21978A0914(01)

Abkommen über Zusammenarbeit zwischen der Europäischen Atomgemeinschaft und der Schweizerischen Eidgenossenschaft auf dem Gebiet der kontrollierten Kernfusion und der Plasmaphysik

Amtsblatt Nr. L 242 vom 04/09/1978 S. 0002 - 0009
Griechische Sonderausgabe: Kapitel 11 Band 9 S. 0237
Spanische Sonderausgabe: Kapitel 12 Band 3 S. 0117
Portugiesische Sonderausgabe: Kapitel 12 Band 3 S. 0117


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ABKOMMEN ÜBER ZUSAMMENARBEIT

zwischen der europäischen Atomgemeinschaft und der Schweizerischen Eidgenossenschaft auf dem Gebiet der kontrollierten Kernfusion und der Plasmaphysik

DIE EUROPÄISCHE ATOMGEMEINSCHAFT ,

nachstehend " Euratom " genannt , vertreten durch die Kommission der Europäischen Gemeinschaften , nachstehend , " Kommission " genannt ,

UND DIE SCHWEIZERISCHE EIDGENOSSENSCHAFT ,

nachstehend " die Schweiz " genannt , vertreten durch den Schweizerischen Bundesrat , nachstehend " Bundesrat " genannt ,

IN ERWAEGUNG NACHSTEHENDER GRÜNDE :

Euratom führt seit 1959 im Rahmen eines langfristigen gemeinsamen Programms , das alle Tätigkeiten auf dem Gebiet der kontrollierten Kernfusion und der Plasmaphysik in Euratom umfasst , Mehrjahresprogramme für Forschung und Ausbildung auf dem betreffenden Gebiet durch ; diese Programme sollen zur industriellen Herstellung und zur Vermarktung von Reaktoren der kontrollierten Kernfusion führen und werden unter anderem im Wege von Assoziierungsverträgen und eines Abkommens über die Förderung des Personalaustauschs durchgeführt ; das letzte dieser Programme ist das vierte Fünfjahresprogramm für den Zeitraum von 1976 bis 1980 .

Dieses Programm umfasst die Erstellung einer grossen Versuchsanlage , das Projekt JET ( Joint European Torus ) , dessen Bau und Betrieb einem Gemeinsamen Unternehmen nach Kapitel V des Euratom-Vertrags - nachstehend " Gemeinsames Unternehmen JET " genannt - übertragen werden .

Die Schweiz befasst sich seit mehreren Jahren mit Forschungsarbeiten im Bereich der kontrollierten Kernfusion und der Plasmaphysik und ist mit dem betreffenden Gebiet bestens vertraut .

Da bis zur praktischen Nutzung der kontrollierten Kernfusion noch umfangreiche Arbeiten durchzuführen sind , liegt es im Interesse der Vertragsparteien des vorliegenden Abkommens , ihre einschlägigen Bemühungen zusammenzufassen , um unnötige Überschneidungen zu vermeiden und ihre jeweiligen Forschungsarbeiten , die aufgrund der Energiekrise eine höhere Prioritätsstufe erlangt haben , zu beschleunigen -

SIND WIE FOLGT ÜBEREINGEKOMMEN :

A . Gegenstand des Abkommens

Artikel 1

Dieses Abkommen soll jede Vertragspartei in die Lage versetzen , durch eine Zusammenlegung ihrer Forschungsbemühungen auf dem Gebiet der kontrollierten Kernfusion und der Plasmaphysik aus den für die beiderseitigen Forschungsarbeiten bereitgestellten Mitteln den grösstmöglichen Nutzen zu ziehen , unnötige Überschneidungen zu vermeiden und dementsprechend das gemeinsame Ziel dieser Forschungsarbeiten , d.h . die kostenmässig wettbewerbsfähige Elektrizitätserzeugung durch Nutzung der kontrollierten Kernfusionsreaktion , schneller zu erreichen .

Artikel 2

2.1 . Zur Erreichung des Ziels des vorliegenden Abkommens assoziieren die Vertragsparteien ihre jeweiligen in Anhang I und II dieses Abkommens definierten Forschungsprogramme , nachstehend " Euratom-Programm " und " Schweizer Programm " genannt . Zur Gewährleistung einer wirksamen Zusammenarbeit übernimmt das Schweizer Programm die langfristigen Ziele und die Formen der Zusammenarbeit des Euratom-Programms ; es wird nach Prüfung durch die in Artikel 5 bis 10 und Artikel 16 des vorliegenden Abkommens genannten Organe so erweitert oder geändert , daß es gegebenenfalls neue Tätigkeiten umfasst , die für das Euratom-Programm relevant sind .

Jedesmal , wenn die Vertragsparteien ein neues Programm annehmen , tritt dieses an die Stelle des oder der in Anhang I und II zum vorliegenden Abkommen aufgeführten Programme .

Die in Absatz 1 vorgesehene Assoziierung wird verwirklicht durch :

- angemessene Beteiligung jeder der Vertragsparteien während der Vorbereitung und der Durchführung der Programme der andern Partei ;

- Austausch des Personals unter den betreffenden Laboratorien in den Euratom-Mitgliedstaaten , in der Schweiz und in den Drittstaaten , mit denen Euratom ein ähnliches Abkommen wie das vorliegende Abkommen geschlossen hat , nachstehend " assoziierte Drittstaaten " genannt , sowie den Laboratorien , die am Euratom-Programm mitarbeiten ;

- beiderseitige Finanzierung der Programme ;

- beiderseitiges Recht auf Zugang zu den wissenschaftlichen und technischen Ergebnissen der jeweiligen Programme .

2.2 . Im Rahmen des Ziels des vorliegenden Abkommens beteiligt sich die Schweiz am Projekt JET .

B . Rechtsinstrumente zur Erreichung des Ziels des Abkommens

Artikel 3

3.1 . Im Hinblick auf die Durchführung der in Artikel 2 Ziffer 1 dieses Abkommens vorgesehenen Assoziierung schließen die Vertragsparteien einen Assoziierungsvertrag , nachstehend " Assoziierungsvertrag " genannt , der so weit wie möglich denjenigen entspricht , die zwischen der Kommission und den Staaten und Unternehmen oder Personen , nachstehend " Assoziierte Organe " genannt , im Hinblick auf die Verwirklichung des Euratom-Programms geschlossen werden .

Mit der gleichen Zielsetzung trägt Euratom dafür Sorge , daß sich die Schweiz mit dem Zeitpunkt des Inkrafttretens des vorliegenden Abkommens am Abkommen über die Förderung des Personalaustauschs beteiligt , das zwischen der Kommission und den assoziierten Organen geschlossen wird , nachstehend " Abkommen über Personalaustausch " genannt .

3.2 . Im Hinblick auf die Beteiligung am Projekt JET gehört die Schweiz mit dem Zeitpunkt des Inkrafttretens des vorliegenden Abkommens dem Gemeinsamen Unternehmen JET an , dessen Satzung sie akzeptiert .

3.3 . Ferner trägt Euratom dafür Sorge , daß die Schweiz Vertragspartner jedes Vertrages werden kann , dessen Ziel in den Rahmen des vorliegenden Abkommens fällt , ausgenommen Assoziierungsverträge oder sonstige ähnliche Verträge , die von Euratom während der Gültigkeitsdauer des vorliegenden Abkommens geschlossen werden .

C . Organe zur Verwirklichung des Ziels des Abkommens

Artikel 4

4.1 . Die Organe , die mit der Durchführung der in Artikel 2 Ziffer 1 des vorliegenden Abkommens vorgesehenen Assoziation beauftragt sind , sind in Artikel 5 bis 10 dieses Abkommens und im Assoziierungsvertrag beschrieben .

4.2 . Die Organe des Gemeinsamen Unternehmens JET sind in der Satzung dieses Unternehmens beschrieben .

Artikel 5

Der Assoziierungsvertrag sicht insbesondere die Einsetzung eines Lenkungsausschusses vor , dem zuständige Vertreter der Kommission und des Bundesrates angehören . Dieser Lenkungsausschuß hat die Aufgabe :

- den Assoziierungsvertrag durchzuführen ;

- die Einzelheiten der Programme festzulegen , die Gegenstand des Vertrages sind ;

- die Entwicklung der Forschungsarbeiten zu überwachen und so zu lenken , daß bestmögliche Ergebnisse im Einklang mit den Zielen dieses Abkommens erzielt werden .

Artikel 6

6.1 . Die Schweiz wird durch höchstens zwei Delegierte in der im Rahmen des Euratom-Programms eingesetzten Verbindungsgruppe - im folgenden " VG " genannt - vertreten . Die VG , die den Informationsaustausch und die Zusammenarbeit in allen Fragen betreffend die laufenden oder geplanten Programme und Tätigkeiten im Bereich des Euratom-Programms zu gewährleisten hat , nimmt diese Aufgabe hinsichtlich aller Forschungs - und Entwicklungstätigkeiten wahr , auf die sich dieses Abkommen bezieht .

Sie fördert insbesondere die Zusammenarbeit und Koordinierung zwischen den assoziierten Organen und richtet ihre T * tigkeit im Interesse der beiden Vertragsparteien auf das im Euratom-Programm und im Schweizer Programm sowie auf das in Artikel 1 des vorliegenden Abkommens festgelegte gemeinsame Ziel aus , wobei die in der Welt zu verzeichnenden wissenschaftlichen und technologischen Entwicklungen gebührend berücksichtigt werden .

6.2 . Nach Maßgabe ihrer Geschäftsordnung ernennt die VG einen oder mehrere Schweizer Vertreter bei den im Rahmen des Euratom-Programms geschaffenen Beratergruppen , wann immer die zuständigen Schweizer Behörden darum ersuchen . Die Beratergruppen , die der VG Forschungsvorschläge im Hinblick darauf unterbreiten , daß die für das Euratom-Programm bewilligten Mittel die bestmöglichen wissenschaftlichen Ergebnisse erbringen , nehmen diese Aufgabe hinsichtlich aller Forschungs - und Entwicklungsarbeiten wahr , auf die in diesem Abkommen Bezug genommen wird .

Artikel 7

7.1 . Die Schweiz ist in dem im Rahmen des Euratom-Programms eingesetzten Ausschuß der Direktoren durch den Direktor eines der beteiligten Laboratorien vertreten . Der Ausschuß der Direktoren , der die Durchführung des Euratom-Programms zu überwachen hat und der dafür verantwortlich ist , daß die Kapazitäten der Laboratorien , die an den im Rahmen des Programms durchgeführten Arbeiten beteiligt sind , optimal genutzt werden , erfuellt diese Aufgabe hinsichtlich aller Forschungs - und Entwicklungsarbeiten , die unter das vorliegende Abkommen fallen . Er sorgt insbesondere für den bestmöglichen Einsatz des Personals und für den Austausch desselben zwischen den Laboratorien , die an der Durchführung des Euratom-Programms und des Schweizer Programms beteiligt sind .

7.2 . Ein Schweizer Vertreter ist berechtigt , an den Sitzungen aller im Rahmen des Euratom-Programms eingesetzten Koordinierungsausschüsse teilzunehmen . Die Koordinierungsausschüsse , die dem Ausschuß der Direktoren geeignete Vorschläge für die auf dem jeweiligen Gebiet bestmögliche Verwendung der Mittel , des Personals sowie der Kenntnisse und der Fähigkeiten , über die die an der Durchführung des Euratom-Programms beteiligten Laboratorien verfügen , unterbreiten , nehmen diese Aufgabe auf dem jeweiligen Gebiet hinsichtlich aller Forschungs - und Entwicklungsarbeiten wahr , die unter das vorliegende Abkommen fallen .

Artikel 8

Die Schweiz ist im Beratenden Ausschuß Fusion - nachstehend BAF genannt - vertreten . Dem BAF gehören ein für die Kern - und Energieforschung verantwortlicher Vertreter jedes Mitgliedstaates von Euratom , der Schweiz und jedes assoziierten Drittstaates an . Auf Ersuchen der Kommission berät der BAF die Kommission im Hinblick auf die Durchführung des Programms und die etwaigen Änderungen in den Ausrichtungen sowie bei der Vorbereitung der künftigen Programme und der Festlegung ihres Gesamtumfanges , der Koordinierung und der Integrierung der nationalen Tätigkeiten auf Gemeinschaftsebene im Bereich der Fusion .

Artikel 9

Die Stellungnahmen des BAF , der VG , des Direktorenausschusses , der Beratergruppen und der Koordinierungsausschüsse haben beratenden Charakter . Die Stellungnahme der VG zu den vordringlichen Aktionen ist obligatorisch ; das gleiche gilt für den Ausschuß der Direktoren im Bereich der Personalaustauschs .

Artikel 10

Die Vertreter der beiden Vertragsparteien wirken an den Arbeiten aller technisch-beratenden Gremien oder aller Verwaltungsgremien mit , die für die Zwecke des vorliegenden Abkommens geschaffen werden .

D . Finanz - und Steuerbestimmungen des Abkommens

Artikel 11

11.1 . Der Finanzbeitrag der Schweiz am Euratom-Programm gemäß diesem Abkommen wird jährlich auf einen Betrag festgesetzt , der zu dem von Euratom bestrittenen Anteil an den Kosten des Euratom-Programms im gleichen Verhältnis steht wie das Bruttoinlandsprodukt der Schweiz zum gesamten Bruttoinlandsprodukt von Euratom und der Schweiz im vorvorletzten Jahr .

Betreffend das Projekt JET bezieht sich dieser Finanzbeitrag auf die Beteiligung Euratoms am Gemeinsamen Unternehmen , sobald dieses errichtet ist .

Überdies überweist die Schweiz dem Gemeinsamen Unternehmen JET einen Betrag , der gemäß den Finanzbestimmungen der Satzung dieses Gemeinsamen Unternehmens festzulegen ist .

11.2 . Der Finanzbeitrag , den Euratom zur Finanzierung der Arbeiten im Rahmen des Assoziierungsvertrags und des Abkommens über Personalaustausch leistet , wird auf der gleichen Basis berechnet , die normalerweise zur Berechnung der Euratom-Beiträge zur Finanzierung der Arbeiten dient , die aufgrund der entsprechenden Verträge vorgenommen werden .

11.3 . Die Kommission teilt dem Bundesrat jeweils zu Beginn des Jahres mit , welcher Betrag zur Deckung der Ausgaben im Rahmen des Euratom-Programms für das betreffende Jahr vorgesehen ist . Der Bundesrat zahlt der Kommission den aufgrund dieses Artikels fälligen Betrag wie folgt : 7/12 vor dem 15 . Januar und 5/12 vor dem 15 . Juli . Die übrigen Zahlungsmodalitäten für die Finanzbeiträge der Schweiz und Euratoms gemäß diesem Artikel sind in Anhang III zum vorliegenden Abkommen festgelegt .

Artikel 12

12.1 . Die Schweiz ergreift alle erforderlichen Maßnahmen , damit Euratom von Zöllen oder sonstigen Abgaben sowie von Einfuhrverboten und -beschränkungen bezueglich des von Euratom finanzierten Teils der Gegenstände befreit wird , die in der Schweiz für Tätigkeiten im Rahmen dieses Abkommens verwendet werden sollen .

12.2 . In die Schweiz eingeführte oder dort erworbene Gegenstände dürfen in diesem Land weder entgeltlich noch unentgeltlich veräussert werden , es sei denn zu Bedingungen , welche der Bundesrat genehmigt .

12.3 . Kommissionsbeamte im Sinne von Artikel 1 des Status der Beamten der Europäischen Gemeinschaften , deren von den Gemeinschaften gezahlte Gehälter , Löhne und Bezuege der Gemeinschaftssteuer unterliegen und die in der Schweiz Tätigkeiten ausüben , die unter das vorliegende Abkommen fallen , sowie die Schweizer Personen , die dem genannten Statut unterliegen und die im Hoheitsgebiet der Euratom-Mitgliedstaaten an derartigen Tätigkeiten teilnehmen , sind von den nationalen Steuern auf die Gehälter , Löhne und Bezuege befreit . Diese Befreiungen sind nicht anwendbar auf Ruhegehälter und Leibrenten , die diesen Personen gezahlt werden .

E . Bestimmungen des Abkommens betreffend den Zugang zu den Kenntnissen

Artikel 13

13.1 . Die Bestimmungen über den Zugang zu den Kenntnissen , die für die in Artikel 2 Ziffer 1 des vorliegenden Abkommens vorgesehene Assoziierung gelten , sind in Artikel 14 und 15 dieses Abkommens , im Assoziierungsvertrag und im Abkommen über den Personalaustausch geregelt .

13.2 . Die Bestimmungen über den Zugang zu den Kenntnissen , die für die Beteiligung der Schweiz am Gemeinsamen Unternehmen JET gelten , sind in Artikel 14 dieses Abkommens und in der Satzung des Gemeinsamen Unternehmens geregelt .

Artikel 14

14.1 . Das Recht jeder Vertragspartei auf Zugang zu den Kenntnissen der anderen Partei ist ein wesentlicher Bestandteil dieses Abkommens .

14.2 . Dieses Recht wird garantiert durch :

- Vorschriften über die Verbreitung der Kenntnisse und über die Patente ;

- den Austausch von Personal unter den beteiligten Laboratorien in Euratom , in der Schweiz und in den assoziierten Drittstaaten ;

- angemessene Berücksichtigung von Unternehmen in Euratom , in der Schweiz und in den assoziierten Drittstaaten bei der Vergabe von Aufträgen zur Durchführung der beiden assoziierten Programme nach dem Grundsatz der bestmöglichen Verwertung der eingesetzten Beträge .

Artikel 15

15.1 . Die Kenntnisse , die während der Gültigkeit dieses Abkommens in Euratom und in den assoziierten Organen bei den Arbeiten auf dem Gebiet der kontrollierten Kernfusion und der Plasmaphysik gewonnen werden , werden der Schweiz und den Personen oder Unternehmen , die in der Schweiz Forschungs - oder Produktionstätigkeiten betreiben , die den Zugang zu diesen Kenntnissen rechtfertigen , unter den gleichen Bedingungen mitgeteilt wie den Mitgliedstaaten , Personen oder Unternehmen von Euratom .

15.2 . Die bei den Forschungstätigkeiten im Rahmen dieses Abkommens in der Schweiz gewonnenen Kenntnisse werden den Mitgliedstaaten von Euratom und den assoziierten Drittstaaten sowie den Personen oder Unternehmen mitgeteilt , die in einem Mitgliedstaat von Euratom oder einem assoziierten Drittstaat Forschungs - oder Produktionstätigkeiten betreiben , die den Zugang zu diesen Kenntnissen rechtfertigen . Die Vertragsparteien teilen diese Kenntnisse anderen Staaten , Personen oder Unternehmen nur dann mit , wenn zwischen den Parteien ein diesbezuegliches Abkommen getroffen wird , es sei denn , daß diese Personen oder Unternehmen in der Schweiz Forschungs - oder Produktionstätigkeiten betreiben , die den Zugang zu diesen Kenntnissen rechtfertigen .

15.3 . Sind die unter Ziffer 1 und 2 dieses Artikels bezeichneten Kenntnisse durch Patente geschützt , so können diese Patente von den Mitgliedstaaten von Euratom , der Schweiz , den assoziierten Drittstaaten und den Personen oder Unternehmen , die in den betreffenden Ländern ansässig sind , für Forschungszwecke in Verfolgung der Ziele dieses Abkommens genutzt werden . Den Mitgliedstaaten von Euratom , der Schweiz , den assoziierten Drittstaaten und den Personen oder Unternehmen , die in den betreffenden Ländern ansässig sind , können zu angemessenen Bedingungen Lizenzen oder Unterlizenzen zur Nutzung dieser Patente für industrielle oder kommerzielle Zwecke erteilt werden , soweit die Parteien zur Erteilung derartiger Lizenzen oder Unterlizenzen befugt sind .

15.4 . Die Kenntnisse , die sich aus den Tätigkeiten von Euratom , der assoziierten Organe und der Schweiz vor dem Inkrafttreten dieses Abkommens ergeben haben , werden denjenigen Staaten , Personen oder Unternehmen , denen die in Ziffer 1 und 2 bezeichneten Kenntnisse mitgeteilt werden dürfen , zugänglich gemacht , soweit dies für die Nutzung der in diesen Ziffern bezeichneten Kenntnisse notwendig ist . Patente , die aus den in dieser Ziffer bezeichneten Tätigkeiten herrühren , werden denjenigen Staaten , Personen oder Unternehmen , die eine Lizenz oder eine Unterlizenz an den in Ziffer 3 dieses Artikels genannten Patenten erhalten können , zur Verfügung gestellt , soweit dies für die Nutzung dieser Lizenzen oder Unterlizenzen erforderlich ist .

15.5 . Die den Erfindern oder ihren Rechtsnachfolgern nach dem jeweiligen innerstaatlichen Recht zustehenden Rechte werden durch diesen Artikel nicht berührt .

15.6 . Die Vertragsparteien sehen von jeglicher Handlung ab , die die Patentfähigkeit der Erfindungen beeinträchtigen könnte , die sich aus den in den Ziffern 1 und 2 dieses Artikels genannten Tätigkeiten ergeben .

F . Allgemeine Bestimmungen und Schlußbestimmungen des Abkommens

Artikel 16

16.1 . Es wird ein gemischter Ausschuß mit der Bezeichnung " Fusionsausschuß Euratom/Schweiz " eingesetzt , dem Vertreter der Kommission und Vertreter des Bundesrates angehören .

16.2 . Der Fusionsausschuß Euratom/Schweiz ist für die ordnungsgemässe Durchführung des Abkommens verantwortlich . Er prüft alle Maßnahmen , durch die die Zusammenarbeit im Rahmen des Abkommens verbessert werden kann , und hält sich über den Stand der Arbeiten ständig auf dem laufenden .

16.3 . Ist eine Vertragspartei der Auffassung , daß die andere Vertragspartei eine Verpflichtung im Rahmen dieses Abkommens nicht erfuellt hat , so setzt sie den Fusionsausschuß Euratom Schweiz davon unverzueglich in Kenntnis .

16.4 . Der Fusionsausschuß Euratom/Schweiz kann zur Durchführung seiner Aufgaben auf der Grundlage der Stellungnahme der VG Empfehlungen aussprechen , die den für die Verabschiedung der Programme und Haushaltspläne in den Forschungsbereichen , die Gegenstand dieses Abkommens sind , zuständigen Behörden der Euratom-Länder und der Schweiz mitgeteilt werden .

16.5 . Der Fusionsausschuß Euratom/Schweiz gibt sich eine Geschäftsordnung . Der Vorsitz wird von den Vertragsparteien abwechselnd nach Maßgabe der Geschäftsordnung des Fusionsausschusses Euratom/Schweiz wahrgenommen .

16.6 . Der Fusionsausschuß Euratom/Schweiz tritt auf Antrag einer der Vertragsparteien zusammen , mindestens aber einmal jährlich .

Artikel 17

17.1 . Streitigkeiten in Zusammenhang mit der Auslegung oder Anwendung dieses Abkommens werden auf Antrag einer der beiden Vertragsparteien einem Schiedsgericht unterbreitet .

17.2 . Das in Ziffer 1 dieses Artikels genannte Schiedsgericht wird von Fall zu Fall gebildet . Es besteht aus drei Mitgliedern . Jede Vertragspartei ernennt ein Mitglied , und diese beiden Mitglieder bestimmen ein drittes Mitglied , das den Vorsitz des Schiedsgerichtes wahrnimmt . Hat eine der Vertragsparteien binnen zwei Monaten nach dem Zeitpunkt , zu dem die Anrufung eines Schiedsgerichtes in einer Streitigkeit beantragt worden ist , kein Mitglied bestellt oder haben sich die beiden Mitglieder des Gerichts innerhalb eines Monats nach der Wahl des zweiten Mitglieds des Schiedsgerichtes nicht über die Ernennung des dritten Mitglieds geeinigt , so wird der Präsident des Internationalen Gerichtshofs von der Vertragspartei bzw . den Vertragsparteien aufgefordert , das betreffende Mitglied zu bestellen .

17.3 . Das Verfahren des Schiedsgerichtes wird von diesem selbst geregelt . Das Schiedsgericht beschließt mit Stimmenmehrheit . Seine Entscheidungen sind verbindlich .

17.4 . Jede Vertragspartei trägt die Kosten ihres eigenen Mitglieds in dem Schiedsverfahren ; die Kosten des Vorsitzes und die übrigen Kosten werden zu gleichen Teilen von beiden Vertragsparteien getragen .

Artikel 18

Die Anhänge zu diesem Abkommen sind Bestandteile des Abkommens .

Artikel 19

19.1 . Dieses Abkommen wird von den Vertragsparteien nach deren eigenen Verfahren gebilligt . Es tritt in Kraft , wenn die Parteien einander mitgeteilt haben , daß das hierfür erforderliche Verfahren durchgeführt worden ist .

19.2 . Dieses Abkommen wird für die Dauer des in Artikel 1 genannten Euratom-Programms geschlossen ; es wird stillschweigend im Einklang mit weiteren einschlägigen Programmbeschlüssen von Euratom verlängert . Ergeht ein solcher weiterer Programmbeschluß , so gilt die Verlängerung für die Dauer des neuen Programms , das an die Stelle des in Anhang I aufgeführten Euratom-Programms tritt . Dieses Abkommen gilt als nicht beendet , wenn es lediglich zu Verzögerungen bei der Verabschiedung eines weiteren Euratom-Programms kommt . Vor jedem Beschluß über die Annahme eines neuen Euratom-Programms konsultieren sich die Vertragsparteien im Rahmen der in den Artikeln 5 bis 10 und Artikel 16 genannten Organen des vorliegenden Abkommens .

19.3 . Jede Vertragspartei kann dieses Abkommen jederzeit unter Einhaltung einer Frist von sechs Monaten kündigen .

Geschehen zu Brüssel am ... in zweifacher Ausfertigung in dänischer , deutscher , englischer , französischer , italienischer und niederländischer Sprache , wobei jeder Wortlaut gleichermassen verbindlich ist .

Für die Europäische Atomgemeinschaft

Für die Schweizerische Eidgenossenschaft

ANHANG I

EURATOM-PROGRAMM

1 . Das Euratom-Programm für den Zeitraum 1976 - 1980 umfasst die nachstehenden Themen :

a ) allgemeine physikalische Untersuchungen auf dem betreffenden Gebiet , namentlich Grundlagenuntersuchungen oder Untersuchungen im Zusammenhang mit der Einschließung von Plasmen mittels geeigneter Vorrichtungen sowie Verfahren zur Erzeugung und Aufheizung von Plasmen ,

b ) Untersuchung über die Einschließung in geschlossenen Konfigurationen von Plasmen , deren Dichte und Temperatur sehr erheblich schwanken ,

c ) Erzeugung und Untersuchung von Plasmen hoher und sehr hoher Dichte ,

d ) Verbesserung der Verfahren der Diagnostik ,

e ) Untersuchung der technologischen Probleme im Zusammenhang mit den laufenden Forschungsarbeiten sowie mit den Arbeiten betreffend die Technologie der thermo-nuklearen Reaktoren ,

f ) Durchführung des Projekts JET .

Die unter den Buchstaben a ) bis e ) genannten Arbeiten werden im Wege von Assoziierungsverträgen oder Verträgen mit begrenzter Laufzeit durchgeführt , um die erforderlichen Ergebnisse für die Durchführung des Programms zu erlangen .

Die unter Buchstabe f ) genannte Durchführung des Projekts JET ist dem Gemeinsamen Unternehmen " Joint European Torus ( JET ) , Joint undertaking " übertragen worden .

2 . Das in Ziffer 1 festgelegte Programm ist Bestandteil einer langfristigen Zusammenarbeit , die sich auf die gesamten Tätigkeiten im Bereich der Fusion und der Plasmaphysik in den Mitgliedstaaten erstreckt . Das Programm soll zu gegebener Zeit zur gemeinsamen Erstellung von Prototypen im Hinblick auf ihren industriellen Einsatz und ihre Kommerzialisierung führen .

ANHANG II

SCHWEIZER PROGRAMM

Toroidal-magnetische Einschließung

Theorie der Gleichgewichtszustände und ihrer Stabilität in Abhängigkeit von der Geometrie und vom Beta-Wert . Erstellung und Erprobung von numerischen Rechenprogrammen im Rahmen der idealen und dissipativen Magnetohydrodynamik . Versuche an einem bestehenden Belt-Pinch und einem Tokomak mit variabler Konfiguration , dessen Errichtung ein wesentliches Element dieses Programmes bildet .

Verfahren zur Messung der Plasmaparameter

Optische Diagnoseverfahren : Interferometrie und Thomson-Diffusion im weiten Infrarotbereich . Messung der Magnetfelder durch Ionenstrahlen . Anwendung der Interaktion gekreuzter Wellenbündel .

Methoden zur zusätzlichen Aufheizung eines Plasmas

Theoretische und experimentelle Untersuchung des Welleneinschusses in das Plasma , ihrer Zerstreuung , der Thermalisierung ihrer Energie . Insbesondere Alfven-Wellen .

Wechselwirkung zwischen Wellen und Turbulenzen im Plasma

Theorie der Turbulenz , Erregung und Sättigung , ihre Auswirkungen auf den Energie - und Partikeltrans port im Plasma . Experimentelle Studie über den elektrischen Widerstand und die durch die Turbulenz induzierte Diffusion . Theoretische und experimentelle Studien über die nichtlinearen Wechselwirkungen zwischen Plasma und Wellen .

ANHANG III

ZAHLUNGSMODALITÄTEN FÜR DIE FINANZBEITRAEGE DER SCHWEIZ UND VON EURATOM GEMÄSS ARTIKEL 11 DES ABKOMMENS

1 . Die in Artikel 11 Ziffern 1 und 2 des Abkommens vorgesehenen Finanzbeiträge werden in Europäischen Rechnungseinheiten erstellt ( ERE ) .

Der Finanzbeitrag der Schweiz wird in Schweizer Franken ( SF ) in der Schweiz auf ein auf den Namen der Kommission eröffnetes Konto überwiesen .

Der Beitrag Euratoms zur Finanzierung der im Rahmen des Assoziierungsvertrags durchgeführten Arbeiten wird in Schweizer Franken ( SF ) in der Schweiz auf ein vom Bundesrat eröffnetes Konto überwiesen .

2 . Der Umrechnungskurs des Schweizer Franken in ERE und umgekehrt wird auf der Grundlage der täglich von der Kommission der Europäischen Gemeinschaften veröffentlichten Kurse berechnet . Anwendbar ist der Satz , der am Tage der Durchführung des Überweisungsauftrags durch das Finanzorgan gültig ist .