21982A0728(01)

Kooperationsabkommen zwischen der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft und dem Königreich Thailand über die Produktion und die Vermarktung von Manihot sowie den Handel mit Manihot

Amtsblatt Nr. L 219 vom 28/07/1982 S. 0053 - 0055
Finnische Sonderausgabe: Kapitel 11 Band 10 S. 0124
Schwedische Sonderausgabe: Kapitel 11 Band 10 S. 0124
Spanische Sonderausgabe: Kapitel 03 Band 26 S. 0007
Portugiesische Sonderausgabe: Kapitel 03 Band 26 S. 0007


*****

KOOPERATIONSABKOMMEN

zwischen der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft und dem Königreich Thailand über die Produktion und die Vermarktung von Manihot sowie den Handel mit Manihot

DER RAT DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN

einerseits,

DIE REGIERUNG DES KÖNIGREICHS THAILAND

andererseits,

IN DER ERKENNTNIS der Abhängigkeit der Wirtschaft Thailands von der Erzeugung und den Ausfuhren von Manihot nach der Gemeinschaft sowie der Probleme auf dem Gemeinschaftsmarkt als Folge der wachsenden Manihoteinfuhren,

IN DEM BEWUSSTSEIN, daß die Produktion von Manihot in Thailand sich auf die ärmsten und politisch empfindlichsten Regionen konzentriert,

UNTER BERÜCKSICHTIGUNG der Ziele der Entwicklung der Landwirtschaft und der Diversifizierung der Agrarproduktion in Thailand sowie des gemeinsamen Interesses an einer Stabilisierung des Manihotmarktes in Thailand und der Gemeinschaft,

IN DEM WILLEN, im Bereich der Produktion und der Vermarktung von Manihot sowie des Handels mit Manihot auf der Grundlage des gegenseitigen Nutzens zusammenzuarbeiten,

IN DEM BEWUSSTSEIN, daß diese Zusammenarbeit progressiv und pragmatisch verwirklicht werden muß,

HABEN BESCHLOSSEN, ein Kooperationsabkommen über die Produktion und die Vermarktung von Manihot sowie den Handel mit Manihot zu schließen; sie haben zu diesem Zweck zu ihren Bevollmächtigten ernannt:

DER RAT DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN:

DIE REGIERUNG DES KÖNIGREICHS THAILAND:

DIESE sind nach Austausch ihrer als gut und gehörig befundenen Vollmachten

WIE FOLGT ÜBEREINGEKOMMEN:

Artikel 1

Unter Berücksichtigung der Ziele der Entwicklung der Landwirtschaft und der Diversifizierung der Agrarproduktion in Thailand sowie der Stabilisierung des Manihotmarktes in Thailand und der Gemeinschaft verpflichtet sich Thailand, seine Ausfuhren von Manihot der Tarifstelle 07.06 A der Gemeinsamen Zolltarifs nach der Gemeinschaft während des Fünfjahreszeitraums von 1982 bis 1986 so zu staffeln, daß sichergestellt wird, daß diese Ausfuhren die zwischen Thailand und der Gemeinschaft vereinbarten Mengen nicht überschreiten.

Für das Jahr 1982 beträgt die Ausfuhrmenge 5 Millionen Tonnen.

Phase I

Für die Jahre 1983 und 1984 werden die Ausfuhrmengen wie folgt festgesetzt:

a) 5,0 Millionen Tonnen im Jahr und

b) eine zusätzliche Menge von höchstens 10 % der unter Buchstabe a) genannten Jahresmenge, die für diesen Zweijahreszeitraum bewilligt wird und entweder insgesamt in einem Jahr oder in Teilmengen in beiden Jahren ausgenutzt werden kann, um die üblichen Produktionsschwankungen bei Grundstoffen zu berücksichtigen und die Stabilisierung des Manihotmarktes in Thailand und der Gemeinschaft zu erleichtern. Phase II

Für die Jahre 1985 und 1986 werden die Ausfuhrmengen wie folgt festgesetzt:

a) 4,5 Millionen Tonnen im Jahr und

b) eine zusätzliche Menge von höchstens 10 % der unter Buchstabe a) genannten Jahresmenge, die für diesen Zweijahreszeitraum bewilligt wird und entweder insgesamt in einem Jahr oder in Teilmengen in beiden Jahren ausgenutzt werden kann, um die üblichen Produktionsschwankungen bei Grundstoffen zu berücksichtigen und die Stabilisierung des Manihotmarktes in Thailand und der Gemeinschaft zu erleichtern.

Die in diesem Artikel genannten Mengen umfassen nicht die Mengen, die zur Durchfuhr oder Wiederausfuhr aus der Gemeinschaft oder zur aktiven Veredelung bestimmt sind.

Artikel 2

Im Falle ernsthafter zusätzlicher Zahlungsbilanzschwierigkeiten als Folge der Kontrolle der Manihotausfuhren oder grösserer Schwierigkeiten in den empfindlichen Manihotanbaugebieten in Thailand oder aber ernsthafter Schwierigkeiten auf den Gemeinschaftsmärkten für landwirtschaftliche Erzeugnisse nehmen die Vertragsparteien Konsultationen auf, um festzustellen, ob derartige Schwierigkeiten bestehen, und vereinbaren, falls erforderlich, geeignete Maßnahmen zur Überwindung dieser Schwierigkeiten.

Artikel 3

Die Gemeinschaft verpflichtet sich, die Abgaben auf die unter dieses Abkommen fallenden Manihoteinfuhren auf höchstens 6 % des Zollwerts zu beschränken und sicherzustellen, daß Thailand für diesen Abgabensatz die Meistbegünstigungsbehandlung eingeräumt wird. Für die vereinbarten Mengen gelten ferner die unter der bisherigen GATT-Bindung bestehenden Einfuhrbedingungen.

Artikel 4

Die Gemeinschaft ergreift unter Berücksichtigung ihrer internationalen Rechte und Pflichten geeignete Maßnahmen, um sicherzustellen, daß die Stellung Thailands auf dem Manihotmarkt der Gemeinschaft während der Geltungsdauer dieses Abkommens nicht durch eine wesentliche Erhöhung der aus anderen Ländern eingeführten Manihotmengen gefährdet wird. In diesem Zusammenhang wird die Gemeinschaft auch den Umfang der Einfuhren von stärkehaltigen Waren berücksichtigen, die unmittelbar mit Manihot konkurrieren können.

Artikel 5

Thailand stellt sicher, daß die unter dieses Abkommen fallenden Mengen nicht die darin festgelegten Hoechstgrenzen überschreiten, indem es dafür sorgt, daß Ausfuhrbescheinigungen nicht über diese Hoechstmengen hinaus erteilt werden.

Die Gemeinschaft ihrerseits verpflichtet sich, alle zweckdienlichen Maßnahmen zu ergreifen, um Einfuhrlizenzen für die vorgenannten Waren mit Ursprung in Thailand auf Vorlage einer Ausfuhrbescheinigung, die von der von der thailändischen Regierung benannten zuständigen Behörde ausgestellt worden ist, zu erteilen. Die Einfuhrlizenz wird binnen sieben Tagen nach der Vorlage erteilt.

Bei der Bestimmung des Jahres, auf das die verschifften Mengen anzurechnen sind, ist das Datum der Ausstellung der Ausfuhrbescheinigungen ausschlaggebend.

Die zuständigen Behörden beider Parteien tauschen zur Erleichterung der Durchführung dieses Abkommens regelmässig die für die Überprüfung der tatsächlich ausgeführten und eingeführten Mengen erforderlichen Informationen aus.

Artikel 6

Die Gemeinschaft wird ihr möglichstes tun, um Vorhaben zur Förderung der ländlichen Entwicklung und der Diversifizierung der Agrarproduktion in Thailand, insbesondere in den ärmsten Manihot erzeugenden Regionen des Landes zu unterstützen. Die Vorhaben zur Diverisifizierung der Agrarproduktion umfassen auch Vorhaben zur Erschließung neuer Märkte für die diversifizierte Produktion sowie zur Verwendung von Manihot.

Im Rahmen dieser Unterstützung wird sich die Gemeinschaft, abgesehen von ihren eigenen finanziellen Mitteln, um die Mitarbeit anderer bilateraler und multilateraler Geber, insbesondere der Mitgliedstaaten der Gemeinschaft, bemühen.

Die Gemeinschaft prüft auch Mittel zur Förderung der Verwirklichung von für beide Seiten vorteilhaften Vorhaben, welche die Diversifizierung der Agrarproduktion betreffen.

Artikel 7

Soweit dies für das ordnungsgemässe Funktionieren dieses Abkommens erforderlich ist, finden zwischen der Regierung des Königreichs Thailand und der Kommission der Europäischen Gemeinschaften Treffen auf Ministerebene statt.

Eine ständige gemeinsame Arbeitsgruppe wird aus Vertretern der Gemeinschaft und Thailands eingerichtet.

Die Gruppe trägt dafür Sorge, daß dieses Abkommen ordnungsgemäß Anwendung findet und reibungslos funktioniert. Die Fortschritte auf dem Gebiet der ländlichen Entwicklung und der Diversifizierung der Agrarproduktion in Thailand wie auch die Entwicklungstendenzen bei der Produktion von Manihot, dem Handel mit Manihot sowie dem Verbrauch an Manihot in Thailand, in der Gemeinschaft und in der Welt und die Entwicklung des Marktes der unmittelbar mit Manihot konkurrierenden stärkehaltigen Waren werden von der Gruppe regelmässig überprüft.

Die Gruppe erörtert alle Fragen im Zusammenhang mit der Anwendung dieses Abkommens, die von einer der beiden Parteien zur Sprache gebracht werden, und empfiehlt den zuständigen Behörden geeignete Lösungen.

Die Treffen der Gruppe finden so oft statt, wie dies für erforderlich gehalten wird, auf jeden Fall jedoch mindestens einmal jährlich zu einem zu vereinbarenden Zeitpunkt und an einem zu vereinbarenden Ort.

Artikel 8

Dieses Abkommen gilt für die Gebiete, in denen der Vertrag zur Gründung der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft angewendet wird, nach Maßgabe jenes Vertrages einerseits und für das Gebiet des Königreichs Thailand andererseits.

Artikel 9

Dieses Abkommen wird für die Zeit vom 1. Januar 1982 bis zum 31. Dezember 1986 geschlossen.

Es gilt jeweils für weitere drei Jahreszeiträume auf der Grundlage der für 1985 und 1986 vereinbarten Mengen, sofern es nicht von einer der Vertragsparteien mindestens ein Jahr vor Ablauf des ursprünglichen Fünfjahreszeitraums oder eines der darauffolgenden Dreijahreszeiträume gekündigt wird.

Vor der Notifizierung der Kündigung dieses Abkommens nehmen die Vertragsparteien Konsultationen mit der anderen Vertragspartei auf, um Lösungen zu suchen oder Änderungen zu vereinbaren, die einen Fortbestand des Abkommens ermöglichen.

Artikel 10

Dieses Abkommen ist in zwei Urschriften in dänischer, deutscher, englischer, französischer, griechischer, italienischer, niederländischer und Thai Sprache abgefasst, wobei jeder Wortlaut gleichermassen verbindlich ist.