21981D0831(03)

Beschluß Nr. 1/81 des Gemischten Ausschusses EWG-Island vom 27. Mai 1981 zur erneuten Änderung von Artikel 8 des Protokolls Nr. 3 über die Bestimmung des Begriffs "Erzeugnisse mit Ursprung in" oder "Ursprungserzeugnisse" und über die Methoden der Zusammenarbeit der Verwaltungen

Amtsblatt Nr. L 247 vom 31/08/1981 S. 0006 - 0006


BESCHLUSS Nr. 1/81 DES GEMISCHTEN AUSSCHUSSES vom 27. Mai 1981 zur erneuten Änderung von Artikel 8 des Protokolls Nr. 3 über die Bestimmung des Begriffs "Erzeugnisse mit Ursprung in" oder "Ursprungserzeugnisse" und über die Methoden der Zusammenarbeit der Verwaltungen

DER GEMISCHTE AUSSCHUSS -

gestützt auf das am 22. Juli 1972 in Brüssel unterzeichnete Abkommen zwischen der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft und der Republik Island,

gestützt auf das Protokoll Nr. 3 über die Bestimmung des Begriffs "Erzeugnisse mit Ursprung in" oder "Ursprungserzeugnisse" und über die Methoden der Zusammenarbeit der Verwaltungen, insbesondere auf Artikel 28,

in Erwägung nachstehender Gründe:

Einige der am 1. Oktober 1980 gültigen nationalen Kurse der Europäischen Rechnungseinheit waren niedriger als die Kurse vom 30. Juni 1978. Diese Tatsache würde infolge des im Beschluß Nr. 1/78 des Gemischten Ausschusses festgelegten automatischen Wechsels des Stichtages in den jeweiligen Landeswährungen zu einer Verminderung der im Rahmen der Verfahrensvereinfachung festgelegten Hoechstbeträge führen. Um dies zu vermeiden, müssen die in Europäischen Rechnungseinheiten ausgedrückten Hoechstbeträge angehoben werden.

Die Gemeinschaft hat die Europäische Rechnungseinheit ab 1. Januar 1981 durch die Europäische Währungseinheit (ECU) ersetzt.

Es ist deshalb angebracht, den Ausdruck "Europäische Rechnungseinheit" im Protokoll Nr. 3 durch den Ausdruck "ECU" zu ersetzen -

BESCHLIESST:

Artikel 1

Artikel 8 des Protokolls Nr. 3, geändert durch den Beschluß Nr. 1/78 des Gemischten Ausschusses, wird wie folgt geändert:

- In Absatz 1 Buchstabe b) wird der Ausdruck "2 400 Europäische Rechnungseinheiten" durch den Ausdruck "2 750 ECU" ersetzt;

- in Absatz 2 wird der Ausdruck "165 Europäische Rechnungseinheiten" durch den Ausdruck "190 ECU" sowie der Ausdruck "480 Europäische Rechnungseinheiten" durch "550 ECU" ersetzt;

- in den Absätzen 3 und 4 wird der Ausdruck "Europäische Rechnungseinheit" in allen Fällen durch den Ausdruck "ECU" ersetzt.

Artikel 2

Dieser Beschluß tritt am 1. Mai 1981 in Kraft.

Geschehen zu Brüssel am 27. Mai 1981.

Im Namen des Gemischten Ausschusses

Der Präsident

Henrik Sven BJÖRNSSON