Konvention über die Fischerei und den Schutz der lebenden Ressourcen in der Ostsee und den Belten /* DANZIGER KONVENTION */
Amtsblatt Nr. L 237 vom 26/08/1983 S. 0005 - 0008
Finnische Sonderausgabe: Kapitel 15 Band 4 S. 0128
Schwedische Sonderausgabe: Kapitel 15 Band 4 S. 0128
Spanische Sonderausgabe: Kapitel 04 Band 2 S. 0130
Portugiesische Sonderausgabe: Kapitel 04 Band 2 S. 0130
++++ KONVENTION über die Fischerei und den Schutz der lebenden Ressourcen in der Ostsee und den Belten DIE VERTRAGSCHLIESSENDEN STAATEN HABEN IN DEM BEWUSSTSEIN , daß eine maximale und gleichbleibende Producktivität der lebenden Ressourcen der Ostsee und der Belte grosse Bedeutung für die Ostseeanliegerstaaten hat , IN DER ERKENNTNIS , ihrer gemeinsamen Verantwortung für den Schutz der lebenden Ressourcen und für ihre rationelle Nutzung , IN DER ÜBERZEUGUNG , daß der Schutz der lebenden Ressourcen der Ostsee und der Belte eine engere und verstärkte Zusammenarbeit in diesem Gebiet erfordert , FOLGENDES VEREINBART : Artikel I Die Vertragschließenden Staaten - arbeiten eng mit dem Ziel zusammen , die lebenden Ressourcen der Ostsee und der Belte zu schützen und zu mehren , eine optimale Ausbeute zu erzielen und zu diesem Zweck insbesondere die Forschung zu erweitern und zu koordinieren , - bereiten organisatorische und technische Vorhaben für den Schutz und das Wachstum der lebenden Ressourcen von und führen sie durch , einschließlich von Maßnahmen der künstlichen Reproduktion wertvoller Fischarten , und/oder beteiligen sich daran mit finanziellen Mitteln auf gerechter und gleicher Grundlage ; sie treffen auch andere Maßnahmen zur rationellen und wirksamen Nutzung der lebenden Ressourcen . Artikel II ( 1 ) Der Bereich , auf den sich diese Konvention erstreckt , im folgenden " Konventionsbereich " genannt , umfasst die gesamten Gewässer der Ostsee und der Belte mit Ausnahme der Binnengewässer , die im Westen von der Linie begrenzt werden , die von Kap Hasenöre bis Gniben , von Korshage bis Spodsbjerg und von Kap Gilbjerg bis zum Kullen verläuft . ( 2 ) Diese Konvention findet auf alle Fischarten und andere lebende Meeresressourcen im Konventionsbereich Anwendung . Artikel III Nichts in dieser Konvention darf so ausgelegt werden , daß dadurch die Rechte , Ansprüche oder Auffassungen eines Vertragschließenden Staates in bezug auf die Grenzen der Territorialgewässer und den Bereich der Fischereihoheit in Übereinstimmung mit dem Völkerrecht berührt werden . Artikel IV Im Sinne dieser Konvention bedeutet der Begriff " Schiff " jedes für den Fang oder die Verarbeitung von Fisch oder anderen Meeresorganismen eingesetzte Schiff oder Boot , das im Territorium eines Vertragschließenden Staates registriert , dort im Besitz ist oder dessen Flagge führt . Artikel V ( 1 ) Für die Zwecke dieser Konvention wird hiermit eine Internationale Kommission für die Fischerei in der Ostsee und den Belten , im folgenden " Kommission " genannt , gebildet . ( 2 ) Jeder Vertragschließende Staat kann höchstens zwei Vertreter als Mitglieder der Kommission sowie zu deren Unterstützung Experten und Berater nach eigenem Ermessen ernennen . ( 3 ) Die Kommission wählt aus den Reihen ihrer Mitglieder für einen Zeitraum von vier Jahren einen Vorsitzenden und einen stellvertretenden Vorsitzenden , deren Wiederwahl möglich ist , jedoch nicht für zwei aufeinanderfolgende Amtsperioden . Der Vorsitzende und der stellvertretende Vorsitzende werden aus den Reihen der Vertreter verschiedener Vertragschließender Staaten gewählt . ( 4 ) Ein zum Vorsitzenden gewähltes Kommissionsmitglied beendet seine Tätigkeit als Vertreter seines Staates und darf nicht an Abstimmungen teilnehmen . Der betreffende Staat hat das Recht , an Stelle des Vorsitzenden einen anderen Vertreter zu ernennen . Artikel VI ( 1 ) Das Büro der Kommission befindet sich in Warschau . ( 2 ) Die Kommission ernennt ihren Sekretär und nach Bedarf geeignetes Personal zu seiner Unterstützung . ( 3 ) Die Kommission beschließt eine Geschäftsordnung und andere Bestimmungen , die sie für ihre Arbeit für erforderlich hält . Artikel VII ( 1 ) Die Kommission beschließt ihre Finanzregeln . ( 2 ) Die Kommission beschließt einen Zweijahreshaushalt der vorgeschlagenen Ausgaben sowie Kostenanschläge für die folgende Finanzperiode . ( 3 ) Die Gesamthöhe des Haushalts , einschließlich jedes Zusatzhaushalts , wird von den Vertragschließenden Staaten zu gleichen Teilen bestritten . ( 4 ) Jeder Vertragschließenden Staat trägt die Kosten , die sich aus der Teilnahme seiner Vertreter , Experten und Berater in der Kommission ergeben . Artikel VIII ( 1 ) Sofern die Kommission nicht etwas anderes beschließt , tritt sie alle zwei Jahre zu einem ihr geeignet erscheinenden Zeitpunkt in Warschau zu Tagungen zusammen . Der Vorsitzende der Kommission beruft auf Antrag eines Vertreters eines Vertragschließenden Staates in der Kommission , wenn dieser Antrag von einem Vertreter eines anderen Vertragschließenden Staates unterstützt wird , so bald wie möglich eine ausserordentliche Tagung an einem von ihm bestimmten Ort und zu der von ihm festgelegten Zeit ein , spätestens jedoch drei Monate nach Stellung des Antrags . ( 2 ) Die erste Tagung der Kommission wird von der Depositarregierung dieser Konvention einberufen und soll innerhalb von neunzig Tagen nach dem auf das Inkrafttreten dieser Konvention folgenden Tag stattfinden . ( 3 ) Jeder Vertragschließende Staat hat eine Stimme in der Kommission . Beschlüsse sowie Empfehlungen der Kommission werden mit Zweidrittelmehrheit der Stimmen der auf der Tagung anwesenden und an der Abstimmung teilnehmenden Vertragschließenden Staaten angenommen . ( 4 ) Die Arbeitssprache der Kommission ist englisch . Die Sprachen der Unterzeichnersprachen sind offizielle Sprachen der Kommission . Nur Empfehlungen , Beschlüsse und Resolutionen der Kommission werden in diesen Sprachen abgefasst . Auf Zusammenkünften der Kommission hat jeder Vertragschließende Staat das Recht , alle Vorgänge in seine eigene Sprache übersetzen zu lassen . Alle mit solchen Übersetzungen verbundenen Kosten werden von diesem Staat getragen . Artikel IX ( 1 ) Aufgabe der Kommission ist a ) die Beobachtung der lebenden Ressourcen und des Fischfangs im Konventionsbereich durch die Sammlung , Verarbeitung , Analyse und Verbreitung statistischer Angaben , zum Beispiel über den Fang , den Fischereiaufwand und andere Informationen , b ) die Ausarbeitung von Vorschlägen zur Koordinierung der wissenschaftlichen Forschung im Konventionsbereich , c ) die Vorbereitung von Empfehlungen und ihre Vorlage zur Behandlung durch die Vertragschließenden Staaten , die , soweit durchführbar , auf den Ergebnissen wissenschaftlicher Forschungen beruhen und Maßnahmen betreffen , die in Artikel X erwähnt werden . ( 2 ) Bei der Ausübung ihrer Funktionen nimmt die Kommission , wenn zweckmässig , die Dienste des Internationalen Rats für Meeresforschung ( ICES ) und anderer internationaler technischer und wissenschaftlicher Organisationen in Anspruch und nutzt Informationen , die von offiziellen Stellen der Vertragschließenden Staaten zur Verfügung gestellt werden . ( 3 ) Die Kommission kann Arbeitsgruppen oder andere Hilfsorgane für die Ausübung ihrer Funktionen bilden sowie deren Zusammensetzung und Zuständigkeit festlegen . Artikel X Maßnahmen , die sich auf die Ziele dieser Konvention beziehen und welche die Kommission behandeln und zu denen sie den Vertragschließenden Staaten Empfehlungen unterbreiten kann , sind a ) Maßnahmen zur Regelung der Fanggeräte , Vorrichtungen und Fangmethoden , b ) Maßnahmen zur Regelung der Grössenbegrenzung der Fische , die an Bord von Schiffen zurückbehalten , angelandet , zum Verkauf ausgestellt oder angeboten werden dürfen , c ) Maßnahmen zur Festsetzung von Schonzeiten , d ) Maßnahmen zur Festsetzung von Schongebieten , e ) Maßnahmen zur Verbesserungen und Vergrösserung der lebenden Meeresressourcen , einschließlich der künstlichen Vermehrung und Verpflanzung von Fischen und anderen Meeresorganismen , f ) Maßnahmen zur Regelung der Höhe des Gesamtfangergebnisses und/oder dessen Aufteilung auf die Vertragschließenden Staaten oder des Fischereiaufwands nach Objekten , Arten , Gebieten und Fangzeiten , g ) Maßnahmen zur Kontrolle der Durchführung der für die Vertragschließenden Staaten bindenden Empfehlungen , h ) andere Maßnahmen zum Schutz und zur rationellen Nutzung der lebenden Meeresressourcen . Artikel XI ( 1 ) Nach Maßgabe der Bestimmungen dieses Artikels verpflichten sich die Vertragschließenden Staaten , jede von der Kommission gemäß Artikel X dieser Konvention beschlossene Empfehlung zu dem Zeitpunkt in Kraft zu setzen , der von der Kommission festgelegt wurde ; er darf jedoch nicht vor dem Ablauf der in diesem Artikel vorgesehenen Frist für Einwendungen liegen . ( 2 ) Jeder Vertragschließende Staat kann innerhalb von neunzig Tagen nach der Notifizierung einer Empfehlung Einspruch dagegen erheben und ist in diesem Falle nicht verpflichtet , sie in Kraft zu setzen . Ein Vertragschließender Staat kann seinen Einspruch jederzeit zurückziehen und die Empfehlung in Kraft setzen . Wird innerhalb der Frist von neunzig Tagen Einspruch erhoben , so kann jeder andere Vertragschließende Staat innerhalb einer weiteren Frist von sechzig Tagen ebenfalls Einspruch erheben . ( 3 ) Erheben drei oder mehr Vertragschließende Staaten gegen eine Empfehlung Einspruch , so sind die anderen Vertragschließenden Staaten damit von jeder verpflichtung entbunden , diese Empfehlung in Kraft zu setzen . ( 4 ) Die Kommission notifiziert jedem Vertragschließenden Staat sofort nach Eingang jeden Einspruch oder seine Rücknahme . Artikel XII ( 1 ) Jeder Vertragschließende Staat trifft hinsichtlich seiner Staatsangehörigen und seiner Schiffe geeignete Maßnahmen , um die Anwendung dieser Konvention und der Empfehlungen der Kommission , die für den Vertragschließenden Staat bindend geworden sind , zu gewährleisten , und wird im Falle ihrer Verletzung entsprechend einschreiten . ( 2 ) Unbeschadet der souveränen Rechte der Vertragschließenden Staaten in bezug auf ihre Territorialgewässer und der Rechte in ihren Fischereizonen wendet jeder vertragschließende Staat durch seine zuständigen nationalen Stellen die ihn bindenden Empfehlungen der Kommission innerhalb seiner Territorialgewässer und in den unter seiner Fischereihoheit stehenden Gewässern an . ( 3 ) Jeder Vertragschließende Staat übermitelt der Kommission zu der von ihr festgelegten Zeit und der von ihr verlangten Form die verfügbaren statistischen Angaben und die in Artikel IX Absatz 1 Buchstabe a ) aufgeführten Informationen sowie Informationen über alle von diesem Staat gemäß Absatz 1 und 2 dieses Artikels getroffenen Maßnahmen . Artikel XIII Die Kommission macht jeden Staat , der nicht Mitglied dieser Konvention ist , auf solche Fischereitätigkeiten seiner Staatsangehörigen oder Schiffe im Konventionsbereich aufmerksam , welche die Arbeit der Kommission oder die Verwirklichung der Ziele dieser Konvention beeinträchtigen können . Artikel XIV Die Bestimmungen dieser Konvention finden keine Anwendung auf Tätigkeiten , die ausschließlich zu wissenschaftlichen Forschungszwecken durch die von den Vertragschließenden Staaten dazu bevollmächtigten Schiffe ausgeführt werden , und auch nicht auf die während dieser Tätigkeiten gefangenen Fische und anderen Meeresorganismen . Die auf diese Weise gefangenen Fische und anderen Meeresorganismen dürfen nicht verkauft , zum Verkauf ausgestellt oder angeboten werden . Artikel XV ( 1 ) Die Kommission arbeitet mit anderen internationalen Organisationen zusammen , die ähnliche Ziele verfolgen . ( 2 ) Die Kommission kann jede in Frage kommende internationale Organisation oder die Regierung jedes Staates , der nicht Mitglied dieser Konvention ist , einladen , als Beobachter an den Tagungen der Kommission oder an den Sitzungen ihrer Hilfsorgane teilzunehmen . Artikel XVI ( 1 ) Jeder Vertragschließende Staat kann Änderungen dieser Konvention vorschlagen . Jede vorgeschlagene Änderung wird der Depositarregierung unterbreitet , die allen Vertragschließenden Staaten davon Mitteilung macht , welche ihrerseits nach Erhalt der Mitteilung die Depositarregierung sobald wie möglich über die Annahme oder Ablehnung der Änderung in Kenntnis setzen . Die Änderung tritt am neunzigsten Tage nach dem Tag in Kraft , an dem die Depositarregierung die Notifizierung über die Annahme dieser Änderung von allen Vertragschließenden Staaten erhalten hat . ( 2 ) Jeder Staat , der nach Inkrafttreten einer Änderung gemäß Absatz 1 dieses Artikels der Konvention beitritt , ist verpflichtet , die Konvention in der geänderten Fassung anzuwenden . Artikel XVII ( 1 ) Diese Konvention bedarf der Ratifikation oder Genehmigung durch die Unterzeichnerstaaten . Die Ratifikations - oder Genehmigungsurkunden werden bei der Regierung der Volksrepublik Polen hinterlegt , welche die Aufgabe der Depositarregierung wahrnimmt . ( 2 ) Diese Konvention liegt für jeden Staat zum Beitritt auf , der am Schutz und an der rationellen Nutzung der lebenden Ressourcen in der Ostsee und den Belten interessiert ist , vorausgesetzt , daß dieser Staat von den Vertragschließenden Staaten eingeladen wird . Beitrittsurkunden werden bei der Depositarregierung hinterlegt . Artikel XVIII ( 1 ) Diese Konvention tritt am neunzigsten Tage nach dem Tag in Kraft , an dem die vierte Ratifikations - oder Genehmigungsurkunde hinterlegt wurde . ( 2 ) Nach Inkrafttreten dieser Konvention gemäß Absatz 1 dieses Artikels tritt die Konvention für jeden anderen Staat , dessen Regierung eine Ratifikations - , Genehmigungs - oder Beitrittsurkunde hinterlegt hat , am dreissigsten Tag nach Hinterlegung einer solchen Urkunde bei der Depositarregierung in Kraft . Artikel XIX Nach Ablauf von fünf Jahren nach Inkrafttreten dieser Konvention kann jeder Vertragschließende Staat durch schriftliche Mitteilung an die Depositarregierung jederzeit aus dieser Konvention austreten . Der Austritt wird für diesen Vertragschließenden Staat am 31 . Dezember des Jahres wirksam , das auf das Jahr folgt , in dem der Austritt der Depositarregierung notifiziert wurde . Artikel XX ( 1 ) Die Depositarregierung unterrichtet alle Unterzeichnerstaaten und beitretenden Staaten a ) von der Unterzeichnung dieser Konvention und von der Hinterlegung jeder Ratifikations - , Genehmigungs - oder Beitrittsurkunde sowie von abgegebenen Erklärungen , b ) vom Zeitpunkt des Inkrafttretens dieser Konvention , c ) von Änderungsvorschlägen zur Konvention , von Annahmenotifizierungen und vom Inkrafttreten solcher Änderungen , d ) von Notifizierungen des Austritts . ( 2 ) Die Urschrift dieser Konvention wird bei der Regierung der Volksrepublik Polen hinterlegt , die beglaubigte Kopien davon den Regierungen aller Unterzeichnerstaaten und aller beitretenden Staaten übermittelt . ( 3 ) Die Depositarregierung lässt diese Konvention beim Sekretariat der Vereinten Nationen registrieren . Zu Urkund dessen haben die unterzeichneten , hierzu gehörig befugten Bevollmächtigten diese Konvention unterschrieben . Geschehen zu Danzig am dreizehnten September neunzehnhundertdreiundsiebzig in einer Urschrift in dänisch , finnisch , deutsch , polnisch , russisch , schwedisch und englisch , wobei jede Fassung gleichermassen verbindlich ist .