21979D0331(02)

Beschluß Nr. 3/78 des Kooperationsrates EWG-Tunesien vom 12. Dezember 1978 zur Änderung des Protokolls über die Bestimmung des Begriffs "Waren mit Ursprung in..." oder "Ursprungswaren" und über die Methoden der Zusammenarbeit der Verwaltungen des Kooperationsabkommens zwischen der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft und der Tunesischen Republik

Amtsblatt Nr. L 080 vom 31/03/1979 S. 0045 - 0086


VERORDNUNG (EWG) Nr. 561/79 DES RATES vom 5. März 1979 über die Anwendung des Beschlusses Nr. 3/78 des Kooperationsrates EWG-Tunesien zur Änderung des Protokolls über die Bestimmung des Begriffs "Waren mit Ursprung in ..." oder "Ursprungswaren" und über die Methoden der Zusammenarbeit der Verwaltungen des Kooperationsabkommens zwischen der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft und der Tunesischen Republik

DER RAT DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN -

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft, insbesondere auf Artikel 113,

auf Vorschlag der Kommission,

in Erwägung nachstehender Gründe:

Das Kooperationsabkommen zwischen der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft und der Tunesischen Republik (1) wurde am 25. April 1976 unterzeichnet und trat am 1. Januar 1979 in Kraft.

Der Kooperationsrat EWG-Tunesien hat gemäß Artikel 28 des Protokolls über die Bestimmung des Begriffs "Waren mit Ursprung in ..." oder "Ursprungswaren" und über die Methoden der Zusammenarbeit der Verwaltungen den Beschluß Nr. 3/78 zur Änderung des Protokolls über die Ursprungsregeln gefasst.

Dieser Beschluß soll in der Gemeinschaft Anwendung finden -

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Der Beschluß Nr. 3/78 des Kooperationsrates EWG-Tunesien findet in der Gemeinschaft Anwendung.

Der Wortlaut des Beschlusses ist dieser Verordnung beigefügt.

Artikel 2

Diese Verordnung tritt am dritten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften in Kraft.

Sie gilt ab dem 1. Januar 1979.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Geschehen zu Brüssel am 5. März 1979.

Im Namen des Rates

Der Präsident

J. FRANÇOIS-PONCET (1)ABl. Nr. L 265 vom 27.9.1978, S. 1.

BESCHLUSS Nr. 3/78 DES KOOPERATIONSRATES EWG-TUNESIEN vom 12. Dezember 1978 zur Änderung des Protokolls über die Bestimmung des Begriffs "Waren mit Ursprung in..." oder "Ursprungswaren" und über die Methoden der Zusammenarbeit der Verwaltungen des Kooperationsabkommens zwischen der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft und der Tunesischen Republik

DER KOOPERATIONSRAT -

gestützt auf das Kooperationsabkommen zwischen der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft und der Tunesischen Republik, insbesondere auf Titel I,

gestützt auf das Protokoll Nr. 2 über die Bestimmung des Begriffs "Waren mit Ursprung in ..." oder "Ursprungswaren" und über die Methoden der Zusammenarbeit der Verwaltungen, insbesondere auf Artikel 28,

in Erwägung nachstehender Gründe:

Das Zolltarifschema des Rates für die Zusammenarbeit auf dem Gebiet des Zollwesens ist geändert worden. Aufgrund dieser Änderungen, die am 1. Januar 1978 in Kraft getreten sind, ist es erforderlich, die Listen A und B in den Anhängen II und III des Protokolls zu ersetzen und eine besondere Regel für Warenzusammenstellungen aufzunehmen -

BESCHLIESST:

Artikel 1

Die Anhänge II und III des Protokolls über die Bestimmung des Begriffs "Waren mit Ursprung in ..." oder "Ursprungswaren" und über die Methoden der Zusammenarbeit der Verwaltungen werden durch die diesem Beschluß beigefügten Fassungen ersetzt.

Artikel 2

Warenzusammenstellungen im Sinne der Allgemeinen Tarifierungsvorschrift 3 zum Zolltarifschema des Rates für die Zusammenarbeit auf dem Gebiet des Zollwesens gelten als Ursprungswaren, wenn alle Bestandteile, aus denen sie bestehen, Ursprungswaren sind. Jedoch gilt eine Warenzusammenstellung, die aus Bestandteilen mit Ursprungseigenschaft und aus Bestandteilen ohne Ursprungseigenschaft besteht, in ihrer Gesamtheit als Ursprungsware, sofern der Wert der Bestandteile ohne Ursprungseigenschaft 15 % des Gesamtwerts der Warenzusammenstellung nicht überschreitet.

Geschehen zu Brüssel am 12. Dezember 1978.

Im Namen des Kooperationsrates

Der Präsident

K. von DOHNANYI

ANHANG II LISTE A Liste der Be- oder Verarbeitungsvorgänge, die zu einem Wechsel der Tarifnummer führen, den hergestellten Waren aber die Eigenschaft von Ursprungswaren nicht oder nur dann verleihen, wenn bestimmte Voraussetzungen erfuellt sind

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ANHANG III LISTE B Liste der Be- und Verarbeitungsvorgänge, die zu keinem Wechsel der Tarifnummer führen, den hergestellten Waren aber die Eigenschaft von Ursprungswaren verleihen

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