21985A1231(01)

Neufassung der Anlage I zum Abkommen vom 26. Juli 1957 zwischen der österreichischen Bundesregierung einerseits und den Regierungen der Mitgliedstaaten der Europäischen Gemeinschaft für Kohle und Stahl und der Hohen Behörde der Europäischen Gemeinschaft für Kohle und Stahl andererseits über die Einführung direkter internationaler Eisenbahntarife im Durchgangsverkehr mit Kohle und Stahl durch das Staatsgebiet der Republik Österreich

Amtsblatt Nr. C 338 vom 31/12/1985 S. 0004


Neufassung der Anlage I zum Abkommen vom 26. Juli 1957 zwischen der österreichischen Bundesregierung einerseits und den Regierungen der Mitgliedstaaten der Europäischen Gemeinschaft für Kohle und Stahl und der Hohen Behörde der Europäischen Gemeinschaft für Kohle und Stahl andererseits über die Einführung direkter internationaler Eisenbahntarife im Durchgangsverkehr mit Kohle und Stahl durch das Staatsgebiet der Republik Österreich (85/C 338/04) (Amtsblatt der EGKS Nr. 6 vom 20. Februar 1958, S. 78)

Ab 1. Januar 1986 erhält die Anlage I zu obengenanntem Abkommen (letzte Fassung vom 9. Januar 1985 - Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften Nr. C 6 vom 9. Januar 1985, S. 2) folgende Fassung:

FRACHTANTEILE DER ÖSTERREICHISCHEN BUNDESBAHNEN

Die in Artikel 2 Absatz 3 des Abkommens vorgesehenen Frachtanteile der Österreichischen Bundesbahnen werden wie folgt gebildet: 1. Die Frachsätze der Regelklasse für 15 Tonnen, 20Tonnen und 25 Tonnen der jeweils geltenden österreichischenBinnentarife werden um bestimmte Beträgefür nachstehende Güterarten gekürzt:

Kohle, Koks, Erz, Gichtstaub, Roheisen, Rohstahl,Halbzeug, Breitbandstahl, warm gewalzt, mit einerBreite von mehr als 500 mm, in Rollen (warm gewalzteCoils), zum Auswalzen, Fertigerzeugnisse undSchrott.

2. Die unter Ziffer 1 erwähnten Kürzungen werden fürnachstehende Verkehrsverbindungen angewandt:

Kufstein-Brennero/Brenner,Salzburch Hbf-Tarvisio Centrale,Salzburg Hbf-Rosenbach Grenze,Lindau-Reutin-Brennero/Brenner,Simbach (Inn)-Tarvisio Centrale,Passau Hbf-Spielfeld Grenze,Buchs (SG)-Rosenbach Grenze,Lindau-Reutin-Rosenbach Grenze.

3. Jede Änderung der Regeln zur Bildung dieser Frachtsätze,insbesondere aufgrund einer Änderung derFrachtsätze der österreichischen Binnentarife, mußmindestens 15 Tage vor dem in Aussicht genommenenZeitpunkt ihrer Anwendung den am Abkommen beteiligtenRegierungen und der Kommission der EuropäischenGemeinschaften zur Kenntnis gebracht werden.

4. Sofern eine solche Änderung unter das Verfahren vonArtikel 8 des Abkommens fällt, muß sie zwischen derösterreichischen Bundesregierung, den Regierungender Mitgliedstaaten und der Kommission der EuropäischenGemeinschaften vereinbart und im Amtsblattder Europäischen Gemeinschaften veröffentlicht werden.

5. Die nach den vorstehenden Regeln gebildeten Frachtanteilesind im "Internationalen Tarif für die Beförderungvon Gütern zwichen den Mitgliedstaaten derEuropäischen Gemeinschaft für Kohle und Stahl" veröffentlicht.