zehn Jahre dauernden ersten Phase erforderlichenfalls vom Assoziationsrat angepasst werden, um der Wirtschaftsentwicklung Zyperns und den im zyprischen Entwicklungsplan festgelegten Prioritäten Rechnung zu tragen. (2) Auf Antrag Zyperns bei der Gemeinschaft kann der Assoziationsrat, um den Industrialisierungs- und Entwicklungserfordernissen Zyperns gerecht zu werden, Zypern ermächtigen, Zollsätze für Waren mit Ursprung in der Gemeinschaft bis zu 20 v. H. ad valorem und in Ausnahmefällen bis zu 25 v. H. ad valorem wiedereinzuführen, zu erhöhen oder festzusetzen. (3) Zypern kann nach Unterrichtung des Assoziationsrates geeignete Maßnahmen gemäß den Absätzen 1 und 2 treffen, wenn eine Steigerung der Einfuhren einer Ware tatsächlich oder wahrscheinlich erhebliche Nachteile für die Industrialisierungs- und Entwicklungserfordernisse Zyperns mit sich bringt und wenn diese Steigerung darauf zurückzuführen ist, - daß Zypern die Zölle und Abgaben mit gleicher Wirkung für die betreffende Ware gemäß den Artikeln 5 und 6 teilweise oder ganz abgebaut hat und - daß die Zölle oder Abgaben mit gleicher Wirkung, die die Gemeinschaft auf die Einfuhren von Grundstoffen oder Zwischenerzeugnissen, die zur Herstellung der betreffenden Ware verwendet werden, erhebt, erheblich niedriger sind als die von Zypern erhobenen entsprechenden Zölle oder Abgaben. (4) Die in Absatz 3 genannten Maßnahmen werden vom Assoziationsrat geprüft. Die Prüfung erfolgt binnen 30 Arbeitstagen nach Notifizierung dieser Maßnahmen durch Zypern. Hat der Assoziationsrat die von Zypern getroffenen Maßnahmen nicht binnen 30 Arbeitstagen gebilligt, so werden diese Maßnahmen aufgehoben. (5) Die in den Absätzen 2 und 3 genannten Maßnahmen dürfen auf höchstens 15 v. H. der zyprischen Einfuhren aus der Gemeinschaft angewandt werden; diese errechnen sich aus dem durchschnittlichen Gesamtwert in den beiden vorangegangenen Jahren, für die Gemeinschaftsstatistiken vorliegen. (6) Wendet Zypern zolltarifliche Maßnahmen der in den Absätzen 1, 2, 3 und 4 genannten Art an, so wird die Präferenz für Waren mit Ursprung in der Gemeinschaft durch Anpassung der von Zypern für Einfuhren aus Drittländern angewandten Zollsätze gewahrt. (7) Die in den Absätzen 1, 2, 3 und 4 genannten Maßnahmen werden nach einem von den beiden Vertragsparteien einvernehmlich festgesetzten Zeitplan schrittweise abgebaut und spätestens am Ende der ersten Phase der zweiten Stufe des Abkommens aufgehoben. Der Assoziationsrat kann in Ausnahmefällen die Beibehaltung einzelner Maßnahmen über die erste Phase hinaus genehmigen. Abschnitt II Annahme des Gemeinsamen Zolltarifs durch Zypern Artikel 8 Mit Ausnahme der Zollsätze, die für die Waren in Anhang 1 zu diesem Protokoll und in Anhang I Liste B zum Abkommen gelten, wird der zyprische Zolltarif schrittweise an den Gemeinsamen Zolltarif in der jeweils geltenden Fassung angeglichen, wobei von den Zollsätzen ausgegangen wird, die Zypern am 1. Januar 1986 gegenüber Drittländern tatsächlich anwendet; dafür gelten folgende Regeln: 1. Für Waren, bei denen die von Zypern zum vorstehend genannten Zeitpunkt tatsächlich angewandten Zollsätze um höchstens 15 v. H. nach oben oder nach unten von den Sätzen des Gemeinsamen Zolltarifs abweichen, werden die Sätze des Gemeinsamen Zolltarifs von Zypern vom Inkrafttreten dieses Protokolls an angewandt. 2. In den anderen Fällen wendet Zypern zwei Monate nach Inkrafttreten dieses Protokolls Zollsätze an, durch die der Abstand zwischen dem tatsächlich angewandten Satz und dem Satz des Gemeinsamen Zolltarifs um 9 v. H. verringert wird. Neun weitere Zollsenkungen um jeweils 9 v. H. werden zu Beginn des zweiten, dritten, vierten, fünften, sechsten, siebten, achten, neunten und zehnten Jahres nach Inkrafttreten dieses Protokolls vorgenommen. Zu Beginn des elften Jahres nach Inkrafttreten dieses Protokolls wendet Zypern den Gemeinsamen Zolltarif vorbehaltlich Artikel 7 Absätze 6 und 7 in vollem Umfang an. 3. Wird der Gemeinsame Zolltarif während des obengenannten Zeitraums von zehn Jahren geändert, so werden die Anpassungssätze entsprechend geändert, um zu gewährleisten, daß der Abstand zwischen dem zyprischen Zolltarif und dem Gemeinsamen Zolltarif vom Zeitpunkt der Änderung des Gemeinsamen Zolltarifs bis zum Beginn des elften Jahres in gleichen Stufen abgebaut wird. Artikel 9 Unbeschadet des Artikels 8 passt Zypern seinen Zolltarif für die in Anhang 2 aufgeführten Waren an den Gemeinsamen Zolltarif nach folgenden Regeln an: 1. Zwei Monate nach Inkrafttreten dieses Protokolls wendet Zypern Zollsätze an, durch die der Abstand zwischen dem am 1. Januar 1986 geltenden Satz und dem Zollsatz des Gemeinsamen Zolltarifs um 4 v. H. verringert wird. 2. Zwei weitere Zollsenkungen um jeweils 4 v. H. werden zu Beginn des zweiten und des dritten Jahres vorgenommen. Dieser Abstand wird durch drei Zollsenkungen um jeweils 6 v. H. zu Beginn des vierten, des fünften und des sechsten Jahres und durch vier Zollsenkungen um jeweils 15 v. H. zu Beginn des siebten, des achten, des neunten und des zehnten Jahres weiter verringert. Zu Beginn des elften Jahres nach Inkrafttreten dieses Protokolls wird der Gemeinsame Zolltarif in vollem Umfang angewandt. Abschnitt III Beseitigung der mengenmässigen Beschränkungen durch die Vertragsparteien Artikel 10 Mit Inkrafttreten dieses Protokolls hebt Zypern die mengenmässigen Beschränkungen und alle Maßnahmen mit gleicher Wirkung auf Einfuhren aus der Gemeinschaft mit Ausnahme der Waren in Anhang I Liste B zum Abkommen auf. Artikel 11 (1) Unbeschadet des Artikels 10 kann Zypern für in den freien Verkehr überzuführende Einfuhren mit Ursprung in der Gemeinschaft im Falle von in Anhang 1 aufgeführten Waren nach Maßgabe der Absätze 2, 3, 4 und 5 Einfuhrlizenzen vorschreiben. (2) Bis zur Erreichung der in Anhang 1 festgelegten Mengen wird die Einfuhrlizenz ohne weiteres binnen fünf Arbeitstagen nach Antragstellung erteilt. Wird sie innerhalb dieser Frist nicht erteilt, so können die betreffenden Waren dennoch ohne Beschränkung eingeführt werden. (3) In der ersten Phase der zweiten Stufe werden die Mengen für bestimmte in Anhang 1 aufgeführte Waren in zehn gleichen Jahresraten von 5 v. H. um 50 v. H. angehoben. (4) Die erste Anhebung der anfänglichen Mengen erfolgt am 1. Januar des Jahres nach Inkrafttreten dieses Protokolls. Die nachfolgenden Erhöhungen werden zu Beginn eines jeden Jahres vorgenommen. (5) Die von Zypern anzuwendenden Regeln für die Verwaltung der in Anhang 1 genannten Mengen werden in Anhang 7 festgelegt. Artikel 12 (1) Unbeschadet des Artikels 10 kann Zypern für in den freien Verkehr überzuführende, für den Inlandsverbrauch bestimmte Einfuhren mit Ursprung in der Gemeinschaft im Falle der in Anhang 3 aufgeführten Waren nach Maßgabe der Absätze 2, 3, 4 und 5 bis zum Ende der ersten Phase der zweiten Stufe Einfuhrlizenzen vorschreiben. (2) Bis zur Erreichung der in Anhang 3 festgelegten Mengen oder Werte wird die Einfuhrlizenz ohne weiteres binnen fünf Arbeitstagen nach Antragstellung erteilt. Wird sie innerhalb dieser Frist nicht erteilt, so können die betreffenden Waren dennoch ohne Beschränkung eingeführt werden. (3) In der ersten Phase der zweiten Stufe werden die Mengen oder Werte für die Waren in Anhang 3 wie folgt angehoben: - die Mengengrenzen in zehn gleichen Jahresraten von 10 v. H. um 100 v. H., - die Wertgrenzen in zehn gleichen Jahresraten von 15 v. H. um 150 v. H. (4) Unbeschadet des Absatzes 3 werden in der ersten Phase der zweiten Stufe die Mengen für die nachstehenden Waren in Anhang 3 wie folgt erhöht: >PLATZ FÜR EINE TABELLE> (5) Die erste Anhebung der anfänglichen Mengen oder Werte erfolgt am 1. Januar des Jahres nach Inkrafttreten dieses Protokolls. Die nachfolgenden Erhöhungen werden zu Beginn eines jeden Jahres vorgenommen. (6) Haben die Einfuhren einer der in Anhang 3 aufgeführten Waren mit Ursprung in der Gemeinschaft nach Zypern während dreier aufeinanderfolgender Jahre weniger als 80 v. H. der nach den Absätzen 3, 4 und 5 festgelegten Mengen- oder Wertgrenzen betragen, so wird die Einfuhr dieser Waren aus den Mitgliedstaaten der Gemeinschaft zu Beginn des auf drei Jahre folgenden Jahres liberalisiert. (7) Der Assoziationsrat kann im Rahmen des Beschlusses über den Übergang von der ersten zur zweiten Phase der zweiten Stufe die Verlängerung der Geltungsdauer des Absatzes 1 für einzelne Waren des Anhangs 3 über die erste Phase hinaus genehmigen. (8) Die von Zypern anzuwendenden Regeln für die Verwaltung der in Anhang 3 genannten Mengen- oder Wertgrenzen werden in Anhang 7 festgelegt. Artikel 13 Zypern passt alle staatlichen Handelsmonopole bis zum Ende der ersten Phase der zweiten Stufe schrittweise derart an, daß jede Diskriminierung in den Versorgungs- und Absatzbedingungen zwischen Staatsangehörigen der Mitgliedstaaten der Gemeinschaft und Zyperns ausgeschlossen ist. Abschnitt IV Landwirtschaftliche Verarbeitungserzeugnisse Artikel 14 Die Gemeinschaft hebt den festen Teilbetrag für die Waren, die in Anhang I Liste A zum Abkommen in der Fassung des am 15. September 1977 in Brüssel unterzeichneten Zusatzprotokolls und in Artikel 4 des genannten Protokolls aufgeführt sind, mit Inkrafttreten des vorliegenden Protokolls auf. KAPITEL III LANDWIRTSCHAFTLICHE ERZEUGNISSE Artikel 15 Im Sinne der Artikel 16 bis 26 sind landwirtschaftliche Erzeugnisse alle unter Anhang II des Vertrages zur Gründung der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft fallenden Waren. Abschnitt I Beseitigung der Zölle zwischen der Gemeinschaft und Zypern und Einführung des Gemeinsamen Zolltarifs Artikel 16 (1) Mit Inkrafttreten dieses Protokolls beseitigen die Gemeinschaft und Zypern die noch verbleibenden Zölle und Abgaben gleicher Wirkung für die in Anhang 4 aufgeführten landwirtschaftlichen Erzeugnisse, für die sie sich im Abkommen und in diesem Protokoll gegenseitig Zugeständnisse gemacht haben, schrittweise im Rahmen sowie nach Maßgabe der Bedingungen für diese Zugeständnisse. Dieser Zollabbau erfolgt nach den gleichen Modalitäten und dem gleichen Zeitplan, wie sie für gewerbliche Waren in Artikel 5 festgelegt sind. (2) Unbeschadet des Absatzes 1 gelten für die in Anhang 5 genannten landwirtschaftlichen Erzeugnisse mit Ursprung in der Gemeinschaft, für die gegenseitige Zugeständnisse gemacht worden sind, bei der Einfuhr nach Zypern während der ersten Phase der zweiten Stufe des Abkommens die Zollsätze und Abgaben gleicher Wirkung des Allgemeinen Zyprischen Zolltarifs. (3) Die der Gemeinschaft gewährte Zollpräferenz für die Waren in Anhang 5 und Anhang 6 bleibt bestehen. Ausserdem beseitigt Zypern schrittweise die noch verbleibenden Zölle und Abgaben gleicher Wirkung für Zucker aus der Gemeinschaft, die unter die Nummer 17.01 des zyprischen Zolltarifs fallen, gemäß dem in Artikel 5 festgelegten Zeitplan. (4) Die Gemeinschaft oder Zypern können nach Ablauf der ersten Phase im Assoziationsrat vorschlagen, die Warenliste des Anhangs 4 zu ändern, wenn eine solche Änderung zum Nutzen der Vertragsparteien wäre. Artikel 17 (1) Zypern wendet den Gemeinsamen Zolltarif auf landwirtschaftliche Erzeugnisse, für die im Abkommen und in diesem Protokoll gegenseitige Zugeständnisse gemacht worden sind, nach den gleichen Modalitäten und dem gleichen Zeitplan an, wie sie für gewerbliche Waren in Artikel 8 festgelegt sind. (2) Unbeschadet Absatz 1 gleicht Zypern für die in Anhang 5 genannten landwirtschaftlichen Erzeugnisse, für die in dem Abkommen gegenseitige Zugeständnisse gemacht worden sind, während der ersten Phase der zweiten Stufe des Abkommens seine Zollsätze nicht an die Sätze des Gemeinsamen Zolltarifs an. Abschnitt II Zollkontingente und Zeitpläne Artikel 18 (1) Das im Abkommen festgelegte Zollkontingent für Frühkartoffeln der Tarifstelle 07.01 A II b) des Gemeinsamen Zolltarifs wird von 60 000 Tonnen in der ersten Phase der zweiten Stufe in zehn gleichen Jahresraten zu 5 000 Tonnen auf 110 000 Tonnen erhöht. Dieses Zollkontingent gilt für den Zeitraum vom 16. Mai bis zum 30. Juni. (2) Das in dem Abkommen festgelegte Zollkontingent für frische Tafeltrauben der Tarifstellen ex 08.04 A I a) und b) des Gemeinsamen Zolltarifs wird von 7 500 Tonnen auf 11 000 Tonnen erhöht, und zwar um 600 Tonnen im ersten Jahr, 500 Tonnen im zweiten Jahr und 300 Tonnen in jedem der folgenden acht Jahre der ersten Phase der zweiten Stufe. Dieses Zollkontingent gilt für den Zeitraum vom 8. Juni bis zum 4. August. (3) Das in dem Abkommen festgelegte Zollkontingent für getrocknete Weintrauben der Tarifstelle 08.04 B I des Gemeinsamen Zolltarifs wird mit Inkrafttreten dieses Protokolls von 500 Tonnen auf 1 500 Tonnen und danach gemäß dem in Absatz 4 festgelegten Satz erhöht. (4) Die Gemeinschaft erhöht in der ersten Phase der zweiten Stufe die Gemeinschaftszollkontingente für andere als die in den Absätzen 1 und 2 genannten landwirtschaftlichen Erzeugnisse, für die in dem Abkommen und in diesem Protokoll Zugeständnisse bestehen und die Ursprungswaren Zyperns sind, um 50. v. H. in zehn gleichen Jahresraten von 5 v. H. des bei Inkrafttreten dieses Protokolls geltenden Gemeinschaftszollkontingents. Diese Bestimmungen gelten unbeschadet des Artikels 19 Absatz 3. (5) Für Weine aus frischen Weintrauben der Tarifstelle ex 22.05 C des Gemeinsamen Zolltarifs mit Ursprung in Zypern in Behältnissen mit einem Inhalt von 2 Litern oder weniger gelten die Bestimmungen des Absatzes 4 im Rahmen eines Gemeinschaftszollkontingents von 35 000 hl. Für Likörweine mit einem Alkoholgehalt von 15 v. H. vol oder mehr der Tarifstelle ex 22.05 C mit Ursprung in Zypern gelten die Bestimmungen des Absatzes 4 im Rahmen eines Gemeinschaftszollkontingents von 150 000 hl. Abschnitt III Neue Erzeugnisse und Zeitpläne Artikel 19 (1) Für die in Absatz 5 genannten Waren mit Ursprung in Zypern werden die bei der Einfuhr in die Gemeinschaft geltenden Zölle nach den in Artikel 16 Absatz 1 dieses Protokolls und in dem vorliegenden Artikel festgelegten Verfahren schrittweise abgebaut. (2) Für die in Absatz 1 genannten Waren übernimmt Zypern schrittweise den Gemeinsamen Zolltarif nach dem Verfahren des Artikels 17 Absatz 1 dieses Protokolls. (3) Soweit Gemeinschaftszollkontingente bestehen, werden diese nach dem in Artikel 18 Absatz 4 festgelegten Verfahren erhöht; davon ausgenommen ist Wein aus frischen Weintrauben in Behältnissen mit einem Inhalt von mehr als 2 Litern der Tarifstellen ex 22.05 C I b) und C II b) des Gemeinsamen Zolltarifs. (4) Zwecks Beseitigung der Zölle werden Referenzmengen für die folgenden Waren mit Ursprung in Zypern festgesetzt: - Artischocken der Tarifstelle 07.01 L, - Kiwifrüchte der Tarifnummer ex 08.09. Sollte der Umfang der Einfuhren einer dieser Waren die Referenzmenge überschreiten, so kann die Gemeinschaft aufgrund der von ihr vorzunehmenden jährlichen Überprüfung der Handelsströme das betreffende Erzeugnis einem Gemeinschaftszollkontingent in Höhe der Referenzmenge unterwerfen. (5) Für die nachstehend aufgeführten Waren mit Ausnahme der Erzeugnisse, für die ein Gemeinschaftszollkontingent oder eine Referenzmenge festgesetzt wurde, kann die Gemeinschaft eine Referenzmenge gemäß Absatz 4 festsetzen, wenn sie aufgrund der von ihr vorzunehmenden jährlichen Überprüfung der Handelsströme feststellt, daß die Einfuhrmengen Schwierigkeiten auf dem Gemeinschaftsmarkt hervorrufen könnten. >PLATZ FÜR EINE TABELLE> Abschnitt IV Sondermaßnahmen zur Berücksichtigung der Erweiterung der Gemeinschaft Artikel 20 (1) Für 1990 und für alle folgenden Wirtschaftsjahre entscheidet die Gemeinschaft auf der Grundlage der in Absatz 2 genannten statistischen Übersichten und Analysen, ob der in der Verordnung (EWG) Nr. 1035/72 über die gemeinsame Marktorganisation für Obst und Gemüse genannte Einfuhrpreis für die nachstehenden Erzeugnisse mit Ursprung in Zypern im Rahmen der folgenden Hoechstmengen anzupassen ist: >PLATZ FÜR EINE TABELLE> (2) Ab 1987 erstellt die Gemeinschaft am Ende eines jeden Wirtschaftsjahres auf der Grundlage einer statistischen Übersicht eine Analyse der Ausfuhren der in Absatz 1 genannten Ursprungswaren Zyperns in die Gemeinschaft. Für die gleichen Erzeugnisse stellt die Gemeinschaft mit Zypern ab 1989 jährlich eine Vorausschätzung der Erzeugung und der Lieferungen auf. (3) Die in Absatz 1 genannte etwaige Anpassung betrifft den Betrag des Zolls, um den die in der Gemeinschaft festgestellten repräsentativen Notierungen zur Berechnung des Einfuhrpreises für diese Erzeugnisse innerhalb der in Artikel 152 Absatz 2 Buchstabe c) der Akte über den Beitritt Spaniens und Portugals vorgesehenen Grenzen zu vermindern sind. Artikel 21 (1) Für Wein aus frischen Weintrauben der Tarifstelle ex 22.05 C des Gemeinsamen Zolltarifs mit Ursprung in Zypern, der in Behältnissen mit einem Inhalt von 2 Litern oder weniger gestellt wird, wird der pauschale Preiszuschlag nach Artikel 53 der Verordnung (EWG) Nr. 822/87 über die gemeinsame Marktorganisation für Wein bis zur Höhe einer Jahresmenge von 35 000 hl gemäß den nachstehenden Senkungssätzen abgebaut: Bei Inkrafttreten dieses Protokolls wird der Pauschalzuschlag auf 75 v. H. herabgesetzt; 2 Jahre nach Beginn der zweiten Stufe wird der Pauschalzuschlag auf 60 v. H. herabgesetzt; 4 Jahre nach Beginn der zweiten Stufe wird der Pauschalzuschlag auf 45 v. H. herabgesetzt; 6 Jahre nach Beginn der zweiten Stufe wird der Pauschalzuschlag auf 30 v. H. herabgesetzt; 8 Jahre nach Beginn der zweiten Stufe wird der Pauschalzuschlag auf 15 v. H. herabgesetzt; 10 Jahre nach Beginn der zweiten Stufe wird der Pauschalzuschlag auf 0 v. H. herabgesetzt. (2) Für Wein aus frischen Weintrauben und für Likörweine mit einem Alkoholgehalt von 15 % vol oder mehr der Tarifstelle ex 22.05 C, die in Behältnissen mit einem Inhalt von mehr als 2 Litern gestellt werden, kann die Gemeinschaft einen besonderen Preis ab Gemeinschaftsgrenze festsetzen, wenn sie für das bei Inkrafttreten dieses Protokolls laufende Wirtschaftsjahr auf der Basis der am Ende dieses laufenden Wirtschaftsjahres verfügbaren Daten einen Rückgang der Ausfuhren dieser Weine in die Gemeinschaft gegenüber dem vorhergehenden Wirtschaftsjahr festgestellt. Das letztgenannte Wirtschaftsjahr wird als Referenzjahr benutzt. Für die folgenden Wirtschaftsjahre wird das Ausfuhrergebnis mit demjenigen des Referenzwirtschaftsjahres verglichen. Der etwaige besondere Preis ab Gemeinschaftsgrenze wird jährlich und vor jedem Wirtschaftsjahr festgelegt und gilt für die Einfuhren bis zu einer jährlichen Hoechstmenge von: - 26 000 hl für Weine aus frischen Weintrauben der Tarifstelle ex 22.05 C; - 73 000 hl für Likörweine der Tarifstelle ex 22.05 C. Vor dem 1. Januar 1990 wird die Lage erneut geprüft. Abschnitt V Beseitigung der mengenmässigen Beschränkungen für landwirtschaftliche Erzeugnisse Artikel 22 Mengenmässige Beschränkungen und Maßnahmen gleicher Wirkung für landwirtschaftliche Erzeugnisse mit Ursprung in der Gemeinschaft, für die gegenseitige Zugeständnisse bestehen, werden von Zypern mit Inkrafttreten dieses Protokolls aufgehoben. Artikel 23 (1) Unbeschadet des Artikels 22 kann Zypern für Einfuhren mit Ursprung in der Gemeinschaft bis zum Ende der ersten Phase der zweiten Stufe das bestehende Einfuhrlizenzsystem für die in Anhang 5 aufgeführten Waren beibehalten. (2) Der Assoziationsrat kann im Rahmen des Beschlusses über den Übergang von der ersten zur zweiten Phase der zweiten Stufe die Verlängerung der Geltungsdauer des Absatzes 1 über die erste Phase hinaus genehmigen. Artikel 24 (1) Für die in Anhang 6 aufgeführten für den Inlandsverbrauch eingeführten Waren mit Ursprung in der Gemeinschaft erteilt Zypern im Rahmen der in Anhang 6 angegebenen Mengen ohne weiteres Einfuhrlizenzen binnen fünf Arbeitstagen nach Antragstellung. Werden die Lizenzen innerhalb dieser Frist nicht erteilt, so können die betreffenden Waren dennoch ohne Beschränkung eingeführt werden. (2) Die Mengen für bestimmte in Anhang 6 aufgeführte Waren werden während der ersten Phase der zweiten Stufe um 30 v. H. in zehn gleichen Jahresraten von 3 v. H. der bei Inkrafttreten dieses Protokolls geltenden anfänglichen Menge erhöht. Die erste Erhöhung der anfänglichen Menge wird am 1. Januar des Jahres nach Inkrafttreten dieses Protokolls vorgenommen. (3) Die von Zypern anzuwendenden Regeln für die Verwaltung der in Anhang 6 genannten Mengen sind in Anhang 7 festgelegt. (4) Die Gemeinschaft oder Zypern können im Verlauf der ersten Phase im Assoziationsrat vorschlagen, die Warenliste des Anhangs 6 zu ändern, wenn eine solche Änderung zum Nutzen der Vertragsparteien wäre. Abschnitt VI Mechanismen der Gemeinsamen Agrarpolitik Artikel 25 Die Anwendung der Grenzausgleichsmechanismen der Gemeinsamen Agrarpolitik wird während der ersten Phase der zweiten Stufe nicht berührt; dies gilt vorbehaltlich besonderer, in den Artikeln 20 und 21 dieses Protokolls festgelegter Regelungen für bestimmte Waren des Anhangs II des Vertrages zur Gründung der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft. Artikel 26 (1) Der freie Warenverkehr bei landwirtschaftlichen Erzeugnissen, für die in dem Abkommen und in diesem Protokoll gegenseitige Zugeständnisse bestehen, wird davon abhängig gemacht, daß im Rahmen des Beschlusses des Assoziationsrates über den Übergang zur zweiten Phase der zweiten Stufe eine Einigung über folgende Grundsätze zustande kommt: iii) Einführung der Qualitätsnormen der Gemeinschaft für diese Waren in Zypern; iii) Einführung einer Inlandspreisdisziplin für diese Waren durch Zypern, die der in der Gemeinschaft geltenden Disziplin entspricht, mit dem Ziel, die Stabilität des Binnenmarktes zu gewährleisten und Marktkrisen zu vermeiden. In diesem Zusammenhang und um die Anwendung von Schutzmaßnahmen zu vermeiden, werden Verfahren zur Feststellung einer Marktzerrüttung eingeführt und Maßnahmen vorgesehen, die Zypern je nach dem Grad der drohenden oder tatsächlichen Marktstörungen auf seinem Binnenmarkt anwenden sollte; iii) Anwendung der Gemeinschaftsmaßnahmen für diese Waren durch Zypern an seinen Grenzen. (2) Im Hinblick auf die Anwendung der in Absatz 1 genannten Grundsätze unterbreitet Zypern der Gemeinschaft während der ersten Phase der zweiten Stufe Vorschläge betreffend die effektiven Maßnahmen, die es in eigener Verantwortung sowohl für seinen Binnenmarkt als auch an seinen Grenzen treffen wird, damit der freie Warenverkehr bei den in Absatz 1 genannten Waren ermöglicht wird. (3) Die Gemeinschaft legt ihren Standpunkt zu den in Absatz 2 genannten zyprischen Vorschlägen insbesondere auf der Basis der Grundsatzdebatte in den Gremien des Assoziationsrates fest. Der Assoziationsrat trifft seine Entscheidung in dieser Frage vor dem Ende der ersten Phase der zweiten Stufe. KAPITEL IV HARMONISIERUNG DER FLANKIERENDEN MASSNAHMEN Artikel 27 (1) Die Vertragsparteien erkennen an, daß die in den Artikeln 85 (Vereinbarungen zwischen Unternehmen), 86 (beherrschende Stellung eines Unternehmens), 90 (öffentliche Unternehmen), 92 (staatliche Beihilfen), 95 (Besteuerung von Waren), 96 (Rückvergütung bei der Ausfuhr), 97 (Umsatzsteuer), 98 (Entlastungen und Rückvergütungen bei der Ausfuhr) und 100 (Angleichung der Rechtsvorschriften) des Vertrages zur Gründung der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft niedergelegten Grundsätze in ihren Beziehungen im Rahmen der Assoziation anzuwenden sind. (2) Die Voraussetzungen und Einzelheiten der Anwendung dieser Grundsätze sowie die Garantien hinsichtlich ihrer ordnungsgemässen Anwendung werden von den Vertragsparteien im Verlauf der ersten Phase der zweiten Stufe im Assoziationsrat geprüft. (3) Die in Absatz 2 genannten, für ein reibungsloses Funktionieren der Zollunion unerläßlichen Maßnahmen werden zwischen den Vertragsparteien vereinbart und in einem Protokoll niedergelegt, das spätestens zu Beginn der zweiten Phase in Kraft tritt. Artikel 28 (1) Vom Beginn der zweiten Stufe an und im Einklang mit den in Artikel 27 genannten Grundsätzen betreffend die Artikel 85, 86 und 92 des Vertrages zur Gründung der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft sind mit dem reibungslosen Funktionieren des Abkommens unvereinbar, soweit sie geeignet sind, den Warenverkehr zwischen der Gemeinschaft und Zypern zu beeinträchtigen: a) alle Vereinbarungen zwischen Unternehmen, Beschlüsse von Unternehmensvereinigungen und aufeinander abgestimmte Verhaltensweisen zwischen Unternehmen, welche eine Verhinderung, Einschränkung oder Verfälschung des Wettbewerbs bezueglich der Produktion und des Warenverkehrs bezwecken oder bewirken; b) die mißbräuchliche Ausnutzung einer beherrschenden Stellung auf dem gesamten Gebiet der Vertragsparteien oder auf einem wesentlichen Teil desselben durch ein oder mehrere Unternehmen; c) alle staatlichen Beihilfen, die den Wettbewerb durch Begünstigung bestimmter Unternehmen oder Produktionszweige verfälschen oder zu verfälschen drohen. (2) Stellt eine der Vertragsparteien fest, daß eine der in Absatz 1 genannten Praktiken von ihrem Partner angewandt wird, so kann sie nach Konsultationen im Assoziationsrat geeignete Maßnahmen treffen. TITEL II ZWEITE PHASE Artikel 29 (1) Die zweite Phase der zweiten Stufe tritt durch Beschluß des Assoziationsrates in Kraft. (2) Die zweite Phase der zweiten Stufe hat eine Dauer von fünf Jahren, die durch einen Beschluß des Assoziationsrates auf vier Jahre verkürzt werden kann. (3) Bis zum Inkrafttreten der zweiten Phase gelten die Bestimmungen der ersten Phase der zweiten Stufe weiter. Artikel 30 (1) Für den Übergang zur zweiten Phase der zweiten Stufe nach Artikel 29 fasst der Assoziationsrat einen Beschluß über: a) die künftige Regelung für den Warenverkehr; b) etwaige flankierende Maßnahmen nach Artikel 27, die während der ersten Phase der zweiten Stufe nicht getroffen worden sind; c) Maßnahmen betreffend den freien Warenverkehr bei bestimmten landwirtschaftlichen Erzeugnissen, für die im Abkommen gegenseitige Zugeständnisse bestehen; d) die in Titel I Kapitel II und III dieses Protokolls genannten Bestimmungen. (2) In der zweiten Phase der zweiten Stufe des Abkommens werden die vom Assoziationsrat beschlossenen, für den Übergang zur Zollunion notwendigen Maßnahmen nach Absatz 1 angewandt. (3) Der Handel mit Waren, die unter Anhang II des Vertrages zur Gründung der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft fallen, sowie der Handel mit Waren, die besonderen handelspolitischen Maßnahmen der Gemeinschaft unterliegen, beruht unbeschadet des in Absatz 1 vorgesehenen Beschlusses des Assoziationsrates über andere als die vorstehend genannten Waren noch so lange auf dem System der Ursprungsregeln gemäß Artikel 2, wie die Bedingungen für den freien Warenverkehr bei diesen Erzeugnissen nicht vollständig hergestellt sind. (4) Die Maßnahmen, die der Assoziationsrat zur Gewährleistung des freien Warenverkehrs bei bestimmten landwirtschaftlichen Erzeugnissen gemäß Artikel 26 beschließt, werden von Zypern nach dem vereinbarten Zeitplan angewandt. (5) Mit Bezug auf die tatsächliche Anwendung der in Absatz 1 genannten Maßnahmen nach dem vereinbarten Zeitplan durch Zypern hebt die Gemeinschaft ihre eigenen Grenzausgleichsmechanismen für diese Waren gleichzeitig und nach dem gleichen Zeitplan auf. Artikel 31 Am Ende der zweiten Phase der zweiten Stufe ist die Zollunion in vollem Umfang verwirklicht. TITEL III ALLGEMEINE UND SCHLUSSBESTIMMUNGEN Artikel 32 (1) Um das Funktionieren der institutionellen Mechanismen des Abkommens zu verbessern, wird ein Ausschuß für Handel und wirtschaftliche Zusammenarbeit eingesetzt. Der Ausschuß soll folgendes erleichtern: - den regelmässigen Austausch von Informationen über Handels- und Produktionsdaten und Vorausschätzungen; - den regelmässigen Austausch von Informationen über die Möglichkeiten für eine Zusammenarbeit in den unter das Abkommen fallenden Bereichen. Den Vorsitz in diesem Ausschuß führt abwechselnd ein Vertreter der Kommission der Europäischen Gemeinschaften und ein Vertreter Zyperns. (2) Der Assoziationsrat bestimmt so bald wie möglich die Zusammensetzung und Arbeitsweise dieses Ausschusses gemäß Artikel 14 Absatz 2 des Abkommens. Er kann, soweit dies zweckdienlich ist, auch über die Vorlage von Berichten durch den Ausschuß an den Rat entscheiden. Artikel 33 Jede Vertragspartei übermittelt der anderen Vertragspartei auf Verlangen alle einschlägigen Angaben über die von ihr geschlossenen Übereinkommen, die zolltarifliche oder handelspolitische Bestimmungen enthalten, sowie über alle Änderungen ihres Zolltarifs oder ihrer Aussenhandelsvereinbarungen. Sofern solche Änderungen oder Übereinkommen bzw. Vereinbarungen direkte und spezifische Auswirkungen auf das Funktionieren des Abkommens haben, finden auf Antrag der anderen Vertragspartei entsprechende Konsultationen im Assoziationsrat statt. Artikel 34 (1) Jede Vertragspartei kann Streitigkeiten, die sich auf die Auslegung dieses Abkommens beziehen und die Gemeinschaft, einen Mitgliedstaat der Gemeinschaft oder Zypern angehen, an den Assoziationsrat verweisen. (2) Der Assoziationsrat kann die Streitigkeit durch einen Beschluß beilegen. (3) Jede Partei ist gehalten, die Maßnahmen im Zusammenhang mit der Durchführung des in Absatz 2 genannten Beschlusses zu treffen. (4) Falls es nicht möglich ist, die Streitigkeit nach Absatz 2 dieses Artikels beizulegen, kann jede Partei der anderen die Bestellung eines Schlichters notifizieren; die andere Partei muß sodann binnen zwei Monaten einen zweiten Schlichter bestellen. Für die Anwendung dieses Verfahrens gelten die Gemeinschaft und die Mitgliedstaaten als eine Streitpartei. Der Assoziationsrat bestellt einen dritten Schlichter. Die Schlichter entscheiden mit Stimmenmehrheit. Jede der Parteien hat die erforderlichen Maßnahmen zur Durchführung der Entscheidung der Schlichtung zu treffen. Artikel 35 Die Anhänge 1, 2, 3, 4, 5, 6 und 7 sowie die Erklärungen und Briefwechsel in der Schlussakte sind Bestandteil dieses Protokolls. Dieses Protokoll ist Bestandteil des Abkommens zwischen der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft und der Republik Zypern. Artikel 36 (1) Dieses Protokoll bedarf der Ratifizierung, Annahme oder Genehmigung durch die Vertragsparteien nach ihren eigenen Verfahren; die Vertragsparteien notifizieren einander den Abschluß der dafür erforderlichen Verfahren. (2) Dieses Protokoll tritt am ersten Tag des Monats nach dieser Notifizierung in Kraft. Artikel 37 Dieses Protokoll ist in zwei Urschriften in dänischer, deutscher, englischer, französischer, griechischer, italienischer, niederländischer, portugiesischer und spanischer Sprache abgefasst, wobei jeder Wortlaut gleichermassen verbindlich ist. En fe de lo cual, los plenipotenciarios abajo firmantes suscriben el presente Protocolo. Til bekräftelse heraf har undertegnede befuldmägtigede underskrevet denne protokol. Zu Urkund dessen haben die unterzeichneten Bevollmächtigten ihre Unterschriften unter dieses Protokoll gesetzt. AAéò ðßóôùóç ôùí áíùôÝñù, ïé õðïãaaãñáììÝíïé ðëçñaaîïýóéïé Ýèaaóáí ôéò õðïãñáöÝò ôïõò óôï ðáñüí ðñùôüêïëëï. In witneß whereof the undersigned Plenipotentiaries have signed this Protocol. En foi de quoi, les plénipotentiaires soussignés ont apposé leurs signatures au bas du présent protocole. In fede di che, i plenipotenziari sottoscritti hanno apposto le loro firme in calce al presente protocollo. Ten blijke waarvan de ondergetekende gevolmachtigden hun handtekening onder dit Protocol hebben gesteld. Em fé do que, os plenipotenciários abaixo assinados apuseram as suas assinaturas no final do presente Protocolo. Hecho en Luxemburgo, el diecinüve de octubre de mil novecientos ochenta y siete. Udfärdiget i Luxembourg, den nittende oktober nitten hundrede og syvogfirs. Geschehen zu Luxemburg am neunzehnten Oktober neunzehnhundertsiebenundachtzig. éAAãéíaa óôï Ëïõîaaìâïýñãï óôéò äÝêá aaííÝá Ïêôùâñßïõ ÷ßëéá aaííéáêüóéá ïãäueíôá aaðôÜ. Done at Luxembourg on the nineteenth day of October in the year one thousand nine hundred and eighty-seven. Fait à Luxembourg, le dix-neuf octobre mil neuf cent quatre-vingt-sept. Fatto a Lussemburgo, addì diciannove ottobre millenovecentottantasette. Gedaan te Luxemburg, de negentiende oktober negentienhonderd zevenentachtig. Feito ne Luxemburgo, em dezanove de Outubro de mil novecentos e oitenta e sete. Por el Consejo de las Comunidades Europeas For Raadet for De Europäiske Fälleßkaber Für den Rat der Europäischen Gemeinschaften Ãéá ôï Óõìâïýëéï ôùí AAõñùðáúêþí ÊïéíïôÞôùí For the Council of the European Communities Pour le Conseil des Communautés européennes Per il Consiglio delle Comunità europee Voor de Raad van de Europese Gemeenschappen Pelo Conselho das Comunidades Europeias >VERWEIS AUF EINEN FILM> Por el Gobierno de la República de Chipre For regeringen for Republikken Cypern Für die Regierung der Republik Zypern Ãéá ôçí êõâÝñíçóç ôçò ÊõðñéáêÞò Äçìïêñáôßáò For the Government of the Republic of Cyprus Pour le gouvernement de la république de Chypre Per il governo della Repubblica di Cipro Voor de Regering van de Republiek Cyprus Pelo Governo da República de Chipre >VERWEIS AUF EINEN FILM> ANHANG 1 >PLATZ FÜR EINE TABELLE> ANHANG 2 >PLATZ FÜR EINE TABELLE> ANHANG 3 >PLATZ FÜR EINE TABELLE> ANHANG 4 >PLATZ FÜR EINE TABELLE> ANHANG 5 >PLATZ FÜR EINE TABELLE> ANHANG 6 >PLATZ FÜR EINE TABELLE> ANHANG 7 Betreffend die Artikel 11, 12 und 24 1. Die in den Anhängen 1, 3 und 6 aufgeführten Mengen werden zu Beginn des Kalenderjahres in einer einzigen Rate eröffnet. Die Republik Zypern kann diese Mengen jedoch in zwei oder mehr gleichen Raten eröffnen. Für Rindfleisch sowie Käse und Quark gelten besondere Bestimmungen zur Berücksichtigung der einheimischen Erzeugung. In diesem Fall wird die Restmenge der vorangehenden Rate jeweils auf die folgende Rate übertragen, damit die jährliche Gesamtmenge erreicht wird. 2. Die Republik Zypern notifiziert der Kommission jedes Jahr die insgesamt eröffneten Jahresmengen. 3. Die Republik Zypern erteilt die Einfuhrlizenzen für die Mengen jeweils binnen höchstens fünf Arbeitstagen nach Eingang des Antrags auf der Grundlage interner Vereinbarungen über die Zuteilung an zyprische Einführer. 4. Die Einfuhrlizenz gilt für höchstens sechs Monate. 5. Die Republik Zypern unterrichtet die Kommission jährlich über die Ausnutzung der in den Anhängen 1, 3 und 6 aufgeführten Mengen.