21975D1231(14)

Beschluß Nr. 2/75 des Gemischten Ausschusses EWG-SCHWEIZ vom 2. Dezember 1975 zur Änderung des Protokolls Nr. 3 über die Bestimmung des Begriffs "Erzeugnisse mit Ursprung in" oder "Ursprungserzeugnisse" und über die Methoden der Zusammenarbeit der Verwaltungen sowie des Beschlusses Nr. 3/73 des Gemischten Ausschusses und zur Aufhebung des Beschlusses Nr. 4/73 des Gemischten Ausschusses

Amtsblatt Nr. L 338 vom 31/12/1975 S. 0076


BESCHLUSS Nr. 2/75 DES GEMISCHTEN AUSSCHUSSES vom 1. Dezember 1975 zur Änderung des Protokolls Nr. 3 über die Bestimmung des Begriffs Erzeugnisse mit Ursprung in" oder Ursprungserzeugnisse" und über die Methoden der Zusammenarbeit der Verwaltungen sowie des Beschlusses Nr 3/73 des Gemischten Ausschusses und zur Aufhebung des Beschlusses Nr. 4/73 des Gemischten Ausschusses

DER GEMISCHTE AUSSCHUSS -

gestützt auf das am 22. Juli 1972 in Brüssel unterzeichnete Abkommen zwischen der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft und der Schweizerischen Eidgenossenschaft,

gestützt auf das Protokoll Nr. 3 über die Bestimmung des Begriffs Erzeugnisse mit Ursprung in" oder Ursprungserzeugnisse" und über die Methoden der Zusammenarbeit der Verwaltungen, in folgenden Protokoll Nr. 3 genannt, insbesondere auf Artikel 28,

in Erwägung nachstehender Gründe:

Es ist angebracht, die in Artikel 14 des Protokolls Nr. 3 vorgesehenen Wertgrenzen zu erhöben.

Ferner ist ein Feld in der Warenverkehrsbescheinigung EUR.1 und im Formblatt EUR.2 vorzusehen, in dem ein Hinweis auf das Ursprungsland anzubringen ist. Es ist daher zweckmässig, die Muster dieser Warenverkehrsbescheinigung und dieses Formblatts zu ändern.

Schließlich ist das Verfahren bei der Ausstellung dieser Bescheinigung und der Ausfuellung dieses Formblatts insbesondere durch Ausdehnung der durch den Beschluß Nr. 4/73 des Gemischten Ausschusses erlassenen Maßnahmen auf andere Verkehrsträger weiter zu vereinfachen und die in dem genannten Beschluß vorgesehene Wertgrenze zu erhöhen-

BESCHLIESST:

Artikel 1

Artikel 14 Absätze 1 und 2 des Protokolls Nr. 3 erhalten folgende Fassung:

(1) Die Gemeinschaft und die Schweiz wenden des Abkommen ohne Vorlage einer Warenverkehrsbescheinigung EUR.1 oder eines Formblatts EUR.2 auf Ursprungserzeugnisse an, die in Kleinsendungen an Privatpersonen verschickt werden oder die sich im persönlichen Gepäck von Reisenden befinden, sofern es sich um Einfuhren nicht kommerzieller Art handelt und angemeldet wird, daß sie den Voraussetzungen für die Anwendung des Abkommens entsprechen, wobei an der Richtigkeit dieser Erklärung kein Zweifel bestehen darf.

(2) Als Einfuhren nicht kommerzieller Art gelten solche, die gelegentlich erfolgen und die ausschließlich aus Waren bestehen, die zum persönlichen Ge- oder Verbrauch des Empfängers oder Reisenden oder zum Ge- oder Verbrauch in deren Haushalt bestimmt sind; dabei dürfen diese Waren weder durch ihre Beschaffenheit noch durch ihre Menge zu der Vermutung Anlaß geben, daß die Einfuhr aus kommerziellen Gründen erfolgt. Ausserdem darf der Gesamtwert der Waren bei Kleinsendungen 100 Rechnungseinheiten und bei den im persönlichen Gepäck von Reisenden enthaltenen Waren 300 Rechnungseinheiten nicht überschreiten."

Artikel 2

Das Muster der Warenverkehrsbescheinigung EUR.1 im Anhang V des Protokolls Nr. 3 in der durch den Beschluß Nr. 10/73 des Gemischten Ausschusses geänderten Form wird durch das Muster im Anhang I zu diesem Beschluß ersetzt.

Artikel 3

Die Anmerkung 8 - zu Artikel 10 - im Anhang I des Protokolls Nr. 3 wird gestrichen.

Artikel 4

(1) Artikel 8 Absatz 2 des Beschlusses Nr. 3/73 des Gemischten Ausschusses wird gestrichen.

(2) Artikel 19 Absatz 2 erster Teil des Beschlusses Nr. 3/73 des Gemischten Ausschusses erhält folgende Fassung:

Zur Anwendung van Absatz 1 senden die Zollbehörden des Einfuhrstaats die Warenverkehrsbescheinigung oder das Formblatt EUR.2 oder eine Fotokopie dieser Bescheinigung oder dieses Formblatts an die Zollbehörden des Ausfuhrstaats zurück und geben dabei gegebenenfalls die formalen oder sachlichen Gründe an, die eine Nachprüfung rechtfertigen. Wenn die Rechnung vorgelegt worden ist, fügen sie diese oder eine Kopie derselben dem Formblatt EUR.2 bei; sie teilen alle bekannten Umstände mit, die auf die Unrichtigkeit der Angaben in der Warenverkehrsbescheinigung oder im Formblatt schließen lassen."

Artikel 5

Artikel 21 des Beschlusses Nr. 3/73 des Gemischten Ausschusses erhält folgende Fassung:

Artikel 21

Die in den Artikeln 13, 14 und 20 genannten Kurzbezichnungen und Vermerke werden im Feld Bemerkungen' der Warenverkehrsbescheingung eingetragen."

Artikel 6

(1) Unbeschadet des Artikel 8 Absatz 1 des Protokolls Nr. 3 werden auf Ursprungserzeugnisse im Sinne des genannten Protokolls, die in ausschließlich aus Ursprungserzeugnissen bestehenden Sendungen enthalen sind und deren Wert je Sendung 1 500 Rechnungseinheiten nicht überschreitet, bei Vorlage eines Formblatts EUR.2, dessen Muster in Anhang II wiedergegeben ist, bei der Einfuhr in die Gemeinschaft oder nach der Schweiz die Bestimmungen des Abkommens angewandt.

(2)Für jede Sendung ist ein Formblatt EUR.2 auszufuellen.

Artikel 7

Das Formblatt EUR.2 ist unter der Verantwortlichkeit des Ausführers von diesem oder von seinem bevollmächtigten Vertreter auszufuellen. Es ist auf dem Formblatt auszufuellen, dessen Muster in Anhang II wiedergegeben ist. Dieses Formblatt ist in einer oder mehreren der Sprachen gedruckt, in denen das Abkommen verfasst ist. Es ist in einer dieser Sprachen auszufuellen und muß den innerstaatlichen Rechtsvorschriften des Ausfuhrstaats entsprechen. Wird es handschriftlich ausgefuellt, so muß dies mit Tinte oder Kugelscheiber und in Druckschrift geschehen.

Das Formblatt EUR.2 hat das Format 210×148 mm, wobei die Länge höchstens 5 mm weniger und 8 mm mehr betragen darf. Es ist weisses, holzfreies, geleimtes Schreibpapier mit einem Quadratmetergewicht von mindestens 64 Gramm zu verwenden.

Die Mitgliedstaaten der Gemeinschaft und de Schweiz können sich den Druck der Formblätter vorbehalten oder ihn Druckereien überlassen, die sie hierzu Ermächtigt haben. Im letzteren Fall muß in jedem Formblatt auf die Ermächtigung hingewiesen werden. Jedes Formblatt muß den Nahmen und die Anschrift oder das Kennzeichen der Druckerei enthalten. Es trägt ferner zur Kennzeichnung eine Seriennummer, die auch eingedrückt sein kann.

Artikel 8

Um die ordnungsgemässe Anwendung dieses Beschlusses zu gewährleisten, leisten die Mitgliedstaaten der Gemeinschaft und die Schweiz einander durch die jeweiligen Zollverwaltungen Amtshilfe bei der Überprüfung der Echtheit und Ordnungsmässigkeit der von den Ausführern auf Formblatt Eur.2 abgegebenen Erklärungen.

Artikel 9

Sanktionen werden gegen denjenigen angewendet, der ein Schriftstück mit sachlich falschen Angaben anfertigt oder anfertigen lässt, um die Vorzugsbehandlung für eine Ware zu erlangen.

Artikel 10

(1)Die nach den früher geltenden Mustern ausgestellten Warenverkehrsbescheinigungen können unter den Voraussetzungen, die vor dem Inkrafttreten dieses Beschlusses gültig waren, weiter verwendet werden, bis die Bestände aufgebraucht sind, längstens jedoch bis zum 30. Juni 1977.

(2)Die nach dem früher geltenden Muster ausgefuellten Formblätter EUR.2 können für Postsendungen (einschließlich Postpakete) unter den Voraussetzungen, die vor dem Inkrafttreten dieses Beschlusses gültig waren, weiter verwendet werden, bis die Bestände aufgebraucht sind, längstens jedoch bis zum 30. Juni 1977.

Darüber hinaus können sie unter den in diesem Beschluß vorgesehenen Voraussetzungen weiter verwendet werden, bis die Bestände aufgebraucht sind, längstens jedoch bis zum 30. Juni 1977. In diesem Fall sind die Formblätter in Feld 7 mit der Angabe zu versehen, die im Feld 8 des Musters im Anhang II vorgesehen ist.

Artikel 11

Der Beschluß Nr. 4/73 des Gemischten Ausschusses wird aufgehoben.

Artikel 12

Artikel 18 des Beschlusses Nr. 3/73 des Gemischten Ausschusses erhält folgende Fassung:

Artikel 18

Das Formblatt EUR.2 wird unter der Verantwortung des Ausführers von diesem oder von seinem bevollmächtigten Vertreter ausgefuellt und unterzeichnet.

Sind die Waren der Sendung bereis im Ausfuhrstaat unter Zugrundelegung der Begriffsbestimmung für Ursprungserzeugnisse' überprüft worden, kann der Auführer im Feld Bemerkungen' des Formblatts EUR.2 auf diese Prüfung hinweisen."

Artikel 13

Der Ausführer, der ein Formblatt EUR.2 ausgefuellt hat, hat auf Verlangen der Zollbehörde des Ausfuhrstaats alle Nachweise über die Verwendung dieses Formblatts zu erbringen.

Artikel 14

Dieser Beschluß tritt am 1. Februar 1976 in Kraft.

Geschehen zu Brüssel, am 2. Dezember 1975.

Im Namen des Gemischten Ausschusses

Der Vorsitzende

R.de KERGORLAY