Kooperationsabkommen zwischen der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft und den Mitgliedsländern des Verbandes Südostasiatischer Nationen - Indonesien, Malaysia, Philippinen, Singapur und Thailand
Amtsblatt Nr. L 144 vom 10/06/1980 S. 0002 - 0008
Finnische Sonderausgabe: Kapitel 11 Band 9 S. 0183
Schwedische Sonderausgabe: Kapitel 11 Band 9 S. 0183
Griechische Sonderausgabe: Kapitel 11 Band 20 S. 0210
Spanische Sonderausgabe: Kapitel 11 Band 13 S. 0004
Portugiesische Sonderausgabe: Kapitel 11 Band 13 S. 0004
KOOPERATIONSABKOMMEN zwischen der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft und den Mitgliedsländern des Verbandes Südostasiatischer Nationen - Indonesien, Malaysia, Philippinen, Singapur und Thailand DER RAT DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN, einerseits, DIE REGIERUNGEN INDONESIENS, MALAYSIAS, DER PHILIPPINEN, SINGAPURS UND THAILANDS - MITGLIEDSLÄNDER DES VERBANDES SÜDOSTASIATISCHER NATIONALISTISCHER NATIONEN, im folgenden "ASEAN" genannt - andererseits, eingedenk der freundschaftlichen Beziehungen und traditionellen Bindungen zwischen den Mitgliedsländern der ASEAN und den Mitgliedstaaten der Gemeinschaft, in Bekräftigung ihrer gemeinsamen Verpflichtung, die Bemühungen der ASEAN und der Gemeinschaft zur Errichtung und Stärkung regionaler Organisationen, die sich wirtschaftlichem Wachstum, sozialem Fortschritt und kultureller Entwicklung verschreiben und einen Faktor des Gleichgewichts in den internationalen Beziehungen darstellen wollen, gegenseitig zu unterstützen, in dem gemeinsamen Willen, ihre Handels- und Wirtschaftsbeziehungen auf der Grundlage vergleichbarer Vorteile und gegenseitigen Nutzens zu festigen, zu vertiefen und vielseitiger zu gestalten, soweit es ihre zunehmende Fähigkeit, den gegenseitigen Bedürfnissen zu entsprechen, erlaubt, in Bekräftigung ihrer Bereitschaft, zur Expansion des Welthandels im Hinblick auf grösseres wirtschaftliches Wachstum und sozialen Fortschritt beizutragen, in dem Bewusstsein, daß diese Zusammenarbeit zwischen gleichen Partnern zustandekommt, jedoch dem Entwicklungsstand der Mitgliedsländer der ASEAN und der Entstehung der ASEAN als einer lebensfähigen und festen Gemeinschaft, die zur Stabilität und zum Frieden in Südostasien beigetragen hat, Rechnung trägt. in der Überzeugung, daß diese Zusammenarbeit nach Maßgabe der Entwicklung ihrer Politiken in evolutionärer und pragmatischer Weise betrieben werden sollte, in Bekräftigung ihres gemeinsamen Willens, zu einer neuen Phase der internationalen wirtschaftlichen Zusammenarbeit beizutragen und die Entfaltung ihrer menschlichen und materiellen Kräfte auf der Grundlage von Freiheit, Gleichheit und Gerechtigkeit zu fördern, haben beschlossen, ein Kooperationsabkommen zu schließen, und haben hierfür als Bevollmächtigte ernannt: DER RAT DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN: Attilio RUFFINI, Amtierender Präsident des Rates der Europäischen Gemeinschaften, Minister für auswärtige Angelegenheiten der Italienischen Republik; Wilhelm HAFERKAMP, Vizepräsident der Kommission der Europäischen Gemeinschaften; DIE REGIERUNG DER REPUBLIK INDONESIEN: Prof. Dr. MOCHTAR KUSUMAATMADJA, Minister für auswärtige Angelegenheiten; DIE REGIERUNG MALAYSIAS: TENGKU AHMAD RITHAUDEEN, Minister für auswärtige Angelegenheiten; DIE REGIERUNG DER REPUBLIK DER PHILIPPINEN: CARLOS P. ROMULO, Minister für auswärtige Angelegenheiten; DIE REGIERUNG DER REPUBLIK SINGAPUR: S. RAJARATNAM, Minister für auswärtige Angelegenheiten; DIE REGIERUNG DES KÖNIGREICHS THAILAND: AIR CHIEF MARSHAL SIDDHI SAVETSILA, Minister für auswärtige Angelegenheiten; DIESE SIND nach Austausch ihrer als gut und gehörig befundenen Vollmachten WIE FOLGT ÜBEREINGEKOMMEN: Artikel 1 Meistbegünstigungsklausel Unbeschadet der Bestimmungen des Protokolls im Anhang zu diesem Abkommen räumen die Vertragsparteien einander in ihren Handelsbeziehungen die Meistbegünstigungsklausel in Übereinstimmung mit dem Allgemeinen Zoll- und Handelsabkommen ein. Artikel 2 Handelspolitische Zusammenarbeit (1) Die Vertragsparteien verpflichten sich, den Ausbau und die Diversifizierung ihrer gegenseitigen Handelsbeziehungen auf dem höchstmöglichen Niveau unter Berücksichtigung ihrer jeweiligen Wirtschaftslage zu fördern. (2) Die Vertragsparteien vereinbaren, unter Berücksichtigung der Arbeit internationaler Organisationen nach Mitteln und Wegen zu suchen, um Handelshemnisse, insbesondere die bestehenden nichttarifären und zollähnlichen Hemmnisse, zu beseitigen. (3) Im Einklang mit ihren Rechtsvorschriften werden die Vertragsparteien bei der Gestaltung ihrer Politiken a) auf internationaler Ebene und untereinander bei der Lösung handelspolitischer Probleme von gemeinsamem Interesse, einschließlich von Problemen des Grundstoffhandels, zusammenarbeiten; b) sich nach Kräften dafür einsetzen, einander weitestmögliche Erleichterungen für Handelsgeschäfte zu gewähren; c) ihre beiderseitigen Interessen und Bedürfnisse hinsichtlich eines verbesserten Zugangs zu Fertigwaren, Halbfertigwaren und Rohstoffen wie auch bezueglich der Weiterverarbeitung der Ressourcen in vollem Umfang in Betracht ziehen; d) Wirtschaftspartner beider Regionen zusammenbringen, um neue Strukturen des Handels zu schaffen; e) handelsfördernde Maßnahmen, mit denen die Ausweitung der Einfuhren und Ausfuhren gefördert werden kann, prüfen und empfehlen; f) in den Fällen, in denen Maßnahmen erwogen werden, die sich nachteilig auf den Handel zwischen den beiden Regionen auswirken könnten, nach Möglichkeit die Standpunkte der anderen Parteien einholen. Artikel 3 Wirtschaftliche Zusammenarbeit (1) Die Vertragsparteien betreiben auf allen von ihnen für zweckmässig erachteten Gebieten unter Beachtung ihrer sich ergänzenden Interessen und ihrer langfristigen wirtschaftlichen Möglichkeiten eine wirtschaftliche Zusammenarbeit. Zu den Zielen dieser Zusammenarbeit gehören: - die Förderung engerer wirtschaftlicher Bindungen durch Investitionen von beiderseitigem Nutzen; - die Förderung des technologischen und wissenschaftlichen Fortschritts; - die Erschließung neuer Versorgungsquellen und neuer Märkte; - die Schaffung neuer Beschäftigungsmöglichkeiten. (2) Hierzu fördern und erleichtern die Vertragsparteien in geeigneter Weise unter anderem: - einen ständigen Informationsaustausch betreffend die wirtschaftliche Zusammenarbeit sowie die Entwicklung von Kontakten und handelsfördernden Tätigkeiten zwischen Firmen und Organisationen beider Regionen; - die Pflege einer Zusammenarbeit auf industriellem und technologischem Gebiet einschließlich des Bergbaus zwischen Firmen beider Regionen; - eine Zusammenarbeit auf den Gebieten Wissenschaft und Technologie, Energie, Umwelt, Verkehr und Fernmeldewesen, Landwirtschaft, Fischerei und Forsten. Desweiteren verpflichten sich die Vertragsparteien, das bestehende günstige Investitionsklima zu verbessern, unter anderem durch die Förderung der Ausdehnung seitens und zugunsten aller Mitgliedstaaten der Gemeinschaft und seitens und zugunsten aller Mitgliedsländer der ASEAN von Investitionsförderungs- und Investitionsschutzvereinbarungen die das Prinzip der Nichtdiskriminierung zu verwirklichen trachten, eine angemessene und gerechte Behandlung gewährleisten wollen und auf dem Grundsatz der Gegenseitigkeit beruhen. (3) Unbeschadet der einschlägigen Bestimmungen der Verträge zur Gründung der Gemeinschaften berühren dieses Abkommen und alle in seinem Rahmen erlassenen Maßnahmen in keiner Weise die Befugnisse der Mitgliedstaaten der Gemeinschaften, im Bereich der wirtschaftlichen Zusammenarbeit mit Mitgliedsländern der ASEAN bilateral tätig zu werden und, soweit zweckmässig, mit diesen Ländern neue Abkommen über wirtschaftliche Zusammenarbeit zu schließen. Artikel 4 Entwicklungskooperation (1) Die Gemeinschaft erkennt an, daß die ASEAN-Region eine Entwicklungsregion ist, und dehnt ihre Zusammenarbeit mit den ASEAN-Ländern aus, um einen Beitrag zu den Bemühungen dieser Länder um Stärkung ihrer Eigenständigkeit und ihrer Wirtschaftskraft sowie die Hebung des sozialen Wohlstands ihrer Völker durch Vorhaben zur beschleunigten Entwicklung der ASEAN-Länder und der gesamten Region zu leisten. (2) Die Gemeinschaft trifft alle im Bereich des Möglichen liegenden Maßnahmen, um im Rahmen ihrer Programme zugunsten nichtassoziierter Entwicklungsländer die Entwicklung der ASEAN-Länder und die regionale Zusammenarbeit verstärkt zu fördern. (3) Die Gemeinschaft arbeitet mit den ASEAN-Ländern zusammen, um konkrete Vorhaben und Programme, unter anderem im Bereich der Nahrungsmittelproduktion und -versorgung, der Entwicklung der Landwirtschaft, der Erziehungs- und Fortbildungsrichtungen, sowie andere umfassendere Maßnahmen zu verwirklichen, um die regionale wirtschaftliche Entwicklung und Zusammenarbeit der ASEAN-Länder zu fördern. (4) Die Gemeinschaft wird sich um Koordinierung der Politik der Entwicklungskooperation der Gemeinschaft und ihrer Mitgliedstaaten in der ASEAN-Region, insbesondere im Zusammenhang mit regionalen Vorhaben der ASEAN-Länder, bemühen. (5) Die Vertragsparteien unterstützen und erleichtern den Ausbau der Zusammenarbeit zwischen Finanzierungsinstrumentarien in den beiden Regionen. Artikel 5 Gemischter Kooperationasausschuß (1) Es wird ein Gemischter Kooperationsausschuß eingesetzt, um die verschiedenen im Rahmen des Abkommens zwischen den Vertragsparteien vereinbarten Kooperationsmaßnahmen zu fördern und zu überwachen. Im Rahmen des Ausschusses finden auf geeigneter Ebene Konsultationen statt, um die Erreichung und Förderung der allgemeinen Ziele dieses Abkommens zu erleichtern. Der Ausschuß tagt normalerweise mindestens einmal im Jahr. Sondertagungen des Ausschusses finden auf Ersuchen einer der Vertragsparteien statt. (2) Der Gemischte Kooperationsausschuß gibt sich eine Geschäftsordnung und legt sein Arbeitsprogramm fest. Artikel 6 Andere Abkommen Vorbehaltlich der Bestimmungen des Artikels 3 Absatz 3 über wirtschaftliche Zusammenarbeit ersetzen die Bestimmungen dieses Abkommens die Bestimmungen der zwischen Mitgliedstaaten der Gemeinschaften und Indonesien, Malaysia, Philippinen, Singapur und Thailand geschlossenen Abkommen, soweit die Bestimmungen der zuletzt genannten Abkommen mit ihnen unvereinbar oder identisch sind. Artikel 7 Geographischer Geltungsbereich Dieses Abkommen gilt für die Gebiete, in denen der Vertrag zu Gründung der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft angewendet wird, und nach Maßgabe jenes Vertrages einerseits sowie für die Gebiete Indonesiens, Malaysias, der Philippinen, Singapurs und Thailands andererseits. Artikel 8 Geltungsdauer (1) Dieses Abkommen tritt am ersten Tag des Monats nach dem Tag in Kraft, an dem die Vertragsparteien einander den Abschluß der hierfür erforderlichen Verfahren notifiziert haben. Es wird demnächst für fünf Jahre geschlossen und sodann jeweils um zwei Jahre verlängert, wenn es nicht sechs Monate vor Ablauf eines Zeitraums von einer der Vertragsparteien schriftlich gekündigt worden ist. (2) Dieses Abkommen kann im beiderseitigen Einvernehmen der Vertragsparteien geändert werden, um neue Situationen zu berücksichtigen. Artikel 9 Sprachen Dieses Abkommen ist in sieben Unterschriften in dänischer, deutscher, englischer, französischer, italienischer und niederländischer Sprache abgefasst, wobei jeder Wortlaut gleichermassen verbindlich ist. Til bekräftelse heraf har undertegnede befuldmägtigede underskrevet denne aftale. Zu Urkund dessen haben die unterzeichneten Bevollmächtigten ihre Unterschriften unter dieses Abkommen gesetzt. In witneß whereof the undersigned Plenipotentiaries have signed this Agreement. En foi de quoi, les plénipotentiaires soussignés ont apposé leurs signatures au bas du présent accord. In fede di che, i plenipotenziari sottoscritti hanno apposto le loro firme in calce al presente accordo. Ten blijke waarvan de ondergetekende gevolmachtigden hun handtekening onder deze Overeenkomst hebben gesteld. Udfärdiget i Kuala Lumpur, den syvende marts nitten hundrede og firs. Geschehen zu Kuala Lumpur am siebenten März neunzehnhundertachtzig. Done at Kuala Lumpur on the seventh day of March in the year one thousand nine hundred and eighty. Fait à Kuala Lumpur, le sept mars mil neuf cent quatre-vingts. Fatto a Kuala Lumpur, addì sette marzo millenovecentottanta. Gedaan te Köala Lömpör, de zevende maart negentienhonderd tachtig. For Raadet for De europäiske Fälleßkaber Für den Rat der Europäischen Gemeinschaften For the Council of the European Communities Pour le Conseil des Communautés européennes Per il Consiglio delle Comunità europee Voor de Raad van de Europese Gemeenschappen PROTOKOLL betreffend Artikel 1 des Abkommens 1. Nach den Bestimmungen dieses Protokolls räumen die Europäische Wirtschaftsgemeinschaft und eine Vertragspartei, die nicht Vertragspartei des Allgemeinen Zoll- und Handelsabkommens ist, einander für eingeführte oder ausgeführte Waren die Meistbegünstigung ein bei - Zöllen und Abgaben jeder Art, einschließlich der Verfahren für die Erhebung dieser Zölle und Abgaben; - Regelungen für die Zollabfertigung, Transit, die Lagerung und die Umladung; - direkten oder indirekten Steuern und sonstigen inländischen Abgaben; - Regelungen für die Zahlung, einschließlich der Zuteilung von Devisen und der Überweisung dieser Zahlungen; - Regelungen für Verkauf, Kauf, Transport, Verteilung und Verwendung der Waren auf dem Binnenmarkt. 2. Absatz 1 findet keine Anwendung, wenn es sich handelt um a) Vorteile, welche die Vertragsparteien Nachbarländern zur Erleichterung des Grenzverkehrs einräumen; b) Vorteile, welche die Vertragsparteien im Rahmen einer Zollunion oder einer Freihandelszone oder entsprechend den Erfordernissen einer solchen Zollunion oder Freihandelszone einräumen; c) Vorteile, welche die Vertragsparteien bestimmten Ländern in Übereinstimmung mit dem Allgemeinen Zoll- und Handelsabkommen einräumen; d) Vorteile, welche die Mitgliedsländer der ASEAN bestimmten Ländern in Übereinstimmung mit dem Protokoll über die Handelsverhandlungen zwischen Entwicklungsländern im Rahmen des Allgemeinen Zoll- und Handelsabkommens einräumen; e) Vorteile, welche im Rahmen der ASEAN eingeräumt werden, vorausgesetzt, daß sie nicht grösser sind als diejenigen, die im Rahmen der ASEAN durch Mitgliedsländer der ASEAN, die Vertragsparteien des Allgemeinen Zoll- und Handelsabkommens sind, eingeräumt werden.