21986A1122(02)

Abkommen in Form eines Notenwechsels über die nicht unter das Abkommen zwischen der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft und der Republik Finnland fallenden nichtlandwirtschaftlichen Erzeugnisse und landwirtschaftlichen Verarbeitungserzeugnisse

Amtsblatt Nr. L 328 vom 22/11/1986 S. 0013


ABKOMMEN

in Form eines Notenwechsels über die nicht unter das Abkommen zwischen der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft und der Republik Finnland fallenden nichtlandwirtschaftlichen

Erzeugnisse und landwirtschaftlichen Verarbeitungserzeugnisse

Brüssel, den 14. Juli 1986

Herr . . . . . . !

Ich beehre mich, auf das am heutigen Tag unterzeichnete Zusatzprotokoll zum Abkommen zwischen der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft und der Republik Finnland im Anschluß an den Beitritt des Königreichs Spanien und der Portugiesischen Republik zur Gemeinschaft sowie auf die Verhandlungen zwischen der Gemeinschaft und der Republik Finnland über eine Übergangszollregelung im Handel zwischen Spanien und Portugal einerseits und Finnland andererseits für die nicht unter das obengenannte Abkommen fallenden nichtlandwirtschaftlichen Erzeugnisse und landwirtschaftlichen Verarbeitungserzeugnisse Bezug zu nehmen.

Für die in den Anhängen I und II aufgeführten Waren bestätige ich hiermit, daß das Königreich Spanien und die Portugiesische Republik den Abstand zwischen dem gemäß den Artikeln 4 und 10 des Zusatzprotokolls festgelegten Ausgangszollsatz und dem Satz des Gemeinsamen Zolltarifs schrittweise so verringern werden, daß ab 1. Januar 1993 der letztere Zollsatz erreicht wird. Diese Verringerung erfolgt im Falle Spaniens in Stufen von 10 %, 12,5 %, 15 %, 15 %, 12,5 %, 12,5 %, 12,5 % und 10 %. Im Falle Portugals erfolgt die Verringerung in Stufen von 10 %, 10 %, 15 %, 15 %, 10 %, 10 %, 15 % und 15 %.

Im Falle der Tarifnummern, bei denen die Ausgangszollsätze von den Sätzen des Gemeinsamen Zolltarifs oder des vereinheitlichten EGKS-Tarifs nicht mehr als 15 % nach oben oder nach unten abweichen, werden die letztgenannten Zollsätze ab 1. März 1986 vom Königreich Spanien angewandt.

Die Portugiesische Republik wendet ab 1. März 1986 einen Zollsatz an, mit dem der Abstand zwischen dem Ausgangszollsatz und dem Satz des Gemeinsamen Zolltarifs oder des vereinheitlichten EGKS-Tarifs um 10 % verringert wird. Im Falle der Tarifnummern, bei denen die Ausgangszollsätze von den Sätzen des Gemeinsamen Zolltarifs oder des vereinheitlichten EGKS-Tarifs um nicht mehr als 15 % nach oben oder nach unten abweichen, werden ab 1. Januar 1987 die letztgenannten Zollsätze von der Portugiesischen Republik angewandt.

Die Republik Finnland wird bei den in den Anhängen III und IV aufgeführten Waren mit Ursprung in Spanien oder Portugal in der gleichen Weise verfahren, um ab 1. Januar 1993 den Satz des finnischen Zolltarifs zu erreichen.

Dieser Notenwechsel wird von den Vertragsparteien nach ihren eigenen Verfahren genehmigt.

Ich wäre Ihnen dankbar, wenn Sie mir die Zustimmung der Regierung der Republik Finnland zu den vorstehenden Ausführungen bestätigen.

Genehmigen Sie, sehr geehrter Herr, den Ausdruck meiner ausgezeichnetsten Hochachtung.

Im Namen des Rates

der Europäischen Gemeinschaften

Brüssel, den 14. Juli 1986

Herr . . . . . !

Ich bestätige den Eingang Ihrer heutigen Note mit folgendem Wortlaut:

"Ich beehre mich, auf das am heutigen Tag unterzeichnete Zusatzprotokoll zum Abkommen zwischen der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft und der Republik Finnland im Anschluß an den Beitritt des Königreichs Spanien und der Portugiesischen Republik zur Gemeinschaft sowie auf die Verhandlungen zwischen der Gemeinschaft und der Republik Finnland über eine Übergangszollregelung im Handel zwischen Spanien und Portugal einerseits und Finnland andererseits für die nicht unter das obengenannte Abkommen fallenden nichtlandwirtschaftlichen Erzeugnisse und landwirtschaftlichen Verarbeitungserzeugnisse Bezug zu nehmen.

Für die in den Anhängen I und II aufgeführten Waren bestätige ich hiermit, daß das Königreich Spanien und die Portugiesische Republik den Abstand zwischen dem gemäß den Artikeln 4 und 10 des Zusatzprotokolls festgelegten Ausgangszollsatz und dem Satz des Gemeinsamen Zolltarifs schrittweise so verringern werden, daß ab 1. Januar 1993 der letztere Zollsatz erreicht wird. Diese Verringerung erfolgt im Falle Spaniens in Stufen von 10 %, 12,5 %, 15 %, 15 %, 12,5 %,

12,5 %, 12,5 % und 10 %. Im Falle Portugals erfolgt die Verringerung in Stufen von 10 %, 10 %, 15 %, 15 %, 10 %, 10 %, 15 % und 15 %.

Im Falle der Tarifnummern, bei denen die Ausgangszollsätze von den Sätzen des Gemeinsamen Zolltarifs oder des vereinheitlichten EGKS-Tarifs nicht mehr als 15 % nach oben oder nach unten abweichen, werden die letztgenannten Zollsätze ab 1. März 1986 vom Königreich Spanien angewandt.

Die Portugiesische Republik wendet ab 1. März 1986 einen Zollsatz an, mit dem der Abstand zwischen dem Ausgangszollsatz und dem Satz des Gemeinsamen Zolltarifs oder des vereinheitlichten EGKS-Tarifs um 10 % verringert wird. Im Falle der Tarifnummern, bei denen die Ausgangszollsätze von den Sätzen des Gemeinsamen Zolltarifs oder des vereinheitlichten EGKS-Tarifs um nicht mehr als 15 % nach oben oder nach unten abweichen, werden ab 1. Januar 1987 die letztgenannten Zollsätze von der Portugiesischen Republik angewandt.

Die Republik Finnland wird bei den in den Anhängen III und IV aufgeführten Waren mit Ursprung in Spanien oder Portugal in der gleichen Weise verfahren, um ab 1. Januar 1993 den Satz des finnischen Zolltarifs zu erreichen.

Dieser Notenwechsel wird von den Vertragsparteien nach ihren eigenen Verfahren genehmigt.

Ich wäre Ihnen dankbar, wenn Sie mir die Zustimmung der Regierung der Republik Finnland zu den vorstehenden Ausführungen bestätigten."

Ich beehre mich, Ihnen die Zustimmung meiner Regierung zu dem Inhalt dieser Note zu bestätigen.

Genehmigen Sie, sehr geehrter Herr, den Ausdruck meiner ausgezeichnetsten Hochachtung.

Für die Regierung

der Republik Finnland

SPA:L666UMBA07.97

FF: 6UAL; SETUP: 01; Höhe: 508 mm; 79 Zeilen; 5820 Zeichen;

Bediener: MARL Pr.: C;

Kunde:

ANHANG I

SPANIEN

>PLATZ FÜR EINE TABELLE>

ANHANG II

PORTUGAL

>PLATZ FÜR EINE TABELLE>

ANHANG III

SPANIEN

Entfällt

SPA:L666UMBA09.97

FF: 6UAL; SETUP: 01; Höhe: 762 mm; 185 Zeilen; 6677 Zeichen;

Bediener: MARL Pr.: C;

Kunde:

ANHANG IV

PORTUGAL

>PLATZ FÜR EINE TABELLE>