Beschluß Nr. 1/76 des Gemischten Ausschusses EWG-SCHWEIZ vom 12. April 1976 zur Änderung der liste A, die dem Protokoll Nr. 3 über die Bestimmung des Begriffs "Erzeugnisse mit Ursprung in" oder "Ursprungserzeugnisse" und über die Methoden der Zusammenarbeit der Verwaltungen als Anhang beigefügt ist
Amtsblatt Nr. L 215 vom 07/08/1976 S. 0014
BESCHLUSS Nr. 1/76 DES GEMISCHTEN AUSSCHUSSES vom 12. April 1976 zur Änderung der Liste A, die dem Protokoll Nr. 3 über die Bestimmung des Begriffs "Erzeugnisse mit Ursprung in" oder "Ursprungserzeugnisse" und über die Methoden der Zusammenarbeit der Verwaltungen als Anhang beigefügt ist DER GEMISCHTE AUSSCHUSS - gestützt auf das am 22. Juli 1972 in Brüssel unterzeichnete Abkommen zwische der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft und der Schweizerischen Eidgenossenschaft, gestützt auf das Protokoll Nr. 3 über die Bestimmung des Begriffs "Erzeugnisse mit Ursprung in" oder "Ursprungserzeugnisse" und über die Methoden der Zusammenarbeit der Verwaltungen, insbesondere auf Artikel 28, in Erwägung nachstehender Gründe: Die bestehende Regel in Liste A, die dem genannten Protokoll als Anhang beigefügt ist, für Kessel, Maschinen, Apparate und mechanische Geräte des Kapitels 84 des Zolltarifs gilt bis zum 31. Dezember 1977 nicht für Brennelemente der Nummer 84.59 des Zolltarifs. Die Herstellung dieser Elemente hängt von langfristigen Lieferverträgen für die Rohstoffe ab; deshalb empfiehlt es sich, schon jetzt die für diese Elemente nach dem 31. Dezember 1977 geltende Regel zu bestimmen. Es ist notwendig, die heute für diese Elemente geltende abweichende Regel bis zum 31. Dezember 1984 zu verlängern - BESCHLIESST: Einziger Artikel In der Liste A im Anhang zu Protokoll Nr. 3 wird der Wortlaut der Fußnote (1) zu Kapitel 84 durch den folgenden Wortlaut ersetzt: "(1) Bis zum 31. Dezember 1984 finden diese Sonderbestimmungen keine Anwendung auf Brennelemente der Nummer 84.59." Geschehen zu Brüssel am 12. April 1976. Im Namen des Gemischten Ausschusses Der Vorsitzende C. CAILLAT